30 Obligationenreeht. N0 8.
8. Auszug aus d.em Urteil der I. Zivilabteilung
vom 13. Februar 1934
i. S. Tä.uber gegen Schweizerische Unfallversicberungsanstalt.
Kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren auf die Ver-
jahTIUlgseinrede des Berufungsklägers eintreten, wenn diese
durch die letzte kantonale Instanz in einem ersten Entscheid
abgelehnt und die Sache zu materieller Beurteilung an die
erste Instanz zurückgewiesen worden war und. wenn der
Berufungskläger die Einrede in der Berufungserklänmg nicht
neuerdings ausdrücklich erhoben hat? OG Art. 58 Abs. 2,
67 Abs. 2 (Erw. 2).
Die 1 ä n ger e s t r a f r e c h t I ich e Ver j-ä h run g s-
ir ist gilt auch dann für den Zivilanspruch, wenn die straf
bare Handlung nur eine Pol i z e i übe r t r e tun g ist.
OR Art. 60 Abs. 2 (Erw. 3).
Übe r g a n g von G e set z e s weg e n der Forderung
des obligatorisch versicherten Geschädigten gegen den Täter
einer unerlaubten Handlung auf die SUV A im Umfange
ihrer Leistungen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach
sich die Subrogation auf den versicherten Teil der Forderung
beschränkt. KUVG Art. 100 (Erw. 7).
A. -Am 29. August 1929, vormittags etwa um 10 %
Uhr, fuhr der Fuhrmann Wegmüller mit seinem Einspän-
nerfuhrwerk auf der Strasse bei der Papierfabrik Landquart
vorbei. Der Angestellte der Fabrik, Christian Rüedi,
näherte sich ihm und lief dann auf der Strassenseite eine
kurze Strecke Weges neben ih!ll her, um ihm einen Auftrag
auszurichten. In diesem Augenblick kam das vom
Beklagten, Heinrich Karl Täuber, Kaufmann in Zürich,
geführte Personenautomobil mit einer "Geschwindigkeit
von etwa 40 Stundenkilometern herangefahren. Als
Täuber rund 100 Meter vom Pferdefuhrwerk entfernt
war, gab er ein Hupensignal. Rüedi überhörte es, aber
Wegmüller machte ihn, bereits im Weiterfahren begriffen,
auf das herannahende Automobil aufmerksam. Statt
stehen zu bleiben oder das näher gelegene Trottoir zu
erreichen, durchquerte Rüedi nun die Strasse nach der
andern Seite springend und wurde dabei durch das Auto-
Obligationenreeht. N° 8.
mobil gestreift und umgeworfen. Er erlitt eineIL Bruch
des linken Unterschenkels und wurde in das Krankenhaus
Schiers verbracht, wo er verblieb, bis er am 2. November
in die häusliche Pflege und Arntbehandlung entlassen
wurde. Vom Unfalltag bis 8. März 1930 war er gänzlich
arbeitsunfahig und erhielt von der SUVA, bei der er
obligatorisch versichert war, das gesetzliche Krankengeld
auf Grund eines Monatslohnes von 300 Fr.
Am 8. März 1930 erliess die SUVA einen Rentenbescheid,
und zwar wurde ihm Totalinvalidität zugebilligt und
eine Jahresrente von 70 % des Jahresverdienstes oder
2520 Fr., monatlich 210 Fr. zugesprochen. Ab 1. März
1931 wurde die Rente auf 50 % oder 105 Fr. im Monat
herabgesetzt, da eine erneute ärztliche Untersuchung
ergeben hatte, dass die Beweglichkeit des Kniegelenkes
zugenommen habe und dass er nun imstande sei, ohne
Stock zu gehen.
Gegen diesen
letztern Entscheid erhob Rüedi jedoch
Klage beim Unfallversicherungsgericht des Kantons Grau-
bünden und verlangte die unverkürzte Jahresrente von
.2520 Fr., jedenfalls mehr als 50 %. Das Gericht ordnete
eine Expertise an und Dr. Beck, Chefarzt des Kranken-
hauses Walienstadt kam in seinem Bericht zum Ergebnis,
dass nur 50 % der immer noch vorhandenen vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auf die Unfallfolgen zurückzuführen
seien, 50 % aber auf Alterserscheinungen; die Herab-
setzung der Rente sei daher angemessen... Gestützt auf
diesen Befund zog Rüedi die Klage gegen die SUV A
zuriiek.
B. -Am 24. August T931 hat die Schweizerische
Unfallversieherungsanstalt gegen Heinrich Kar Täuber
folgende Rückgriffsklage erhoben:
Ist der Beklagte verpflichtet, der KIägerin zu bezahlen:
- 1935 Fr. 55Cts. Krankengetd und Heilungskosten,
nebst 5.. % Zins ab L März 1960.
2". Rente, entsprechend einer ErwerbsllIlfwgkeit von
100 % für die Zeit vom 9 März 193( bis 31. März 1931,
Obligat.ionenrecht. N0 8.
berechnet auf einem Jahresverdienst von 3600 Fr.
2664 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1931.
3. Deckungskapital, entsprechend einer Rente von
50 % Erwerbsumahigkeit bei einem Jahresverdienst von
3600 Fr. 7U18 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1931.
Eventuell an Stelle von Ziff. 3 Verpflichtung des
Beklagten, der Klägerin die von ihr an Christian R üedi
inskünftig zu entrichtenden Versicherungsleistungen,
nämlich Rente von 105 Fr. ab 1. April 1931 laufend zu
ersetzen, nebst 5 % Zins seit Verfalltag, unter Sicher-
stellung des dieser Rente entsprechenden Deckungskapitals
von 7018 Fr. ?
- -Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
- -Am 4. März 1932 hat das Bezirksgericht Zürich
die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
E. -Auf Appellation der Klägerin hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich am 31. August 1932 die Sache
zur materiellen Behandlung an das Bezirksgericht zurü )k-
gewiesen, nachdem es die Verjährungseinrede abgewiesen
hatte.
F. -Am 20. September 1933 hat das Obergericht.
des Kantons Zürich im Appellationsverfahren, im Wesen-
tlichen under Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes
Zürich vom 3. März erkannt:
( 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der"
Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen :
a) 967 Fr. 68 Cts. Krank-engeld und Heilungskosten
nebst 5 % Zins seit 1. September 1930.
b) 1915 Fr. als Ersatz der Rente der Klägerin für die
Zeit vom 9 März 1930 bis 31 März 1931 nebst 5 % Zins
seit 1. April 1931.
c) Ersatz der monatlichen Rente von. 105 Fr. ab 1.
April 1931 laufend bis 1. November 1934, nebst 5 %
Zins je seit Verfalltag am ersten des Monats.
d) Der Beklagte wird verpflichtet, die nach der Rechts-
kraft des Urteils bis 1. November 1934 noch verfallenden
Monatsrenten von 105 Fr. nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils sicherzustellen durch Leistung einer Bank-
kaution oder Hinterlegung von Wertschriften auf ein
Sperrkonto bei einer Zürcher Bank zugunsten der Klägerin.
G. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Klage
sei wegen Verjährung, eventuell materiell abzuweisen,
eventuell wesentlich zu reduzieren, und es sei auf alle
Fälle an die ausgewiesenen Leistungen der SUV AL der
Beklagte nur zu einem prozentualen Beitrag entsprechend
seinem Vershculden zu verpflichten, im Sinne des bundes-
gerichtlichen Entscheides in BGE 58 II S. 33 fi.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -... (Streitwert).
-Der Beklagte hat auch vor Bundesgericht gegen-
über dem Rückgrl:ffsanspruch der Klägerin die Einrede
der Verjährung erhoben. Diese Einrede ist durch das
Obergericht schon in seinem ersten Erkenntnis vom 31.
August 1932 abgelehnt worden, und sie ist dann im weitem
Verfahren vor den beiden kantonalen Gerichten natur-
gemäss nicht mehr aufgeworfen worden. Nach Art. 58
Abs. 2 OG unterliegen der Beurteilung des Bundesgerichtes
aber auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Haupt-
urteile vorausgegangen sind. Dazu gehört im vorliegenden
Fall auch der Rückweisungsentscheid des Obergerichtes
vom 31. August 1932. Es hätte sich nur fragen können,
ob die Anfechtung solcher vorausgegangener Urteile vor
der bundesgerichtlichen Instanz nicht voraussetze, dass
eine dahingehende Erklärung schon bei der Einlegung
des Rechtsmittels abgegeben werde, indem nach Art.
67 Abs. 2 OG die Berqfungnur insoweit als rechtswirksam
eingelegt gilt, als in der Berufungserklärung angegeben
wird, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird
und welche Abänderungen beantragt werden. In seinem
Urteil vom 30. November 1900 i. S. Oberrheinische
Versicherungsgesellschaft gegen
Kern (BGE 26 II S. 764)
AS 60 II -1934 3
Obligationenrecht. N° a hatte das Bundesgericht diese Frage verneint und ange-
nümmen, die Berufung gegen den Hauptentscheid ergreife
ühne weiteres auch die Zwischenentscheidungen, indem
diese nach der Fällung des Hauptentscheides ihre selb-
ständige Bedeutung verloren hätten. Es erübrigt sich
jedüch,zu überprüfen, ob an diesem Grundsatz Jest
gehalten werden kann, denn im vorliegenden Fall hat der
Berufungskläger ausdrücklich den Antrag gestellt, die
Klage sei in erster Linie wegen Verjährung abzuweisen,
würin aber auch die Anfechtung des frühern Urteiles
des Obergerichtes liegt. Die Verjährungseinrede, auf
die also. einzutreten ist, erweist sich übrigens als unbe-
gründet:
3. -Nach Art. 100 KUVG tritt die SUVA gegenüber
einem Dritten, der für den Unfall haftet, bis auf die Höhe
ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten ein. Sie
hat alSo. einen Regress gegen den Haftpflichtigen. Da
für diesen Rückgriffsanspruch durch das Gesetz keine
neue Verjährungsfrist aufgestellt würden ist, muss ange-
nommen werden, die Anstalt erwerbe die Rechte des
Versicherten durch Subrügation in dem Umfange, wie
sir vorher schün bestanden hatten, also. mit laufender
Verjährungsfrist. Darnach ist im vürliegenden Fall
Art. 60 OR anwendbar. Zwischen den Parteien hat sich
nun ein Streit darüber entsponnen, üb die Verjährungs--
frist des Art. 60 Abs. I OR vJ)n einem Jahr in dem Zeit-
punkt bereits abgelaufen gewesen sei, als die Klägerin
sie durch Anhebung einer Betreibung unterbrechen wüllte.
Das Betreibungshegehren war beim Betreibungsamt Zürich
6 am 30. August 1930 eingegangen, düch behauptete die
Klägerin stets, sie haben es am 29. August abends vür
6 Uhr der Püst übergeben ; auch macht .sie geltend; für
die Beurteilung des Fristablaufes sei nicht SchKGArt.
32, sündern OR Art. 132 massgebend, da es sich nicht
um eine betreibungsrechtliche Frist handle. Diese Tat-
und Rechtsfragen können jedüch offen gelassen werden,
da die Klage aus einer -strafbaren Handlung hergeleitet
Obligationenrechto No 80
wird, deren längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach
Art. 60 Abs 2 OR auch für den Zivilanspruch gilt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes
statuiert Art. 60 Abs. 2 OR eine Ausnahme nicht nur
vün der zehnjährigen, sündern auch von der einjährigen
Verjährungsfrist (BGE 55 II S. 25). Die Durchführung
eines Strafverfahrens ist nicht Vüraussetzung der Anwend-
barkeit der längern, strafrechtlichen Verjährungsfrist.
Liegt aber ein rechtskräftiges Straf erkenntnis , sei es
ein verurteilendes, sei es ein freisprechendes, vür, so. ist
der Zivilrichter hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit
daran gebunden (BGE 55 II S. 26 und dürt zitierte Ent-
scheidungen). Selbst wenn nun im vürliegenden Fall
angenümmen werden müsste, eine Strafuntersuchung
wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Täuber sei
angehüben, aber sistiert worden und einesülche Einstel-
lungsverfügullg sei einem freisprechenden Strafurteil gleich-
zustellen,
müsste nach dem Grundsatz, den das Bundes-
gericht in seinem Urteil vüm 10. Mai 1933 i. S. Meli gegen
Trefzer (BGE 59 II So 165 ff, Erw. I aber nicht publiziert)
aufgestellt hat, das dem Beklagten zur Last gelegte
Verhalten düch als strafbare Handlung gewertet werden,
denn er hat sich einer Übertretung des Automübilkün-
kürdates schuldig gemacht und ist deswegen durch Ver-
fügung des zuständigen kantünalen Bau-und Fürstdepar-
tementes vüm 9. September 1929 mit 25 Fr. gebüsst
würden. Dass es sich dabei nicht um ein Verbrechen
üder Vergehen im engern Sinn handelte, sündern um eine
übertretung der verkehrspolizeilichen Vürschriften, ist
nach dem erwähnten hundesgerichtlichen Urteil gleich-
gültig für die Entscheidung, und dass die Handlung,
wegen welcher Täuber gebüsst würden ist, fwden Unfall
kausal war, kann, wie auch aus der fülgenden Erwägung
hervorgehen wird, nicht bezweifelt werden. Die straf-
rechtliche Verjährungsfrist für Übertretungen des Auto-
mübilkünkordates beträgt in Graubünden nach den
Feststellungen, welche die Bündner Gerichte im Falle
ObligJltionenreeht. No S.
Meli gegen Trefzer gemacht hatten, anderthalb Jahre. Sie
wäre daher durch das Betreibungsbegehren der Klägerin
rechtzeitig unterbrochen worden, selbst wenn dieses
erst am 30. August 1930 der Post übergeben worden wäre.
Es braucht also nicht mehr untersucht zu werden, wann
die einjährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, insbeson-
dere auch, wann der geschädigte Rüedi Kenntnis vom
Schaden erlangt hatte, und die Verjährungseinrede ist
daher abzuweisen.
4. u. 5. -.... (Verschulden .
6. -.... (Mitverschulden).
7.
-Die Leistung der Klägerln an Rüedi für Krank-
heits-und Heilungskosten beträgt 1935 Fr. 55 Cts. Nach
Art. 100 KUVG hat die Klägerin Anspruch auf die Hälfte
dieses Betrages, also auf 967 Fr. 68 Cts; Die Verzinsungs-
pflicht ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen
Urteil und im Gegensatz zu demjenigen der ersten Instanz
zu regeln, da die Klägerin keine Berufung ergrifien hat.
Zins zu 5 % ist demnach ab 1. September 1930 zu bezahlen.
Für die Zeit vom 9. März 1930 bis 31 März 1931, also
für ein Jahr und 23 Tage, hat die Klägerin eine Invalidität
von 100 % angenommen und auf Grund eines Jahres-
verdienstes von 3600 Fr. nach Art. 77 KUVG laut Renten-
bescheid 2664 Fr. (jährlich 2520 Fr.) geleistet. Das ist
der Betrag, den sie im vorliegenden Prozess ruckgrifisweise
gegen den Beklagten geltend macht. Wegen des Mit-
verschuldens Rüedis gebührt -ihr jedoch nur die Hälfte
dieser ihrer Leistung, denn nur die Rechte des Geschädigten
gehen von Gesetzes wegen auf die Anstalt über. Zu
Unrecht haben beide Vorinstanzen der Klägerin statt
1332 Fr. aus diesem Titel eine Summe von 1915 Fr.
zugesprochen, indem sie vom effektiven Lohnausfall
Rüedis ausgegangen sind, der 3830 Fr. betragen hat.
Nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 6. Juli 1932
i. S. Heinzelmann gegen Gandoni (BGE 58 II S. 230 ff.)
beschränkt sich die Subrogation der Forderung gegen den
Haftpflichtigen auf den versicherten Teil. Versichert
Obligationenreeht. N° So 37
aber waren im vorliegenden Fall nicht die 30 % des
Lohnes, die über die Leistung der Anstalt hinausgingen.
Es liegt eine Verkennung des Sinnes des Art. 100 KUVG
und der ihm durch die neue Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes verliehenen Auslegung darin, dass die Vorinstanz
ausgeführt hat, die Beschränkung des gesetzlichen Über-
gangs der Forderung auf den versicherten Teil sei im vorlie-
genden Fall ohne Bedeutung, weil hier im Gegensatz zum
Urteil i. S. Heinzehnann gegen Gandoni nicht zu erörtern
sei, welche Ansprüche des Geschädigten nicht an die
Klägerin übergegangen seien. Die Grundsätze, die das
Bundesgericht in dem erwähnten Urteil aufgestellt hat,
müssen sich naturgernäss gleich auswirken, ob der Geschä-
digte den Täter für den nicht übergegangenen Teil der For-
derung belangt oder ob die Anstalt gegen den Täter für den
übergegangenen Teil vorgeht; die subrogierte Forderung
kann nicht im einen Fall grösser sein als im andern.
Auch hinsichtHch der Rente für die Zeit vom 1. April
1931 bis 1. November 1934, für welche die auf den Unfall
zurückführbare Erwerbsunfähigkeit Rüedis 50 % aus-
macht, ist vom versicherten Teil der Forderung, gleich
der tatsächlichen Leistung der Klägerin auszugehen, und
es ist daran das Mitverschulden des Verunfallten anzu-
rechnen. Die Regressklage muss demnach abgewiesen
werden, soweit sie
für diese Zeit 52 Fr. 50 Cts. im Monat
übersteigt. Gleichzeitig reduziert sich entsprechend die
Pflicht des Beklagten, zugunsten der Klägerin Sicherheit
zU leisteIl.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. September
1933 wird in Dispositiv 1 b bis d dahin abgeändert, dass
der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin :
b) 1332 Fr. als Ersatz der Rente für die Zeit vom
9. März 1930 bis 31 März 1931 nebst 5 % Zins seit 1. April
1931 zu bezahlen,
c) als Ersatz der monatlichen Rente vom 1. April
1931 bis 1. November 1934 jeweilen 52 Fr. 50 ets. nebst
5 % je seit Verfalltag am ersten eines Monates zu bezahlen,
d) die nach der Rechtskraft des Urteils bis 1. November
1934 noch verfallenden Monatsrenten von 52 Fr. 50 ets.
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sicherzustellen
durch Leistung einer Barkaution oder Hinterlegung
von Wertschriften auf ein Sperrkonto bei einer Zürcher
Bank.
9. t1rteil der I. Zivila.bteilung vom 28. Februa.r 1934
i. S. Zollinger gegen Bohrbach.
Une r la. u b te Ha n d I u n g bestehend in der Unterlassung
von Schutzmassnahmen bei Schaffung eines gefährlichen
Zustandes. Haftung eines Landwirtes für einen Unfall, der
einem Kind beim Heustampfen durch den elektrischen Heu-
aufzug zugefügt wurde. OR Art. 41 (Erw. 1 u. 2).
1itverschulden eines urteilsunfähigen Knaben? Analoge Anwen-
dung von OR Art. 54 Abs. 1 (Erw. 3).
Berechnung des Schadens bei Teilinvalidität eines Kindes, da
noch nicht erwerbsfähig ist und die Berufswahl noch nicht
getroffen hat. Ablehnung der Anwendung von sogenannten
Aktivitäts-statt der Lebenserwartungstabellen. Kapitalisa-
tionszinsfuss (Erw. 4). .
Genugtuung. OR Art. 47 (Erw. 6).
A. -Der Beklagte, Gustav Zollinger, ist Eigentümer
eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Scheuren-Forch
im Kanton Zürich. Die zu dem Gut gehörende Scheune
ist mit einem motorisch betriebenen Heuaufzug versehen.
Der Motor ist im Mittelgang der Scheune, zwischen den
zu beiden Seiten der Einfahrt befindlichen Heudielen
aufgestellt. Von seinem Standort aus führt der Aufzug
senkrecht in die Höhe bis unter das Dach, und von dort
aus laufen Schienen nach verschiedenen Richtungen über
die Heudielen. Das Seil des Aufzuges reicht bis an die
Scheunenwand und führt dort über eine Rolle und wieder
"
I
zurück. Über den Dielen wird das beförderte Heu
am gewünschten Ort durch Öffnen der Gabeln fallen
gelassen.
Der Kläger, Walter Rohrbach, wurde am 22. Januar
1920 geboren. Seine Eltern sind gerichtlich geschieden
worden.
Die elterliche Gewalt übt die Mutter, Frau Anna
von Niederhäusern in Illnau aus. In den Jahren 1929
bis 1931
half e1;; dem Beklagten jeweilen während seiner
Frei-und Ferienzeit bei der Heuernte auf dem Feld und
in der Scheune. Nach seiner Behauptung erhielt er für
seine Mitarbeit vom Beklagten etliche Franken als
Trinkgeld . Im Sommer 1931 half er dem Beklagten
wiederum beim Heuen. Er war damals 11 % Jahre alt
und besuchte. die fünfte Klasse der Primarschule. Am
20. Juni 1931 verwendete ihn der Beklagte zum Heu-
stampfen auf dem bereits bis beinahe zum Dach ange-
füllten Heustock der einen Diele. Während des Stampfens
hielt er sich am Seil, als dieses ruhte. Als es sich aber
wieder in Bewegung setzte, geriet er in die Rolle und
,,-urde an der rechten Hand schwer verletzt. Nach den
tatsächlichen Feststellungen des begutachtenden Arztes,
die
von den kantonalen Gerichten übernommen worden
sind,
hat er einen erheblichen bleibenden Nachteil erlitten,
der im gänzlichen Verlust des End-und Mittelgliedes am
kleinen, Ring-und Mittelfinger und des Endgliedes am
Zeigefinger besteht.
B. -Laut Weisung des Friedensrichteramtes Maur
vom 9. Januar 1932 hat Walter Rohrbach gegen Gustav
Zollinger Klage auf Bezahlung 'Von 23,176 Fr. 15 ets.
nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 erhoben.
0.-Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
D. -Das Bezirksgericht Uster hat die Klage am 3. Mai
1933 in der Höhe von 5000 Fr. nebst Zins geschützt, im
übrigen aber abgewiesen.
E. -Auf Appellation beider Parteien hin -der Kläger
verlangte Gutgeheissung der Klage im Betrage von
20,000 Fr. nebst Zins, der Beklagte Abweisung der Klage