Withdrawal of debt collection requires written notice by creditor

BGE 59 III 136Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III30 de mai. de 1933Granted

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Resumo Omnilex

The creditor had agreed with the debtor to withdraw debt collection no. 6323 after a partial claim had been acknowledged and execution levied. The debtor then asked the office to stop the proceedings, relying on the settlement. The cantonal supervisory authorities upheld the stopping of enforcement. The Federal Court held that a withdrawal of enforcement is valid even if the claim is pledged and the pledgee did not consent. However, the office may recognize the withdrawal only if the creditor herself, or a person expressly authorized in writing by her, notifies the office. Because the debtor merely produced the settlement, the office was not bound to treat enforcement as withdrawn. The appeal was therefore upheld and the cantonal decision annulled.

Sumário Omnilex

Debt-collection law; withdrawal of enforcement and requirements for notice to the office: the creditor who initiated the proceedings is in principle entitled to withdraw them, and the pledge of the claim does not limit that power nor does the pledgee's lack of consent affect the withdrawal's validity (consid. 1). Yet the withdrawal has effect vis-à-vis the office only upon communication by the creditor herself or by a person expressly authorized in writing; a settlement instrument produced by the debtor, even if it contains the creditor's promise to withdraw, is not sufficient to oblige the office to take note of the withdrawal (consid. 2). The office is not to investigate oral or implied authority or the creditor's internal reasons for non-performance.

Texto completo

Schllidbetreibungs-und Konkursrecht Ko 32. La Cluunbl'e des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est admis et la cause est renvoyee a l'autoriM cantonale dans Ie sens des motifs. 32. Entscheid vom 30. Ma.i 1933 i. S. Manh rt-Müller. Zulässigkeit des R Ü c k zug e s II ein erB e t r e i b u n g , selbst wenn die in Betreibung gesetzte Forderung verpfändet war und der Pfandgläubiger dem Rückzug nicht zustimmt. Der Rückzug ist jedoch vom Betreibungsamt nur zu beachten, wenn der betreibende Gläubiger selbst oder eine von ihm dazu (schriftlich) ermächtigte Person ihn dem Amt zur Kenntnis bringt; es genügt nicht, dass der Schuldner eine Urkunde vorlegt, in welcher sich der Gläubiger dem Schuldner gegen- über zum Rückzug verpflichtete. La renonciation a Ia poursuite est vaiabIe, meme si Ia creance qui en fait l'objet a ete donnes en nantissement et si le creancier gagiste n'y a pas donne son assentiment. L'office ne doit toutefois tenir compte de la renonciation que si elle lui a eM signifies par le creancier Iui-meme ou par une personne en possession d'un mandat ecrit du creancier ; il ne suffit pas que le debiteur produise un acte par lequelle creancier se serait simpiement oblige envers Iui arenoncer a Ia poursuite. La rinuncia aH' esecuzione e vaIlda, anche quando il credito, oggetto dell'esecuzione, e stato dato in pegno e il creditore pignoratizio non vi h80 acconsent.ito. Tuttavia l'ufficio prendera diffatta rinuncia in c01,siderazione solo ove gli sia stata comunicata 0 dal creditore stesso 0 da chi vi sia Iegittimato da mandato scritto deI creditore; non basta ehe il debitore produca un atto col quale il creditore si sarebbe semplicemente ohblig-ato "er;oo di lui a rim.mciare all'csecuzione. A. -Am 20. August 1932 wurde dem Anton Rutzer der Zahlungsbefehl No. 6323 für eine Forderung der Rekurrentin von 3899 Fr. 25 Cts. nebst Zinsen zugestellt. Da er dagegen Recht vorschlug, wurde er von der Rekur- rentin vor Vermittleramt geladen, wo er am Vorstand vom 29. Dezember 1932 laut Protokollauszug von der in Betreibung gesetzten und eingeklagten Forderung einen Schuldbetreibungs-und Konkllrsrecht Xo : 2.

Teilbetrag von 1000 Fr. anerkannte. Nunmehr verlangte die Rekurrentin Fortsetzung der Betreibung für 1000 Fr., worauf das Amt am 9. Januar 1933 die Pfändung vollzog. B. -Am 25. Februar 1933 führte der Schuldner Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung mit dem Antrag, das Amt anzuweisen, die Verwertung sofort einzustellen; er führte aus, das Amt weigere sich, die Betreibung einzu- stellen, obwohl er ihm einen von der Gläubigerin am 21. Februar 1933 unterzeichneten Vergleich vorgelegt habe, durch welchen sie sich verpflichtete, die Betreibung No 6323 und die Pfändung vorbehaltlos zurückzuziehen. Die Rekurrentin machte demgegenüber geltend, der Vergleich vom 21. Februar 1933 sei für sie gemäss Art. 21 und 28 OR unverbindlich; er sei auch deswegen anfechtbar, weil der Pfandgläubiger, dem die in Betreibung gesetzte Forderung seit Ende Dezember 1932 verpfandet sei, ihm nicht zugestimmt habe. C. -Mit Entscheid vom 18. April 1933 hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde das Begehren um Einstellung der Betreibung geschützt und die obere kantonale Instanz hat dieses Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen bestätigt: Die Gläubigerin bestreite nicht, dass sie im Vergleich vom 21. Februar 1933 die Erklärung abgegeben habe, die Betreibung No. 6323 zurückzuziehen; mit dieser Erklärung habe der Schuldner Anspruch darauf erhalten, dass das Amt vom Rückzug Vormerk nehme und weiteren Begehren auf Fortsetzung nicht mehr Folge leiste, da die Betreibung mit allen ihren Wirkungen gemäss der Willenserklärung der Gläubigerin aufgehoben worden sei. Dass der Gläubiger eine solche Erklärung selbst auf das Amt tragen müsse, sei nirgends gesagt. Auf die Einrede des Irrtums beim Vergleichsabschluss und der Verpfändung der Forderung könne die Aufsichts- behörde nicht eintreten. D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn aufzuheben.

138 Schuldbatreibungs-und Konkursrecht. No 32. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Umstand, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bereits verpfändet war und der Pfandgläubiger der Rück- zugserklärung nicht zugestimmt hat, ist von Betreibungs- rechts wegen ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Rück- zugserklärung. Das Betreibungsamt hat sich nicht in Untersuchungen über die materielle Berechtigung desjeni- gen einzulassen, der als betreibender Gläubiger auftritt. Die Person, welche die Betreibung angehoben hat, ist allein auch zum Rückzug legitimiert, es wäre denn, sie habe unterdessen die Handlungsfähigkeit verloren oder die Forderung überhaupt abgetreten, was aber beides hier nicht in Frage stnht. Der Rekurs muss jedoch aus einem andem Grunde gutgeheissen werden : Durch das Abkommen vom 21. Februar 1933 ver- pflichtete sich die Rekurrentin allerdings zum vorbehalt- losen Rückzug der Betreibung (d. h. zur Unterlassung weiterer Fortsetzungsbegehren, was schliesslich zum Erlö- schen der Betreibung führen würde). Gegen die grund- sätzliche Zulässigkeit eines solchen Rückzuges bestehen keinerlei Bedenken; es werden dadurch ausschliesslich vermögensrechtliche Interessen des Gläubigers berührt. Durch jenes Abkommen war aber erst eine obligatorische Verpflichtung der Rekurrentm zum Rückzug der Betrei- bung begründet worden, die noch einer besondem Er- füllungshandlung bedurfte, nämlich einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt . Diese Er- füllungshandlung muss aber vom Verpflichteten selbst oder von einer von ihm dazu ermächtigten Person vorge- nommen werden' andernfalls darf sie vom Amt nicht berücksichtigt we;den. Allerdings steht es dem Gläubiger frei, den Schuldner zur Abgabe dieser Erklärung in seinem Namen zu ermächtigen. Damit jedoch das Amt vor einer klaren Situation steht, muss verlangt werden, dass Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 33.

eine solche Vollmacht ausdrücklich und schriftlich, sei es nun in der Verpflichtungsurkunde selbst, sei es auf einem andem Schriftstück, erteilt werde. Es kann nicht Sache der Betreibungsbehörden sein, beim Fehlen einer solchen schriftlichen Vollmacht aus bIossen Indizien auf den Bestand oder das Nichtvorhandensein einer mündlichen oder gar nur stillschweigend erteilten Ermächtigung zu schliessen. Im vorliegenden Fall hat übrigens der Schuldner selbst nie behauptet, dass ihm eine solche Vollmacht von der Rekurrentin je in irgend einer Form erteilt worden sei. Aus was für Gründen der Gläubiger seiner Ver- pflichtung nicht nachkommen will, spielt für die Betrei- bungsbehörden keine Rolle; für sie ist entscheidend, dass der Gläubiger dem Amt gegenüber einen Rückzug weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten erklärt hat. Ist die Weigerung des Gläubigers unbegründet, so wird dieser dem Schuldner u. U. schadenersatzpflichtig; auf keinen Fall aber darf ihm von den Betreibungsbehörden die Erfüllung seiner Verpflichtung gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die von der Vorinstanz bestätigte Einstellung der Betreibung No. 6323 aufgehoben. 33. Entscheid vom 30. Mai 1933 i. S. Frey. Will das Betreibungsamt einen tel e p h 0 n i s c h e n R e c h t s vor s chi a g nicht annehmen, so muss es das sofort am Telephon erklären, ansonst er als angenommen zu gelten hat. Art. 74 SchKG. L'of'fice des poursuites qui ne veut pas recevoir une opposition reUphonique doit le doolarer immediatement en repondant au telephone, sinon l'opposition est reputee valable. Art. 74 LP.

Palavras-chave

debt enforcementwithdrawal of enforcementpledged claimwritten authorizationoffice noticesupervisory complaint

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Questão jurídica principal

Whether withdrawal of a debt collection remains valid despite the claim being pledged and the pledgee not consenting.

Decisão extraída

The pledge of the claim and the absence of the pledgee's consent do not affect the validity of the creditor's withdrawal of enforcement.

Fundamentação extraída

Debt-collection law does not require the office to examine the creditor's substantive entitlement; only the creditor who initiated enforcement is authorized to withdraw it, unless capacity or assignment has changed.

Questão jurídica principal

Whether the debt collection office must recognize a withdrawal when the debtor merely produces a settlement obliging the creditor to withdraw enforcement.

Decisão extraída

No. The office may take note of the withdrawal only if it is communicated by the creditor herself or by a person expressly authorized in writing; the debtor's production of the settlement is insufficient.

Fundamentação extraída

The withdrawal is only an obligational promise until a corresponding declaration is made to the office. For legal certainty, written authority is required; the office need not infer oral or implied authorization from circumstantial evidence.

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