- Urteil der 11. Zivila.btei1ung vom l. Mirz 1934
i. S. Fra.u Suter gesch. Steiger gegen Steiger.
Ehescheidurig, Massnahmen zum Schutze
der Kinder.
Das über die Gestaltung der Elternrechte befindende Scheidungs-
gericht (Art. 156 ZGB) ist befugt, die Vormundschaftsbehörde
durch Übermittlung eines Urteilsdoppels oder auf andere
Weise auf Gefährdungsmomente aufmerksam zu machen und
ihr eine Überwachung der Erziehung nahezulegen, damit
nötigenfalls rechtzeitig im Sinne von Art. 283 ff. ZGR einge-
schritten werden kann.
Durch eine solche Massnahme des Scheidungsgerichts ist der mit
der elterlichen Gewalt betraute geschiedene Ehegatte als
Partei nicht beschwert. Unzulässigkeit der dagegen gerich-
teten Berufung.
Gegen Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons
Zürich vom ll. November 1933, lautend:
Die beiden Kinder Gertrud, geb. 24. Dezember 1918,
und Alice, geb. 5. September 1920, werden der Beklagten
zur Pflege und Erziehung zugewiesen und die Vormund-
schaftsbehörde Winterthur eingeladen, die Erziehung der
beiden Kinder Gertrud und Alice zu überwachen .
hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt
mit dem Antrag, die Einladung an die Vormund-
schaftsbehörde, die Erziehung der beiden Kinder zu über-
wachen, sei aus dem Urteil zu entfernen.
Das Bundesgericht' zieht in Erwägung:
Es ist . allgemein Aufgabe der vormundschaftlichen
Behörden, bei pßichtwidrigem Verhalten der Eltern ein-
zuschreiten und die zum Schutze des Kindes geeigneten
Vorkehrungen zu treffen, es bei dauernder Gefährdung
oder Verwahrlosung den Eltern wegzunehmen und ander-
wärts unterzubringen oder gegebenenfalls den Entzug
der elterlichen Gewalt in die Wege zu leiten (Art. 283-285
ZGB). Diese Amtsbefugnisse
und -pflichten stehen der
Vormundschaftsbehörde auch gegenüber einem geschie-
Familienrecht. XO 4.
denen Ehegatten zu, dem im Scheidungsurteil die elter-
liche Gewalt zugewiesen worden ist (BGE 56 II S. 79 ff.).
Daher bedeutet es weder eine Einschränkung der el ter-
lichen Gewalt als solcher noch eine Zuweisung besonderer,
ihr nicht schon von Gesetzes wegen zukommender Auf-
sichtsbefugnisse an die Vormundschaftsbehörde gegenüber
Kindern aus geschiedener Ehe, wenn sie durch das Schei-
dungsgericht eingeladen wird, auf die Erziehung der
einem Elternteil zugeteilten Kinder ihr Augenmerk zu
richten. Mit einem solchen Hinweis wird nur bezweckt,
die
Kinder der Sorge der zu ihrem Schutze berufenen
Behörden anzuempfehlen, wozu in Scheidungsfallen oft
genug -und gerade auch hier -Veranlassung besteht.
Übrigens ist nach 60 des zürcherischen Einführungs-
gesetzes zum ZGB jeder Beamte, im besondern jeder
Gerichts-und Polizeibeamte, der in Ausübung seines
Amtes Kenntnis von einem Falle erhält, welcher das
vormundschaftliche Einschreiten rechtfertigt , verpflich-
tet, der Vormundschaftsbehörde davon Anzeige zu machen,
und es liegt durchaus im Sinne einer wirksamen Kinder-
fürsorge, dass das Scheidungsgericht -sei es durch ein
blosses Schreiben oder durch Übermittlung einer Urteils-
ausfertigung oder eines Auszuges der betreffenden Er-
wägungen -die Vormundschaftsbehörde auf gewisse
Gelahrdungsmomente aufmerksam macht, die zwar zur
Zeit weder den Entzug noch eine Einschränkung der
elterlichen Gewalt rechtfertigen, jedoch früher oder später
zu einem Einschreiten Anlass geben können. Ob der
Beschluss, die Sache dergestalt der Vormundschaftsbehörde
zu unterbreiten, in das Urteilsdispositiv aufgenommen
wird oder nicht, ist dabei unerheblich. In jedem Falle
handelt es sich um eine Massnahme, die sich gar nicht auf
die Auseinandersetzung der Ehestreitparteien bezieht
und wodurch auch die rechtliche Stellung des Inhabers
der elterlichen Gewalt nicht beeinträchtigt wird.
Ist also die Beklagte durch das angefochtene Urteil
nicht beschwert, so erweist sich die Berufung als unzu-
AS 60 n -1934
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lässig. Sollte sie sich künftig durch Massnahmen der
Vormundschaftsbehörde in ihren Elternrechten verletzt
fühlen, so bleibt es ihr natürlich unbenommen, die Rechts-
behelfe geltend zu machen, die ihr dagegen zustehen
mögen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
5. Urtsil der Ir. Zivilabteilung vom 18. Januar 1934
i. S. Meier gegen Waisenbehörde Sohleitheim.
Inwiefern sind k a n t, 0 n ale Y 0 r s ehr i f t e 11 über die
Erb s c h a f t s t eil u n g vor dem Bundesrecht haltbar ?
A. - Inventarium und Teilung über das Vermögen
der am 1. November 1930 verstorbenen Salomea
Jauch zu Schleitheim, aufgenommen auf waisenamtliche
Anordnung unter Leitung des "Waisenbehördepräsidenten
am 22. November 1930 durch die Kanzlei der 'Vaisen-
behörde ergaben einen Überschuss der aus rund 5000 Fr.
Hypothekarschulden, e,iner .Forderung der Miterbin Frnu
Meier-Jauch von rund 5000 Fr. und einigen laufenden
Hechnungen bestehenden Passiven im" Betrage von
128 Fr. 75 Cts. Die Miterbin ,Frau Meier-Jauch erklärte
sich bereit, den gesamten 1S" chlass in Aktiven und Passi-
ven zu übernehmen, und die VOll der Kanzlei der Waisen-
behörde entsprechend entworfene, Zuteilung "rurde von
ihr und dem Miterben Eugen Jauch unterzeichnet, da-
gegen nicht von den beiden übrigep Miterbinnen Fra,uen
Heckel-Jauchulld Nadler-Jauch. Darauf fällte die Waisen-
behörde den gutachtlichen Entscheid : Das vorliegende
Erbrecht. o 5.
Beschreibungs-und Teilung: dokument ist im Interesse
aller Beteiligten aufgestellt. Es wird, so wie es abgefasst
ist, als angenommen betrachtet, sofern Frau Heckel und
Frau Nadler nicht binnen zehn Tagen den ordentlichen
Rechtsweg beschritten haben. Innert dieser Frist erhob
die Miterbin Frau Nadler-Jauch gegen den Miterben
Eugen Jauch und den Ehemann der 1 'Iiterbin Frau Meier-
Jauch gerichtliche Klage mit dem Antrag, es sei der
Inventur-und Teilungsentwurf in der vVeise abzuändern,
dass unter den Passiven folgende Posten als Guthaben
der Klägerin aufgeführt werden: 630 Fr. für Verpflegung
und Beköstigung der Erblasserin und 687 Fr. für Installa-
tionen, die der Ehemann der Klägerin als Mieter im
Hause der Erblasserin hatte anbringen lassen. Diese
Klage wurde in"denBeträgen von 600Fr. und 231 Fr. 25 Cts.
zugesprochen. Hierauf entwarf die Kanzlei der Waisen-
behörde
am 6. April 1933 folgenden Nachtrag der Zu-
teilung: Laut Inventur und Zuteilung vom 22. No-
vember 1930 hat sich Frau Meier-Jauch bereit erklärt,
den gesamten Nachlass in Aktiven und Passiven zu
übernehmen. Die heute aufgeführten Änderungen in den
Passiven, die eine Erhöhung der letztern (auf 1095 Fr.)
zur Folge haben, sind einesteils durch das in Rechts-
kraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichtes, andernteils
durch die gesetzlichen Kosten der Waisenbehörde 00-
dungen. Von einer nochmaligen Einholung der Unter-
schriften der Interessenten kann deshalb Umgang ge-
nommen werden. Gestützt auf die unterschriftliche Er-
klärung der Ehegatten Meier-Jauch vom 25. November
1930 und das Urteil des Kantonsgerichtes vom 3. De-
zember 1932 wird nun wiederum dieser gesamte Nachlass
in Aktiven und Passiven der Erbin und Übernehmerin
Frau Meier-Jauch zu Eigentum zugeteilt. Dieser Nach-
trag wurde sowohl von der Waisenbehörde am 24. April
1933 genehmigt, als auch am 24. Mai 1933 vom Waisen-
und Teilungsinspektor des Bezirkes Schleitheim ober-
waisenamtlich bestätigt.