- Urtheil vom 8. Mai 1880 in Sachen Winiger.
A. Durch Entscheidung des Bundesgerichtes vom 25. Mai 18781
wurde Anna Winiger, geb. Peter, mit einem gegen einen Be
schluß der Kriminal- und Anklagekammer des luzernischen Ober
gerichtes vom 8. Dezember 1877, durch welchen eine auf ihre
Klage hin eingeleitete Strafuntersuchung wegen widerrechtlicher
Verhaftung gegen I. Lang, gew. Vicestatthalter in Hochdorf,
Bezirksrichter Isenegger in Fernen, Gemeindrathspräsidenten
Schmid und Landjägerwachtmeister Häfliger unter theilweiser
Ueberbindung der Kosten an die Anzeigerin aufgehoben worden
war, gerichteten Rekurse, in welchem sie Aufhebung der Kosten
überbindung, sowie Zuerkennung einer Entschädigung für den
ungesetzlichen Verhaft verlangt hatte, abgewiesen; dabei war in
den Entscheidungsgründen ausgesprochen, daß, was die Scha
densersatzforderung gegen Lang und Isenegger anbelange, dieselbe
nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses, sondern nur
vermittelst einer Civilklage zum gerichtlichen Entscheide gebracht
werden könne.
B. Anna Winiger, geb. Peter, klagte nun wirklich vor den
zuständigen luzernischen Gerichten gegen Joh. Lang, alt Vice
statthalter von Hochdorf wegen ungesetzlicher Haft von fünf Ta
gen eine Entschädigung von 5543 Fr. a Cts., 1000 Fr. Ent
1Nicht abgedruckt.
schädigung für jeden Tag Haft und 543 Fr. a Cts. Ersatz
der gehabten Auslagen, ein. Durch Urtheil des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 12. Dezember 1879 wurde über die
Klage letztinstanzlich erkannt: 1) Beklagter sei gehalten, an die
klägerische Forderung von 5543 Fr. a Cts. einen Betrag von
10 Fr. zu bezahlen, mit der Mehrforderung sei Klägerin abge
wiesen. 2) In erster Instanz habe Beklagter seine persönlichen
Parteikosten, sowie die Kosten seines Anwaltes an sich selbst zu
tragen; übrige Kosten fallen der Klägerin auf. In zweiter In
stanz haben die Parteien die Judizialien zu gleichen Theilen
und die übrigen Kosten beiderseits an sich zu tragen. Beklagter
habe demnach an Klägerin pr. Antheil bezahlte Rezeßkosten 11 Fr.
75 Cts. zu vergüten.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift
stellt sie die Anträge: Das Bundesgericht wolle 1) in Umän
derung des rekurrirten Urtheils den Beklagten J. Lang zu Be
zahlung der geforderten Entschädigung von 5543 Fr. a Cts.
und zur Tragung sämmtlicher Kosten verfällen, resp. die Sache
an das Obergericht des Kantons Luzern zurückweisen mit dem
Auftrage, das Urtheil dahin umzuändern, daß die Klägerin im
genannten Sinne voll entschädigt werde. 2) Die Kosten des
Rekurses dem J. Lang auflegen. Zur Begründung wird, indem
in thatsächlicher Beziehung auf die Akten und die Sachdarstel
lung des frühern bundesgerichtlichen Entscheides verwiesen wird
angeführt: Art. 5 der luzernischen Kantonsverfassung bestimme,
daß Niemand gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden dürfe
außer in den im Gesetze vorgesehenen Fällen und auf die im
Gesetze vorgeschriebene Weise, eine ungesetzliche Verhaftung gebe
dem Betreffenden Anspruch auf volle Entschädigung. Diese Be
stimmung der Verfassung werde nun durch das angefochtene
Urtheil verletzt; denn dasselbe gewähre der Klägerin keineswegs
volle Entschädigung für die von ihr erlittenen Nachtheile. In
faktischer Beziehung würdige dasselbe verschiedene thatsächliche
Momente in durchaus unrichtiger Weise. Vorerst sei es, wie des
näheren ausgeführt wird, unrichtig, daß die vom Statthalter
amt Hochdorf angeordnete Vorführung der Rekurrentin nach
Hochdorf eine gerechtfertigte und durch die Verhältnisse gebotene
Maßregel gewesen sei, vielmehr erscheine die daherige Anord
nung als durchaus ungesetzlich, da die Rekurrentin keineswegs
Angeschuldigte gewesen sei, sondern bloß als Zeugin habe zitirt
werden können, gegen Zeugen aber ein Vorführungsbefehl nach
Art. 151 Abs. 1 des Strafrechtsverfahrens nur erlassen wer
den dürfe, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten, was
hier keineswegs der Fall gewesen sei. Uebrigens sei diese Maß
regel nicht nur eine Vorführung, sondern eine eigentliche und
zwar durchaus ungerechtfertigte und ungesetzliche Verhaftung ge
wesen, wie sich aus dem ersten Telegramm des Statthalteramtes
Hochdorf an den Amtsstatthalter von Luzern ergebe, an welchem
durch das zweite Telegramm dieser Amtsstelle, welches zwar das
sachlich nichts geän-
Wort "Verhaftung" nicht mehr enthalte,
dert worden sei. Ferner sei es unrichtig, daß der gew. Vice
statthalter Lang nicht für den Transport der Klägerin nach
Blasenberg verantwortlich sei, denn es sei schon die Uebergabe
der Klägerin an den Vogt Isenegger, angesichts der von der
Obervormundschaftsbehörde angeordneten Sistirung der Maß
nahmen des Gemeinderathes von Lieli, eine durchaus unge
rechtfertigte Maßregel gewesen und der Vicestatthalter habe übri
gens, wie sich aus den Umständen zweifellos ergebe, darum
gewußt, daß Vogt Isenegger die Rekurrentin nicht nach Luzern
bringen, sondern nach Blasenberg transportiren wolle, er sei
also Mitschuldiger an diesem Transporte beziehungsweise der
aus demselben resultirenden ungerechtfertigten Freiheitsberau
bung. Durchaus unstichhaltig seien endlich die Ausführungen
des obergerichtlichen Urtheils in Beziehung auf die Kosten, wie
des näheren ausgeführt wird. Die der Klägerin zugesprochene
Entschädigung von 10 Fr. könne höchstens als ein Rekognitions
zins der Entschädigung, keineswegs als eine volle Entschädigung
im Sinne der Verfassung betrachtet werden; denn eine volle
Entschädigung müsse vorab Ersatz für alle Kosten, welche der
Rekurrentin durch die ungesetzliche und willkürliche Verhaftung
erwachsen seien, und welche sich ausgewiesenermaßen auf 543 Fr.
a Cts. belaufen, sodann Ersatz für das negative Interesse ge
währen, das die Klägerin daran gehabt habe, nicht verhaftet zu
werden und nicht gefangen zu sein, sowie für die körperlichen
und geistigen Unannehmlichkeiten und die Schmerzen, welche
die Verhaftung ihr verursachte, wobei in Betracht komme, daß
die Rekurrentin eine ältere, schwächliche Frau sei, daß ihre Ver
haftung gerade auf das Osterfest gefallen sei und daß die Klä
gerin in Folge der ausgestandenen Aufregung zwei Tage das
Bett habe hüten müssen. Endlich müsse eine volle Entschädi
gung natürlich auch alle Kosten umfassen, welche ihre Ausmit
telung gegenüber dem Entschädigungspflichtigen verursache, und
das Urtheil des luzernischen Obergerichtes verstoße also auch in
sofern gegen den Art. 5 der Kantonsverfassung, als es der Klä
gerin Advokatur- und Gerichtskosten überbinde.
D. Johann Lang, gew. Vicestatthalter in Hochdorf, welchem
der Rekurs durch Vermittlung des Obergerichtes des Kantons
Luzern zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, trägt darauf an,
die Rekurrentin sei mit allen Begehren unter Kostenfolge abzu
weisen, indem er zur Begründung anführt: Die Rekurrentin
habe das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses ergriffen
sie habe aber den grundsätzlichen Boden dieses Rechtsmittels,
durch welches lediglich Aufhebung einer kantonalen Verfügung
wegen Verfassungsverletzung verlangt werden könne, verlassen
und ein rein civilrechtliches Entschädigungsbegehren gestellt, zu
dessen Beurtheilung das Bundesgericht nicht kompetent sei. Im
Urtheil des luzernischen Obergerichts, gegen welches die Be
schwerde einzig gerichtet sei und gerichtet sein könne, liege
übrigens eine Verfassungsverletzung nicht, denn das Obergericht
habe jedenfalls die Rekurrentin nicht in ungesetzlicher Weise ver
haften lassen, gegentheils ihr eine, nach seinem Ermessen, volle
Entschädigung zugesprochen. In eine Prüfung der Frage, ob das
Obergericht bei Ausmessung der Entschädigung wohl oder übel
geurtheilt habe, oder gar in eine Untersuchung der Kostenrech
nungen könne jedenfalls das Bundesgericht nicht eintreten. Uebri
gens sei materiell zu bemerken, daß die vom Statthalteramt
Hochdorf angeordnete polizeiliche Vorführung der Rekurrentin
gar nicht zur Ausführung gelangt sei, da der Amtsstatthalter
von Luzern es derselben überlassen habe, sich im Begleite ihres
Anwaltes nach Hochdorf zu verfügen und daß jedenfalls der
Viceamtsstatthalter für nichts anderes verantwortlich gemacht
werden könne, als für die Detention der Rekurrentin in Hoch
dorf vom 31. März 1877 Abends bis 1. April Mittags, wo
sie ihrem gesetzlichen Vogte übergeben worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrentin behauptet, durch den angefochtenen Entscheid
des luzernischen Obergerichtes in ihren verfassungsmäßigen Rech
ten verletzt zu sein. Das Bundesgericht ist demnach zur Beur
theilung ihrer Beschwerde nach 59 litt. a des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege formell kompetent.
- Es ist nun aber zu bemerken, wie bereits in dem hiersei
tigen Entscheide vom 25. Mai 1878 Erw. 3 ausgesprochen ist,
daß eine Schadensersatzforderung wegen gesetzwidriger Verhaf
tung gegen einen Beamten und beziehungsweise den Staat eine
rein privatrechtliche Forderung ist und daß daher über
deren Existenz und Umfang nicht durch das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof, sondern nur durch die zuständigen Civilge
richte entschieden werden kann. Demnach kann es sich jedenfalls
in gegenwärtiger Instanz nicht darum handeln, zu entscheiden,
ob und in welchem Umfange der Rekursgegner der Rekurrentin
gegenüber schadensersatzpflichtig sei, ob und inwiefern daher das
luzernische Obergericht in der Sache selbst richtig geurtheilt
habe, sondern es kann nur geprüft werden, ob das Urtheil des
luzernischen Obergerichtes ein der Rekurrentin verfassungsmäßig
gewährleistetes Recht verletze und daher der Vernichtung unter
liege.
- Rekurrentin beruft sich in dieser Richtung darauf, daß nach
Art. 5 Lemma 4 der luzernischen Kantonsverfassung jedem ge
setzwidrig Verhafteten ein Anspruch auf volle Entschädigung zu
stehe, während das angefochtene Urtheil ihr, trotzdem sie, wie
auch das Obergericht theilweise anerkenne, gesetzwidrig in Haft
gesetzt worden sei, keine vollständige, sondern nur eine absolut
ungenügende Entschädigung gewähre, so daß sie in ihrem verfas
sungsmäßigen Rechte auf volle Entschädigung verkürzt sei.
- Nach Art. 5 Lemma 4 der luzernischen Kantonsverfassung
nun, welcher ausspricht, daß der gesetzwidrig Verhaftete ein
Recht auf volle Entschädigung habe, ist der Staat unzweifel
haft verpflichtet, dieses Recht als ein verfassungsmäßig gewähr
leistetes Privatrecht anzuerkennen und zu schützen. Er darf
dasselbe in keiner Weise durch gesetzgeberische oder Verwaltungs
anordnungen im Interesse des Schutzes der Beamten u. dergl.
beschränken, sondern ist im Gegentheil verpflichtet, demselben den
gleichen gerichtlichen Schutz wie anderen privatrechtlichen An
sprüchen angedeihen zu lassen. Die Bedeutung dieser verfas
sungsmäßigen Gewährleistung liegt also darin, daß dem Ver
letzten für seinen Anspruch auf vollständige Entschädigung der
ordentliche Rechtsweg eröffnet und er bei demselben nach Maß
gabe des Spruches der zuständigen Gerichte zu schützen ist. So
wenig dagegen, wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausge
sprochen hat, eine gerichtliche Entscheidung über anderweitige
privatrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der Garantie der
wohlerworbenen Rechte durch staatsrechtlichen Rekurs als un
richtig angefochten werden kann, so wenig kann regelmäßig eine
gerichtliche Entscheidung über Schadensersatzansprüche aus gesetz
widriger Verhaftung wegen Verletzung des in Frage stehenden
konstitutionellen Grundsatzes auf diesem Wege angegriffen wer
den. Nur dann könnte von einem staatsrechtlichen Rekurse gegen
in diesbezügliches gerichtliches Urtheil die Rede sein, wenn das
Gericht den verfassungsmäßigen Grundsatz in willkürlicher Weise
bei Seite gesetzt, entweder direkt verletzt oder umgangen hätte.
5. Dies trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn
die Auffassung des luzernischen Obergerichts über den Umfang
der Verantwortlichkeit des Rekursgegners kann nicht als eine
offenbar aktenwidrige und willkürliche bezeichnet und ebensowe
nig mit Rücksicht auf die geringe Dauer der Haft und die
Entschädigung,übrigen Umstände des Falles die gesprochene
wenn dieselbe auch allerdings nicht reichlich bemessen ist, als
eine bloß scheinbare qualifizirt werden. Von einer Aufhebung
des rekurrirten Urtheils wegen Verfassungswidrigkeit kann also
in der Hauptfache nicht die Rede sein.
6. Fraglich kann nur erscheinen, ob nicht in der theilweisen
eine Verfassungs-
Auferlegung der Kosten an die Rekurrentin
verletzung liege; da, wie das Bundesgericht schon in Sachen
Wicki (Entscheidungen, amtl. Sammlung II S. 468 Erw. 7)
ausgesprochen hat, derjenigen Person, welche sich mit Recht über
die Verletzung einer Verfassungsbestimmung beschwert, die hier
über erlaufenen Kosten nicht überbunden werden dürfen. Allein
mit Rücksicht darauf, daß allerdings die Rekurrentin durch ihre
augenscheinlich in hohem Maße übersetzte Forderung und die
Ausdehnung, welche sie dem Prozesse gegeben hat, die er
wachsenen Kosten mit verursachte, ist auch diese Frage zu ver
neinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.