Pfandnachlassverfahren. N° 8.
Arrestbetreibung die Ablieferung von Geld oder Vornahme
von Fortsetzungshandlungen verlangt hatte.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammet :
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure de concordat hypoUlecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE
DES POURSUITES ET DES FAILLITES
8. Entscheid. vom 4. Februar 1933 i. S. lIäftiger.
P fan d n a chI 80 s sv e r f 80 h ren (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932) :
Art. 294 SchKG: Anhörung des Schuldners (Erw.3).
Art. 295 SchKG : Sachwalter, Wählbarkeitsvoraussetzungen
(Erw. 4 e.).
Art. 1 zit. BBeschl. : Nachweis des .Beitrittes zur paritätischen
Arbeitslosenkasse des Hotelgewerbes (Erw. 4 80). Objektive
und subjektive Voraussetzungen der Sanierbarkeit (Erw. 4 b-c).
Art. 1, 5, 29, zit. BBeschl. : Inwiefern kann von einem Nachlass-
vertrag mit den Kurrentgläubigern abgesehen werden?
(Erw. 4 d).
Art. 31 zit. BBeschl.: Reknrs an das Bundesgericht, Schranken
der ttberprüfungsbefugnis (Erw.l).
Prooedure de CO'nCMdat hypotkecaire (Arrete federal du 30 septembre
1932):
Art. 294 LP : Audition du debiteur (consid.3).
Art. 295 LP : Choix du commissa.ire (consid. 4 e.).
Art. 1 er de rarrere : Preuve de l'affiliation a la caisse paritaire
d'assurance chomage (consid. 480). Conditions dans lesquelles
l'assainissement financier peut etre consider6 comme reaIisa.ble.
tant en ce qui concerne le titulaire de l'entreprise qu'en ce qui
concerne cette derniere elle-meme (consid. 4 b-c).
Art. 1 er, 5, 29 de l'arrete : Dans quelle mesure Ie debiteur peut-il
se dispenser de conciure un concordat avec les creanciers
chirographaires ? (eonsid. 4 d).
Pfandnschlassverfahren. N
o
8.
Art. 31 de l'arrete: Recours au Tribunal federal; limites du
pounoir de controle (consid. 1).
Procedura di CO'nCMdaw ipotecario (Decreto federale deI 30 settembre
1932) :
Art. 294 LEF : Interpellazione deI debitore (consid. 3).
Art. 295 LEF: Nomina deI commissario (consid. 4 e).
Art. I deI docreto : Provo. d'appartenenza aHa cassa d'assicurazione
contro Ia disoccupazione (consid. 4 a). Condizioni alle quali
il risanamento finanziario puo essere ritenuto conseguibiIe
tanto in riguardo deI titolare delI'azienda ehe in riguardo
dell'azienda stessa (consid. 4 b-c).
Art. 1, 5, 29 deI decreto : In qual misura e Ieoito presoindere
d'un concorda.to coi creditori chirografari ? (consid. 4 d).
Art. 31 deI decreto : Ricorso 801 Tribunale federale; limiti della
faoolta di controllo (consid. 1).
A. -Die nicht im Handelsregister eingetragene Rekur-
rentin erwarb am 15. Juni 1929 auf einer Grundpfandver-
wertungssteigerung die Kurhausliegenschaft Hinterlützelau
in Weggis nebst Mobiliar um 81,500 Fr., woran sie rund
70,000 Fr. an Grundpfandkapitalforderungen übernahm.
Seither belastete sie die Liegenschaft mit weitern 1 Y2 Dut-
zend Schuldbriefen im Gesamtbetrage von über 40,000 Fr.,
die zum grösseren Teil verpfändet sind, teilweise für Forde-
rungen in geringerem Betrag als dem Nominalbetrage.
Anfangs 1932
wurde infolge Insolvenzerklärung der
Konkurs über die Rekurrentin eröffnet, der vom Konkurs-
amt Weggis verwaltet wurde, jedoch mit einem am
6. Oktober von der Justizkommission des Obergerichts
des
Kantons Luzern bestätigten Nachlassvertrag der
Kurrentgläubiger endigte, denen eine Nachlassdividende
von 20 % ausgerichtet wurde.
B. -Am 29. November stellte die Rekurrentin das
Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, wobei
sie als Sachwalter Louis Bannwart in Luzern vorschlug.
Sie brachte wesentlich vor : Sie sei infolge des Rückganges
der Fremdenfrequenz in Schwierigkeiten geraten und
werde gegenwärtig von verschiedenen Pfandgläubigern
bedrängt. Gerade seit der Übernahme des Unternehmens
habe sich die Krise für das Gastgewerbe in wesentlich ver-
AS 59 III -1933
schärft,er Form geltend gemacht. Eine andere Existenz als
durch den Betrieb der Kurhausliegenschaft könne sie nicht
finden. Nachdem durch den gerichtlichen Nachlassvertrag
die Sanierung mit den Lieferantenposten durchgeführt
sei, komme nur noch ein Pfandllachlassverfahren mit den
Grundpfandgläubigern in Frage, weshalb sich eine N achlass-
stundung zur Durchführung des Verfahrens erübrige.
C. -Auf telephonisches Ersuchen der Nachlassbehörde
hin erstattete das Konkursamt Weggis am 2. Dezember
einen
Bericht, dem folgendes zu entnehmen ist: Bücher
wurden nicht geführt. Die Saison 1929 war für die Hotel-
lerie von Weggis sehr gut, die Saison 1930 normal. Trotz-
dem blieb die Rekurrentin schon pro 1930 Steuern und
vVasserzins, sowie Hypothekarzinse zum grösseren Teile
schuldig.
Im Konkurs wurden ausstehende Kurrentfor-
derungen von rund 45,000 Fr. zugelassen. Als die Rekur-
rentin während des Konkursverfahrens den Kurhaus-
betrieb weiterführte, vermochte sie trotz durchschnittlich
guter Frequenz nichts für Patentgebühren, Steuern, Kur-
taxen oder Hypothekarzinsen herauszuwirtschaften. Von
dem neu aufgenommenen Kapital wurden etwelche tau-
send Franken in die Wasseranlage investiert, die dem
Geschäft allerdings kaum etwas nützen werden, solange
es
von der Rekurrentin geführt werde. Aus all dem
schliesst der Konkursbeamte, dass die Rekurrentin nicht
zufolge der Krise, sondern wegen mangelnder Fähigkeit
zu richtiger Geschäftsführung die Hypothekarzinse nicht
bezahlen könne.
D. -Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land hat
am 6. Januar 1933 das Gesuch abgewiesen. Zur Begrün-
dung wurde zunächst angeführt, die Rekurrentin habe
weder bewiesen noch auch nur behauptet, dass sie irgend-
welche
Schritte zwecks Beitrittes zur paritätischen Arbeits-
losenkasse
getan habe. Im weitern wurde wesentlich auf
den Bericht des Konkursbeamten abgestellt, auch bezüglich
der persönlichen Geschäftstüchtigkeit der Rekurrentin,
und schIiesslich der Betrieb mit einer Pfandkapitalbe-
Ffandnachla"sverfahren. No 8.
lastung von rund 113,000 Fr. als auch in guten Jahren
nicht lebensfähig bezeichnet, ( wie es sich unzweideutig
gezeigt
hat .
E. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihres
Gesuches
und unter Beilage einer (formularmässigen)
Bestätigung der paritätischen Arbeitslosenkasse für das
Hotelgewerbe vom 2. Januar über den erfolgten Beitritt.
Dabei hat die Rekurrentin im wesentlichen noch folgendes
vorgebracht: Früher war der Betrieb alkoholfrei und
vegetarisch, jetzt aber, seit 1. Juli 1929, auf AIkoholaus-
schank umgestellt, was grosse Reklame zur Anwerbung
einer neuen Kundschaft nötig machte -deren anerken-
nende Schreiben vorgelegt werden -, weshalb in den aller-
ersten Jahren ohnehin nicht mit Gewinn gerechnet werden
durfte. Enorme Aufwendungen wurden für bauliche
Zwecke gemacht, nämlich für die Beschaffung von Quell-
wasser
und Auffindung und Nutzbarmachung des früher
einmal ausgenützten, seit langem versiegten Heilwassers
(hiefür allein
mindestens 15,000 Fr.), sodann zur Er-
gänzung des Inventars zwecks Erhöhung der Bettenzahl
von 25 auf 32, und schliesslich für das Nachlassverfahren.
Die bevorstehende Fertigstellung des Ausbaues der Strasse
Luzern-Vitznau wird neuen Verkehr bringen. Un:fähigkeit
der Betriebsführung wird bestritten, dagegen zu rasche
und hohe Investierung eventuell zugegeben.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Der Entscheid über die Eröffnung oder Nichter-
öffnung des Pfandnachlassverfahrens kann gemäss
Art. 19 SchKG)) an das Bundesgericht weitergezogen
werden (Art.
31 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über das
Pfandnachlassverfahren für die Hotel-und die Stickerei-
industrie vom 30. September 1932, im folgenden Bundes-
beschluss )) genannt). Hieraus folgt ohne weiteres, dass
solche Rekurse nur mit Bundesrechtsverletzung begründet
bezw. nur wegen BUlldesrechtsverletzung gutgeheissen
werden können, dass das Bundesgericht also im allgemeinen
die Feststellungen der Nachlassbehörde über tatsächliche
Verhältnisse aL"I richtig anzunehmen hat und insbesondere
keine neuen Behauptmlgen aufgestellt und keine neuen
Beweisanträge gestellt werden können (ausseI' von solchen
Pfandgläubigern, welche keine Gelegenheit hatten, sich
im Verfahren vor der Nachlassbehörde zu beteiligen)
(Art. a und 81 des Gesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege).
2. -Das Pfandnachlassverfahren bildet einen Bestand-
teil des allgemeinen Nachlassverfahrens ; der Schuldner,
der davon Gebrauch machen will, hat. das Gesuch um
Eröffnung des Verfahrens gleichzeitig mit der Einreichung
des Nachlassvertragsentwurfes gemäss Art. 293 SchKG
zu stellen und zu begründen, und die Nachlassbehörde
entscheidet gleichzeitig über die Bewilligung der
Nachlasstundung gemäss Art. 295 SchKG und über
die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens ( BUlldes-
beschluss l) Art. I, 29, 30). An der grundsätzlichen An-
wendbarkeit der Vorschriften des SchKG über die Eröff-
nung des Nachlassverfahrens konnte natürlich im vor-
liegenden Falle der Umstand nichts ändern, da,ss die
Rekurrentin selbst beantragte, von einer N achlass-
stundung abzusehen. Dieser Antrag konnte von vorne-
herein nicht wörtlich genonen erden, weil die Rekur-
rentin ja von Pfandgläubigern wegen rückständigen
Zinsen bedrängt wird und deshalb auf eine N achlass-
s tun dun g angewiesen ist ; nur des Abschlusses eines
Nachlassvertrages mit den Kurrentgläubigern will sie
enthoben sein, weil keine solchen vorhanden sind. Hievon
abgesehen ist die Heranziehung jener Vorschriften des
SchKG über die Eröffnung des Nachlassverfahrens schon
deswegen unerlässlich, weil keine anderen Vorschriften über
die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens bestehen, es
also an jeglicher Anleitung fehlen würde, wie die N achlass-
behörde behufs Eröffnung des Verfahrens vorzugehen habe.
Pfandnachlfu sverfahrell. N0 8.
- -Zu diesen Vorschriften gehört nun vor allem
Art. 294 SchKG, wonach die Nachlassbehörde nach
Anhörung des Schuldners entscheidet, ob auf das Be-
gehren einzutreten sei. Damit ist nicht etwa bloss das
Gesuch des Schuldners um Eröffnung des Verfahrens
gemeint; denn dass es eines solchen Gesuches bedarf,
damit die Nachlassbehörde überhaupt erst Veranlassung
erhält, sich mit einer Sache zu befassen, ist selbstver-
ständlich und wird schon im vorausgehenden Art. 293
SchKG vorausgesetzt, der des nähern ordnet, was dieses
Gesuch enthalten muss (nämlich einen Nachlassvertrags-
entwurf) und was ihm beigelegt werden muss. Ebenso-
wenig kann damit bloss gemeint sein, dass es dem Schuld-
ner gestattet sein solle, sein Gesuch auch noch mündlich
vorzutragen. Denn nachdem der Schuldner schon ein
schriftliches Gesuch hat stel1en müssen, so würde ein
anschliessender einseitiger mündlicher Vortrag kaum viel
mehr zur Förderung des Verfahrens beitragen. Vielmehr
muss der erste Satz des Art. 294 SchKG dahin aufgefasst
werden, dass er die Offizialmaxime anordnet. Gerade der
vorliegende Fall bietet ein lehrreiches Beispiel dafür, dass
es dem Schuldner nicht möglich wäre, ohne rechtskundigen
Beistand ein C...esuch um Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens zu stellen, wenn die Verhandlungsmaxime ange-
wendet würde ; ist doch das Gesuch der Rekurrentin in
erster I.inie aus dem Grunde zurückgewiesen worden, dass
sie nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen
habe, der paritätischen Arbeitslosenkasse für das Hotel-
gewerbe beigetreten zu sein. Eine Vorschrift, dass der
bezügliche Nachweis schon dem Gesuch selbst beigegeben
werden müsse, ist aber nirgends aufgestellt, weshalb der
Schuldner auch gar keine Veranlassung hat, die Erwäh-
nung dieser Tatsache und die Beweisantretung dafür als
ein Essentiale seines Gesuches anzusehen, deren Unter-
bleiben ihm einen Rechtsnachteil eintragen könnte. Er-
achtet die Nachlassbehörde den Nachweis als unerlässlich
-wobei ihr nur zugestimmt werden kann -, so ist dann
Pflludnachlassverfahren. No 8.
eben die vom Gesetze vorgeschriebene Anhörung des
Schuldners dazu zu benutzen, um ihn darauf hinzuweisen,
dass seinem Gesuche
nicht entsprochen werden könne,
sofern
er diese Voraussetzung des Pfandnachlassverfahrens
nicht nachweise. Nach anderer Richtung hat denn auch
die Vorinstanz selbst eingesehen, dass
mit der Verhand-
lungsmaxime
nicht auszukommen sei, indem sie von sich
aus einen amtlichen Bericht des früheren Konkursver-
walters
der Rekurrentin einholte. Die Vorschrift der
Anhörung des Schuldners machte es auch dem N achlass-
richter zur Pflicht, der Rekurrentin von dem im Bericht
des Konkursamtes enthaltenen Einwendungen gegen ihr
Gesuch, sofern er sie nicht etwa von vorneherein als unbe-
gründet erachtete, irgendwie, in der ihm gutscheinendell
Weise,
Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zu geben,
das anzubringen, was ihr zur Widerlegung jener Einwen-
dungen tauglich erschien. Was die Vorschrift der Anhörung
im einzelnen bedeutet, ist vom Bundesgericht im Kreis-
schreiben
vom 18. Mai 1914 über das Entmündigungsver-
fahren (BGE 40 II 182) näher dargelegt worden und
mutatis mutandis, also entsprechend, auch bei der Eröff-
nung des Nachlassverfahrens zu befolgen. Ja bei Berück-
sichtigung des
Unterschiedes, der darin besteht, dass im
Nachlassverfahren derjenige anzuhören ist, der ein Gesuch
gestellt
hat, nicht wie im Entmündigungsverfahren der-
jenige, gegen welchen es
gnstellt worden ist, wird die
Anhörungspflicht sogar weitergehend
dahin ausgelegt
werden müssen, dass
der Nachlassrichter die Gründe, aus
denen er von sich aus glaubt, dem Gesuche nicht ent-
sprechen zu können, zunächst einmal mit dem Schuldner
erörtern muss, um ihm Gelegenheit zu geben, nachträglich
noch vorzubringen, was er für geeignet erachtet, um die
.
Bedenken des Nachlassrichters zu zerstreuen. Vorliegend
hat aber nach Ausweis der Akten überhaupt keine derartige
Anhörung der Rekurrentin stattgefunden, indem sich den
Akten nicht entnehmen lässt, dass die Nachlassbehörde
seit dem Eingang des Berichtes des frühern Konkursver-
Pfandnachlassverfahren. N0 8.
walters der Rekurrentin am 3. Dezember bis zur Fällung
des Nichteintretensentscheides am 6. Januar noch irgend-
etwas anderes zur weitern Instruktion des Verfahrens
getan habe, als einen Kostenvorschuss einzufordern und
eine vorsorgliche Verfügung zu erlassen. Unter diesen
Umständen fallen die im Rekurs an das Bundesgericht
enthaltenen neuen Vorbringen indirekt doch noch in
Betracht, indem anzunehmen ist, dass die Rekurrentin bei
richtiger
Anhörung allermindestens alles das, was sie im
Rekurs an das Bundesgericht neu vorgebracht und als
Belege beigefügt hat, schon der Nachlassbehörde selbst
vorgetragen
haben würde, wobei durch geeignete Fristan-
setzungen unschwer hätte erzielt werden können, dass das
Verfahren vor der Nachlassbehörde nicht länger gedauert
hätte, als es ohnehin bereits der Fall war. Diese Vor-
bringen verdienen
aber gewiss geprüft zu werden. Da
jedoch nach dem eingangs Gesagten die Prüfung neuer
Vorbringen dem Bundesgerichte nicht zusteht, so bleibt
nichts anderes übrig, als den Entscheid der Vorinstanz
wegen Verletzung des
Art. 294 Satz 1 SchKG aufzuheben
und die Sache zur Nachbolung der Anhörung der Rekur-
rentin und dann allfällig notwendig erscheinenden weiteren
Instruktion an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. -
Ohne der vom Nachlassrichter unter eigener
Verantwortlichkeit vorzunehmenden
neuen Beurteilung
vorgreifen zu wollen, mag bezüglich einzelner Fragen doch
noch beigefügt werden :
a) Sollte sich auch ergeben, dass die Rekurrentin erst
naoh Einreichung ihres Gesuches vom 29. November 1932
der paritätischen Arbeitslosenkasse beigetreten ist, so
könnte dies noch nicht ohne weiteres rechtfertigen, dass
auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Denn es ist bei
der Rekursinstanz gerichtsnotorisch, dass die Gründung
dieser Kasse erst nach längerer Verzögerung zustandekam,
in einem Zeitpunkt, der eigentlich nie genau in Erfahrung
gebracht werden konnte, weshalb dahinsteht, ob der
Beitritt schon vor dem 29. November möglich war, oder
40 Pfandnllchlassy.,rfahren. Ko 8.
mindestens leicht begreiflich wäl'e, dass die Rekurrentin
noch nichts davon wusste, dass sie jetzt beitreten könne.
b) Das von der Vorinstanz ihrem Entscheide zugrunde
gelegte Ergebnis der Prüfung der 0 b j e k t i v e n Vor-
aussetzungen der Sanierbarkeit beruht offensichtlich auf
einer rrtümlichen Bezifferung der Kapitalschuldenlast
der Rekurrentin, indem auch die verpfändeten Schuld-
briefe
mit ihrem vollen Nominalbetrag eingestellt sind,
während die Beträge der faustpfandversicherten For-
derungen in einigen Fällen niedriger sind, ohne dass den
vorliegenden Akten im einzelnen entnommen werden
könnte, welches die abzuziehenden Mehrbeträge sind.
Genaueres
hierüber dürfte nur unter Beiziehung efnes
Auszuges des Kollokationsplanes des
eben abgeschlossenen
Konkurses über die faustpfandversicherten Forderungen
festgestellt werden können, auf den das vorliegende Lasten-
verzeichnis mehrfach verweist. Im Verhältnis zu einer
etwas reduzierten PfandschuldenIast erschiene dann der
vom Privatexperten der Rekurrentin angegebene normale
Ertrag von 5500 Fr. weniger gering, als die Vorinstanz
angenommen hat.
c) Erst wenn der Gesamtbetrag der neu aufgenommenen
Gelder
einmal genau ermittelt worden ist, wird sich auch
ein zuverlässiger Rückschluss auf die sub j e k t i v e
Voraussetzung der Sanierbarkeit, die Sanierungswürdigkeit
der Rekurrentin, machen sen, indem ihr anIässlich der
Anhörung unter Ansetzung einer kurzen, aber doch ange-
messenen
Frist aufzugeben sein wird, sich über die Art
und Weise der Verwendung der neu aufgenommenen
Gelder
im einzelnen auszuweisen. Der Schluss auf man-
gelnde Fähigkeit zur Betriebsführung wird nur dann als
begründet erscheinen, wenn es der Rekurrentin nicht
gelingt, sich über entsprechende Investierungen auszu-
weisen,
oder wenn ihr nicht zugutegehalten werden muss,
dass die
Umstellung des Betriebes natürlicherweise in
den Anfangsjahren Betriebsausfälle zur Folge haben
musste.
"PfandllilcbJas. vcrfahr.,n. N° 8.
d) Der Antrag der Rekurrentin, das Verfahren nicht auf
die Kurrentforderungen auszudehnen, erscheint auf den
ersten Blick dem ( ßundesbeschluss) zu widersprechen,
kann aber angesichts der ganz besonderen Umstände des
Falles doch
nicht von vorneherein al" unzulässig bezeich-
net werden. Da nämlich im letzten Jahre das Konkurs-
verfahren über die Rekurrentin durchgeführt wurde, sie
während dessen Dauer für Rechnung der Konkursmasse
gearbeitet hat, und schliesslich erst einen Monat vor der
Stellung des vorliegenden Gesuches ein Nachlassvertrag
(Prozentvergleich) zustandegekommen und erfüllt worden
ist, wird mit Sicherheit darauf geschlossen werden dürfen,
dass die Rekurrentin gegenwärtig keine Kurrentschulden
hat, ausser vielleicht solche aus Kreditgewährung zwecks
Durchführung des Nachlassvertrages. Bei dieser Sachlage
steht nichts entgegen, den unmittelbar vor dem Inkraft-
treten der Vorschriften über die Zulässigkeit der Aus-
dehnung des Nachlassvertrages auf die Pfanclschulden mit
den Kurrentgläubigern geschlossenen Nachlassvertrag als
antizipierten Bestandteil des Pfandnachlassverfahrens an-
zusehen, und darf daher der Schuldenruf, sowie das weitere
Verfahren, füglieh
auf die Pfanclschulden beschränkt
werden, wobei in der Bekanntmachung der Grund dieses
aussergewöhnlichen Vorgehens
kurz anzugeben ist. Ins-
besondere erschiene es unbillig, den Kreditgeber, welcher
der Rekurrentin den Nachlassvertrag ermöglicht haben
mag, sofort einem Nachlass zu unterwerfen, obwohl er
seinen Kredit zur Durchführung eines Nachlassvertrages
gewährt hat, welcher der Sache nach, wenn zwar auch
nicht formell, in unmittelbarem Zusammenhange mit dem
Pfandnachlassverfahren steht, indem doch erst jener
Nachlassvertrag den Weg für das Pfandnachlassverfahren
geebnet hat, als dieses durch den Bundesbeschluss vom
30. September 1932 möglich wurde. Dementsprechend
wird dann aber auch die auf die ungedeckten Pfandzins-
forderungen (und gegebenenfalls auch auf ungedeckte
Pfandkapitalforderungen) nach Art. 5 des Bundesbeschlus-
Pfandnachlassverfahren. No 9.
ses auszurichtende Nachlassdividende ebenfalls 20% be-
tragen müssen.
e) Die von der Rekurrentin als Sachwalter vorgeschla-
gene Person war ihr Vertreter im Nachlassvertragsbe-
stätigungsverfahren, weshalb sie zu diesem Amte nicht
tauglich erscheint (vgl. BGE 46 III S. 77).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Ent-
scheid des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land vom
6. Januar 1933 aufgehoben und die Sache zur Aktenver-
vollständigung und neuen Beurteilung zurückgewiesen
wird.
9. Entscheid vom S. Februar 1933 i. S. Burkärd. C
i6
P fan d n ach 1 ass ver f a h I' e n (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932):
Gegen die Verweigerung der Eröffnung des Verfahrens kann auch
wegen Verletzung der Vorschriften des SchKG über das
Nachlassverfahren an das Bundesgericht rekurriert werden
(Erw. 1).
Steht der Eröffnung des Verfahrens die Einrede der abgeurteilten
Sache aus der Nichtbestätigung eines vor Inkrafttreten des
zit. Bbeschl. abgeschlossenen Nachlassvertrages entgegen?
(Erw. 2).
Voraussetzungen der VerweigerU .lg der Einleitung des Verfahrens
a) gestützt auf Art. 1 Abs. 2 litt. ades zit. Bbeschl., insbesondere
bezüglich des Notleidendwerdens der Pfandforderungen und
des eigenen Verschuldens (Erw. 3).
b) gestützt auf Art. 306 Ziff. 1 und 2 SchKG (Erw. 4).
Proeidure de corwordat hypothecaire (Arrete federal du 30septembre
1932) :
Le debiteur peut recourir au TF contre le rejet d'une requete
tendant a l'ouverture de la procedure susdite, mame lorsqu'il
se plaint d'une violation des dispositions de la LP sur Ia pro-
OOdure corcordataire (consid: 1).
Quand, avant l'entree en vigueur de l'amte federal precite, l'auto
rite competente a refuse d'homologuer un concordat, ce fait
permet-il d'opposer l'exception de chose jugee a la requete
Pfandnachlassverfahren. N° 9.
tendant a l'ollverture de Ia procedure ;msdite? (consid. 2).
Uonditions du refus d'ouvrir la procedure de concordat hypothe.
caire:
a) suivant Part. 1 al. 2 litt. a de l'arrete federal precite (notam-
ment examen de la question de savoir si c'est en raison de Ia
crise economique et sans faute de sa part que le debiteur est
hors d'etat de payer ses dettes hypothecaires) (consid. 3),
:.) suivallt rart. 306 eh. 1 et 2 LP (consid. 4).
Procedura di concordato ipotecario (decreto federale deI 30 set-
tembre 1932):
Il debitore pub ricorrere al Tribunale federale contro il rigetto
di una domanda tendento alI'inizio delIa procedura suddetta
anehe quando si duole solo di una violazione di un disposto
della LEF (consid. 1).
Perrnette il fatto ehe, prima deIl'entrata in vigore deI decreto
precitato, l'autorita competente si e rifiutata di omologare
un eoncordato, di opporre I'eccezione deIla cosa giudicata
alla domanda di apertura deI procedimento suddetto ? (con-
sid. 2).
Condizioni ehe si oppongono aIl'apertura deI concordato ipote-
eario:
a) A stregua delI 'art. 1 cap. 2 litt. adel deereto federale suddetto,
(specialmente, esame deIla questione, se l'impossibilita neIla
quaIe il debitore si trova di solvere i debiti ipotecari dipenda
realmentedalla crisi ipotecaria e non da colpa propria (consid.
3).
b) A stregua delI'art. 306 cif. 1 e 2 LEF (consid. 4).
A. -Im Herbst 1930 gingen Josef Burkard als Kom-
plementär und Hermann Burkard-Spillmann als Kom-
manditär mit 30,000 Fr. die Kommanditgesellschaft
( Burkard Oie) zum Erwerb und Betriebe des
Hotels Kurhaus Walzenhausen ein. Der Kaufpreis betrug
181,500 Fr. Um es als Hotel ersten Ranges betreiben zu
können, liessen sie bauliche Renovationen aller Art vor-
nehmen und machten sie Mobiliaranschaffungen, beides
für hohe Beträge. Schon nach einem Jahre gerieten sie
in Zahlungsschwierigkeiten.
B. -Am 19. November 1931 stellten Burkard Oie
beim Bezirksgericht des Vorderlandes als unterer Nach-
lassbehörde ein erstes Gesuch um Gewährung einer N ach-
lasstundung. Der dann vorgeschlagene Nachlassvertrag;
wonach die
Forderungen unter 100 Fr. (sowie die nicht