- Urtheil vom 27. März 1880 in Sachen
der katholischen Schulgenossen in St. Gallen.
A. In der Stadt St. Gallen bestanden bisher zwei Primar
schulgemeinden, eine evangelische und eine katholische, daneben
noch eine genossenbürgerliche Realschulgemeinde. Im Monat
April 1879 beschlossen nun die drei Schulgemeinden mit Mehr
heit, sich zu einer Schulgemeinde zu vereinigen. Gegen diesen
Beschluß beschwerte sich eine Minderheit von Genossen der bis
herigen katholischen Primarschule beim Regierungsrathe des
Kantons St. Gallen und, nachdem sie von diesem am 2. Au
gust 1879 abgewiesen worden war, beim Großen Rathe. Die
Beschwerde wurde indeß auch von letzterer Behörde durch Be
schluß vom 22. November 1879 abgewiesen.
B. Hierauf zogen die Rekurrenten die Angelegenheit an das
Bundesgericht, indem sie in einer Eingabe vom 17. Januar 1880
ausführen: Die Schulgenossenschaften im Kanton St. Gallen
seien, obwohl öffentliche Genossenschaften, doch meistens wie
speziell diejenigen der Stadt St. Gallen, aus Stiftungen her
vorgegangen und erst später staatlich organisirt worden. Nach
dem nun früher das Schulwesen den beiden staatlich organisir
ten Konfessionen überlassen gewesen sei, habe die Verfassung
vom Jahre 1861 eine wesentliche Umgestaltung des kantonalen
Erziehungswesens gebracht. Art. 7 dieser Verfassung bestimme
nämlich:
"1. Die Aufsicht, Leitung und Hebung des öffentlichen Erzie
"hungswesens ist Sache des Staates. 2. Für Ertheilung des
"Religionsunterrichtes haben die kirchlichen Behörden beider
"Konfessionen zu sorgen. 4. Der Fortbestand der katholischen
"und evangelischen Primarschulen in den Gemeinden bleibt
"gewährleistet; ebenso werden den Genossenschaften und den
"Antheilhabern an den Realschulen die Schulfonds, die Ver
"waltung und die Verwendung der Erträgnisse garantirt. Das
"Weitere über das Erziehungswesen bestimmt das Gesetz.
Das in Ausführung dieses Artikels der Verfassung erlassene
Gesetz über das Erziehungswesen besage dann in Art. 36:
"Diejenigen Einwohner einer Ortschaft oder politischen Ge
"meinde, welche bis anhin für die Bedürfnisse einer oder mehre
"rer Primarschulen zu sorgen hatten, bilden eine Schulgemeinde.
"Schulgemeinden der gleichen Konfession sind befugt, mit Be
"willigung des Erziehungsrathes sich zu einer Schulgemeinde
"zu vereinigen.
In der Aufhebung ihrer Schulgenossenschaft und in der Ver
schmelzung derselben mit den übrigen Schulen in der Stadt
St. Gallen, erblicken nun die Rekurrenten eine Verletzung des
cit. Art. 7 der Kantonsverfassung, sowie des Art. 36 des Ge
setzes über das Erziehungswesen; denn durch diese werde der
Fortbestand der bestehenden Primarschulen, also auch speziell
der katholischen Primarschule der Stadt St. Gallen gewährlei
stet und Eigenthum und Verwaltung des Schulfonds der bis
herigen Schulgenossenschaft garantirt. Es werde nun freilich be
hauptet, der cit. Art. 7 der Kantonsverfassung sei durch Art. 27
der Bundesverfassung aufgehoben; allein dies sei nicht richtig.
Die Primarschulen des Kantons St. Gallen entsprechen allen
Anforderungen, welche der Art. 27 der Bundesverfassung an
die Primarschulen stelle; sie seien nicht konfessionelle Schulen in
dem gewöhnlichen Sinne des Wortes, wonach die innere Ein
richtung der Schule, die pädagogische Seite derselben, der Un
terricht "konfessionell" wäre und wonach die Schule von den
Konfessionen oder gar von der Kirche geleitet würde; vielmehr
stehen die Primarschulen des Kantons St. Gallen unter staat
licher Aufsicht und Leitung und können von den Angehörigen
aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und
Gewissensfreiheit besucht werden. Dies sei aber, wie auch aus
dem Berichte des eidg. Departementes des Innern an den
Bundesrath über den Art. 27 der Bundesverfassung und den
Primarunterricht in der Schweiz vom 20. November 1877 sich
ergebe, alles was der Art. 27 der Bundesverfassung in dieser
Beziehung von den kantonalen Primarschulen verlange; auf die
Organisation und materielle Gestaltung der Schulgemeinden
beziehen sich die Bestimmungen der Bundesverfassung, wie sich
aus der Entstehungsgeschichte des Art. 27 und dem veröffent
lichten Entwurfe eines Bundesgesetzes über den Primarunter
richt ergebe, überall nicht; vielmehr sei die Organisation der
Schulgemeinden, ihr Bestand u. s. w., kurz die Wahl der Mit
tel, durch welche den vom Bunde gestellten Anforderungen im
Schulwesen Genüge geleistet werden solle, ausschließlich Sache
der Kantone. Der Bundesrath scheine allerdings in seinem
Rekursentscheide betreffend den Steuerrekurs der Altkatholiken
in Flawyl davon ausgegangen zu sein, daß konfessionell ge
trennte Schulgemeinden den Vorschriften der Bundesverfassung
widersprechen und habe daher anläßlich dieses Spezialfalles die
kantonalen Behörden eingeladen, die Schuleinrichtungen mög
lichst bald mit der Bundesverfassung in Einklang zu bringen.
Allein er sei dabei offenbar von unrichtigen Voraussetzungen
ausgegangen. In dem neuern Entscheide betreffend den Rekurs
fall Dietikon vom 18. Juli 1879 spreche er denn auch nur
mehr davon, daß eine gemeinsame öffentliche Schule der For
derung des Art. 27 jedenfalls eher entspreche, als konfessionell
getrennte Schulen, was voraussetze, daß konfessionell getrennte
Schulen mit der Bundesverfassung nicht unvereinbar seien.
Ebenso wenig wie mit Art. 27 stehe der Art. 7 der Kantons
verfassung mit Art. 49 Lemma 4 der Bundesverfassung in Wi
derspruch. Durch Art. 49 werden, wie in der bundesrechtlichen
Praxis anerkannt sei, nur individuelle Rechte der Bürger, nicht
dagegen die politischen oder konstitutionellen Rechte der Korpo
rationen garantirt. Art. 7 der Kantonsverfassung bestehe also
noch zu Recht. Wenn übrigens auch angenommen würde, Art. 7
cit. stehe mit Bestimmungen der Bundesverfassung in Wider
spruch, so würde er doch so lange in Kraft bestehen bleiben,
bis er auf dem allein zulässigen Wege der Verfassungsrevision
beseitigt fei. Bis dahin müssen sich die kantonalen Behörden
an denselben halten. Demgemäß rufen die Rekurrenten, gestützt
auf Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege, den Schutz des Bundesgerichtes gegen die durch
die angefochtenen Beschlüsse bewirkte Verletzung derjenigen Rechte
an, welche ihnen durch Art. 7 der Kantonsverfassung gewähr
leistet seien.
C. In seiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs bemerkt der
Regierungsrath des Kantons St. Gallen in Berufung auf die
Begründung des Beschlusses des Großen Rathes vom 22. No
vember 1879 im Wesentlichen Folgendes: Der Garantie der
konfessionellen Primarschulgemeinden, wie Art. 7 der Kantons
verfassung sie ausspreche, könne nicht diejenige Bedeutung bei
gemessen werden, welche die Rekurrenten ihr beilegen. Vielmehr
sei dieselbe nach richtiger Interpretation, nur dahin aufzufassen,
daß diese Gemeinden nicht durch staatlichen Akt aufgehoben
werden dürfen, während nach der Natur der Sache ihnen das
Recht nicht abgestritten werden könne, aus eigenem freien Wil
len sich mit andern Schulgemeinden zu vereinigen. Dafür spreche
auch, daß bis jetzt in manchen Fällen derartige Vereinigungen
durchgeführt und von den staatlichen Behörden genehmigt wor
den seien, ohne daß dagegen eine erfolgreiche Einsprache erho
ben worden wäre, sowie der Umstand, daß die konfessionelle
Trennung der Schulen angesichts des bestehenden Schulzwangs
und der Freiheit der Niederlassung in den meisten Fällen prak
tisch nicht konsequent habe durchgeführt werden können. Ueber
dem stehe die konfessionelle Trennung der Schulen allerdings
mit Art. 27 der Bundesverfassung in Widerspruch; dies ergebe
sich schon daraus, daß nach Art. 27 cit. der Primarunterricht
ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen solle; die Leitung
des Primarunterrichtes stehe aber in erster Linie bei den Schul
genossenschaften und diese seien, wenn sie konfessionell organisirt
seien, keine rein bürgerlichen, staatlichen Organe. Vollends un
vereinbar sei die konfessionelle Trennung mit Lemma 4 des
Art. 27 der Bundesverfassung. Die konfessionelle Schule sei
ausschließlich zur Beschulung der Angehörigen einer bestimmten
Konfession bestimmt und dies stehe mit der Anforderung, daß
die Volksschule von Angehörigen aller Konfessionen solle besucht
werden können, in offenbarem Widerspruche. Endlich stehe den
Schulgenossen das natürliche Recht zu, sich zu besserer Er
reichung des korporativen Zweckes und unter Mitwirkung der
staatlichen Aufsichtsorgane mit einer andern gleiche Zwecke ver
folgenden Korporation zu vereinigen. Die Beschränkung dieses
natürlichen Rechtes, welche Art. 37 des Erziehungsgesetzes aus
konfessionellen Gründen geschaffen habe, sei durch die ausdrück
liche Bestimmung des Art. 49 Lemma 4 der Bundesverfassung,
wonach die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte durch
keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiö
ser Natur beschränkt werden dürfe, wieder aufgehoben worden.
Wenn die Rekurrenten behaupten, der Art. 7 der kantonalen
Verfassung bestehe so lange in Kraft, bis er auf konstitutionel
lem Wege abgeändert worden sei, so stehe dies mit Art. 2 der
Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung vom 29. Mai
1874 in offenbarem Widerspruche. Demnach werde beantragt:
das Bundesgericht, sofern es sich in Sachen wirklich zu ent
scheiden kompetent halten sollte, wolle den Rekurs als unbe
gründet abweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist in erster Linie zu prüfen, inwieweit das Bundes
gericht zur Entscheidung des vorliegenden Rekurses kompetent
ist. Die Kompetenz desselben ist zwar, obschon die Regierung
des Kantons St. Gallen sie, wie aus der Fassung ihres Rechts
gesuches hervorgeht, zu bezweifeln scheint, von keiner Seite be
stritten worden. Allein nach feststehenden Grundsätzen ist das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof berechtigt und verpflichtet,
seine Zuständigkeit von Amtswegen zu prüfen.
- Es stehen nun im vorliegenden Falle zwei verschiedene
Fragen zur Entscheidung: einerseits ist bestritten, ob durch die
angefochtenen Beschlüsse der st. gallischen Behörden ein durch
Art. 7 Ziffer 4 der st. gallischen Kantonsverfassung gewähr
leistetes Recht verletzt werde, anderseits dagegen ist streitig, ob
Art. 7 Ziffer 4 cit. überhaupt noch in Kraft bestehe und nicht
vielmehr durch Art. 27 und 49 Lemma 4 der Bundesverfas
sung aufgehoben worden sei. Dabei ist die Entscheidung der
letztern Frage offenbar dem Entscheide über die erstere präjudi
ziell und muß ihm logisch und zeitlich vorhergehen. Denn
bevor darüber geurtheilt werden kann, ob eine Verfassungs- oder
Gesetzesbestimmung verletzt sei, muß offenbar zunächst festgestellt
sein, ob diese Bestimmung überhaupt noch in Kraft bestehe.
- Soweit es die letztere Frage, ob der Art. 7 Ziffer 4 der
Kantonsverfassung von St. Gallen überhaupt noch in Kraft
bestehe, anbelangt, qualifizirt sich nun der vorliegende Rekurs
als ein Anstand über die Anwendung der Art. 27 und 49
Lemma 4 der Bundesverfassung. Denn davon, ob der Art. 7
Ziffer 4 cit. mit diesen Bestimmungen der Bundesverfassung in
Widerspruch stehe, beziehungsweise von der Auslegung der an
geführten Bestimmungen der Bundesverfassung hängt dessen
Rechtsbeständigkeit ab. Die Behauptung der Rekurrenten näm
lich, daß Art. 7 Ziffer 4 cit., auch wenn er mit den angeführ
ten Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch stehe,
doch so lange unverändert in Kraft bleibe, bis er auf dem
Wege der kantonalen Verfassungsrevision abgeändert worden
sei, ist unbegründet. Vielmehr ist, gemäß dem vom Bundesge
richte stets festgehaltenen Grundsatze (vergl. Entscheidungen I
S. 131 ff. 134 ff.), da weder in Art. 27 noch in Art. 49
Lemma 4 der Bundesverfassung der Erlaß eines Bundesgesetzes
zur Ausführung der darin niedergelegten Prinzipien vorgesehen
ist, der Art. 7 Ziffer 4 cit., soweit er mit den angeführten
Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch stehen sollte,
nach Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 mit der Annahme der letztern ipso jure
außer Kraft getreten. Art. 4 der Uebergangsbestimmungen, wel
cher sich lediglich auf die Einführung der Unentgeltlichkeit des
öffentlichen Primarunterrichtes bezieht, kommt hier offenbar über
all nicht in Betracht.
4. Nach Art. 59 Ziffer 2 und 6 des Gesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege sind nun aber Beschwerden
betreffend die Anwendung der Art. 27 und 49 Lemma 4 der
Bundesverfassung als Administrativstreitigkeiten der Kognition
des Bundesgerichtes entzogen und deren Entscheidung dem Bun
desrathe und beziehungsweise der Bundesversammlung vorbe
halten. Das Bundesgericht ist also zur Entscheidung darüber,
ob der Art. 7 der Kantonsverfassung von St. Gallen durch
Art. 27 oder 49 Lemma 4 der Bundesverfassung, weil im Wi
derspruche mit diesen Bestimmungen stehend, aufgehoben sei,
nicht kompetent. Es kann hieran nichts ändern, daß diese Frage
anläßlich einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung eines
durch die Kantonsverfassung gewährleisteten Rechtes zum Ent
scheide durch das Bundesgericht gebracht werden will. Denn da
durch kann für das Bundesgericht eine Kompetenz zur Entschei
dung von Fragen, welche das Gesetz als administrative seiner
Kognition überhaupt entzogen hat, nicht begründet werden. Ein
entgegengesetztes Verfahren würde auch bei der Möglichkeit di
vergenter Entscheidungen der politischen Bundesbehörden und
des Bundesgerichtes über eine und dieselbe Rechtsfrage zu un
annehmbaren Konsequenzen führen.
5. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings für Entscheidung
der Frage zuständig, ob die angefochtenen Beschlüsse der st. gal
lischen Behörden ein durch Art. 7 Ziffer 4 der Kantonsver
fassung garantirtes Recht verletzen. Allein diese Frage kann
wie in Erwägung 2 dargethan ist, erst dann beurtheilt werden
wenn durch die zuständigen Behörden, d. h. durch die politi
schen Bundesbehörden, derjenige Theil des Rechtsstreites, wel
cher sich auf die Anwendung der Art. 27 und 49 Lemma 4
der Bundesverfassung bezieht, d. h. die Frage, ob Art. 7 Zif
fer 4 cit. überhaupt noch in Kraft bestehe, entschieden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird zur Zeit nicht eingetreten.