geltend, dass 35 im vorliegenden Fall deshalb anwendbar
sei, weil er noch gegen 'weitere Doppelbesteuerung Schutz
bieten wolle. Allein eine solche kann auf Grund der
angefochtenen Steuertaxation lediglich darin liegen, dass
die
Rekurrentin für ihr Kapital und ihren Ertrag besteuert
wird und zugleich ihre Aktionäre von den Aktien die
Vermögenssteuer
und von den Dividenden die Einkommens-
steuer entrichten müssen; denn die Kommanditgesellschaft
Forster Cie. bildet kein besonderes Steuersubjekt und
ihr unbeschränkt haftender Gesellschafter wird nicht für
das ganze Vermögen und Einkommen der Gesellschaft,
sondern nur für seinen Anteil daran besteuert. Die
erwähnte wirtschaftliche Doppelbesteuerung, worüber
sich die Rekurrentin beklagt, beruht nun auf einer für
alle Aktiengesellschaften-geltenden Regel des Steuer-
gesetzes,
die nicht gegen Bundesrecht verstösst (BGE 50
I S. 18 Erw. 1). Es ist begreiflich, wenn 35 des Steuer-
gesetzes von dieser Regel eine Ausnahme für den Fall
macht, dass eine Betriebsaktiengesellschaft dauernd eine
Beteiligungsaktiengesellschaft
zum Aktionär hat, da sonst
eine dreifache (wirtschaftliche) Besteuerung einträte und
eine blosse Beteiligungsaktiengesellschaft selbst keine
Handels-oder Produktionstätigkeit ausübt, sondern mehr
nur eine Art von Vermögensverwaltung betreibt und
daher auch ihren Sitz leicht verlegen kann (vgl. BLuMEN-
STEIN, Schweiz. Steuerrecht S. 284 ff. ; BLAU, Die Holding-
gesellschaften
in der Steuergesetzgebung, Vierteljahr-
schrift für schweiz. Abgaberecht Bd. 6 S. 310 ff. ; CURTI,
Aktien-und Holdinggesellschaft S. 222 ff., 231 f., 276).
Die Rekurrentin gibt aber keinen Grund an, weshalb die
gleiche
Ausnahme auch dann gelten . sollte, wenn eine
Aktiengpsellschaft
ein nicht geschäftsführendes Mitglied
einer
Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft ist. Wohl
nehmen auch in diesem Falle die Organe der Aktiengesell-
schaft nicht aktiv nach aussen an der Handels-oder
Produktionstätigkeit der Kollektiv- oder Kommandit-
gesellschaft teil; aber diese Tätigkeit erscheint nichts-
Gleichheit vor dem GE'setz (Rechtsverweigenmg). Xc 2.
destoweniger zivil-nnd stenerrechtlich anteilsmässig als
e i gen e s Geschäft der Aktiengesellschaft und eine
dreifache
Besteuerung kommt dabei nicht in Frage.
Die Oberrekurskommission konnte den Standpunkt der
Rekurrentin auch wegen der damit verbundenen Gefahr
der Steuerumgehung ablehnen, wie sie es am Schluss der
Begründung ihres Entscheides vom 15. April 1932 getan
hat.
Dazu kommt, dass Bestimmungen, wie 35 des zürch.
Steuergesetzes,
die zu Gunsten bestimmter Steuerpflichti-
ger eine Ausnahme von der regelmässigen Steuerpflicht
machen und insofern ein Privileg aufstellen, im allgemennen
eher einschränkend ausgelegt werden müssen, zumal
wenn sie, wie das bei der genannten Vorschrift zutrifft,
einen
neuen Rechtsgrundsatz eingeführt haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auszug aus dem Urteil vom 17. März 1934
i. S. Zingre-Erzinger gegen Spar-und .t.elhkasse Thun.
Art. 304 und 307 SchKG: Voraussetzungen des Anspruchs von
Schuldnern und Gläubigern auf rechtliches Gehör lln Verfahren
vor der erst-und der zweitinstanzlichen Nachlassbehörcle.
A. -Den Eheleuten Zingre-Erzinger wurde vom Kreis-
gerichtsausschuss
Oberengadin im April 1933 eine Nachluss-
stundung gewährt, die dann zwar aus formellen Gründen
. wieder aufgehoben, aber im Juli 1933 von neuem erteilt
wurde.
Im Anschluss an die erste Nachlasstundung hatte die
Leihkasse
Thun eine Forderung angemeldet, die sie auch
nach Erneuerung der Nachlasstundung aufrecht erhielt ;
unter Einspruch gegen die Genehmigung des N achlass-
vertrags. Die Genehmigung wurde aber am 10. Oktober 1933
vom Kreisgerichtsausschuss Oberengadin dennoch erteilt.
Gegen die Nachlassvertragsgenehmigung rekurrierte die
Leihkasse
Thun an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja
als obere Nachlassbehörde. Diese stellte den Rekurs dem
Kreisgerichtsausschuss Oberengadin, nicht aber den Ehe-
leuten Erzinger oder ihrem Sachwalter zu und hiess ihn
dann am 9. November 1933 gut, u.a. mit der Begründung,
dass die Forderung der Leihkasse Thun zu Unrecht nicht
zu ihrem vollen Betrag unter die ablehnenden Gläubiger-
stimmen eingereiht worden sei. -Dieser Entscheid wurde
wiederum nur der Leihkasse Thun und dem K.reisgerichts-
ausschuss
Oberengadin zugestellt.
B. -Gegen den Entscheid der obern Nachlassbehörde
richtet sich dieser staatsrechtliche Rekurs, in dem nebst
anderm geltend gemacht wird, die Eheleute Zingre-Erzin-
ger seien durch ihre Nichteinvernahme zum Rekurs der
Leihkasse Thun an die obere Nachlassbehörde um ihr
rechtliches Gehör gebracht worden.
Das Bundesgericht hat in dieser Beziehung den Rekurs
gutgeheissen, mit der
Begründung :
3. -Das SchKG stellt in Art. 304 Abs. 3 ausdrücklich
die Vorschrift auf, dass die Gläubiger vor der untern
Nachlassbehörde über die Bestätigung des Nachlassver-
trages zu hören sind. Die Ausserachtlassung dieser Vor-
schrift würde sich als Rechtsyerweigerung qualifizieren.
Machen Gläubiger
von der ihnen durch Art. 304 Abs. 3
SchKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, so muss auch
der Schuldner an der Verhandlung zugegen sein können,
um deren Einwendungen zu beantworten. Das Recht des
Schuldners hierauf folgt in diesem Falle unmittelbar aus
Art. 4BV (BGE i. S. Woern vom 19. Januar 1934, KELLER,
Nachlassvertrag S. 94). Da ganz regelmässig mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, dass Gläubiger zur Verhand-
lung erscheinen, wird denn auch in Literatur und Praxis
übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass der
Schuldner stets zur erstinstanzlichen Verhandlung über
Gleichheit vor dem Gesetz (Recht ;verweigerung). Xo 2.
II
den Nachlassvertrag vorgeladen werden muss (vgl. JAEGER,
Kommentar z. SchKG Art. 304 Note 6; Praxis Bd. I
Art. 304 Note 6 ; Schweiz. Zeitschrift für Betreibungs-und
Konkursrecht Bd. I S. 343). Auch muss dem Schuldner
der Entscheid der Nachlassbehörde schriftlich mitgeteilt
werden,
sofern er nicht hierauf verzichtet hat (vgl. JAEGER,
Praxis Bd. I Art. 307 Note 3 ; Bd. III Art. 307 Note 2).
Dass die Gläubiger auch vor der zweiten Instanz über
die Bestätigung des Nachlassvertrages zu hören sind, ver-
langt das SchKG nicht ausdrücklich. Es überlässt vielmehr
die
Ordnung des Verfahrens vor zweiter Instanz -abge-
sehen
von der Dauer der Berufungsfrist (Art. 307 SchKG)
-dem kantonalen Recht. Dieses kann daher bestimmen,
dass die zweite
Instanz lediglich auf Grundlage der der
ersten Instanz vorgelegenen Akten entscheide. Gestattet
aber das kantonale Recht dem Schuldner sich vor zweiter
Instanz schriftlich oder mündlich zu äussern oder neue
Beweismittel beizubringen, so muss -wie das Bundes-
gericht entschieden hat -der in Art. 304 Abs. 3 SchKG
zu Gunsten der Gläubiger aufgestellte Grundsatz des
rechtlichen Gehörs
wiederum Platz greifen, d. h. es muss
wenigstens denjenigen Gläubigern, die sich
am erstinstanz-
lichen Verfahren beteiligt haben, die Gelegenheit gewährt
werden, sich zu allen Vorbringen des Schuldners und zu
den eventuell neu eingelegten Beweismitteln zu äussern,
sowie
auch ihrerseits neue Beweismittel anzurufen (BGE
251 S. 401 f; 421 S.1l6). Dann muss aber auch umgekehrt
-wie sich aus den für die erstinstanzliche Verhandlung
geltenden Grundsätzen ohne weiteres ergibt -der Schuld-
ner jeweils dann von der zweiten Instanz angehört werden,
wenn ein Gläubiger seine Einwendungen gegen das den
Nachlassvertrag bestätigende erstinstanzliche Urteil schrift-
lich
oder mündlich vorbringen oder neue Beweismittel
einreichen konnte. Im vorliegenden Falle konnte nun aber
die Leihkasse Thun ihre Einwendungen gegen die untere
Nachlassbehörde in einer Berufungsschrift äussern. Die
Rekurrenten hatten daher schon auf Grund von Art. 4 BV
Staat8recht.
einen Anspruch darauf, dass ihnen diese Berufungsschrift
zur Beantwortung zugestellt werde .. Die durch ein Urteil
bestimmte Rechtsstellung einer Partei darf nicht zu ihren
Ungunsten verändert werden, ohne dass ihr Gelegenheit
gegeben worden wäre, sich
zu den Gründen, die gegen das
Urteil geltend gemacht werden, vernehmen zU lassen
(BGE i. S. Gasser vom 30. September 1933).
Ob die Rekurrenten ausserdem auch auf Grund der
Vorschriften des kantonalen Rechtes über den Rekurs der
Leihkasse Thun hätten gehört werden müssen, kann unter
diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Vgl.
auch Nr. 3. -Voir aussi n° 3.
lI. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMJ IERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 3. -Voir N° 3.
IlI. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
3. Urteil vom 9. Februar 1934
i. S. Huber gegen Obergericht des Kantens Luzern.
Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes steht unter dem Schutz
der Garantie der Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit der
wissenschaftlichen Berufsarten, nicht aber die Tätigkeit des
Armenanwaltes (Erw. 1).
Es verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn ein Kanton
zu Armenanwältennur im Kanton wohnhafte oder ständig
tätige Advokaten ernennt (Erw. 2).
Ausübung der wis.""nschaftlichcn Bcrufsarten. Xo 3.
Es bildet keine Verletzung der Garantie der Gewerbefreiheit, der
Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten und der
Rechtsgleichheit, wenn ein Kanton es nicht zulässt, dass einer
Prozesspartei das Armenrecht für die Gerichtskosten gewährt
und zugleich die Beiziehung eines privaten Anwaltes frei-
gestellt wird.
A. -Der Rekurrent Dr. Huber wohnt in Wallenstadt
und übt dort den Beruf eines Anwaltes aus. Auch im
Kanton Luzern hat er die Bewilligung zur Ausübung des
Advokatenberufes
erhalten. Er erhob namens der Emma
Küng in Pfäfers und der Lisel Ranftl in Arosa vor dem
Amtsgericht von Luzern-Land eine Klage gegen die
Korporationsgemeinde 'Veggis und ersuchte für die
Klägerinnen um die Gewährung des Armenrechtes. Nach-
dem der Schriftenwechsel beendet war, forderte der Amts-
gerichtspräsident den Rekurrenten auf, einen luzernischen
Anwalt für den Fall der Gewährung des Armenrechtes
vorzuschlagen, unter der Androhung, dass ein solcher sonst
vom Gericht ernannt werde. Eine Beschwerde des Rekur-
renten gegen diese Verfügung wies das Obergericht des
Kantons Luzern, I. Kammer, am 27. September 1933 ab,
erwägend, dass gemäss 309 ZPO und feststehender
Praxis die Armenrechtsanwälte aus dem Kreise der im
Kanton Luzern niedergelassenen praktizierenden Rechts-
anwälte zu bezeichnen sind; dass ausser dem Kanton
wohnhafte Rechtsanwälte auch dann nicht als Armen-
rechtsanwälte bestellt werden können, wenn die zum
Armenrecht zugelassene Partei sich bereit erklärt, die
Kosten des ausserkantonalen Anwaltes selbst zu tragen
und nur hinsichtlich der Gerichtskosten vom Armenrecht
Gebrauch zu machen, weil unsere ZPO und die Gerichts-
praxis eine nur teilweise Gewährung des Armenrechtes
nicht kennen .
B. -Gegen diesen Entscheid hat Dr. Huber für sich
und die beiden Klägerinnen am 2. November 1933 die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, der
Entscheid sei aufzuheben und Dr. Huber als armen-