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Cpc
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Loi (Merale.
Loi fMerale sur Ia poursuite pour deltes et la faillite.
Organisation judiciaire fMerale.
Ordonnance
sur la realisation foreee des immeubles.
C. Abbreviazion11tallaue.
Codiee civile svizzero.
Codiee delle obbligazioni.
Codiee di procedura eh-ne.
Codiee
di procedura penale.
Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli-
nare.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria. federale.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F AMILLE
- Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 19. Januar 1934
i. S. lIuwyler-Imboden gegen Bchneider-lIuwyler.
- Ehe n ich t i g k e i t, Art. 120 ff ZGB.
- Ger ich t s s t a n d der Ehenichtigkeitsklage, die von
einer Behörde oder einem Dritten angehoben wird. Erw. 1 a.
- K 1 a gel e g i tim a t ion Dritter, Art. 121 Abs. 2. Erw.
1 b.
- Anwendbares Recht, wenn die Ehe im Ausland
geschlossen wurde, Art. 7 f NAG. Die Ehenichtigkeit im
englischen Recht. Erw. 1 c.
- Die Vorschrift des Art. 132 Abs. 2 ZGB, wonach die nichtige
Ehe bis zum Urteil die Wirkungen einer gültigen Ehe hat,
gilt in erb r e c h t 1 ich e r Hin s ich t auf jeden Fall
nicht für den bösgläubigen Ehegatten. Erw. 3.
Ehenichtigkeit und let z will i g e Ver füg u n gen.
Erw.4.
Ir. T e s t a m e n t s u n g ü I t i g k e i t wegen Verfügllngs-
unfähigkeit des Erblassers, Art. 519 Ziff. 1 ZGB. Erw. 4.
A. -Franz Huwyler, Architekt in Zürich, geboren
am 10. Mai 1874, Bürger von Meyenberg-Sins und Zürich,
heiratete im Jahre 1897 eine Frau BoIler, geschiedene
Hieronimy. Aus dieser
Ehe ging eine Tochter, Helene
Huwyler, hervor, die
heute mit einem Jakob Schneider
verheiratet ist und aus ihrer Ehe ebenfalls eine Tochter
hat, Susanna-Magdalena Schneider.
Huwyler unterhielt schon während seiner Ehe mit
Frau BoIler sehr enge Beziehungen zu der 1867 geborenen,
aus erster Ehe geschiedenen und aus zweiter Ehe ver-
witweten Elisabeth Cubasch (geborene Imboden) in
Luzern. Am 6. Oktober 1928 starb Frau Huwyler-Boller.
AB 60 II -1934
1 .
Familienrecht. No I.
Am Tage nach der Beerdigung liess sich Frau Cubasch
von Huwyler eine Generalvollmacht zur Vertretung in
sämtlichen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten
ausstellen
und später seinen ganzen Wertschriftenbestand
aushändigen. Ende Oktober veranlasste sie den an fort-
geschrittener Arteriosklerose leidenden Huwyler, bei ihr in
Luzern Aufenthalt zu nehmen und sich dort mit ihr zu
verloben. In der Folge brachte sie ihn zu einer Reihe
von Ärzten und liess ihn in Kliniken behandeln.
Beunruhigt durch den wachsenden Einfluss von Frau
Cubasch hatten Frau Schneider und ihr Ehemann die
Bevormundung, eventuell Verbeiständung Huwylers ver-
langt. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich
bestellte
ihm durch Beschluss vom 17. Dezember 1928
einen
Beistand und beantragte dem. Bezirksrat nach
Einholung eines Gutachtens bei der psychiatrischen Uni-
versitätspoJiklinik die Entmündigung. Der Bezirksrat
sprach diese durch Entscheid vom 11. April 1929 gestützt
auf Art. 369 ZGB aus. Da sich Huwyler widersetzte,
reichte die
Vormundschaftsbehörde beim Bezirksgericht
Zürich
am 11. Juli 1929 Klage auf Bestätigung des Ent-
mündigungsentscheides ein. .
Hmvyler verblieb inzwischen bei Frau Cubasch. Diese
veranlaBste
im November 1929 eine gemeinsame Reise,
angeblich
um für Huwyler inSan Sebastian (Spanien)
einen
Arzt zu konsultieren, in 'Virklichkeit vor allem zu
dem Zwecke, um sich im Ausland mit ihrem Verlobten
trauen zu lassen. So reisten sie zunächst nach Brighton
(England), wo die Trauung am 11. Dezember 1929 voll-
zogen wurde.
Nach der Rückkehr starb Huwyler in
Luzern am 27. Januar 1930, noch bevor das Bezirksgericht
Zürich
über die Entmündigungsklage entschieden hatte.
B. -Huwyler hinterliess zwei durch Dr. Arnold,
Advokat in Luzern, als Urkundsperson errichtete öffent-
liche letztwillige Verfügungen
vom 8. Januar 1929 und
14. Januar 1930. In der ersten hatte Huwyler seine
Tochter,
Frau Schneider, auf den Pflichtteil gesetzt und
..
Familienrccht. N0 1.
die damit freiwerdende Quote seiner damaligen Verlobten,
Frau Cubasch, zugewendet. In der zweiten Verfügung
wurde die Tochter unter Hinweis auf das von ihr gegen
den Erblasser veranlasste Entmündigungsverfahren gänz-
lich enterbt, mit der Bestimmung, dass der Pflichtteil
ihren Nachkommen (d. i. ihrer Tochter Susanna-Magdalena
Schneider) zufallen solle;
im übrigen wurde Frau Cubasch
als Universalerbin eingesetzt.
G. -Die Tochter, Frau Schneider, reichte beim Bezirks-
gericht Zürich zwei Klagen ein, mit denen sie verlangte,
dass einerseits die beiden letztwilligen Verfügungen ihres
Vaters als ungültig und anderseits seine Ehe mit Frau
Cubasch als nichtig erklärt werden. Zur Begründung
machte sie geltend, dass der Vater zur Zeit, als er die
Testamente errichtet und die Ehe eingegangen habe,
urteilsunfahig und geisteskrank gewesen sei. Die Klage
aUf Ungültigerklärung der Testamente war gegen die
Witwe Huwyler sowie gegen die Tochter der Klägerin,
Susanna-Magdalena Schneider,
gerichtet. Die beiden
Klagen wurden in der Folge vereinigt.
Durch Urteil vom 24. Mai 1932 hiess das Bezirksgericht
die Klagebegehren
gut und erklärte die beiden Testa-
mente als ungültig und die Ehe als nichtig, wobei sie
hinzufügte, dass
der beklagten Frau Huwyler infolge der
Nichtigerklärung der Ehe am Nachlass des Franz Huwyler
auch kein gesetzliches Erbrecht zustehe.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte durch
Urteil vom 1. April 1933 das erstinstanzliche Erkenntnis
und sprach der Beklagten auf Grund der Nichtigerklärung
der Ehe auch noch den durch die Ileirat mit Huwyler
erlangten Personenstand ab.
Gegen dieses Urteil erklärte die beklagte Frau Huwyler
die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen :
- es seien sämtliche Klagebegehren abzuweisen;
- zum mindesten sei sie als berechtigt zu erklären, den
durch die Ehe mit Huwyler erlangten Personenstand
beizubehalten und ihr gesetzliches Erbrecht auszuüben;
Farn ilienrecht. Xo 1.
3. eventuell seien die Akten zur Durchführung einer
Oberexpertise
durch einen Hirnanatomen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Bundesge1'icht zieht in Erwägung:
- -Es erheben sich zunächst, jedenfalls mit Bezug
auf die Ehenichtigkeitsklage, verschiedene Fragen formell-
rechtlicher
Natur.
a) Die Zürcher Gerichte haben sich für die Beurteilung
beider Klagen als
zuständig erklärt. Das geschah nach
Art. 538 Abß. 2 ZGB ohne Zweifel mit Recht, soweit die
Anfechtung
der Testamente in Betracht kommt, da mit
den Parteien und den Vorinstanzen anzunehmen ist, dass
Huwyler,
trotzdem er sich seit Ende 1928 bei der Be-
klagten in Luzern aufhielt, seinen Wohnsitz bis zum
Tode in Zürich beibehalten hat, wo auch das öffentliche
Inventar über den Nachlass angeordnet und durch-
geführt wurde.
Für die Ehenichtigkeitsklage verweist Art. 136 ZGB
auf die für die Scheidungsklage geltenden Vorschriften,
und dort ist in Art. 144 der Richter am Wohnsitz des
klagenden
Ehegatten als zuständig bezeichnet. Diese
Vorschrift
ist aber ihrem Wesen nach unanwendbar, wo
nicht ein Ehegatte selber, sondern eine Behörde oder ein
Dritter die Ehenichtigkeitsklage anhebt. Ebensowenig
greift in einem solchen Falle, wie die Vorinstanz meint,
Art. 8 NAG mit der dort vorgesehenen Gerichtsbarkeit
der Heimat Platz, schon deswegen nicht, weil primärer
Gegenstand der Ehenichtigkeitsklage nicht eine Familien-
standsfrage im Sinne von Art. 8 NAG ist (vgl. BGE 33 I 342
Erw. 4). Die Vorinstanz selber verlässt sich denn auch
nicht ausschliesslich oder auch nur hauptsächlich auf
diese Bestinlmung, sondern stellt in erster Linie auf den
Wohnsitz des Ehemannes ab, der hier bis zum Tode
Zürich gewesen ist. Am Wohnsitz des Ehemannes befindet
sich
in der Tat zweifellos der Gerichtsstand für die Klage
einer
Behörde oder eines Dritt.en, sofern der Ehemallli
Familienrecht. :: 0 I.
selber, sei es allein oder zusammen mit der Ehefrau, als
Beklagter im Rechte steht. Lebt der Ehemann jedoch
nicht mehr und richtet sich die Klage infolgedessen gegen
die
Ehefrau, so ist nicht einzusehen, warum am (letzten)
Wohnsitz. des
Ehemannes und nicht am Wohnsitz aer
Ehefrau geklagt werden sollte. Allein trotzdem die
Beklagte in Luzern wohnt, hat sie sich auf die Klage in
Zürich vorbehaltlos eingelassen und auch vor Bundes-
gericht die Zuständigkeit der dortigen Gerichte nicht
bestritten. Unter solchen Umständen haben, wie in
anderem Zusammenhange schon in BGE 42 II 313 aus-
gesprochen wurde, weder die
Parteien noch die Öffent-
lichkeit ein Interesse daran, dass das angefochtene Urteil
wegen Unzuständigkeit des kantonalen Richters aufgeho-
ben werde, sofern das Bundesgericht im übrigen und
insbesondere materiell zum gleichen Ergebnisse gelangt
wie die Vorinstanz. Das ist aber hier, wie im nachfolgen-
den darzutun sein wird, der Fall.
b) Die Beklagte bestreitet der Klägerin die Legitima-
tion zur Ehenichtigkeitsklage, indem sie geltend macht,
dass nach . Art. 135 ZGB das Klagerecht unvererblich sei.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend
ausgeführt haben,
steht jedoch die Klägerin nicht anstelle ihres verstorbenen
Vaters
im Prozess, sondern macht gestützt auf Art. 121
Abs. 2 ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung
der Ehe geltend, klagt also aus eigenem Recht.
Als Interesse, das zur Klage berechtigt, kommt in
erster Linie das erbrechtliche in Betracht. Ein solches
besteht für die Klägerin unter der Voraussetzung, dass
die erbrechtlichen Ansprüche
der Beklagten mit der
Nichtigerklärung der Ehe dahinfallen. Wie es sich damit
verhält, braucht indessen nicht vorweg unt,ersucht zu
werden; denn als Interessen im Sinne von Art. 121 Abs. 2
ZGBsind zweifelsohne nicht nur vermögensrechtliche,
sondern auch moralische anzusehen. Das gilt grundsätzlich
ebensowohl, als moralische
Interessen zur Einsprache
gegen eine erst abzuschliessende Ehe genügen, was SChOll
6 Familielll' 'cht. XQ l.
unter der Herrschaft des Zivilstands-und Ehegesetzes von
1874 anerkannt war (BGE 3511 156 Erw. 2 und dortige
Verweisungen)
und seit dem Inkrafttreten des Zivil-
gesetzbuches (Art. 108)
nicht minder gerechtfertigt ist.
Vgl. hiezu GMÜR, Art. 121 N.3 in Verbindung mit Art. 108
N.
6; EGGER, Art. 121 N. 2 b; RÜSSEL et :NIENTHA, N.350
und 328.
Ein moralisches Interesse hat aber die Klägerin als
Tochter Huwylers an der Nichtigerklärung seiner Ehe
unverkennbar. Will man nicht schon die engen verwandt-
schaftlichen Beziehungen an sich dafür gelten lassen, so
ergibt es sich auf jeden Fall aus der Persönlichkeit der
Beklagten. Diese wurde vom Obergericht des Kantons
Luzern wegen Betruges, betrüglichen Bankerottes und
Fälschung einer öffentlichen Urkunde zu 10 Monaten
Zuchthaus und zum Ehrverlust verurteilt. Die Verur-
teilung erfolgte allerdings erst im Jahre 1932, doch gehen
die Delikte auf die Zeit vor Einreichung der vorliegenden
Klage zurück und machen es verständlich, wenn der
Klägerin daran gelegen ist, dass die Beklagte nicht weiter-
hin den Namen ihres verstorbenen Vaters führe und dass.
sie selbst nicht mehr als ihre Stieftochter zu gelten -habe.
Die Klagelegitimation ist daher schon aus diesem Grunde
unbedenklich zu bejahen.
c) Die Ehe wurde in England (Brighton) geschlossen.
Es frägt sich deshalb, ob. auf die Nichtigkeitsklage
englisches
oder schweizerisches Recht anwendbar ist.
Nach Art. 7 f NAG wird eine Ehe, die im Auslande nach
dem dort geltenden Recht geschlossen worden ist, in der
Schweiz als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss nicht
in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des
schweizerischen
Rechtes zu umgehen, ins Ansland verlegt
worden ist. Diese Absicht hat hier aber bestanden; die
Trauung wurde unbestreitbar deswegen in England
inszeniert,weil die Beklagte befürchtete, sie beim geistigen
Zustande Huwylers in der Schweiz nicht durchsetzen zu
können. Im übrigen verweist das englische Recht seiner-
Farpiliellrecht. No l.
seits für den Fall, dass es sich um Ausländer handelt, die
im Auslande wohnen, auf das Recht des Wohnsitz staates
zurück (vgl. u.a. CURTI, Englands Privat-und Handels-
recht, I S.40; BEcK, Art. 7 fNAG in Art. 59 SchlT, N. 65;
DICEY, Conflict of Laws, 4. Aufi. S. 704 ff, spez. S. 707).
Es würde somit auch abgesehen von der erwähnten Umge-
hungsabsicht schweizerisches Recht gelten, was indessen
praktisch deswegen keinen Unterschied ausmacht, weil
nach der massgebenden Erklärung der Vorinstanz (Art.
570G) bei Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten die Ehe
auch nach englischem Rechte nichtig ist.
2. -
(Es wird ausgeführt, dass auf Grund der für dasBun-
desgericht verbindlichen tatsächlichen Feststenungnn der
Vorinstanz auch ihrem rechtlichen Schluss beIzupflIchten
ist, wonach Huwyler zur Zeit des Eheabschlusses urteils-
unfähig
und geisteskrank war und die Ehe daher gemäss
Art. 120 Ziff. 2 ZGB als nichtig erklärt werden muss.)
3. -Als Nebenfolgen leitet die Vorinstanz aus der
Nichtigerklärung der Ehe für die Beklagte den Verhlnt
der Erbberechtigung am Nachlasse Huwylers SOWIe
den Verlust des mit der Heirat erworbenen Personen-
standes ab. Dagegen richten sich die Eventualanträge
der Berufung.
Über die erbrechtlichen Folgen der Nichtigerklärung
einer
Ehe spricht sich das Gesetz nicht besonders aus.
Das ist auch nicht notwendig für diejenigen Fälle, wo
die
Ehe zu Lebzeiten beider Ehegatten nichtig erklärt
wird, da sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Ehegatten
sind und daInit die gegenseitige Erbberechtigmlg ohne
weiteres
aufhört. Es müsste im Gesetz gegenteils aus-
drücklich
gesagt sein, wenn sie fortdauern sollte, ebenso
wie
Unterhaltsansprüche nur kraft der ausdrücklichen
Bestimmung von Art. 134 Abs. 2 ZGB u.U. auc n?ch
für die Folgezeit geltend gemacht werden können. Wemger
eindeutig ist dagegen angesichts der Vorschrift vnn Art.
132 Abs. 2 ZGB die Rechtslage in einem Falle WIe dem
vorliegenden, wo zur Zeit der Nichtigerklärung der Ehe
Familienrecht. :;s'o 1.
der eine Ehegatte bereits gestorben ist. Nach Art. 132
Abs. 2
hat die Ehe, die an einem Nichtigkeitsgrund leidet,
bis
zum gerichtlichen Urteil die Wirkungen einer gültigen
Ehe. Was das bedeutet, ist umstritten. Nach der einen
Auffassung
besteht die nichtige Ehe bis zum Urteil wie
eine vollgültige,
nach der andern ist sie eine blosse Schein-
ehe, die allerdings, solange sie nicht nichtig erklärt ist,
die gleichen Wirkungen hat wie eine gültige Ehe. Je
nachdem hätte das Nichtigkeitsurteil also konstitutive
oder bloss deklaratorische Wirkung. Auf diese Frage
braucht jedoch hier nicht näher eingetreten zu werden ;
denn über das Erbrecht des überlebenden Ehegatten
ist mit keiner der beiden Lösungen entschieden. Vielmehr
stellt sich sowohl bei konstitutiver wie bei deklaratorischer
Natur des Urteils die massgebende Frage, ob Art. 132
Abs.
2 auf die erbreclitlichen Wirkungen der Ehe über-
haupt Anwendung finde und namentlich, ob sie auch zu
Gunsten des bösgläubigen, d. h. desjenigen überlebenden
Ehegatten gelte, der beim Eheabschluss vom Nichtig-
keitsgrund Kenntnis hatte oder bei der von ihm nach den
Umständen zu verlangenden Aufmerksamkeit Kenntnis
gehabt haben müsste.
Das ist auf jeden Fall mit Bnug auf den bösgläubigen
Ehegatten zu verneinen. Es würde gegen jedes Rechts-
gefühl verstossen, einen solchen Ehegatten von den
erbrechtlichen Wirkungen der Ehe profitieren zu lassen.
Soweit geht die ratio des Art. 132 Abs. 2, nach welcher
in die durch die Ehe geschaffenen Verhältnisse nach-
träglich nicht ohne Not eingegriffen werden soll, keines-
wegs.
So heisst es auch in den Erläuterungen, I. Bd. S.
139, dass das neue Gesetz inbezug auf die gut g I ä u -
b
i gen Ehegatten ganz dem geltenden Recht folge;
nun konnte aber der bösgläubige Ehegatte nach Art. 55
des
Zivilstands-und Ehegesetzes von 1874 aus der nich-
tigen Ehe überhaupt keine Rechte herleiten. Wenn ferner
Art. 134 ZGB der Ehefrau nur bei Gutgläubigkeit den
bisherigen Personenstand belässt, so spricht auch die
Familienrecht. Xo 1.
Analogie dafür, dass jedenfalls der bösgläubige Ehegatte
n ich t erbberechtigt sein soll, da es sich hier wie dort
um Wirkungen handelt, die über den Bestand der Ehe
als Lebensgemeinschaft hinausgehen.
Die Beklagte hatte auf Grund der psychiatrischen
Untersuchungen, deren Ergebnisse ihr nach der verbind-
lichen Feststellung der Vorinstanz jeweilen mitgeteilt
worden waren, von der Geisteskrl'l.Ttkheit Huwylers zur
Zeit des Eheabschlusses volle Kenntnis. Zudem konnte
sie, mindestens seit Huwyler zu ihr nach Luzern gezogen
war,
auf Grund ihrer eigenen Wahrnehmungen über
seinen Geisteszustand nicht im Zweifel sein. Darüber
vermögen selbstverständlich die Zeugnisse der beiden
Nichtspezialärzte,
für welche die Geisteskrankheit angeb-
lich unerkennbar war, nicht hillwegzuhelfen. Es springt
ja auch in die Augen, dass die Beklagte gerade wegen
dieser
Krankheit die Trauung ins Ausland verlegte.
War sie aber bösgläubig, so steht ihr nach dem oben
Ausgeführten kein Erbrecht zu. (Damit ist übrigens
dargetan, dass die Klägerin auch unter dem erbrechtlichen
Gesichtspunkte zur Klage legitimiert war.) Ob bei gutem
Glauben die Erbberechtigung zu bejahen wäre, kann
unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Der böse Glaube zieht für die Beklagte ausserdem
gemäss der Vorschrift von Art. 134 ZGB den Verlust des
mit der Heirat erworbenen Personenstandes nach sich.
Nach der nämlichen Bestimmung nimmt sie schon zufolge
der Ehenichtigkeitserklärung als solcher wieder . ihren
frühern Namen an.
4. -Die gleichen Folgerungen wie für das gesetzliche
Erbrecht erscheinen für die testamentarischen Ansprüche
der Beklagten gerechtfertigt, zum mindesten für diejenigen,
welche sich
auf das nach dem Eheabschluss, am 14. Januar
1930, errichtete Testament Huwylers stützen. So fallen
gemäss
Art. 154 Abs. 3 ZGB bei der Scheidung ebenfalls
gesetzliches
Erbrecht und testamentarische Zuwen-
dungen unter den Ehegatten dahin.
Familienrecht. XO 2.
Abgesehen von diesen Folgen der Ehenichtigkeit müssen
aber die beiden Testamente auf Grund von Art. 519
Ziff.
lZGB auch als ungültig erklärt werden. Bei dem
von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatbestande
kann kein Zweifel darüber bestehen, dass Huwyler zur
Zeit, als er die Testamente errichtete, verfügllngsunfähig
war.
Nach diesen Feststellungen litt er nicht nur an
intellektuellen Störungen, sondern hatte vor allem auch die
Fähigkeit der Selbstbestimmung verloren, war vollständig
von der Beklagten beherrscht und liess sich von ihr in
einen unmotivierten Hass gegen die Klägerin hineintreiben,
was
dann zur Errichtung der beiden Testamente führte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. April 1933
bestätigt.
2. Auszug aus dem t1rteil der 11. ZivUabteilung
vom 95. Januar 1934 i. S. E. gegen D.
Ver wal tun g s be i rat s c ha H, Art. 395 Ahs. 2 ZGB.
Die Vorschrift von Art. 419 ZGB, wonach der Beistand sich auf
die Verwaltung und die Fürsorge. für die Erhaltung des Ver-
mögens zu beschränken hat und Verfügungen, die darüber
hinausgehen, nur mit besonderer Ermächtigung vornehmen
darf, gilt auch für den Verwaltungsbeirat. Diese Ermächti-
gung zu erteilen, ist der Verheiratete rechtlich unfähig,
weshalh sie immer von der Vormundschaftsbehörde ausgehen
muss.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach der im Kanton
Nidwalden herrschenden Auffassung eine Beiratschaft
keine so einschneidende Massnahme sei, dass . der unter
Beiratschaft Gestellte nicht selber dem Beirat dieErmäch-
tigung zu Verwaltungshandlungen erteilen dürfte, welche
über das gewöhnliche Mass hinausgehen. Allein das Mass
der Wirkungen einer Beiratschaft bestimmt sich nicht
Familienrecht. XO 2.
1I
nach den am Ort der Amtsführung bestehenden An-
schauungen und Gepflogenheiten, sondern ergibt sich aus
dem Gesetz für das ganze Gebiet der Schweiz in einheit-
licher Weise.
Die
Beiratschaft ist im Gesetz im Abschnitt über. die
Beistandschaft geordnet.
Während jedoch die Bestellung
eines Beistandes (im
Sinn der Art. 392-394 ZGB) zwar in
gewissen Fällen das Fehlen der Handlungsfähigkeit des
Verbeiständeten voraussetzt,
aber selbst keinerlei Einfluss
auf die Handlungsfähigkeit desselben ausübt, bewirkt
die Bestellung eines Beirates eine Einschränkung der
Handlungsfähigkeit der betreffenden Person (vgl. das
Marginale zu Art. 395), und zwar sowohl im Fall der
Vertretungs-als auch in demjenigen der Verwaltungs-
beiratschaft (Art. 395 Abs. 2). Was insbesondere die
letztere anbetrifft, so ist die Aufgabe des Beirates mit
Bezug auf die Sorge für das Vermögen im wesentlichen die
nämliche wie diejenige eines Vormundes,
und auch die
Voraussetzung
für die Bestellung dieses Beirates ist im
Grund die gleiche, nämlich die Unfähigkeit des Schützlings
zu einer richtigen Vermögensverwaltung. Ein Unter-
schied besteht nur darin, dass dem Verbeirateten immerhin
noch die Fähigkeit zu vernünftiger Verfügung über die
Erträgnisse zugemutet wird, während dem Bevormundeten
auch diese aberkannt wird. Nun bestimmt Art. 419, dass
der Beistand sich auf die Verwaltung und die Fürsorge
für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken hat und
Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur auf Grund
einer besonderen Ermächtigung vornehmen darf, die ihm
der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig
ist, die Vormundschaftsbehörde . erteilt. Diese Vorschrift
bezieht sich nach ihrer Stellung im System des Gesetzes
auf die beiden Arten von Vertretung, die im vorange-
gangenen (ersten) Abschnitt eingeführt worden sind, also
auch auf die Beiratschaft. Die Beistandschaft im engem
Sinn (Art. 392-394 ZGB) lässt nun, weil sie an sich keinen
Einfluss
auf die Handlungsfähigkeit hat, das Recht und