das Verhältnis zwischen dem eidgenössischen und dem
kantonalen Fiskus, sondern auch inbezug auf dasjenige
zwischen dem Fiskus
und dem Angeschuldigten. Er be-
stimmt,
wann die Kosten dem Angeschuldigten auferlegt
werden
kömlen,und dass sie andernfalls dem Kanton
vom Bund zurückzuvergüten sind.
Hier dagegen handelt es sich um eine nach eidgenössi-
schem
Recht zu beurteilende Strafsache, die durch das
Gesetz selber den kantonalen Gerichten zur Beurteilung
überwiesen ist.
Für diesen Fall gilt nicht Art. 156, son-
dern Art. 157 OG, der bloss bestimmt, dass diesfalls eine
Kostenvergütung
durch den Bund nicht stattfindet und
die Bussen dem Kanton zufallen. Eine Vorschrift darüber,
wann die Kosten dem Angeschuldigten überbunden werden
können,
enthält Art .. 157 OG nicht. Mithin entscheidet
sich diese
Frage gemäss Art. 146 OG nach kantonalem
Recht. Denn Art. 146 sieht die Anwendung des kanto-
nalen Prozessrechts auf die den kantonalen Gerichten
überwiesenen Bundesstrafsachen
für alle Fälle vor, wo
das Bundesrecht
nicht selbst eine Vorschrift aufstellt.
Die Kostenfrage
ist mithin vom Polizeigericht des Kan-
tons Basel-Stadt zu Recht in Anwendung kantonalen
Prozessrechts beurteilt worden. Die Anwendung des
kantonalen Rechts durch die kantonalen Gerichte aber
kann vom Kassationshof nicht überprüft werden.
Demnach erkennt' der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 13. -Voir N° 13.
11. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
12. Urteil vom 16. Juni 1934 i. S. Lempert gegen Bonfol.
Unverzichtbarkeit der Rechte aus Art. 44/45 BV.
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen
Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheins : Unter-
suchung der Frage, ob der Beschwerdeführer Bürger der
betreffenden Gemeinde sei, als Präjudizialpunkt.
Bürgerrecht des Kindes aus der Ehe einer Schwei-
zer i n mit einem e h em al i gen R u s sen, der nach der
Sovietgesetzgebung seines russischen Bürgerrechts verlustig
gegangen und dadurch s t a a t e n los geworden ist. Einrede
der V ö I k e r r e c h t s w i d r i g k e i t sovietrussischer Vor-
schriften über den Verlust des russischen Bürgerrechts.
A. -Die Rekurreutin Jacqueline-Marguerite-Henriette
Lempert (im Folgenden kurz als Jacqueline Lempert
bezeichnet) ist das am 12. April 1932 in Ukkel, Belgien,
geborene
Kind der Eheleute Constantin Lempert und
Berthe-Marie-Louise geb. Corbaz. Constantin Lempert ist
von Geburt russischer Bürger. Ob er diese Staatsangehörig-
keit noch besitze,
ist im vorliegenden Verfahren streitig.
Er hatte mit seinen Eltern in Odessa gewohnt. Im Dezember
AS 60 I -1934
1919, während einer vorübergehenden Besetzung dieser
Stadt durch die weiss-russische Armee Denikin, flüchtete
die Familie mit Hilfe eines ihr vom weiss-russischen Gouver-
neur ausgestellten, durch das schweizerische Konsulat
und das Bureau International de Contröle Odessa visierten
Passes
aus Russland und wandte sich nach der Schweiz.
Nach kurzem Aufenthalt in Bern liess sie sich in Genf
nieder, wo
Constantin Lempert die Universität besuchte
und seine Studien im Jahre 1927 als ingenieur-chimiste
mit dem Doktorat es sciences physiques abschloss. Hier
verehelichte er sich auch am 21. Mai 1927. Die ursprüng-
lichen Ausweispapiere
waren im Jahre 1923 durch einen
Nansenpass
ersetzt worden. Berthe-Marie-Louise Corbaz
War vor der Verheiratung Bürgerin von Bonfol, Kanton
Bern. Sie behielt das bernische und infolgedessen schweize-
rische
Bürgerrecht auch nachher bei, weil nach russischem
Recht die Ausländerin durch die Ehe mit einem Russen
nicht dessen Staatsangehörigkeit erwirbt. Am 26. August
1927, kurz nach der Eheschliessung, ist ihr von der Burger-
gemeinde Bonfol
ein Heimatschein ausgestellt worden,
über den sie heute noch verfügt. Im Frühjahr 1929 siedelten
die
Eheleute Lempert-Corbaz nach Belgien über. Im
Mai 1933 kehrten sie von dort wieder nach der Schweiz
zurück. Sie verlangten die Anerkennung des Kindes
J acqueline als Bürgerin von Bonfol, dessen Eintragung
im dortigen Bfugerregiste:r,: und die Ausstellung eines
entsprechenden Heimatscheins, wurden aber mit diesem
Begehren sowohl
von der Burgergemeinde Bonfol als von
der Polizeidirektion des Kantons Bern abgewiesen, von
der Polizeidirektion nach Einholung einer Rechtsauskunft
der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartementes durch Velfügung vom 15. Juni
1933, mit der Begründung: nach Sovietrecht verliere
freilich
der im Ausland lebende Russe sein Bürgerrecht,
wenn im Aufenthaltsstaat eine Sovietgesandtschaft errich-
tet wurde und er von dieser nicht innert Jahresfrist einen
Sovietpass erhalten habe. 'Veder in Belgien noch in der
Garantie d"s Bürgerrec ht,. x" l2.
Schweiz bestehe aber eine solche Gesandtschaft. Der
Ehemann Lempert besitze also noch immer die Möglich-
keit,
für sich und seine Kinder russische Ausweispapiere zu
verlangen
und zu erhalten, sobald er Wohnsitz in einem
Lande nehme, wo sich eine russische diplomatische Ver-
tretung befinde. Er könne deshalb nicht als staatenlos
gelten, sodass die Voraussetzungen, unter denen J acque-
line
Lempert als Kind einer Schweizerin das Schweizer-
bürgerrecht beanspruchen könnte, nicht vorlägen.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Juli
1933 haben hierauf namens der Jacqueline Lempert
deren Eltern gestützt auf Art. 43-45 BV beim Bundes-
gericht gegen die Polizeidirektion des Kantons Bern
den Antrag gestellt, die rekursbeklagte Behörde sei anzu-
halten, die Rekurrentin als Bürgerin von Bonfol anzu-
erkennen, sie
in das dortige Bürgerregister eintragen zu
lassen und ihr einen Heimatschein auszustellen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Ehe-
mann Lempert mit seinen Eltern wegen feindlicher
Einstellung
zum Sovietregime aus Russland geflohen sei.
Solche Flüchtlinge würden aber von Sovietrussland nicht
als Bürger anerkannt ; auch Constantin Lempert sei somit
schon
durch die Tatsache dieser Flucht staatenlos gewor-
den.
Nachdem andererseits die Rekurrentin auch nicht
etwa nach belgischem Recht durch die Geburt in diesem
Lande (jure soli) die dortige Staatsangehörigkeit erhalten
habe, teile sie als Kind aus der Ehe einer Schweizerin
mit einem Staatenlosen das schweizerische Bürgerrecht
der Mutter. Dasselbe gelte überdies auch unter der
Voraussetzung der fortdauernden russischen Staatsange-
hörigkeit des Ehemannes Lempert, wenn die Tatsache der
ehelichen Abstammung von einem russischen Vater nach
dem massgebenden sovietrussischen Recht nicht zur
Folge gehabt habe, der Rekurrentin dessen Biirgerrecht
zu verschaffen und sie deshalb ohne die Anerkennung als
Schweizerin staatenlos würde. So verhalte es sich nach
Art. 35 des Code sovietique de la familIe, indem danach
70 Staatsrecht.
bei verschiedenem Bürgerrecht der Eltern die Staatsan-
gehörigkeit der Kinder durch Vereinbarung der Eltern
bestimmt werde. Im vorliegenden Falle sei eine derartige
Vereinbarung zwischen den Ehegatten Lempert-Corbaz,
dass die
Hekurrentin Russin werden solle, nicht getroffen
worden.
Vielmehr hätten die Ehegatten am 13. Juli 1933
die gemeinsame Erklärung abgegeben, sie wünschten ihrem
Kinde die russische Staatsangehörigkeit nicht zu geben
und erwarteten dessen Anerkennung als Schweizerin.
Aus
dem schweizerischen Bürgerrecht ergebe sich die
Verpflichtung der bernischen Behörden zur Eintragung der
Rekurrentin in das Bürgerregister von Bonfol und zur
Aushändigung eines Heimatscheins.
Der Art. 35 des sovietrussischen Gesetzbuches betreffend
Ehe, Familie und Voqnundschaft Code de la famille J )
von 1926 (der an die Stelle von Art. 147 des in BGE 54 I S.
231 zitierten früheren Gesetzes von 1921 getreten ist)
lautet in der deutschen Übersetzung bei Freund, das
Zivilrecht
in der Sovietunion S. 37 :
Art,. 35. Ist bei verschiedener Staatsangehörigkeit
der Eltern auch nur ein Teil im Zeitpunkt der Geburt
des Kindes Bürger der RSFSR gewesen, so gilt unter
der Bedingung, dass mindestens ein Elternteil in diesem
Zeitpunkte auf dem Gebiet dnr Union der SSR gewohnt
hat, das Kind als Bürger der RSFSR. Ist jedoch ein Eltern-
teil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Bürger der
RSFSR gewesen, haben aber in diesem Zeitpunkt beide
Eltern ausserhalb des Gebietes der Union der SSR gewohnt,
so
wird die Staatsangehörigkeit des Kindes durch Verein-
barung der Eltern bestimmt.
C. -Durch Nachtragseingabe vom 15. August 1933
ist sodann zur Frage der Staatsangehörigkeit des Ehe-
mannes Lempert auf das sovietrussische Dekret vom 28.
Oktober 1921, gelegentlich auch als Dekret vom 15. Dezem-
ber 1921 bezeichnet, insbesondere dessen Art. 1 hinge-
wiesen worden
(Journal de droit international prive
Bd. 52 (1925) S. 551 N° 6).
il
"Le conseil des commissaires du peuple arrete :
- Les personnes appartenant aux categories ci-dessous
enumerees
et residant a l'etranger apn3s la promulgation
dn present decret, sont privees du droit de cite russe:
(I) Les personnes ayant sejourne a l'eh'anger plus de
) annees sans interruption et qui n'auraient paH reltu des
representations sovietiques a l'etranger, des passeports
etrangers ou des certificats correspondant jusqu'a la
date du ler mars 1922.
Remarque: Le present delai ne s'etend pas aux pays
ou il n'existe pas de representation de la RSFSR; dans
ces pays ledit delai doit etre fixe apres la creation desdites
representations.
b) Les personnes ayant quitte la Russie apres le 7 novelll-
bre 1917 sans l' autorisation du pouvoir sovietique ;
e) Les personnes ne tombant pas sous le coup des para-
graphes a et b du present article et qui, residant a l'etranger,
ne se sont pas fait inscrire par les representations de la
RSFSR a l'etranger, dans les delais indiques par le para-
graphe a et son annexe.
Selbst wenn mangels Bestehens von Sovietgesandt-
schaften in Belgien und in der Schweiz noch zweifelhaft
sein sollte,
ob Constantin Lempert auf Grund der litt. a
und e dieses Dekretes die russische Staatsangehörigkeit
verloren habe -auch wenn er sich bei einer solchen
Vertretung um einen Pass hätte bewerben können, so
würde er ihn offenbar als Glied einer dem Sovietregime
feindlichen
Familie nicht erhalten haben -so treffe doch
für ihn auf alle Fälle der Verlustgrund der litt. b ebenda
zu. Dieser Auffassung sei denn auch das Pariser General-
konsulat der Union der Sovietrepubliken nach der auf
Anfrage des Anwaltes der Rekurrentin erteilten Antwort.
Im Zusammenhang mit der Anrufung der letzter-
wähnten Bestimmung des Dekretes vom 28. Oktober 1921
(Art. 1 b) werden sodann die näheren Angaben über die
Umstände der 1919 erfolgten Ausreise (Flucht) der Familie
Lempert aus Russland gemacht, die oben Fakt. A wieder-
gegeben worden sind. Ferner wird gestützt auf Art. 43
OG das Begehren um Wiederherstellung gegen den Ablauf
der Beschwerdefrist für die neuen tatsächlichen Anbringen
dieser Nachtragseingabe gestellt.
In der Anfrage an das russische Generalkonsulat Paris
vom 31. Juli Hl33 hatte der Anwalt der Beschwerde-
führerin darauf hingewiesen, dass der Ehemann Lempert
im Dezember 1919 Odessa und Russland mit Ausweis-
papieren
der weissrussischen Armee Denil(in ohne Erlaub-
nis der Sovietbehörden verlassen, seither in der Schweiz
und Belgien gelebt und nichts unternommen habe, um
sich sovietrussische Papiere zu verschaffen. Das General-
konsulat
antwortete am 11. August: ( que votre dient
n'est pas citoyen sovietique; pour etre reintegre dans
les droits de cite sovietique il devrait presenter une
demande qui serait envoyee au Comite Central Executif
de l'URSS seul competent dans la decision)).
D. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat namens
dieses Kantons und der Burgergemeinde Bonfol die
Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Das von der Rekurrentin angerufene sovietrussische
Dekret vom 28. Oktober 1921 sei völkerr6chtswidrig und
dürfe deshalb bei Beurteilung des Falles nicht berücksich-
tigt werden, da nach allgemein anerkannten völkerrecht-
lichen
Grundsätzen ein Staat missliebig gewordene Ange-
hörige
nicht einfach des Bürgerrechts verlustig erklären
und anderen Staaten zuschieben könne. Sogar nach
diesem Erlasse wäre übrigens Constantin Lempert nicht
staatenlos. Da er nie in einem Staate gelebt habe, in
dem eine Sovietgesfl.ndtschaft bestehe, habe auch die durch
das Dekret vorgesehene Frist zum Begehren um Aus-
stellung eines Sovietpasses
für ihn noch nicht zu laufen
begonnen
und der an die VerRäulllung der Frist geknüpfte
Verlust des Bürgerrechts nicht eintreten können. Nach
dem Schreiben des Pariser Generalkonsulats der Soviet-
republiken vom 11.
August 1933 bestehe ferner für ihn
heute noch die Möglichkeit, sich direkt .au. das. Comile
Garantie des Bürgerrel'hts. No 12.
Central Executif de I'URSS 11 zu wenden, um die Wieder-
anerkennung als russischer Staatsbürger zu erwirken.
Solange
er nicht nachweise, dass er sich ohne Erfolg um
die Ausstellung eines Nationalitätsausweises bemüht habe,
könne seine
Staatenlosigkeit nicht als dargetan gelten.
Ebensowenig wie
das Dekret vom 28. Oktober 1921
könne
der Art. 35 des Code sovietique de la famille aner-
kannt werden, indem derartige für andere Nationen
tief einschneidende Bestimmungen völkerrechtlich unzu-
lässig seien. Sowohl nach schweizerischem als nach
belgischem Rechte, wie auch nach dem Rechte aller
übrigen
Staaten mit Ausnahme der Sovietrepublik, folgten
die ehelichen
Kinder dem Bürgerrecht des Vaters.
In der Duplik ist sodann zu diesem Punkte noch geltend
gemacht worden, dass die fragliche Vorschrift (Art. 35
des Code de la famille) schon zur Zeit der Geburt der
Rekurrentin nicht mehr gegolten habe, sondern Art. 7
des neuen, sie aufhebenden Dekretes vom 13. Juni 1930
über die Staatsangehörigkeit. Danach werde nunmehr
jede Person von Geburt an als Russe betrachtet, die von
einem russischen Vater oder einer russischen Mutter
abstamme, ohne Rücksicht auf den Geburtsort und den
Wohnsitz der Eltern; eine Bestimmung der Staatsan-
gehörigkeit durch Vereinbarung der Eltern sei hier nicht
mehr vorgesehen und zugelassen.
E. -Aufgefordert dieses Dekret vorzulegen oder doch
die Quelle anzugeben, der es entnommen wurde, hat
der Regierungsrat von Bern am 3. April 1934 mitgeteilt,
dass
es in der deutschen Zeitschrift für Standesamtswesen
Jahrgang 1930 S.244 abgedruckt sei. Zugleich wurde
der angerufene Art. 7 desselben wörtlich wiederge-
geben.
F. -Die Rekurrentin hat dazu mit Eingabe vom
24. April bemerkt,dass ihr der Wortlaut des fraglichen
Erlasses nicht zugänglich sei. Immerhin könne er sich
doch wohl nur auf Staatsangehörige der Sovietunion
beziehen, die
ihren Wohnsitz in der Union haben, während
'14
für im Ausland wohnende die frühere Regelung weiter-
gelte.
Dem Vernehmen nach sei übrigens das Dekret
vom 13. Juni 1930 seither wieder aufgehoben und durch
ein solches vom 22. April 1931 über die Staatsangehörig-
keit der Sovietunion ersetzt worden, dessen Inhalt die
Rekurrentin allerdings nicht kenne und von dem sie
auch nicht wisse, wo es veröffentlicht sei.
G. -Auf ein zum letzteren Punkt an die Polizeiabtei-
lung des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes
gerichtetes Auskunftsgesuch
hat diese Amtsstelle dem
Instruktionsrichter am 16. Mai geantwortet:
( qu'effectivement l'art. 35 du Code sovietique de la
familIe a eM remplace par l'ordonnance sur la nationa-
liM rendue le 13 juin 1930 par le Comite executif central
et le Comi1k des commissaires du peuple de I'Union des
Republiques sovietiques russes,
dont l'art. 7 declarait
citoyen de I'URSS par naissance, toute personne dont
au moment de sa naissance les deux parents ou l'un des
deux etaient ressortissants de l'URSS. TI est exact, d'au-
tre part, que cette ordonnance, a son tour, a e1k remplacee
par la loi du 22 avril 1931, qui cree en matiere de natio-
nalite une Iegislation uniforme pour les Etats de l'Union,
et dont l'art. 7 est l'exacte reproduction de l'art. 7 de
l'ordonnance preciMe. Vous trouverez cette nouvelle loi
-qui
nous etait encore inconnue au moment ou nous
avons ecrit l'an dernier a la Direction de la police du
canton de Berne -dans LEsKE"-LöWENFELD Das Recht
der Staatsangehörigkeit der europäischen und ausser-
europäischen
Staaten ,premiere partie, livraison 1
(Berlin 1934).
Nach dem erwähnten Werk S.134lautet der Art. 7 dieses
nenen Bundesangehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931:
Art. 7. -Als Staatsangehöriger der UdSSR kraft
Geburt gilt eine Person, wenn beide Eltern oder ein
Elternteil im Zeitpunkt ihrer Geburt Staatsangehörige
der UdSSR waren.
Daran knüpft der Redaktor dieses Abschnittes der
Garantie 1.,,, Bürgerrechts. );"0 12.
Veröffentlichung ( 9. das Staatsangehörigkeitsrecht der
Union der Sozialistischen Soviet-Republiken ) Prof. MA!c -
ROV folgenden Kommentar:
- Art. 7 gibt den Text des Art. 7 des BAG vom
t3. 6. 30 wörtlich wieder.
Er baut den Erwerb der SovietSTA durch Geburt
auf dem Grundsatz des jus sanguinis auf, dabei in seiner
weitesten
Ausgestaltung: der Geburtsort wird überhaupt
nicht berücksichtigt und für den Erwerb der SovietSTA
genügt, dass nur ein Teil SovietSTA ist. Das BAG vom
20. 10.24 enthielt kompliziertere Vorschriften: wenn
beide Eltern SovietSTA waren, erwarb das Kind die
SovietSTA ohne Rücksicht auf den Geburtsort; wenn im
Zeitpunkt der Geburt des Kindes nur ein Elternteil
SovietSTA war, wollte das Gesetz unterscheiden, ob ein
Elternteil im Gebiet der UdSSR lebt oder nicht. Falls
ein Elternteil in der UdSSR lebte, sollte das Kind die
SovietSTA erwerben ohne Rücksicht auf den Geburtsort ;
falls beide
Eltern im Ausland lebten, sollte die Staats-
angehörigkeit des Kindes durch Vereinbarung bestimmt
werden. Über die recht schwierigen Fragen, die eine
solche Regelung des
Erwerbes derSTA durch Geburt her-
vorrufen konnte, s. MAKAROV im Ostrecht 1926 S. 19-20.
3. Der Begriff der Eltern oder eines Elternteiles muss
nach dem Sovietrecht bestimmt werden, soweit seine
Vorschriften
nach dem sovietistischen internationalen
Privatrecht für diese Bestimmung zur Anwendung kom-
men sollen. Das findet statt, wenn das Kind im Gebiet
der UdSSR oder im Ausland von Personen geboren wird,
die
STA der UdSSR sind. Dabei genügt es nach der
Tendenz des Sovietrechtes, dass nur ein Elternteil im
Besitz der SovietSTA ist.
Als Eltern gelten nach Sovietrecht Personen, die als
solche
ins Zivilstandsregister eingetragen sind: es sind
die Mutter des Kindes und die Person, deren Vaterschaft
festgestellt ist ...
4. Das Kind erwirbt die STA der UdSSR, wenn die
Eltern oder nur ein Elternteil im Besitze der STA zur
Zeit seiner Geburt waren. Der Zeitpunkt der Geburt
bestimmt sich auch nach den Eintragungen im Zivil-
standsregister. )
Das Bundesge1'icht zieht in Erwägung:
- -Die Beschwerdeschrift vom 15. Juli 1933 war
bei der Einreichung nicht unterzeichnet, weder von den
Eltern der Rekurrentin, die als deren gesetzliche Vertreter
für sie handeln, noch durch den von ihnen zur Beschwerde-
erhebung bevollmächtigten Anwalt. Sie ist aber mit
einem Begleitschreiben eingelegt worden, das die Unter-
schrift des Anwaltes trägt. Dadurch darf auch der Inhalt
der mit dem Schreiben übermittelten Rechtsschrift selbst
als
gedeckt betrachtet .werden. Es kann deshalb dahin-
gestellt bleiben,
ob nicht der Mangel ohnehin noch nach
Ablauf der Beschwerdefrist hätte gehoben werden können,
wie es
auf Einladung des Instruktionsrichters, unvorgreif-
lich
der Entscheidung des Gerichtes hierüber, geschehen
ist. Im vorliegenden Falle würde sich eine strengere
Lösung hinsichtlich des streitigen Erfordernisses umso-
weniger rechtfertigen,
als bei der Unverzichtbarkeit der
Rechte aus Art. 44/45 BV das Begehren um Ausstellung
eines Heimatscheines
für die. Rekurrentin immer noch
wiederholt werden könnte, jedenfalls sobald wegen sonst
ihr drohender Nachteile d!itzU ein besonderer Anlass
besteht mit der Wirkung, dass bei einer erneuten Ableh-
nung der Staatsgerichtshof alsdann auf formrichtig erho-
bene Beschwerde
materiell über die Verfassungsmässig-
keit des ablehnenden Bescheides zu befinden hätte (BGE
28 1 129 Erw. 4; 42 I 308 Erw. 1).
- -Nach ständiger Rechtsprechung kann bei solchen
Beschwerden
das Bundesgericht auch die Frage, ob der
Beschwerdeführer Bürger der betreffenden Gemeinde und
damit des betreffenden Kantons sei, als Präjudizialpunkt,
vorfrageweise prüfen. Die Lösung, welche dabei dieser
Frage gegeben wird, hat immerhin nur die Bedeutung
Garantie des Bürgerrecht.s. N° 12.
eines Urteilsmotivs. Zu einer endgültigen Entscheidung
über das Bestehen oder Nichtbestehen des bestrittenen
Bürgerrechtsverhältnisses durch ein der Rechtskraft fähi-
ges Urteilsdispositiv
ist das Bundesgericht in diesem
Verfahren
nicht befugt (BGE 36 I 218 Erw. 1 und 2 ;
37 1244 Erw. I ; 451 158 Erw. 1 ; 54 I 232 Erw. 1 ; 55 I
16 Erw. I und 22 Erw. 1). Soweit die vorliegende Be-
schwerde
neben der Ausstellung eines Heimatscheins der
Gemeinde Bonfol noch ein Mehreres, nämlich die Verpflich-
tung der rekursbekiagten Behörde zur Anerkennung der
Rekurrentin als Bürgerin dieser Gemeinde und Anordnung
der Eintragung in das dortige Bürgerregister verlangt,
kann deshalb darauf nicht eingetreten werden.
3. -
Es ist ein von den Bundesbehörden seit 1848
stets festgehaltener Grundsatz, dass die Schweizerin durch
Verheiratung mit einem Nichtschweizer ihr Schweizer-
bürgerrecht nur verliert, wenn sie gleichzeitig IDfolge des
Eheschlusses
die Staatsangehörigkeit des Ehemannes
erwirbt, dass sie also Schweizerin bleibt, wenn letzteres
wegen
Staatenlosigkeit des Mannes oder nach seinem
Heimatrecht nicht der Fall ist. Ferner, dass auch die
Kinder aus einer solchen Ehe einer Schweizerin mit
einem Staatenlosen als Schweizer geboren werden, wenn
sie andernfalls staatenlos wären (siehe aus früherer Zeit
BGE 7 S. 85 ff. insbesondere 96/97 ; 17 S. 98 Erw. I ;
aus neuerer Zeit ebenda 36 I 215 ff., insbesondere 223
Erw. 5 ; 54 I 233 ; ferner die vom eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement im Jahre 1926 im Einverständnis
mit dem Bundesgericht veröffentlichten Richtlinien SALIS-
BURCKHARDT, Bundesrecht I No. 358 unter VI ; BBl. 1927
I S. 503/4). Dem Falle der Staatenlosigkeit des Ehe-
mannes ist auch nach der letzteren Richtung entsprechend
dem Grunde dieser Praxis, die Entstehung von Heimat-
losigkeit tunlich zu verhüten, der andere gleichzustellen
und wird tatsächlich gleichgestellt, wo der Ehemann zwar
die Staatsangehörigkeit eines andern Staates besitzt,
diese
aber nach dessen Gesetzgebung nicht mit der C..eburt
auf das Kind iibergegangen ist und das letztere auch
nicht etwa kraft der Geburt in einem dritten Lande jure
soli dessen Bürger geworden ist (s. die Erläuterungen zu
den erwähnten Richtlinien SALIS-BuRCKHARDT a. a. O.
S. 792 unter Ziff. 2 c und das Urteil des Bundesgerichtes
vom 13. Oktober 1933 i. S. Touchon). Der Kanton Bern
ficht denn auch diese Grundsätze (die freilich von BURCK-
HARDT, wie früher schon, auch neuerdings beanstandet
werden, Kommentar, 2. Auf!. S. 518, 3. Auf I. S. 503 und
609 No. 6) abgesehen von dem in Erw. 5 unten, letzter
Absatz, zu erörternden Vorbehalt nicht an.
4. - Väre der Ehemann Lempert noch russischer
Staatsangehöriger (der Sovietunion), so würde diese
Staatsangehörigkeit nach Art. 7 des sovietrussischen
Bundesangehörigkeitsgesetzes
vom 22. April 1931 mit der
Geburt auch auf die Rekurrentin übergegangen sein. Der
von der Rekurrentin und ursprünglich auch vom eidge-
nössischen Justiz-und Polizeidepartement für diesen
Fall als massgebend betrachtete Art. 35 des Gesetzbuches
betreffend
Ehe, Familie und Vormundschaft von 1926
war, wie
aus Fakt. G oben einwandfrei hervorgeht, zur
Zeit der Geburt der Rekurrentin bereits aufgehoben und
durch die erwähnte Vorschrift des Gesetzes vom 22. April
ersetzt. Es braucht daher nicht untersucht zu
werden, wie sich danach die Rechtslage gestaltet hätte.
Dass der heute geltende Art. 7 ,!les Bundesangehörigkeits-
gesetzes
von 1931 hier deshalb keine Anwendung finden
könne, weil die
Eigenschaft des Ehemannes Lempert als
,( Elternteil mangels Giiltigkeit der von ihm in der
Schweiz geschlossenen Ehe in Russland nicht anerkannt
würde, wird nicht behauptet und es liegt dafür auch
nichts vor.
5. -Die Rekurrentin kann danach auf das Schweizer-
bürgerrecht nur Anspruch erheben, wenn die andere
Alternative zutrifft, auf welche die Beschwerde gestützt
wird, nämlich die Staatenlosigkeit des Ehemannes Lempert
im massgebenden Zeitpunkte. Diese Voraussetzung muss
Garantie deö Bürgerreeht". ::, 0 12.
aber in der Tat nach Art. 1 lit. b) des von der Rekurrentin
angeführten sovietrussischen Dekretes vom 28. Oktober
1921 als nachgewiesen angesehen werden. Die fort-
dauernde Geltung dieses Erlasses wird vom Kanton Bern
nicht in Zweifel gezogen. Es besteht deshalb kein Anlass,
der Rekurrentin hiefür noch einen weitem Beweis auf-
zuerlegen (Art. 22
OG und Art. 3 BZP). Nach den eben-
falls nicht bestrittenen Umständen, unter denen Constan-
tin Lempert Russland seinerzeit verlassen hat, kann
ferner nicht zweifelhaft sein, dass er zu der hier des Bür-
gerrechtes verlustig erklärten Personenkategorie gehört,
näInlich zu denjenigen, welche nach dem 7. November
1917 ohne Erlaubnis der Sovietbehörden ausgewandert
sind.
Dass die
Anfiilrrung des erwähnten Dekretes wie die
näheren
Angaben übel' diese Ausreise erst in der Nach-
tragseingabe vom 15. August 1933 erfolgt sind, kann
nicht dazu führen, sie wegen Verspätung nicht zu berück-
sichtigen.
Zur Begründung der Beschwerde in tatsächli-
cher Beziehung genügte die Behauptung, dass der Vater
der Rekurrentin nach Errichtung des Sovietstaates ohne
Bewilligung seiner Behörden ins Ausland geflohen sei und
dass solche Flüchtlinge von Sovietrrissland nicht als
Bürger anerkannt würden. Diese Behauptung ist aber
schon in der Beschwerdeschrift aufgestellt worden. Das
weitere darf als Frage der Beweisführung betrachtet
werden und konnte daher auch später noch nachgeholt
werden (Art. 186 OG).
Der vom Kanton Bern angerufene Vorbehalt des
Dekretes vom 28. Oktober 1921, wonach die Frist zur
Erwirkung eines Sovietpasses in den Ländern, wo keine
diplomatische
Vertretung der Sovietunion besteht, erst
nach Errichtung einer solchen zu laufen beginnt, bezieht
sich
nur auf die Verwirkungstatbestande von Art. 1 lit. a)
und e) des Dekretes, nicht auf denjenigen von lit. b
ebenda. Hier war (Art. 2 des Dekretes) lediglich vorge-
sehen, dass die unter die letztere Bestimmung fallenden
a Staatsrecht.
Personen vor dem 1. März 1922 beim ,( Comite Central
Executif Panrusse durch Vermittlung der nächsten
diplomatischen Vertretungen ein Gesuch um Wiederein-
setzung in das Bürgerrecht stellen könnten. Dass aber
Constantin Lempert von dieser Möglichkeit oder einer
eventuellen
spätern wiederholten gleichen Aufforderung,
die übrigens nicht dargetan ist, mit Erfolg Gebrauch
gemacht habe, ist nicht behauptet.
Die Annahme, dass er auf Grund von Art. 1 lit. b) des
streitigen Dekretes sein russisches Bürgerrecht verloren
hat, wird übrigens bestätigt durch die Auskunft des
Russischen Generalkonsulates
in Paris vom 11. August
1933, dass er nach dem mitgeteilten Tatbestand nicht
Sovietbürger sei. Wenn es darin heisst, dass er immerhin
( pour M.re reintegre dan les droits de cite sovietique
ein Gesuch an das ( Comite Central Executif de l'URSS
richten könne, das darüber entscheiden werde, so kann
dies angesichts jener vorangehenden Feststellung nur die
Bedeutung eines Hinweises auf die Möglichkeit der W i e-
der ein b ü r ger u n g, des Neu e r wer b s dieses
Bürgerrechtes haben. Diese Möglichkeit ist aber gegen-
über der bis dahin bestehenden Staatenlosigkeit jedenfalls
dann unerheblich, wenn der Gesuchsteller nicht unter
bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechts-
anspruch auf die fragliche Wiederaufuahme hat, sondern
es sich um ein Begehren handelt, das, wie nach dem
Schreiben und dem, was im allgemeinen über die Praxis
der Sovietbehörden bekannt ist, geschlossen werden muss,
von ihnen nach freiem Ermessen bewilligt oder abgewiesen
werden kann. Constantin Lempert ist danach nicht
bloss wie die Beschwerdeantwort es wenden will, zur
Zeit usserstande, seine Staatsangehörigkeit durch einen
entsprechenden Ausweis darzutun, sondern er befindet
sich in der Lage desjenigen, der einen solchen Ausweis
nicht beibringen kann, weil er die dazu erforderliche
Nationalität eines anderen Staates nicht besitzt.
Die hieraus
für die Staatsangehörigkeit der Rekurrentin
Garantie des Bürgerrechte. "So I:l.
sich ergebenden Folgerungen können auch nicht wegen
"Völkerrechtswidrigkeit der im Dekrete vom 28. Okto-
ber 1921 getroffenen Ordnung abgelehnt werden. Es ist
nicht nötig, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das aus
der Souveränität des einzelnen Staates grundsätzlich
folgende Recht, die Voraussetzungen für den Erwerb und
die Fortdauer seiner Staatsangehörigkeit durch seine
nationale Gesetzgebung frei zu bestimmen,
durch Rück-
sichten des internationalen Verkehrs Einschränkungen
erleide; ferner inwieweit sich hierüber aus der Völker-
rechtslehre bestimmte Grundsätze ableiten lassen, die
es
gestatten würden, eine Bestimmung wie die in Betracht
kommende als unzulässig zu erklären (vgI. dazu LISZT
Völkerrecht 9. Auf I. S. 102 II ; VANSELOW Völkerrecht
No. 21, 27, 12 a ;
HOLD-FERNECK Völkerrecht Bd. II
S. 25 unter B ; FAucHILLE, droit international public ;
Bd. I, 1. Teil S. 841 ff., bes. S. 844 No. 418 und S. 878 ;
FREUND-SEE in Journal du droit international Bd. 51
(1924) S. 55 letzter Absatz). Denn selbst wenn dies der
Fall wäre, würde darin nach dem Wesen des Völkerrechtes
als einer Ordnung zwischen Staaten höchstens eine Ver-
letzung von Pflichten gegenüber den andern Staaten liegen,
die
durch die beanstandete Ordnung in ihren Interessen
betroffen werden, wobei die Annahme eines solchen
Verstosses überdies
praktisch solange ohne Wirkung
bleibt, als ein Rechtsweg für den auswärtigen Staat, um
den früheren Heimatstaat zur Rückgängigmachung der
Ausbürgerung und Wiederaufuahme der betreffenden Per-
son anzuhalten, nicht gegeben ist. An der Staatenlosig-
keit der durch den angefochtenen Gesetzgebungsakt
betroffenen
Person selbst, d. h. an der Tat,sache, dass ihr
früherer Heimatstaat sie nicht mehr als Bürger anerkennt,
vermag dadurch nichts geändert zu werden. Diese Tat-
sache muss aber nach dem Zwecke der in Erwägung 3
oben umschriebenen
Praxis geniigen, um dem Kind aus
der Ehe einer solchen Person mit einer Schweizerin, die
ihrers its die schweizerische Staatsangehörigkeit auch
82 Staatsrecht.
nach der Verheiratung beibehalten hat, die letztere eben-
falls
zu verschaffen, sofern es nicht etwa kraft der Geburt
in einem dritten Staate nach dessen Gesetzgebung dort
Bürger geworden ist. Von dieser Auffassung ist denn
auch das Bundesgericht schon in den oben in anderem
Zusammenhang erwähnten Fällen BGE 7 S. 85 und 17
S. 98 ohne weiteres ausgegangen, wo ähnliche Verwirkungs-
tatbestände der früheren russischen und österreichischen
Gesetzgebung in
Frage standen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die rekursbeklagte Behörde angewiesen wird,
den ver-
langten Heimatschein für die Rekurrentin ausstellen zu
lassen. Die weitergehenden Beschwerdebegehren werden
abgewiesen.
UI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
13. Urteil vom 25.-Kai 1934
i. S. Barsberger gegen Basel-Landschaft.
Art.. 45 BV garantiert die Freiheit der Niederlassung und des
Aufenthalts nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch
innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde (Erw. 2).
Wegen dauernder Unterstützungsbedfuftigkeit darf die Nieder-
lassung nur in Kantonen mit örtlicher Armenpflege und nur
den Kantonsbürgern verweigert werden. Geltung dieser Ein-
schränkung der Niederlassungsfreiheit auch für Kantonsbürgi;r,
die aus dem Ausland oder einem andern Kanton kommen
(Erw. 3 und 4).
Die Kantone können auf die Einschränkungen der Niederlassungs
freiheit verzichten. Wird ein solcher Verzicht in einem
konkreten Falle nicht beachtet, so verstösst das nicht gegen
Art. 45 BV, sondern allenfalls gegen die kantonale Verfassung
oder die Garantie der Rechtsgleichheit (Erw. 4).
Baselland ist ein Kanton mit örtlicher Armenpflege (Erw. 5).
Man kann ohne Willkür annehmen, dass er auf die Einschränkung
der Niederlassullgsfreiheif, im Sinn des Art. 45 Abs. 4 BV nicht
verzichtet habe (Erw. 6).
Dauernde Unterstützungsbedürftigkeit, die die Verweigerung der
Niederlassung nach Art. 45 Abs. 4 BV rechtfertigt (Erw. 7).
A. -Mit Beschluss vom 22. August 1933 entzog der
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Ferdinand
Hersberger von Seltisberg (Kanton Baselland) gestützt
auf Art. 45 Abs. 3 und 5 der Bundesverfassung die Nieder-
lassung wegen
Verarmung und machte hievon dem
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit einem
Schreiben
vom 23. August 1933 Mitteilung, in dem unter
anderem folgendes ausgeführt wird:
Der ledige Hilfsarbeiter Ferdinand Hersberger ...
ist in Basel seit 19. April 1920 polizeilich angemeldet.
Infolge
seiner Arbeitslosigkeit musste er seit November
1932 zum Lebensunterhalt und für den Mietzins mit
3 Fr. 50 Cts. pro Tag unterstützt werden. Der Wohn-und
Heimatkanton übernahm je zur Hälfte diese Kosten. . ..
Bei der staatlichen Arbeitslosenkasse ist Hersberger ausge-
steuert; innert 4 Jahren hat ihm diese Stelle total 971 Fr.
50 Cts. ausbezahlt .... Infolge seiner fortgesetzten Lieder-
lichkeit
sah sich die Allgemeine Armenpflege Basel veran-
lasst, die wohnörtliche Beihilfe für die Zukunft zu ver-
weigern
und die Heimatbehörde zu ersuchen, die weitere
Unterstützung ganz auf sich zu nehmen oder den Hers-
berger heimschaffen
zu lassen. Mit Schreiben vom 31. Juli
a. c. lehnt die Heimatgemeinde jede weitere Unterstützung
ab und teilt mit, sie gewärtige die Heimschaffung des
weiterhin
unterstützungs bedürftigen Petenten.
Mit Schreiben vom 29. August 1933 erklärte sich der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit der
Heimschaffung des Ferdinand Hersberger einverstanden
und ersuchte den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
den Ausgewiesenen dem kantonalen Armensekretariat in
Liestal zuzuführen. Diese Zuführung erfolgte dann aber
nicht. Hersberger begab sich in den Kanton Baselland
AB 60 1-1934