Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. 1 0 21.
Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde erklärte die Be-
schwerde, weil die Pfändungsurkunde dem Schuldner am
12. oder spätestens am 13. Dezember zugestellt worden
sei, als
verspätet und trat demgemäss nicht darauf ein.
Dieser
Entscheid wurde von der kantonalen Aufsichts-
behörde am 9. März 1933 bestätigt.
G. -Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid richtet
sich der vorliegende, rechtzeitig eingereichte Rekurs, mit
welchem der in der Beschwerde gestellte Antrag wieder-
holt wird.
Die Schuldbetreibungs- /nd Konkurskammer
zieht in Erwä,gung :
Die V Olmstanzen gehen von unrichtigen rechtlichen
Voraussetzungen aus.
. Ist eine Pfändung nach dem
Schätzungsbefund ungenügend ausgefallen, so kann der
Gläubiger jederzeit eine Nachpfandung verlangen, solange
überhaupt die Frist nach Art. 88 SchKG für das Pfän-
dungsbegehren noch läuft. Warum ein Nachpfändungs-
begehren nur innerhalb der Frist für die Anfechtung der
Pfandungsurkunde möglich sein sollte, ist nicht einzu-
sehen. Die Nachpfandung setzt ja nicht voraus, dass die
Pfändung fehlerhaft gewesen sei, sondern lediglich, dass
jetzt, im neuen Zeitpunkt, noch weitere Gegenstände
vorhanden seien, die nach der Behauptung des Gläubigers
dem Schuldner gehören.
Fraglich ist hier höchstens, 'ob der Rekurrent das Nach-
pfändungsbegehren nicht zuerst beim Betreibungsamt
selber hätte stellen sollen. Nachdem aber aus der Ver-
nehmlassung des Amtes zur Beschwerde hervorgeht, dass
es
dem Begehren keine Folge gegeben hätte, kommt darauf
auf jeden Fall nichts mehr an.
Die Vorinstanz hätte also auf die Beschwerde eintreten
sollen und zwar im Sinne der Gutheissung. Wenn ein
Gläubiger einen Gegenstand als
Eigentum des Schuldners
bezeichnet
und die Pfändung verlangt, so mus s das
Betreibungsamt die Pfändung vornehmen, ohne sich
Sclmldhetreihungs. und Konkursrecht. Sn 22.
darum zu kümmern, ob das kommende 'Widerspruchs-
verfahren nur unnötige Umtriebe II im Gefolge habe, wie
hier geltend gemacht wird (vgl. JAEGER, Komm. Art. 91
N 7 und dort zitierte Entscheide).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Erlenbach zu der vom Rekurrenten verlangten Nachpfän-
dung angewiesen.
22.
Entsoheid vom 28. März 1933 i. S. Bloch.
Auch Gläubiger einer nachgehenden Gruppe (Art. HO Abs. 3
SchKG)sind Beteiligte imSinnvonArt.130Ziff.l,
ohne deren Begehren ein Freihandverkauf nicht vorgenommen
werden darf, selbst wenn sie voraussichtlich keine Zuteilnng
aus dem Erlös erhalten werden.
Les creanciers d'une serie posterieure (art. HO a1. 3 LP) sont aussi
des interesses selon l'art. 130 eh. 1, sans la demande desque1s
la vente ne peut avoir Heu de gre a. gre, et cela meme lorsque
vraisemblablement ils n'obtiendront rien dans 1a repartition
du produit de 1a vente.
Anche i creditori di nn gruppo consecutivo (Art. 110 cap.:a LEF)
devono essere considerati quali interessati giusta l'art. 130
cap. 1 LEF senza 1a cui domanda non puö procedersi' aUa
vendita a trattative private e ciö anche quando, versosimil-
mente, nessun dividendo loro spettera dal ricavo deUa vendita.
A. -Der Rekurrent Josef Bloch wurde von einer Frau
Hollinger für 1650 Fr. und von einer Frl. Kleinmann für
100 Fr. betrieben. Frau Hollinger erlangte die Pfändung
von verschiedenem Hausrat im Schätzungswert von
740 Fr. ; die gleichen Objekte wurden in der Folge auch
für Fr!. Kleinmann gepfändet, jedoch in einer nachgehen-
den Gruppe. Am 15. Dezember verlangten der Schuldner
und seine Tochter Maria, letztere gestützt auf eine Ab-
tretung der Frau Hollinger, dass das Amt die gepfandeten
Gegenstände freihändig an Maria Bloch zum Schätzungs-
wert verkaufe. Am 22. Dezember sodann ging das Verwer-
tungsbegehren der Gläubigerin Kleinmann beim Amt ein.
Schuldbetreibungs. und Konknrsrecht. No 22.
B. -Da das Betreibungsamt die Vomnhme eines Frei-
handverkaufes ablehnte, führten die Rekurrenten dagegen
Beschwerde,
wurden jedoch von beiden kantonalen In-
stanzen abgewiesen, weil die mitbeteiligte Frl. Kleinmann
einem Freihandverkauf nicht zugestimmt habe.
G. -Hiegegen gelangten die Rekurrenten rechtzeitig
an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Betreibungsamt
anzuweisen, den vorgeschlagenen Freihandverkauf aus-
zuführen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Dass die Gläubigerin Kleinmann berechtigt ist, die
Verwertung der auch für sie gepfandeten Objekte zu
verlangen, ergibt sich aus Art. 117 Abs. 2 SchKG und
wird auch von den Rekurrenten ausdrücklich anerkannt.
Jeder Gläubiger aber, für den die gepfändeten Objekte
haften und der die Verwertung beantragen kann, muss
ohne Rücksicht darauf, was ihm bei der Verteilung
schliesslich zufallen wird, als
Beteiligter im Sinn von
Art. 130 Ziff. 1 SchKG betrachtet werden, wie das Bundes-
gericht schon in BGE 31 I S. 532 Sep.-Ausg. 8 S. 240
entschieden hat. Dieses Urteil befasste sich allerdings mit
dem Fall zweier Gläubiger, die in die nämliche Gruppe
gehörten, von denen aber der eine gemäss Art. 146 Abs. 2
SchKG privilegiert zu kollozieren war; doch wurde
damals schon beigefügt, dass' auch in dem Fall, wo sich
ein Gläubiger einer nachfolgenden Gruppe dem Freihand-
verkauf widersetze, eine andere Lösung nicht wohl recht-
fertigen liesse. Daran ist in der Tat festzuhalten ; denn die
Stellung des opponierenden Gläubigers ist in den bei den
Fällen nicht wesentlich verschieden. Der Einwand der
Rekurrenten, ein Gläubiger, der keinen Anteil am Erlös
zu erwarten habe, habe kein rechtlich beachtenswertes
Interesse an der Bestimmung der Verwertungsart, ist
schon im oben angeführten Entscheid widerlegt worden mit
dem Hinweis darauf, dass der nachgehende Gläubiger zum
Schuldbetreibungs. und KonkurRrecht. No 23.
Mindesten daran interessiert sei, dass der vorgehende
Gläubiger
bei einer spätem Pfändung mit einem möglichst
geringen
Betrag konkurriere. Ob im einzelnen Fall eine
solche
spätere Pfändung als unmöglich erscheint, muss
grundsätzlich ausser Betracht bleiben; denn die Betrei-
bungsrechte des Gläubigers
können nicht von der -immer
unsichem -Einschätzung der Gestaltung der Ver-
mögensverhältnisse des Schuldners in der Zukunft ab-
hängig gemacht werden. So dann kann überhaupt nicht
mit Sicherheit im Voraus bestimmt werden, ob ein nach-
gehender Gläubiger leer ausgehen werde oder nicht;
denn einerseits kann eine Steigerung immer einen grössem
als
den erwarteten Erlös erbringen, und anderseits ist auch
nie ausgeschlossen, dass vorgehende Gläubiger noch im
Verteilungsstadium aus irgendeinem Grund wegfallen
und damit eine Berücksichtigung nachgehender Gruppen
ermöglichen. Auf den Umstand endlich, dass die Rekur-
renten den Freihandverkauf beantragt haben, bevor das
Verwertungsbegehren der Gläubigerin Kleinmann vor-
lag,
kommt nichts an ; auch so bedarf der Antrag gemäss
Art. 130 Ziff. 1 der Zustimmung aller Beteiligten.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 7. April 1933 i. S. Vogel.
Ob ein Tag ein s t a a t 1 ich a n e r k a n n t e r F eie r tag
im Sinn von Art. 31 Abs. 3 SchKG sei, bestimmt sich nicht
nach dem Recht am Wohnsitz desjenigen, der die Frist wahr-
nehmen muss, sondern nach dem Recht am Sitz der Amts-
stelle, bei welcher die Frist zu wahren ist, gleichgültig, ob es
sich um eine gesetzliche Frist handelt oder nicht.
La question de savoir si un iOU1' est lf,galement je"ie au sens de
Part. 31 aI. 3 LP. doit ehe tranchee d'apres les regles en