S ,lmldhctreihulJgs-und KOllkursrecllt. No 71.
des erstinstanzlichen Bntscheides abgegeben wurde, hat
die Vorinstanz nicht festgestellt
Demnach erkennt die Schuldbetl'.-u. Kont'Ursl;ammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Bnt-
scheid aufgehoben und das Konkursamt RothenbUI'g
angewiesen,
dem Verwertungsbegehren der Rekurrenten
die gesetzliche Folge zu geben.
71. Entscheid vom 20. Dezember 1933 i. S. Xnärri.
Hetention von Sachen des Untermieters für
die Jl;Iietzinsforderung des (Ober-) Vermieters:
Verden Retentionsobjekte . als Eigentum eines Untermieter"
bezeichnet, so hat das Betreibungsamt den Untermieter
unter gleichzeitiger Zustellung einer Abschrift der Reten-
tionsurkunde anzuweisen, künftig seine Untermietzinscn dem
Betreihungsamt, nicht mehr dem Untervermieter zu bezahlen
(Erw. 4).
Dem Untermieter läuft die Frist zur Beschwerde gegen die Reten-
tion von Kompetenzstücken (erst) vom Empfang dieser Ab-
schrift der Retentionsurkunde an, es wäre denn, er habe
schon vorher in . Kenntnis der Retention ausdrücklich auf
den Kompetenzanspruch verzichtet (Erw. 3).
Nach rechtzeitiger Anhebung der Betreibung auf Faustpfandver.
wertung können die Retentionsobjekte in amtliche Verwahrunlr
genommen werden (Erw. 2). -
Droit de retention portant sur des rneubles du sous locaiaire et garall-
tissant
le loyer du au bailleur principal :
Lorsque des objets sur lesquels l.ID droit de retention est invoque.
sont designes comme etant Ia propriete d'un sous.locataire,
l'office des poursuites est tenu de notifiel' a ce dernier une
copie de l'inventaire en le sommant en meme temps de payer
desormais son propre loyer non plus au locataire prineipal,
mais a l'offiee (eonsid. 4).
Le delai pour porter plainte contre Ja retention d'objets insaisis-
sahles ne court a l'encontre du sous locataire qu'a partir de
la reception de la eopie de l'inventaire, a. moins que le sous-
locataire, ayant deja. eu connaissance de Ja retention, n'ait
expressement renonce a. invoquer l'insaisissabiliM (consid. 3).
ScllUldbetreibullgs-und Konkursrecht. N° 71.
Une fois la poursuite en realisation de gage dfunellt introduite,
les objets sur lesquels porte le droit de retention peuvent
etre places sous Ia garde de l'offiee (eonsid. 2).
/Jil'itto di l'itenziOlw SM mobili del subcondttttore (/ garanzir( ,!Pt
canone del prima locatvre.
Ove gli oggetti, sai quali e rivewlieat ) UI1 diritto di ritenzionc,
siano designati fluali proprieta deI subeonduttore, l'ufficio
e tenuto di notifieargli una eopia deI verbale di ritenzione
ingiungendogli di solvere il canone, non piu al pl"imo Iocatore,
ma all , uffioio.
Il termine di reolamo eonho la ritenzione di beni iInpignombili
non comincia, nei riguardi deI subconduttore, ehe dal momento
deI rieevimento di detta copia, a meno ehe il subconduttore
non abbia rinuneiato e::;pressamente all'esecuzione dell'impigno-
rabilita dopo aver avuto eonoscenza deI vantato diritto di
ritenzione.
Introdotta regolamente l'e .ecuzione in l'oolizzazione di pegno,
i beni che formano oggetto deI diritt ) di ritenziorle possono
essere dati in custodia dell'nfficio.
A. -Fräulein Lydia Witschi hatte von der Bau-und
Verwertungs-A.-G. in Bem eine Wohnung gemietet
und einen Teil derselben dem Rekurrenten untervermietet.
Am 19. Juni 1933liess die Bau-und Verwertungs-A.-G.für
fällige und laufende l 'Iietzinse eine Couch und 2 Fauteuils
im Schätzungswert von 200 Fr. retinieren. Nach einem
Vermerk
in der Retentionsurkunde bezeichnete die Schuld-
nerin diese
Möbel als Eigentum des Rekurrenten, der sich
mit den Untermietzinsen seit April 1933 im Rückstand
befinde. Dem Rekurrenten wurde keine Abschrift der
Retentionsurkunde zugestellt. -Als die Schuldnerin am
- November auszog, ordnete das Betreibungsamt die
amtliche
Verwahrung der Retentionsobjekte an.
B. -Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit
der Begründung, die Retentionsobjekte seien sein Eigen-
tum und die Couch sei für ihn als Bettstelle unentbehrlich;
gegen das Retentionsbegehren habe er seinerzeit nicht
Binspruch erhoben, weil er damals mit seinen Mietzinsen
im Rückstand gewesen sei.
O. -Mit Entscheid vom 24. November. 1933 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde hinsichtlich
Schuldbctreibungs. und Konkursrocht. N° 71.
der Kompet.enzqualität der Couch als verspätet erklärt
und im übrigen abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammet'
zieht
in Erwägung :
- -Ob die retinierten Sachen Eigentum des Rekur-
renten sind und Retentionsrechte des Obervermieters an
ihnen bestehen, sind Fragen des materiellen Rechtes,
welche vom ordentlichen Richter zu entscheiden sind.
Hiezu ",ird nach Eingang des Verwertungsbegehrens
das Widerspruchsverfalll'en einzuleiten sein (Art. 155
SchKG, BGE 28 I 63 Sep. Ausgabe 5 S. 12), wobei
indessen
der Rekurrent den Retentionsbeschlag nur dann
abwenden kann, wenn nicht nur sein Eigentum, sondern
auch der Nichtbestand des vom Obervermieter geltend
gemachten Retentionsrechtes festgestellt. ",ird (vgl. BGE
28 I 227 Sep. Ausgabe 5 S. 131).
-
Im vorliegenden Verfahren ist nur darüber zu
befinden, ob die amtliche Verwahrung der Retentions-
objekte zulässig und der Kompetenzanspruch an der
Couch zu schützen sei.
Dadurch, dass der Obervermieter seinerzeit rechtzeitig
Betreibung auf Faustpfandverwertung angehoben hat,
wurde das RetentionsverfahreI.1 in ein Stadium gebracht,
das demjenigen der Pfändung in der gewöhnlichen Be-
treibung gleichzustellen ist und infolgedessen auf Grund
von Art. 98 SchKG auch die amtliche Verwahrung der
Retentionsobjekte erlaubt (BGE 29 I 73 Sep. Ausgabe
6 S. 7). Ob die Massnahme angezeigt war, ist eine Ermes-
sensfrage, deren Beantwortung durch die kantonalen
Instanzen einer Überprüfung durch das Bundesgericht
entzogen ist (vgl. Art. 19 mit Art. 17 und 18 SchKG).
3. -Auf den Kompetenzanspruch sodann hat der
Rekurrent nach seiner eigenen Darstellung verzichtet;
er führt selbst aus, er habe seinerzeit von einer Einsprache
Sc1mldb"treibungs. und Konkursrecht. N0 71.
:181
gegen die Retention deswegen abgesehen, weil sonst die
: lieterin Frl. Witschi sofort aus dem Haus gewiesen
worden wäre.
Auf diesen Verzicht kann er nicht mehl'
zurückkommen, gleichgültig,
ob die Gründe, die ihn damals
zum Verzicht bewogen haben, heut-e noch bestehen oder
nicht. Da sodann ein Verzicht auf das Beschwerderecht
luch schon erklärt werden kann, bevor die Beschwerde-
frist zu laufen begonnen hat, wenn nur der Tatbestand,
um dessen Anfechtung es sich handelt, dem Verzichtenden
bereits bekannt war, brauchte an sich nicht untersucht
:zu werden, ob und wann im vorliegenden Fall die Be-
sehwerdefrist zu laufen begann.
Läge jedoch diese Verzichtserklärung nicht vor, so
könnte allerdings der Vorinstanz, die die Beschwerde
hinsichtlich des Kompetenzanspruches als verspätet er-
klärt hat, nicht zugestimmt werden. Wie noch näher
auszuführen sein wird, hat der Untermieter, wenn der
Obervermieter vom Untermieter eingebrachte Sachen reti-
nieren lässt, Anspruch auf Zustellung einer Abschrift
der Retentionsurkunde. Infolgedessen läuft ihm die
Frist zur Beschwerde gegen den Retentionsvollzug erst
von dieser Zustellung an, auch wenn er vom Vollzug
:'ichon vorher irgendwie Kenntnis erhalten hat (vgl.
JAEGER, Anm. II zu Art. 17 und dort angeführte Ent-
scheidungen). Hier steht nun fest, dass der Rekurrent
bisher überhaupt keine Abschrift. der Retentionsurkunde
erhalten hat, sodass seine Beschwerde nicht als verspätet
bezeichnet werden darf.
4. -
Das Retentionsrecht des Obervermieters an
Sachen des Untermieters besteht nach Art. 272 Abs. 2
OR nur insoweit, als der Untervermieter selbst Reten-
tionsansprüche gegenüber dem Untermieter hat. Bezahlt
daher der Untermieter seine Mietzinsen pünktlich an den
Untervermieter, so wird damit auch das Retentionsrecht
des Obervermieters an den Sachen des Untermieters
abgewendet, ohne dass auch der Obervermieter eine
entsprechende
Zahlung erhielte. Damit sich aber die
AS liD m -1933
28ti Schuldbetreilmugi;. untl Konkursl'eeht (Zivilabtcilungen). Xo 72.
Deckwlg, die der Obervermieter durch den Retentions-
vollzug
erhalten hat, nicht nachträglich ohne Gegen-
leistung
vermindert, hat das Amt, sobald ihm die reti-
nierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet
werden, dafür
zu sorgen, dass dieser Untermieter künftig
seine Untermietzinsen nicht mehr an den Untervermieter
bezahlt, sondem an das Amt für Rechnung des Unter-
vermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was
für Folgen eine Nichtbeachtung dieser Anweisung hat,
muss ihm auch genau gesagt werden, welche Gegenstände
retiniert worden sind. Das Zahlungsverbot wird ihm
daher am zweckmässigsten auf einer Abschrift der Reten-
tionsurkunde notifiziert. lVIit dieser Zustellung wird dann
gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die Frist
für die GeltendmachWlg von Eigentums-oder Kompe
tenzansprachen in Gang gesetzt und damit schon zu
Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob noch
mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht.
Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch,
wie bereits ausgeführt wurde,
im vorliegenden Fall deI'
Gutheissung des Rekurses entgegen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SEOTIONS CIVILES
72. Auszug aus dem trrteil der II. Zivilabteilung vom
10. November 1933 i. S. XonkurBmasse
XUr nstalt Schöneck A.-G. gegen Erben BOfainger.
Konkursprivileg der Lohn-und Besoldungs-
f 0 r der u n gen, Art. 219 Sc h K G. Das Privileg
geht mit der Forderung, aber nur mit dieser an Dritte über.
Dass ein. Dritter da'!! Geld zur Bezahlung der Forderung zur
S('huldbelreibung . und Konkursrecht (ZivilabteiluIlgen). N0 72. 287
Verfügung stellt. und Rieh das Privileg ausbedingt, bewirkt
den Übergang nicht; es muss Abtretung der Forderung (Erw. I)
oder Subrogation (Erw. 2) erfolgen.
PriviUge des creanccs de salaire et de traitement produites da.n.s
la. failUte (art. 219 LP.). -Le privilege peut passer it des
tiers mais seulement avee la creance. POUT operer le transfert.
il ne suffit pas que le tiers mette de l'argent a disposition
pour desinMresser le creaneier et reclame le privil ge; il
faut qu'il acquiere Ia creanoo par ,"oie da cession (co11sid. 1)
ou de subrogation (consid. 2).
PI'-ivilegio dd crediti per sulari e 8tipendi notificati nel fallimento
(art. 219 LEF). -II privilegio puo essere trasferito a un
terzo ma solo col credito. Per operare i1 trapasso non basta
ehe il terzo metta a disposizione deI denaro allo scopo di
disinteres."!are il creditore e rivendichi i1 privilegio; occorre
eh 'egli acquisti il eredito mediante cessione (consid. I) 0
subrogazione (col1sid. 2.)
A. -Über die Kuranstalt Schöneck A.-G. in Emmetten
wurde am 22. Juli 1931 der Konkurs eröffnet.. Die Anstalt
war im wesentlichen eill Unternehmen der Familie
Borsinger, die einen beträchtlichen Teil
der Aktien und
der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen
besass. Auch
war C. Borsinger-Michel bis 1930 Direktor
der Anstalt.
Im Konkurs meldete Frau Olga Borsinger-Michel, die
Ehefrau des frühem Direktors, eine Forderung von
14,326 Fr. an mit dem Begehren um Kollokation in
erster Klasse. Sie stützte die Forderung auf Vorschüsse,
die sie am 30. September, 31. Oktober und 20. November
1930 aus
ihren Mitteln für die Auszahlung der Löhne
an das Personal geleistet hatte. Diese Leistungen waren
im Kassabuch der Anstalt jeweilen folgclldermassen ver-
merkt: Vorschuss für Lölme unter ausdrücklicher
Wahrung der Vorrechtsqualifikation seitens der V or-
schussleistendell
Frau O. Borsinger .
Die Konkursverwaltung liess die Forderung bis zum
Betrage von 12,331 Fr. 40 Cts. zu, kollozierte sie aber in
der fünften Klasse.