sede di gradnatoria. L'impugnato assegno di termine a'
sensi deHa comullicazione 25 ottohre 1932 aUa V olkshank,
deve qUilldi essere annullato. come a ragione chiede 1a
ricorrellte.
3. -Anche i diritti di ritenzione vantati dai loeatori
dell'alhergo
San Gottardo Bonetti e Loser sul mohiglio,
non possono essere liquidati nell'attuale proeedimento
falliment,are
per quanta egsi concerllono oggetti ehe non
spettano alla massa, ma furono rieonoseiuti di proprieta
di 1m terzo (la Volksbank). Seeondo l'art. 53 RAF siffatta
eontroversia dev'essere definita all'infuori deI fallimento :
e
eioe dev'essere definita fuori deI proeedimento fallimen-
tare tanto la controversia ehe puo sorgere tra il proprie-
tario degli oggetti ed i locatori sull'esistenza di un diritto
di ritenzione. quanto quella ehe possa eoncernere i1 grado
delle due pretese di ritenzione. In quale modo poi queste
due controversie debbano essere iniziate e Iiquidate,
non e questione da decidersi in questo procedimento.
Ne segue, ehe anche la seconda conclusione della ricor-
rente (v. sopra stato di fatto lett. C, cifra 2) dev'essere
accolta e viene quindi annullata, nel senso suesposto, e
cioe nei confronti degli oggetti rivendicati daHa ricorrente,
la decisione contenuta nella graduatoria concernente le
p'retese di un diritto di ritenzione a favore di G. B. Bonetti
e G. Loser.
La Gamera esecuzioni' e fallimenti prommcia :
Il ricorso e ammesso.
4. Entscheid vom 4. Febrcal 1933
i. S. So"iete financiore pour valeurs scanC1inaves en Suisse.
Hat der Faustpfandgläubiger auf sein F aus t p fan d r e c h t
ver z ich t e t, so kann er gewöhnliche Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs anheben, auch wenn die Faustpfand-
gegenstände dem Verpfänder noch nicht zurückgegeben sind.
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 4.
1.
Der Verzicht auf das Faustpfandrecht kar.n wirk"!am noch im
Betreibungsbegehren erklärt werden.
Art. 41 SchKG.
L0r.sque le creancier ga:giste a: renonce a son droit de gage, il peut
mtenter une poursurte ordinalre par voie de saisie ou de faillite
alors meme que l'objet dont il est nanti n'aurait pas encor;
ete rendu au constituant du gage.
La renonciation au droit de gage peut avoir encore lieu valable-
ment dans 1a requisition de poursuite.
Art. 41 LP;
Ove il creditore pignoratizio abbia rinunciato al suo diritto di
pegno, potra introdurre un' esecuzione in via ordinaria di
pignoramento 0 di fallimento, anche quando g1i oggetti deI
pegno non sono ancora stati restituiti a chi li ha costituiti in
pegno.
La rinuncia al diritto di pegno e valida anche se fatta solo nella
domanda di esecuzione.
A. -Auf Begehren der Rekurrentin stellte das Betrei-
bungsamt Bern-Stadt dem Schuldner de Grenus einen
Zahlungsbefehl (auf Pfändung oder Konkurs) No. 35955
für eine Forderung von 2025 Fr. a Cts. zu. Auf demselben
war nach Angabe des Forderungsgrundes vermerkt, die
Gläuberin verzichte auf ihr Faustpfandrecht an 225 in
ihren Händen befindlichen Aktien des Consortium de
Meunerie. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und
führte gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag, den
Zahlungsbefehl aufzuheben und die Gläubigerin auf eine
Pfandverwertungsbetreibung zu verweisen.
B. -Mit Entscheid vom 30. Dezember 1932 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheiRsen,
im Wesentlichen mit der Begründung, der Verzicht auf
das Faustpfandrecht sei nicht perfekt, solange dem
Schuldner das Faustpfand nicht ausgehändigt worden
sei; hieran fehle es im vorliegenden Fall. Das blosse
Angebot, dem Schuldner die Pfandsache zur Verfügung
zu halten, genüge nicht, abgesehen davon, dass es hier
erst nach Anlegung des Zahlungsbefehls erfolgt und
deswegen nicht beachtlich sei.
AS 59 III 1933
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4.
G. -Diesen Entscheid zog die Gläubigerin rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Voraussetzung einer Pfandverwertungsbetreibung ist,
dass im Moment der Anhebung der Betreibung ein Pfand-
recht besteht. Im Gegensatz zum Grundpfand, das
(abgesehen vom Untergang des Grundstücks) erst durch
Löschung des Grundbucheintrages untergeht, wird das
Faustpfandrecht schon durch den einseitigen Verzicht des
Gläubigers
aufgehoben; die Herausgabe der Pfandsache
(Art. 889 ZGB)
ist nicht Voraussetzung für die Wirksam-
keit des Verzichtes, sondern Folge des bereits eingetre-
tenen Untergangs des Pfandrechtes.
Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin auf ihr Pfand-
recht nicht erst nach Anlegung des Zahlungsbefehls ver-
zichtet, sondern schon
im Betreibungsbegehren. Diese
ohne Zweifel
zu Handen des Schuldners beigefügte Er-
klärung ist dem Schuldner tatsächlich im Zahlungsbefehl
zur Kenntnis gebracht worden und damit in diesem Mo-
ment wirksam geworden. Das muss aber genügen, um
die Rekurrentin zur Durchführung der gewöhnlichen
Betreibung
zu ermächtigen; es kommt nur darauf an,
dass die Verzichtserklärung
dem Schuldner nicht erst nach
Zustellung des Zahlungsbefehls zugeht. Dass zur Siche-
rung der in Betreibung gesetzten Forderung noch andere
als die von der Rekurrentin genannten und nunmehr
preisgegebenen Pfander bestellt worden seien, hat der
Schuldner selbst nicht behauptet.
Allerdings besteht an sich die Möglichkeit, dass der
Gläubiger
trotz seinem Verzicht noch auf irgend eine
Weise
über die in seinem Besitz gebliebene Pfandsache
verfügt ; ein solches widerrechtliches Verhalten ist jedoch
nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu vermuten, an
denen es aber im vorliegenden Fall fehlt. Infolgedessen
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 5. 19
besteht kein Anlass, von Betreibungnrechts wegen die
tatsächliche
Rückgabe der Pfandsache zur Voraussetzung
für die Zulässigkeit der gewöhnlichen Betreibung zu
machen. Im Gegenteil wäre angesichts der Stellungnahme
des Schuldners
eher damit zu rechnen, dass er durch
Annahmeverweigerung die Rekurrentin an der Ausübung
ihrer Betreibungsrechte zu hindern versuche. Ob man es
bei der
Rückgabe der Pfandsache mit einer Hol-oder
einer Bringschuld zu tun hat und ob man im erstem Fall
aus Gründen des Vollstreckungsrechtes dem Gläubiger
gleichwohl
mehr als die einfache Zur-Verfügungsstellung
zumuten darf, braucht unter diesen Umständen nicht
erörtert zu werden.
Demrw,ch erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
5. Entscheid vom S. Februar 1983 i. S. Gschwend Xolp.
Aus Aufwendungen zur Erhaltung von Erbschaftssachen während
der Ausschlagungsfrist entsteht gegebenenfalls eine M ass e
verbindlichkeit zulastenderausgesch lagenen
Verlassenschaft. Art. 571 Abs. 2, 939 ZGB; 262
Aba. 2 SchKG.
Les impenses faites pour 10. conservation de biens successoraux
pendant le dtHai de repudiation font naitre, le cas echeant,
une obligation de la masse a 10. charge de 10. ßueoosBion rtpudik
Art. 571 aI. 2, 939 ce ; 262 aI. 2 LP.
Le spese fatte per 10. conservazione di beni successorali durante
-il termine di rinuncia pun dare origine ad un obbligo deUa
massa a carico della sueeesBione ripudiata. Art. 571 801. 2, 939
ces; 262 cap. 2 LEF.
A. -In dem am 27. September 1932 eröffneten Kon-
kurs über die Erbschaft des am 30. Juni 1932 verstorbenen
Emil SeHner, Eigentümers der Liegenschaft Melonen-
strasse 8
in St. Gallen, gaben die Rekurrenten zwei kurz