Familienrecht. Xo 2.
Abgesehen von diesen Folgen der Ehenichtigkeit müssen
aber die beiden Testamente auf Grund von Art. 519
Ziff. lZGB auch als ungültig erklärt werden. Bei dem
von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatbestande
kann kein Zweifel darüber bestehen, dass Huwyler zur
Zeit, als er die Testamente errichtete, verfügungsunfähig
war.
Nach diesen Feststellungen litt er nicht nur an
intellektuellen Störungen, sondern hatte vor allem auch die
Fähigkeit der Selbstbestimmung verloren, war vollständig
von der Beklagten beherrscht und liess sich von ihr in
einen unmotivierten Hass gegen die Klägerin hineintreiben,
was dann zur Errichtung der beiden Testamente führte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. April 1933
bestätigt.
2. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 25. Januar 1934 i. S. X. gegen D.
Ver wal tun g s be i rat s c haft, Art. 395 Abs. 2 ZGB.
Die Vorschrift von Art. 419 ZGB, wonach der Beistand sich auf
die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Ver-
mögens zu beschränken hat und Verfügungen, die darüber
hinausgehen, nur mit besonderer Ermächtigung vornehmen
darf, gilt auch für den Verwaltungsbeirat. Diese Ermächti-
gung zu erteilen, ist der Verbeiratete rechtlich unfähig,
weshalb sie immer von der Vormundschaftsbehörde ausgehen
muss.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach der im Kanton
Nidwalden herrschenden Auffassung eine Beiratsohaft
keine so einschneidende Massnahme sei, dass der unter
Beiratschaft Gestellte nicht selber dem Beirat die Ermäch-
tigung zu Verwaltungshandlungen erteilen dürfte, welche
über das gewöhnliche Mass hinausgehen. Allein das Mass
der Wirkungen einer Beiratschaft bestimmt sich nicht
1I
nach den am Ort der Amtsführung bestehenden An-
schauungen und Gepflogenheiten, sondern ergibt sich aus
dem Gesetz für das ganze Gebiet der Schweiz in einheit-
licher Weise.
Die Beiratschaft ist im Gesetz im Abschnitt üher .die
Beistandschaft geordnet. Während jedoch die Bestellung
eines Beistandes (im
Sinn der Art. 392-394 ZGB) zwar in
gewissen Fällen das Fehlen der Handlungsfähigkeit des
Verheiständeten voraussetzt, aber selbst keinerlei Einfluss
auf die Handlungsfähigkeit desselben ausübt, bewirkt
die Bestellung eines Beirates eine Einschränkung der
Handlungsfähigkeit der betreffenden Person (vgl. das
Marginale zu Art. 395), und zwar sowohl im Fall der
Vertretungs-als auch in demjenigen der Verwaltungs-
beiratschaft (Art. 395 Abs. 2). Was insbesondere die
letztere anbetrifft, so ist die Aufgabe des Beirates mit
Bezug auf die Sorge für das Vermögen im wesentlichen die
nämliche wie diejenige eines Vormundes,
und auch die
Voraussetzung
für die Bestellung dieses Beirates ist im
Grund die gleiche, nämlich die Unfähigkeit des Schützlings
zu einer richtigen Vermögensverwaltung. Ein Unter-
schied besteht nur darin, dass dem Verheirateten immerhin
noch die Fähigkeit zu vernünftiger Verfügung über die
Erträgnisse zugemutet wird, während dem Bevormundeten
auch diese aberkannt wird. Nun bestimmt Art. 419, dass
der Beistand sich auf die Verwaltung und die Fürsorge
für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken hat und
Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur auf Grund
einer besonderen Ermächtigung vornehmen darf, die ihm
der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig
ist, die Vormundschaftsbehörde. erteilt. Diese Vorschrift
bezieht sich nach ihrer Stellung im System des Gesetzes
auf die beiden Arten von Vertretung, die im vorange-
gangenen (ersten) Abschnitt eingeführt worden sind, also
auch auf die Beiratschaft. Die Beistandschaft im engern
Sinn (Art. 392-394 ZGB) lässt nun, weil sie an sich keinen
Einfluss
auf die Handlungsfähigkeit hat, das Recht und
12 Familienrecht. Xa 2.
die Fähigkeit des Verbeiständeten unberührt, den Beistand
zu besonderen Verfügungen zu ermächtigen. Die Ermäch-
tigung durch die Vormundschafts behörde kommt hier nur
in Frage, wenn der Verbeiständete daran verhindert oder
hiezu
tatsächlich unfähig ist. Wo jedoch dem Verbeistän-
deten (im Umfang der Vermögensverwaltung) die Hand-
lungsfähigkeit entzogen worden ist, muss auch die Fähig-
keit zur Ermächtigung des Beistandes (Beirates) im Sinn
von Art. 419 Abs. 2 verneint werden. Es besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber, als er das
Institut der Beiratschaft aufnahm, einer Person, welche
zu ihrem Schutz einer Beschränkung der Handlungsfähig-
keit bedarf, der also die für die laufende Verwaltung ihres
Vermögens erforderliche
Einsicht und Eignung abge-
sprochen wird, noch einen massgebenden Einfluss
auf
Vornahme oder Unterlassung von Verfügungen zuge-
stehen wollte, welche über diese laufende Verwaltung
hinausgehen.
Der unter Verwaltungsbeiratschaft Stehende
ist daher (entgegen der Auffassung von KAUFMANN, S. 378,
No. 4 a und 262 No. 72, und EGGER, Anm. 4 b zu Art. 395)
als nicht fähig im Sinn von Art. 419 Abs. 2 ZGB zu be-
trachten. Das schliesst immerhin nicht aus, dass der
urteilsfähige Schützling, ebenso wie der urteilsfähige
Bevormundete (Art. 409), um seine Ansicht befragt wird;
nur hat das nicht im Sinn einer Mitentscheidung zu ge-
schehen.
Sollte aus den Ausführugnen im Entscheid
BGE 59 n 103 Erw. 2 etwas" Abweichendes herauszulesen
sein,
so könnte daran nicht festgehalten werden. Ob im
Fall einer Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB)
die Mitwirkung des Beirates
auch noch einer Ermächtigung
durch die Vormundschaftsbehörde . bedarf (wie das in der
Praxis der kantonalen Behörden schon entscheiden worden
ist, vgl.
SJZ Bd. 24 S. 234), braucht hier nicht näher
erörtert zu werden.
Familienrecht. XQ 3.
3. Auszug a.us dem Urteil der II. ZivilabteUung
vom 1. Mä.rz 1934 i. S. Schnyder gegen 13rehm.
Vaterschaftsklage nach vorausgegangener
Une hel ich e r k 1 ä run g des Kin des.
- Unehelicherklärung des Kindes als Voraussetzung zur Anhe-
bung einer Vaterschaftsklage, wenn die Mutter zur Zeit der
Empfängnis verheiratet war (Art. 316 ZGB). Ein auslän-
disches, nach dortigem Recht ausgefälltes Urteil auf Unehe
licherklärung ist anzuerkennen, wenn der in der Schweiz
wohnende klagende Ehemann dem betreffenden Staate ange-
hört hat. Art. 8 und 32 NAG.
- Die Vaterschaftsgerichte sind an die tatbeständlichen Fest-
stellungen, auf d :men die Unehelicherklärung beruht, nicht
gebunden. Sie haben alle für die Beurteilung der Vaterschafts-
klage erheblichen Momente selbständig zu prüfen.
Das Kind einer mit ihrem Ehemann in der Schweiz
wohnenden Deutschen wurde auf Klage des Ehemannes
vom badischen Landgericht Karlsruhe rechtskräftig für
unehelich erklärt. Darauf belangten Mutter und Kind
den angeblichen ausserehelichen Vater auf Vermögens-
leistungen
nach Art. 317 und 319 ZGB.
A 118 den Erwägu1 gen:
- -Da die Klägerin-Mutter zur Zeit der Empfängnis
verheiratet war, ist die Anbebung einer Vaterschaftsklage
nur dann zulässig, wenn das Kind zuvor durch den Richter
für unehelich erklärt worden ist, wobei die Klagefrist erst
mit dem Tage der Unehelicherklärung beginnt (Art. 316
ZGB). Der Beklagte hält dafür, das Urteil des badischen
Landgerichts
Karlsruhe vermöge diese Voraussetzung nicht
zu schaffen, da die. Anfechtungsklage des Ehemannes
nicht binnen der in Art. 253 ZGB vorgeschriebenen Frist
und zudem nur gegen das Kind angehoben worden sei,
da ferner der als Vertreter des Kindes bestellte Pfleger
dessen
Rechte im Prozess nicht gehörig gewahrt und das
Gericht auf einen unzulänglichen Sachverständigenbefund
über die Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes abgestellt