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Sl'huldbetreibungs' UI.d Konkursrecht. : 0 I:?
12. Entscheid vom 7. Februar 1933 i. S. 'l'obler.
Verordnung über die Zwaug;-;n.'l'wertullg von Grundstücken
Art. 12:
Verlangt der Gläubiger die g e S 0 11 cl 0 I' t e P f ä n d u II g
Y 0 11 beweglichen Sachen, die zwar nicht. als Zug e hör
ein e I' L i e gen s c h a f t im Grundbuch angemerkt
sind, von denen jedoch zweifelhaft erscheint, ob sie deren
Zugehör soien, so sind dem Schuldner und allen aus dem
Grundbuch ersichtlichen Berechtigt.en zehntägige Frist.en zur
Erklärung darüber anzusetzen, ob sie die Zugehöreigenschaft
geltend machen wollen oder gloichwohl mit der gesonderten
Pfändung einverstanden seien, unt.er der Androhung, dass
sie sich nach unbenütztem Ablaufe der Frist der gesonderten
Pfändung nicht mehr widersetzen können. Wird bimlen dieser
Frist die Zugehöreigenschaft geltend gemacht bezw. das
Einverständnis mit der gesonderten Pfändung ausdrücklich
verweigert, so ist,
a) wenn nach dem Ortsgebrauch oder der Natur der Sache die
Zugehöreigenschaft gegeben erscheint, die Pfändung vorder-
hand zu verweigern und dem Gläubiger eine zehntägige Frist
zur Klage auf AberkemllUlg der Zugehöreigenschaft anzu-
setzen,
b) wenn die Zugehöreigenschaft. nicht. gegeben erscheint, die
Pfändung zu vollziehen und gleichzeitig den Bestreitilnden
(Schuldner und Drittberechtigten) eine zehntägige Frist zur
Klage auf Anerkemlung der Zugehöreigellschaft anzuset.zen.
Ordonnance sur la realisation forcee des immeublcs (ORI), art. 12.
Procedure a. suivl'e lorsque le creancier demande a l'office de
saisir, independamment. de l'immeuble, des objets mobiliers
qui ne sont. pas mentionnes au registre foncier, mais dont la
qualite d'accessoire peut etre discutoo. En pareil cas, l'office
fixem au debiteur et a tous ceux dont les droits resultent. du
regist.re foncier un delai de dix jours pour declarer s'ils veulent
illvoquer la qualiM d'accessoire, ou s'Hs sont d'accord que
les objet.s en question soient. saisifl independamment de l'im-
meuble. Gette fixation de delai doit etre accompagnee de
la commination,'les interesses et.ant avises qu'apres l'oooule-
lllent des dix jours, ils perdront. la faculte de s'opposer a
ladit.e saisie.
Si, au contraire, dans 1e delai de 10 jours, un ou plusieurs des
interesses font. valoir la qualite d'accessoire, soit refusellt
expressement. de consentir t la saisie separec, iI y a lieu de
procooer de la fayon suivant.e:
Schuldbetreibung.'!-und Konkursrecht. :No 12.
a) si, d'apres l'usage local et la nature de 1110 chose, il parait, a
premiere vue, que celle-ci doit et.re consideree comme un
accessoire immobilier, la saisie sera provisoirement refusee
et. 1Ul nouveau delai de dix jours sera fixe au creancier pour
ouvrir action en contestation de la qualite d'accessoire.
b) dans le cas contraire, lasaisie sera executee, mais, en meme
t.emps, tul nouveau delai de dix jours sera fixe a l'opposant
(debiteur ou tiers interesse)pour ouvrir action a. l'effet. de
faire recOlmaitre la qualite d'accessoire.
Regolamento 8ulla realizzazione jorzata di jondi (RRF).
Modo di procedere quando il creditore ehiede di pignorare, indi-
pendentemente daUo stabile, dei beni mobili non iscritti al
regi8tro jondiario come accessori, in merito ai quali pero la
na,t.ura di beni accessori puo essere discussa. In quest.'ipotesi
l'ufficio assegnera al debitore e a t.utte le persone i cui diritti
risultano dal regist.ro, un t.ermine di dieci giorni per dichiarare
se intendono invocare Ia qualita di accessori 0 se ammett.ono
ehe tali beni siano pignorati indipendentemente dallo stabile,
coUS: comminat.oria, che passato il termine infruttuosamente,
gli interessati non potranno piu opporsi al pignoramento.
Se invece, ent.ro il termine prescritto, uno 0 piiI interessati
invocano la qualita di accessori, vale a dire si rifiutano di
ammettere un pignoramento separat.o, si procerlera. nel modo
seguente :
a) Se, secondo l'uso locale 0 la natura della cosa, appare senz'altro
ehe essa debba essere considerata come accessorio dello st,abile,
si prescindera, provvisoriamente, dal pignoramento e un
nuovo termine di dieci giorni sara. assegnat.o al creditor3 per
proCedere in giudizio onde contestare la qualitA di accessorio.
b) NeU 'ipotesi contraria, il pignoramento sara eseguito, ma,
contemporaneament.e, l'ufficio assegnera all'opponente (debi-
tore 0 terzo interess3oto) uu nuovo termine di dieei giorni
per far COl1statare in giudizio 130 qualita di accessorio.
A. -Der Rekurrent hatte anfangs 1932 dem Gärtner
A. Gysin 100 Frühbeetfenster für 1300 Fr. geliefert.
Er behauptet, er habe dafür zunächst ein Bauhandwerker-
pfandrecht eintragen lassen wollen, worauf ihm jedoch
der Gerichtspräsident bedeutet habe, dass das Pfandrecht
sich auf das gelieferte Gewächshaus, jedoch nicht auf
die Fenster erstrecken könne, weil die Frühbeetfenster,
welche nicht zu einem Gewächshaus gehören, nicht als
zur Liegenschaft gehörig betrachtet werden können.
Als der R.ekurrent dann Mitte November für den immer
Re1mldbetreibnugs. und Konkursre .. ht. Xo l .
noch ausstehenden Preis beim Betreibungsamt Liestal
das Fortsetzungsbegehren stellte, konnte ganz wenige
Fahrnis gepfändet werden, weshalb auch die Liegenschaft
gepfändet werden musste. Nach Empfang der Pfändungs-
urkundenabschrift und auf eine telephonische Unterredung
hin schrieb der Rekurrent an das Betreibungsamt, die
,-on ihm gelieferten Fenster gehören nicht zur Liegenschaft.
weshalb er bitte, sie auch zu pfänden, damit sie nicht
veräussert werden können . Das Betreibungsamt antwor-
tete, auf Grund von 77 des E. G. zum ZGB müsse es
die fraglichen
Frühbeetfenster als Bestandteile der Liegen-
schaft betrachten und könne sie deshalb nicht pfanden.
Diese Vorschrift lautet: Als Bestandteile einer unbe-
weglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Orts-
gebrauch ) sind zu betrachten: a) bei Grundstücken
aUe auf denselben wachsenden Pflanzen mld deren Früchte
solange sie mit dem Grundstück verblll1den bleiben:
b) bei Gebäuden, was mit denselben niet-und nagelfest
verbunden ist und von denselben ohne Beschädigmlg
nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke
und Kästen, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen
von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen)
nicht transportable Trotten, Gewächshäuser, Frühtreih-
kasten, in den Boden eingebaute oder mit einer Feuer-
mauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde.
Ventilatoren, elektrische Le.itungen, Gas-und Wasser-
1 eitungen , Beleuchtungseinrichtungen u. s. w. )).
B. -Hierauf führte der Rekurrent Beschwerde, wobei
er wesentlich geltend machte: Solche Pfändungen werden
auch anderorts vorgenommen, weil Frühbeetfenster Ull-
möglich als mit der Liegenschaft verbunden betrachtet
werden können. Diese Fenster werden das eine Mal auf
Frühbeetkasten verwendet, einige Zeit später vielleicht
auf einem andern Grundstück auf Pfählen. Sie können
auch ohne weiteres jedes einzelne veräussert werden.
Dagegen gehören freilich Frühtreibkasten zur Liegen-
schaft, da sie in den Boden eingegrahen oder wenigstens
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 12.
mit kleinen Pfählen im Boden festgemacht sind und den
Standort nicht wechseln. Bei seiner Forderung handle
es sich aber nicht um Kasten, sondern um Fenster, welche
auch nicht zu einem Gewächshaus gehören.
Der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist zu ent-
nehmen: Wir sind der Ansicht, dass Frühbeetfenster
einen integrierenden Bestandteil zu Frühtreibkasten bilden
und haben aus dessen Gründen das Gesuch abgewiesen.
Ohne Fenster hat gewiss der Frühtreibkasten keinen
Wert, und er kann unserer Ansicht nach ohne Fenster
nicht im Betriebe verwendet werden, wie auch anderseits
ein Gewächshaus ohne Fenster keinen Wert hat und nicht
in Betrieb gesetzt werden kann.))
G. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 20.
Dezember 1932 die Beschwerde abgewiesen aus den
Gründen: Nach 77 b EG zum ZGB sind Gewächs-
häuser und Frühbeetkasten als Bestandteile der Liegen-
schaft zu betrachten und können daher nicht als selbstän-
dige Fahrhabe gepfandet werden. Die Fenster sind beim
Frühbeetkasten ein Bestandteil desselben und teilen also
dessen
rechtliches Schicksal. Ohne Fenster kann der
Kasten nicht verwendet werden und erfüllt überhaupt
nicht seinen Zweck.
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen, wobei er noch anbrachte,
es werde nicht das gleiche Fenster immer auf dem gleichen
Kasten verwendet, und die Fenster seien auch nicht
irgendwie mit dem Kasten verbunden, wie etwa die
Fenster eines Hauses.
Die Schuldbetreibungs-und Konku1'skammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Zwangsver-
wertung von Grundstücken ist die gesonderte Pfändung
der Zugehör eines Grundstückes nur zulässig, wenn der
Schuldner und alle aus dem Grillldbuch ersichtlichen
Berechtigten (Grundpfandgläubiger usw.) damit einyer-
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. ::: 0 l
standen sind. Auch für die gesonderte Pfändung von
Grundstücksbestandteilen muss allermindestens dieses Er-
fordernis aufgestellt werden.
Indessen hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen,
dass Art. 12 VZG nur dann ohne weiteres Anwendung
finden könne, wenn die Zugehöreigenschaft unbestritten
ist. Wolle aber der betreibende Gläubiger die Zugehör-
eigenschaft nicht gelten lassen, obwohl eine bezügliche
Grundbuchanmerkung besteht, so könne er in analoger
Anwendung von Art. 10 VZG die Pfändung der angeblichen
Zugeh
Öl' doch verlangen, sofern er nur glaubhaft mache,
dass die Grundbuchanmerkung unrichtig sei. Nur müsse
dann das Betreibungsamt gemäss Art. 10 Abs. 2 VZG
(und Ziffer 9 der Anleitung dazu) sofort das Widerspruchs-
verfahren ,durch Ansetzung einer zehntätigen Frist an
den betreibenden Gläubiger zur Klage gegen die Grund-
pfandgläubiger einleiten (vgl. BGE 55 III S.55). Dem-
gegenüber will HAAB, Note 31 zu Art. 644/5 ZGB, die
Entscheidung über die Anwendung des Art. 12 VZG
für die Betreibungsbehörden selbst in Anspruch nehmen,
weil die Frage der Zugehöreigenschaft lediglich die
materielle Vorfrage zu der vollstreckungsrechtlichen Haupt-
frage darstellt, ob das der Kognition der Aufsichtsbe-
hörde unterstellte Pfändungsverbot des Art. 12 VZG
verletzt worden sei I), gleichwie in allen andern Fällen,
wo darüber gestritten wird, ; b eine Sache oder ein Recht
aus einem im Privat-oder öffentlichen Recht liegenden
Grunde der Pfändung entzogen ist, nicht der Richter,
sondern die Aufsichtsbehörde über den materiellrechtli-
ehen Präjudizialpunkt urteilen muss I). Dieser Ansicht
kann jedoch' nicht beigestimmt werden, weil die hier in
Frage stehende Vorschrift des Art. 12 VZG nicht auf
die gleiche Stufe gestellt werden darf wie die Vorschriften
über die Kompetenzstücke, die, zumal aus sozialpoliti-
schen Erwägungen, der Pfändung grundsätzlich entzogen
sind, während Art. 12 VZG die Pfändung von Liegen-
schaftszugehör
nicht überhaupt verbietet, sondern nur
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. ::: 0 12.
ihre gesonderte Pfandung vom Einverständnis des Schuld-
ners und der berechtigten Dritten abhängig macht,
insbesondere vom Einverständnis der Grundpfandgläubi-
ger, deren Pfandrecht die Zugehör mitumfasst. Ist die
Zugehöreigenschaft
einer beweglichen Sache nicht unbe-
stritten, so wird auch die Ausdehnung der Grundpfand-
rechte auf diese Sache in Zweifel gezogen. Eine solche
den Umfang der Grundpfandhaft, also eine Drittansprache
betreffende Streitfrage verdient aber zum Gegenstande
des Widerspruchsverfahrens gemacht und von den Gerich-
ten entschieden zu werden, die auszuschalten hier weder
durch theoretische noch praktische Gründe gerechtfertigt
werden könnte. Damit wird Übereinstimmung mit dem
Grundstücksverwertungsverfahren erzielt, wo die Frage
nach der Zugehöreigenschaft ja auch im Lastenberei-
nigungsverfahren auszutragen ist, und zwar sogar dann,
wenn keine Grundpfandgläubiger da sind, sondern nur
der Schuldner dies geltend macht. Ist, wie hier, die
bewegliche
Sache, auf deren gesonderter Pfändung der
betreibende Gläubiger besteht, nicht aL'l Liegenschafts-
zugehör
im Grundbuch angemerkt, so lässt sich freilich
die
in BGE 55 III S. 55 gegebene, auf analoger Anwendung
des Art. 10 VZG beruhende Anleitung, auf welchem
Wege eine gerichtliche
Entscheidung provoziert werden
könne, nicht heranziehen. Alsdann führt die Überlegung,
dass jede gerichtliche Entscheidung überflüssig wird,
wenn der Schuldner und die dritten Berechtigten entweder
gar nicht auf die Zugehöreigenschaft der streitigen Sache
pochen wollen oder gleichwohl mit deren gesonderter
Pfändung einverstanden sind, dazu, dem betreibenden
Gläubiger das Recht zuzugestehen, zunächst vom Betrei-
bUlJgsamt zu verlangen, dass es jenen Beteiligten zehn-
tägige Fristen zur Erklärung hierüber ansetze, mit der
Androhung, dass sie sich nach unbenutztem Ablauf
dieser Frist der gesonderten Pfandung nicht mehr wider-
setzen können. (In diesem Sinne könnte übrigens auch
das in BGE 55 III S. 55 vorgezeichnete Verfahren zweck-
6-1 Sdmldht-tr .. ihungs-und Konkul'sl'ceht. Xo I:!.
mässig ergänzt werden.) Als Beteiligte sind dabei, neben
dem Schuldner Imd den Grundpfandgläubigern, auch
Dienstbarkeitsberechtigte, Grundlastberechtigte und mit
persönlichen Rechten vorgemerkte zu berücksichtigen,
sofern zu befürchten ist, dass die Liegenschaft für sich
allein
nicht mit der bezüglichen Belastung versteigert
werden könne und sie sich daher allfällig mit einer Geld-
abfindung begnügen müssen, sowie solche Dienstbarkeits-
berechtigte ohne diese Einschränkung, welche auch
Anspruch auf den Gebrauch der streitigen Zugehörsache
haben. -Wird innert dieser Frist die Zugehöreigenschaft
geltend gemacht bezw. das Einverständnis mit der geson-
derteu Plandung der betreffenden Sache ausdrücklich
,'erweigert, so kann für die Bestimmung der Partei, welcher
nun Frist zur Klage anzusetzen ist, ebensowenig wie im
Lasten bereinigungsverfahren dem Gewahrsam an der
Sache, auf den die Art. 106 ff. SchKG abstellen, eine
ausschlaggebende Bedeutung beigelegt werden. Vielmehr
bleibt nichts anderes übrig, als dass zu diesem Behuf
die Betreibungsbehörden eine prima-facie-Entscheidung
über die Zugehöreigenschaft treffen, wie dies für die
entsprechende Sa,chlage im Lastenbereinigungsverfahren
durch Ziff. 19 der Anleitung zur VZG ausdrücklich vor-
gesehen ist. Sind die Betreibungsbehörden der Ansicht,
dass nach dem Ortsgebrauch oder, beim Fehlen eines
solchen,
nach der Natur der .Sache die Zugehöreigenschaft
gegeben ist, so rechtfertigt es sich, die Klägerrolle dem
betreibenden Gläubiger aufzuerlegen, der die Zugehör-
eigenschaft bestreitet, wobei dann die von ihm verlangte
Plandung vorderhand noch nicht, sondern erst allfällig
später im Falle der Gutheissung der Klage zu vollziehen
ist. Gelangen dagegen das Betreibungsamt oder, im
Beschwerdeverfahren, die Aufsicht.sbehörden nicht zur
Überzeugung, dass die Zugehöreigenschaft gegeben sei,
so soll die verlangte Pfändung ungesäumt vollzogen,
gleichzeitig
aber eine zehntägige Frist zur Klage dem
Schuldner und den Drittberechtigten angesetzt werden,
SchllltlhHrpihulli!S. und KonkUl'Sre, ht. Xo 12.
soweit diese binnen der vorerst ihnen angesetzten Fri"t
die Zugehöreigenschaft geltend gemacht bezw. ihr Ein-
verständnis mit der gesonderten Pfändung verweigert
haben. Wird Klage nicht erhoben oder vom Gericht
abgewiesen, so wird die gesonderte Pfändung der Zugehör
endgültig, während umgekehrt die Pfändung wieder
dahinfällt, wenn die Klage zugesprochen wird,
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Amvendung
des kantonalen Rechtes (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZGB) fest-
gestellt, dass in Baselland Frühtreibkasten LiegenschaftR-
bestandteile sind. Ebenso gehen das Betreibungsamt
und die Vorinstanz übereinstimmend davon aus, dass die
streitigen Frühbeetfenster zu Frühtreibkasten gehören,
welche
rein tatsächliche Feststellung, die der Rekurrent
übrigens in seinem Rekurs als zutreffend gelten zu lassen
scheint, das Bundesgericht als richtig hinzunehmen hat
(vgl. Art. 81 des Gesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege). Dass die Frühtreibkasten ohne die
dazu gehörenden Fenster ihren Z weck nicht mehr voll-
ständig erfüllen können, ist gerichtsnotorisch. Dann liegt
es aber nahe, auch diese Fenster als Liegenschaftszugehör
anzusehen.
Demnach. m'kennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass in
Abänderung des angefochtenen Entscheides das Betrei-
bungsamt angewiesen wird, im Sinne der Erwägungen
zunächst dem Schuldner und den aus dem Grundbuch
ersichtlichen Berechtigten eine zehntätige Frist zur Er-
klärung und gegebenenfalls hernach dem Rekurrenten
eine zehntätige Frist zur Klage anzusetzen und im Falle
der Gutheissung derselben die verlangte Pfändung zu
vollziehen.