96 Familienrecht .. N0 15.
distingue nettement du nom ancien. Speculant sur la con-
fusion
qui se produira, voulant qu'en lisant Germaine
Glitsch de Sibental, le public lui attribue immeruatement
les reuvres qu'll a appris a connaitre comme celles de
Germaine de Siebenthai, elle ne peut pas serieusement
pretendre que le pseudonyme dont elle revendique l'usage
se distingue du nom qu'elle reconnait n'avoir plus le droit
de porter. Peu importe en outre que, renon9ant a user de
ce pseudonyme pour des reuvres de peinture, elle ne cree
pas de risque que ses reuvres soient confondues avec cellee
de son mari. Ce n'est pas le risque da cette confusion-Ia
qui est determinant; ce qui est decisif, c'est le risque de
faire croire qu'elle s'appelle toujours de Siebenthai,
qu'elle est donc encore la femme du demandeur, alors que,
divorcee, elle aperdu, de par la 10i, 1e droit de porter le
nom de son ancien mari.
3. -Devant le Tribunal de premiere instance, la
recourante avait revendique, a titre subsidiaire, le droit
de signer : Germaine Glitsch ex-de SiebenthaI. Bien qu'il
n'y ait pas lieu de statuer sur ce chef de conclusions, qui
n'a eM repris ni devant la Cour de Justice civlle, ni devant
le Tribunal federal, on peut relever cependant que c'est
a tort que 1es premiers juges ont refuse de l'accueillir.
Si le juge n'a pas le pouvoir d'autoriser la femme a con-
server le nom du mari -dont elle a divoroo, i1 n'y a pas de
raison, en revanche, d'interdire a la femme divorcee
d'indiquer qu'elle aporte un certain nom, du moment
qu'elle marque bien -ce qui est le cas de la particule .en
question -que ce n'est plus le sien. 11 ne s'agit pas la
d'un pseudonyme trop analogue au nom du mari, mais
d'une simple adjonction qui est veridique et qui rapp elle
le fait du divorce et l'identiM de la signataire. Iln'y a la
aucune usurpation, ni risque d'erreur ou de confusion.
(On peut egalement noter que la meme solution est admise,
non seulement en droit fran9ais (cf. PLANIOL et RIPPERT
loc. cit.),
mais aussi en Allemagne Oll, bien que le 1577
du BGB institue la perte du nom du mari comme une
Familienrecht. No Ul.
penaliM qui frappe, a la demande du mari, la femme
coupable et Oll par consequent on devrait etre particuliere-
ment enclin a interdire a la femme tout usage de ce nom,
la doctrine unanime admet que la femme a le droit d'ajouter
a son nom la mention : geschiedene X )) (cf. STAUDINGER,
1577 et les auteurs cites).
Le Tribunal jlJUml prononce :
Le recours est rejeM et l'arret attaque est confirme.
16. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 4. Mai 1933
i. S. Würsten gegen Zingre, von Griinigen und Konsorten.
Anweisung der Vormundschaftsbehörde an den Beirat, Verwand-
ten des Verheiständeten den Kauf eines Heimwesens zu
ermöglichen durch Darlehensgewährung aus dessen Vermögen
gegen
Grundpfandsicherung und Bürgschaft. Geschäfts-
besorgung durch den vom Beirat beigezogenen Notar, wobei
keine Bürgschaft zustande kommt. Verantwortlichkeit der
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde (Erw. 2, 5), des Bei-
rates (Erw. 3, auch hezüglich Verjährungsfrage) und des
Notars (Erw. 4) für den späteren Verlust aus Grundpfand-
verwertungsbetreibung und Konkurs. Faktoren und Berech-
nung des Schadens (Erw. 1). Verteilung des Schadenersatzes
unter die mehreren Haftbaren (Erw. 6).
A. -Die Klägerin wurde anfangs 1914 auf Antrag
der Vormundschaftsbehörde ihres damaligen Wohnortes
Saanen, dem sie sich unterzog, unter Beiratschaft gestellt,
weil sie
für Schulden ihres Schwagers Theiler Bürgschaft
geleistet hatte, weswegen sie dann in dessen Konkurs
5700 Fr. verlor. Obwohl die Klägerin inzwischen in den
Kanton Zürich gezogen war, ernannte die Vormund-
schaftsbehörde von Saanen anfangs 1919 als neuen Beirat
den Stationsbeamten Zingre, den Erstbeklagten. Dem
Protokoll der Vormundschaftsbehörde Saanen aus der
folgenden Zeit ist zu entnehmen:
d. d. 2. Juni 1923: Alfred Theiler in Saanen möchte
in Flendruz ein Heimwesen kaufen und wünscht aus dem
Vermögen seiner Schwägerin Emilie Würsten in Zürich
ein Darlehen
von 17,000 Fr. aufzunehmen ... Zur Unter-
suchung dieser Angelegenheit werden ausgeschossen:
Arthur von Siebenthal und Jakob Oehrli. Bei einem
gemeinsamen Beschluss dieser Kommission
kann dem
Theiler Zusicherung gegeben werden, dass der Gemeinderat
diesem Beschluss zustimmen wird.
d.
d. 8. Juni 1923: Alfred Theiler kann aus dem Ver-
mögen seiner Schwägerin Emilie Würsten ein unter-
pfändliches Darlehen von 17,000 Fr. gemacht werden,
insoferne derselbe
für 10,000 Fr. genügende Bürgschaft
leistet.
Die
in Aussicht genommene Liegenschaft war amtlich
auf 31,800 Fr. geschätzt, mit einer Hypothek zugunsten
des
Credit Foneier Vaudois von 21,000 Fr. belastet und
für 40,000 Fr. käuflich. 'Es bestand eine promesse de vente
der bisherigen Eigentümer zugunsten des Arthur Jor-
nayvaz, der seine Bürgschaft angeboten haben soll.
Gestützt auf den Beschluss vom 8. Juni 1923 erhielt
der
Beirat Zingre am 16. Juni von der Vormundschafts-
behörde die Weisung : Herr Adolf Zingre, Bahn-
beamter, als Vormund (sie) der Emilie Würsten, kann aus
dem Vermögen seiner Vogtsanbefohlenen dem Alfred
Theiler unterpfändlich
auf ein Heimwesen im Kanton
Waadt ein Darlehen 'von 17,000 Fr. gewähren, unter
Bürgschaft von A. Jornayvaz ......... Die betr. Summe
ist vom dermaligen Schuldner Frau Kopf-Hermann in
Gsteig zur Rückzahlung aufzukünden . Hierauf kündigte
der Beirat Zingre die erwähnten, bisher pünktlich ver-
zinsten
und sicher erscheinenden Guthaben der Klägerin,
die sozusagen deren ganzes
Vermögen ausmachten. Im
übrigen liess er das Geschäft durch den Notaren und
zugleich Präsidenten der Vormundschaftsbehörde R. von
Grünigen, den Zweitbeklagten, besorgen, der sich am
23. Juni 1923 zum Notar nach Chateau-d'Oex zur öffent-
lichen Beurkundung des Kaufvertrages begab, nach
welchem die Liegenschaft von Alfred Theiler und seinen
'amilienrecht. N 16.
!)!)
3 Kindern zu gleichen Bruchteilen gekauft wurde gegen
Zahlung
von 40,000 Fr., wovon 17,000 Fr. von Jornayvaz
geleistet wurden gegen Errichtung einer Hypothekarobli-
gation im zweiten Range zu-seinen Gunsten, die er später,
nach Vergütung dieses Betrages durch die Klägerin,
mit seiner Bürgschaft versehen an die Klägerin abtreten
sollte. Als die gekündigten Guthaben der Klägerin im
Laufe des zweiten Halbjahres 1923 eingingen, über-
brachte Zingre das Geld jeweilen dem Notaren von Grüni-
gen,
der es an Jornayvaz weitersandte. Nichtsdesto-
weniger behielt
Jornayvaz seine Hypothekarobligation -
die freilich
von jetzt an der Klägerin verzinst wurde -,
und dabei blieb es auch, als der Beirat Zingre in seiner
Verwaltungsrechnung
vom 6. Juni. 1925 bemerkte, der
Titel sei noch beim Notar Kunen in Chateau-d'Oex.
Als dann Theiler im Winter 1927/28 einen Holzschlag
vornahm und Zingre hievon der Vormundschaftsbehörde
Mitteilung machte, wies diese
ihn am 4. Februar 1928
an, eine Zahlung
von 1000 Fr. an Kapital und an aus-
stehende Zinsen
zu verlangen und allenfalls die ganze
Summe aufzukünden; doch wurde hierauf nicht beharrt,
als -Theiler Investitionen von über 4000 Fr. nachwies.
Inzwischen
hatte Zingre jedoch die Parqueterie Aigle
von der Auszahlung des Holzkaufpreisrestes abhalten
können, und als sich Theiler deswegen bei der Vormund-
schaftsbehörde beschwerte, erklärte Zingre, er beharre
darauf, solange er nicht in den Besitz des Forderungs-
titels gelange, worauf zwei Mitglieder mit der Herschaffung
des Titels
beauftragt wurden, die dann anfangs April
1928 möglich wurde, nachdem Theiler
den von Jornayvaz
vorerst verlangten Zins von 262 Fr. 40 Cts. für die Zeit
zwischen seiner Vorschussleistung (23.
Juni 1923) bis
zur Rückvergütung (im Laufe des zweiten Halbjahres
1923) bezahlt hatte. Jedoch fehlte auf dem Titel sowohl
eine Abtretungs-als eine Bürgschaftserklärung ; erstere
wurde dann nachträglich, im Mai, erteilt, freilich ohne
Nachwährschaft, dagegen die
Bürgschaft verweigert aus
dem Grunde, dass Theiler die eingegangenen Verpflich-
tungen nicht erfülle und durch eigenmächtigen -Holz-
verkauf für 5000 Fr. im Winter 1927/28 die Sicherheit
vermindert habe. Am 16. Juni 1928 genehmigte die
Vormundschaftsbehörde die letzte Rechnung des Beirates
Zingre
mit dem Beifügen, es seien 3000 Fr. zur Rück-
zahlung aufzukünden oder es müsse ein Solidarbürge
gestellt werden, und gleichzeitig wurde Zingre als Beirat
entlassen. Mangels Erfüllung dieser Bedingungen wurde
Ende 1928 Grundpfandverwertung gegen die 4 Miteigen-
tümer angehoben, in deren Verlauf Alfred Theiler am
7. Juni 1929 wiederum in Konkurs geriet. Aus ihrem
eigenen, vom neuen Beirat gestellten Höchstangebot an
der zweiten Grundpfandversteigerung vom 4. September
1929 im Betrage von 29,714 Fr. 20 Cts. erhielt die Klägerin
im Herbst 1929 5633 Fr. 95 Cts., aus dem Konkurs über
Alfred Theiler eine Dividende von 994 Fr. 35 Cts., und
beim Weiterverkauf machte sie einen Gewinn von 182 Fr.
a Cts. Im Frühjahr 1930 wurde die Klägerin aus der
Beiratschaft entlassen.
B. -Mit der vorliegenden, anfangs 1931 erhobenen
Klage verlangt die Klägerin die solidarische Verurteilung
des Beirates Zingre, des Notars yon Grünigen und sämt-
licher Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Saanen aus
der Zeit von 1923 bis -1928 zur Zahlung von 13,335 Fr.
35 Cts.
C. -Der Appellationshof-des Kantons Bem hat am
30. September 1932 die Klage im Betrage von 12,000 Fr.
nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1930 zugesprochen, so
zwar,
dass beizutragen haben Zingre und Notar von
Grünigen solidarisch 8000 Fr. (im Innenverhältnis 2500 Fr.
bezw. 5500 Fr.), Notar von Grünigen als Präsident der
Vormundschaftsbehörde 1325 Fr., Arnold von Siebentahl
und Haldi je 262 Fr. 50 Cts., Oehrli, G. von Grünigen,
Brand, Hefti, Walker und Beetschen je 225 Fr., F. Rei-
chenbach, A. Reichenbach, Reber und Wehren je 125 Fr.,
Hauswirth, Müllener und Arthur von Siebenthai je 100 Fr.
Familienrecht. N0 16. 101
Gegen den (1924 ausgeschiedenen) Burri ist die Klage
abgewiesen worden.
D. -Gegen dieses Urteil haben Berufung an das Bundes-
gericht erklärt :
- die Klägerin mit dem Hauptantrag entsprechend
dem ursprünglichen Klagantrag und verschiedenen Even-
tualanträgen ;
- der Zweitbeklagte Notar R. von Grünigen mit dem
Hauptantrag auf Abweisung der Klage gegen ihn und
verschiedenen Eventualanträgen.
E. -Der Erstbeklagte Zingre hat sich der Berufung
angeschlossen mit dem Hauptantrag auf Abweisung der
Klage gegen ihn, eventuell Herabsetzung des ihm auf-
erlegten Anteiles. Die übrigen Beklagten haben einfach auf
Abweisung der Berufung der Klägerin antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Klägerin hat aus dem Geschäft mit Theiler
einen Schaden erlitten, der sich zusammensetzt aus dem
hingegebenen Kapital von . Fr. 17,000.-,
den rückständigen Zinsen von . . . . Fr. 1,904.-,
zusammen . . . . . . . . . . . . . . Fr. 18,904.-,
abzüglich des Pfanderlöses von Fr. 5633.95,
sowie der Konkursdividende von Fr. 994.35 Fr. 6,628.30,
zuzüglich der gehabten Auslagen
abzüglich des Gewinnes
aus dem Weiter-
Fr. 12,275.70
Fr. 65.30
Fr. 12,341.-,
verkauf der Liegenschaft von . . . F r . 1 8 2 .8 0
Insgesamt . . . Fr. 12,158.20.
Dieser Gewinn darf füglich in Abzug gebracht werden,
weil
er einen entsprechenden Teil des Schadens wieder
gutgemacht hat, und zwar durch das Handeln der vor-
mundschaftlichen Organe, das offenbar vom Bestreben
möglichster Verminderung des Schadens diktiert war,
beim Fehlschlagen aber die Verantwortlichkeit ihrer
102 Familienrecht. No 16.
Mitglieder ausgelöst hätte. -Für den erlittenen Pfand-
ausfall haften freilich auch die Kinder Theilers als Mit-
eigentümer. Allein nach der Feststellung der Vorinstanz
sind sie vermögenslos, weshalb diese
Guthaben, die, wenn
überhaupt, so erst binnen verhältnismässig langer Zeit,
llild höchstens zu einem verhältnismässig geringen Teil
auf dem Wege der Lohnpfändung eingebracht werden
können,
heute als wertlos angesehen werden müssen.
Dass die Eigenschaft
der Kinder Theiler als Präsumtiy-
erben der Klägerin dieser persölllich nichts nützt, leuchtet
ohne weiteres ein. -üb sodann Jornayvaz wegen ein-
seitiger Unverbindlichkeit oder teilweiser Nichterfüllung
des
mit ihm als aus der promesse de vente Berechtigtem
geschlossenen Vertrages, dessen
Inhalt übrigens nicht
bestimmt feststeht, gegenüber der Klägerin irgendwie
haftbar sei, erscheint -zu zweifelhaft, als dass deswegen
nicht von einer endgültigen Schädigung der Klägerin
im angeführten Betrage gesprochen werden dürfte; denn
insbesondere verdienen die Fragen aufgeworfen zu werden,
ob diese allfällige Haftung nicht etwa von Verjährung
betroffen oder durch die inzwischen eingetretene Unmög-
lichkeit, ihm die an die Klägerin abgetretene Hypo-
thekarobligation unversehrt zmiickzugeben, beeinträchtigt
worden sei. Jedenfalls könnte eine solche allfallige For-
derung nicht mehr als V erniögensanlage)l der Klägerin
angesehen werden,
während ihr zugestanden werden
muss, als Schaden
geltend zU machen, was ihr an Vermö-
gensanlagen verloren gegangen ist. Wer für solchen
Schaden
haftbar gemacht werden will, wird genügend
geschützt,
wenn ihm Abtretung derartiger, sei es im
Bestand, sei es in der Einbringlichkeit, zweifelhafter
Forderungen angeboten und ihm hievon Akt gegeben
wird, wie es
hier geschehen ist. Die zu deren Geltend-
machung erforderlichen Rechtsvorkehren mag er dann
auf eigene Kosten unternehmen, anstatt das Risiko dem
ohnehin Geschädigten oder, wenn dieser vermögenslos
ist, der Öffentlichkeit aufzubürden.
- -Anlass zum Abschluss des Geschäfts mit Theiler,
aus dem die Klägerin geschädigt worden ist, gab die
bezügliche Weisung
der Vormundschaftsbehörde an den
Beirat. Die Rechtswidrigkeit dieser Weisung würde in
die Augen springen, wenn die über die Klägerin verhängte
Beiratschaft eine sogenannte Mitwirkungsbeiratschaft im
Sinne des Art. 395 Abs. I ZGB geblieben wäre, als welche
sie ursprünglich
gemeint und auch einzig gerechtfertigt
war, weil weder
ein solcher Beirat noch umsoweniger
die Vormundschaftsbehörde sich
dem derart Verbeirateten
irgendwie substituieren darf. Aber auch bei einer Ver-
waltIDlgsbeiratschaft,
zu der die über die Klägerin ver-
hängte Beiratschaft schliesslich ausgeartet ist, indem die
zunächst -der Klägerin belassene Vermögensverwaltung
von einem spätern Beirat an sich gezogen wurde, ist für
derartige Weisung kein Raum. Einerseits bestimmt
nämlich Art. 419 ZGB, dass die Vormundschaftsbehörde
dem Beistand, welchem die Verwaltung eines Vermögens
übertragen wird, die Ermächtigung zu Verfügungen, die
über die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung
des Vermögens hinausgehen, nur erteilen darf, wenn der
Vertretene selbst hiezu nicht fähig ist,-was auf die Klägerin
nicht zutraf. Anderseits bestimmt Art. 402 ZGB, der
gemäss Art. 367 Abs. 3 ZGB auch bei der Beiratschaft
nicht ausser Acht gelassen darf, dass Kapitalanlagen, die
nicht genügend Sicherheit bieten, durch sichere Anlagen
zu ersetzen sind, und dass die Umwandlung unter lVah-
rung der Interessen des Bevormundeten vorgenommen
werden soll.
Hier wurde aber gerade das Gegenteil
gemacht,
nämlich eine Kapitalanlage, die sicher war, wie
am besten durch die prompte Rückzahlung dargetan
wird, durch eine andere ersetzt, die schon wegen der
Unzuverlässigkeit der Person desjenigen, dem sie anver-
traut wurde, von vorneherein nicht eigentlich als sichere
Kapitalanlage angesprochen werden konnte, gleichgültig
durch welche Real-oder Personalsicherheit sie garantiert
werden mochte. Und bestimmend für die Umwandlung
Familienrecht. N
o
16.
war nicht das Interesse der Klägerin, sondern dasjenige
des Theiler
(und seiner Familie), der sich wiederholt in
einer Weise Zutritt zur Vormundschaftsbehörde zu ver-
schaffen wusste, als ob sie zur Wahrung seiner und nicht
der Klägerin Interessen berufen gewesen wäre. Man
wird sich fragen können, ob der Beirat diese rechtswidrige
Weisung
nicht hätte unbeachtet lassen oder mindestens
deren
Aufhebung verlangen dürfen. Keinenfalls aber
können die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde etwas
zu ihrer Entlastung daraus herleiten, dass der Beirat
die Weisung befolgt hat. Auch können sie sich nicht
etwa zu ihrer Entschuldigung auf das Einverständnis
der Klägerin selbst berufen ; denn wenn diese auch nach
wie vor bereit gewesen sein mag, ihrem Schwager (und
seinen Kindern) durch Aufopferung eigener Mittel beizu-
stehen, so
lässt sich doch nicht ersehen, namentlich nicht
aus dem Schreiben vom 6. Januar 1923, dass sie je daran
gedacht hätte, durch Anlage ) des grÖBsten Teiles ihres
Vermögens
in seinen Unternehmungen ihr Geschick von
dem seinigen abhängig zu machen. Dementsprechend
hat sie dann auch sofort protestiert, als sie erstmals bei
der nächsten Rechnungsablage davon erfuhr. Endlich
können sich die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde
nicht damit ausreden, dass aus ihrer Weisung kein Schaden
entstanden wäre, wenn sie in allen Teilen, auch bezüglich
der ausbedungenen Bürgschaft, befolgt worden wäre.
Einmal übersteigt der Betrag des Schadens denjenigen
der ausbedungenen Bürgschaft um mehr als 1/5, woraus
hervorgeht, dass die
in Aussicht genommene Personal-
sicherheit
in Verbindung mit der Realsicherheit nicht
einmal genügende Deckung bot. Sodann durfte sich die
Vormundschaftsbehörde
nicht einfach darauf verlassen,
dass
der wenig geschäftsgewandte Beirat das ganz ausser-
halb des gewöhnlichen Rahmens seiner Obliegenheiten
liegende, ziemlich komplizierte
und zudem gar nicht
durch das Interesse der Klägerin gebotene Geschäft
fehlerlos durchführen werde,
m. a. W., dass alles richtig
vor sich gehe. Übrigens haftet jedem Geschäft, welches
wie das vorliegende eigentlich
nicht mehr den Namen
einer sicheren Kapitalanlage verdient, ein gewisses Risiko
an. Danach ist also die dem Beirat erteilte Weisung der
Vormundschaftsbehörde, die nicht den Regeln einer
sorgfältigen Verwaltung entsprach, die ursprüngliche und
adäquate Ursache des der Klägerin erwachsenen Schadens,
weshalb die Mitglieder
der Vormundschaftsbehörde ge-
mäss
Art. 426 ZGB dafür haftbar gemacht werden können.
Die Vorschriften
über die Verantwortlichkeit der vor-
mundschaftlichen Organe für sorgfältige Verwaltung ,
die unmittelbar nur zugunsten des Bevormundeten auf-
gestellt sind, verdienen nämlich
auch zugunsten von
Verbeiständeten bezw. Verbeirateten angewendet zu
werden, was Art. 367 Abs. 3 ZGB ohne weiteres erlaubt.
Und die Regeln sorgfältiger Verwaltung (scil. der vor-
mundschaftlichen Geschäfte) sind insbesondere auch dann
verletzt, wenn sich die Vormundschaftsbehörde eine
Einmischung in den Zuständigkeitskreis des Vormundes,
Beistandes bezw. Beirates anmasst,
der sich dieser unter-
ziehen zu müssen glaubt, oder wenn sie sich unbefugter-
weise
dem Verbeirateten substituiert, wie es hier geschehen
ist.
Daher kann der V orinstanz darin nicht gefolgt werden,
dass sie die Klage gegen
den Beklagten Burri abwies, der
im Jahre 1923 Mitglied der Vormundschaftsbehörde war.
Dass
etwa das eine oder andere damalige Mitglied der
Behörde trotz Anwesenheit an der Sitzung nicht bei der
Beschlussfassung mitgewirkt oder sich geradezu für das
Gegenteil ausgesprochen habe und deshalb nicht haftbar
sei (Art. 428 Abs. I ZGB), wird nicht geltend gemacht.
3. -Indessen
wäre der Schaden nicht, oder mindestens
nicht in so grossem Umfang eingetreten ohne die schuld-
hafte Säumnis des Beirates. Wollte er die Weisung der
Vormundschaftsbehörde ausführen, so musste er sie auch
in allen ihren Einzelheiten beobachten, insbesondere was
die auszubedingenden Sicherheiten anbelangt. Dass der
in derartigen Geschäften wenig gewandte Beirat Auftrag
106 Familienreebt. N' Hl.
und Vollmacht an den Notar von Grünigen erteilt hat,
ist nur zu billigen, umsomehr, als dieser in seiner Eigen-
schaft als Präsident der Vormundschafts behörde, die dem
Beirat die Weisung erteilt hatte, eigentlich besser als
der Beirat wusste, worum es sich handelte. Dagegen ist
es
dem Beirat zur Schuld anzurechnen, dass er, nachdem
er 17,000 bare Franken aus dem von ihm verwaltet-en
Vermögen wege geben
hatte, nichts tat, um in absehbarer
Zeit in den Besitz des Hypothekeninstrumentes und der
Bürgschaftsurkunde zu gelangen, sondern sich damit
begnügte, in der im zweitfolgenden Jahr abgelegten
Rechnung eine schwache Andeutung hieran zu machen,
und dann noch zwei weitere Jahre untätig blieb. Aus
dieser Sorglosigkeit
ist ein Schaden im B-etrage von
10,000 Fr. entstanden, weil bei Erledigung des Geschäfts
vor dem nach 4 Jahren erfolgten Holzschlag die Bürg-
schaft des solventen Jornayvaz für diesen Vertrag erhältlich
gewesen wäre,
der ja selbst nur den Holzschlag zum
Vorwand nahm, um die Bürgschaftsleistung zu verwei-
gern.
Unbegründet ist die Verjährungseinrede des Beirates,
die
er darauf stützt, dass die Klage erst im Jahre 1931
erhoben worden sei,
während. er seine Schlussrechnung
schon 1928
erstattet und dafür Genehmigung erhalten
hatte. Denn die in Art. 454 Abs. 1 ZGB aufgestellte
einjährige Verjährungsfrist
beginnt erst von der Zustellung
der Schlussrechnung an zU laufen, worunter nach Art.
453 Abs. 2 ZGB zu verstehen ist die Zustellung der Schluss-
rechnung an den Bevormundeten (dessen Erben) oder
den neuen Vormund unter Hinweis auf die Bestimmungen
über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit. In der
von Art. 439 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Anwendung
dieser
Bestimmungen darf bei der Zustellung der Schluss-
rechnung eines Beirates keinesfalls die verbeiständete
Person übergangen werden. Hier hat aber eine derartige
Zustellung
an die Klägerin vor dem Jahre 1930 nie statt-
gefunden.
Familienrecht. o 16.
Iu7
4. -Den. gleichen Schaden wie der Beirat hat auch der
Notar von Grünigen als dessen Beauftragter und Bevoll-
mächtigter verschuldet, gleichgültig ob der Schaden in
diesem Umgange voraussehbar gewesen sein mag oder
nicht. Zunächst hat er sich mit einer blossen mündlichen
Abrede mit Jornayvaz begnügt, während sich wegen des
darin enthaltenen Bürgschaftsversprechens der Gebrauch
der schriftlichen Form für jeden einigermassen Rechts-
kundigen aufdrängte, wenn auch dahingestellt bleiben
mag, ob sie
geradezu unerlässlich war. Zudem mangelte
diese
Abrede der Präzision, sodass nachher noch die
(an sich freilich nicht schwierig zu lösende) Frage auf-
geworfen werden
konnte, wer den Vorschuss des Jornayvaz
für die Zeit bis zur sukzessiven Vergütung seitens der
Klägerin zu verzinsen habe, vor deren Erledigung dann
Jornayvaz die Hypothekarobligation begreiflicherweise
nicht weggeben wollte. Selbst wenn Auftrag und V oll-
macht nur das umfasst hätten, was in Chateau-d'Oex
zu besorgen war, so hätte Notar von GrÜlligen nach der
unzulänglichen Ausführung des Auftrages die Sache nicht
als erledigt ansehen dürfen. Was er versäumt hatte,
hätte sich noch nachholen lassen, als der Beirat das
eingelangte Geld überbrachte, bevor es an Jornayvaz
versandt wurde, sei es auch erst noch bei der letzten Rate ;
allein
Notar von GrÜlligen kümmerte sich auch jetzt
nicht weiter darum, das Geschäft regelrecht in Ordnung
zu bringen, als ob er nichts weiteres zu tun als das Geld
zu versenden habe, während doch der Beirat diese einfache
Operation ebensogut selbst hätte vornehmen können.
Und umsoweniger kümmerte er sich später darum, welchen
Ausgang die
von ihm an die Hand genommene, jedoch
unzulänglich
behandelte Sache genommen habe, nicht
-einmal, als er aus der im zweitfolgenden Jahr erstatteten
Rechnung des Beirates ersehen konnte, dass dieser noch
nicht einmal bis jetzt in den Besitz der Hypothekar-
obligation gelangt war, auf der die Bürgschaftserklärung
des
Jornayvaz zweckmässig anzubringen gewesen wäre.
AS 59 II -1933
s
08
Familienrecht. ,,"0 16.
Auf diese Untätigkeit des Notars von Grünigen ist es
wesentlich zurückzuführen,
dass die Klägerin die Personal-
sicherheit des Jornayvaz für 10,000 Fr. nicht erhielt,
bevor es zu spät war.
Erteilt ein Vormund oder Beistand Auftrag und Voll-
macht, Rechtshandlungen für die bevormundete oder
verbeiständete Person in deren Namen vorzunehmen, so
handelt der Beauftragte und Bevollmächtigte nicht als
Vertreter des Vormundes oder Beistandes, sondern als
direkter Vertreter des Mündels. Dem entspricht es dann
auch, dass der Beauftragte nicht nur dem Vormund,
sondern dem Mündel direkt verantwortlich ist. Somit
kann der Klägerin nicht verwehrt werden, vom Notar
von Grünigen direkt Ersatz des aus der mangelhaften
Erfüllung des ihm von ihrem Beirat erteilten Auftrages
erwachsenen Schadens zu verlangen, wie sie es mit der
vorliegenden Klage tut.
5. Nicht weniger ist es der Vormundschaftsbehörde
zum Vorwurf zu machen, dass sie sich während der fol-
genden 4 Jahre nicht darum gekümmert hat, ob das dem
Beirat anbefohlene Geschäft richtig zur Ausführung
gekommen sei, nicht einmal dann, als aus der vom Beirat
im Jahre 1925 abgelegten Rechnung zu ersehen war,
dass etwas nicht klappe. Wie bereits angedeutet, lag der
Vormundschaftsbehörde eine erhöhte Überwachungspflicht
ob,
nachdem sie eine gesetzwidrige Anordnung getroffen
hatte.
Dagegen kann es entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nicht mehr als schuldhafte Schadensverursachung ange-
sehen werden, dass die Vormundschaftsbehörde die
schliesslich vom Beirat getroffene Massnahme der Gut-
habensperre durchkreuzte. Irgendein gesetzlicher Grund,
um das Guthaben Theilers bei der Parqueterie Aigle zu
sperren, stand dem Beistand nicht zur Seite, und das
damit erstrebte Ziel, in den Besitz der Hypothekarobliga-
tion zu gelangen, wurde ohnehin erreicht, so dass es vor-
zuziehen war, nicht auf Vorkehren zu beharren, die Theiler
Familienrecht. ,,"" 16. 109
Anlass zu nicht ungerechtfertigten Reklamationen, Be-
schwerden,
ja Prozessen geben mochten. Ob auf diese
Weise eine Abzahlung erhältlich gewesen wäre, steht
durchaus dahin. Gegenüber den erst jetzt in die Vor-
mundschaftsbehörde eingetretenen 4 Beklagten F. Rei-
chenbach, A. Reichenbach,
Reber und Wehren würde
sich daher die Klage an sich als unbegründet erweisen ;
indessen muss es bei
der von diesen Beklagten nicht
angefochtenen Verurteilung zur Zahlung von je 125 Fr.
das Bewenden haben.
6. -Von dem Schaden von insgesamt 12,158 Fr. 20 Cts.
darf auch kein noch so kleiner Teil der in keiner Weise
mitschuldigen Klägerin belastet werden, was die V 01'-
instanz auch gar nicht anders zu rechtfertigen versucht
hat, als um mit einem runden Betrage rechnen zu können.
Nach Abzug der eben erwähnten 4 X 125 Fr. trifft es
jedes
der 13 Mitglieder, aus denen die Vormundschafts-
behörde im Zeitpunkt der rechtswidrigen Weisung im
Jahre 1923 zusammengesetzt war, gemäss Art. 428 Abs. 2
ZGB einen verhältnismässigen Anteil
von 896 Fr. 78 ets.
Für einen Teil dieses Schadens, nämlich 10,000 Fr. haften
ausserdem der Beirat Zingre und sein Beauftragter, Notar
von GrÜnigen. Nichtsdestoweniger verhält sich die Sache
nicht etwa so, dass im Sinne des Art. 429 ZGB der Beirat
und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich
haftbar wären und daher die letzteren nur für das haften
würden, was vom Beirat nicht erhältlich ist; denn die
Haftung der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde und
diejenige des Beirates sind insofern ganz unabhängig
voneinander, als jene für die Rechtswidrigkeit der Weisung
haften, der Beirat dagegen für deren mangelhafte Aus-
führung, wobei nichts darauf ankommt, ob sie recht-
mässig oder aber rechtswidrig war. Anderseits wird die
Haftung der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht
dadurch vermindert, dass der Schaden ohne weitere als
ihre eigenen Fehler nicht oder doch nicht in so grossem
Umfang eingetreten wäre, mindestens nicht gegenüber der
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Farniliemecht. Xo 16.
geschädigten Klägerin. Vielmehr haften für den durch
diese weiteren Fehler verursachten Teil des Schadens
die dafür Verantwortlichen einfach neben ihnen, und
zwar solidarisch (wobei hier nichts darauf ankommt
dass die Solidarität bloss eine unechte gemäss Art. 5
OR ist). Dagegen haben wegen dieser Haftung mehrerer
Personen für den gleichen Schaden die Beteiligten gegen-
einander Rückgriff nach richterlichem Ermessen (Art. 50/1
OR). Und zwar scheint es angemessen, dass der Beirat
und sein Beauftragter im Umfange der von ihnen ver-
säumten Sicherstellung von 10,000 Fr. den Schaden
endgültig tragen, also 10,000 Fr., und hievon der Beirat
2000 Fr., der beauftragte Notar 8000 Fr. Alsdann ver-
bleiben (zu Lasten der erst nach 1923 in die Vormund-
schaftsbehörde eingetretenen Mitglieder endgültig je
125 Fr., wie von der Vorinstanz ausgesprochen, und) zu
Lasten jedes Mitgliedes der Vormundschaftsbehörde von
1923, ausser Robert von Grünigen, 138 Fr. 16 Cts.;
unter ihnen würde sich irgendwelche Ungleichheit nicht
rechtfertigen lassen, da nicht einzusehen ist, wieso sie
für die Rechtswidrigkeit der erteilten Weisung und den
Mangel an Überwachung der Ausführung derselben nicht
alle in gleicher Weise verantwortlich wären.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Hauptberufung des Beklagten Nr. 2 (R. von Grü-
nigen) wird abgewiesen.
Die
Hauptberufung der Klägerin und die Anschluss-
berufung des Beklagten Nr. 1 (Zingre) werden teilweise
dahin begründet erklärt und das Urteil des Appellations-
hofes des Kantons Bern vom 30. September 1932 wird
dahin abgeändert, dass verurteilt werden
a) die Beklagten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13,
zur Zahlung von je 896 Fr. 78 Cts. nebst 5 % Zins
seit
- Januar 1930 und
b) die Beklagten Nr. 1 und 2 zu 1/5 bezw. 4/5, jedoch
mit solidarischer Haftbarkeit unter sich sowie mit sämt-
lichen übrigen Beklagten, zur Zahlung von 10,000 Fr.
nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1930.
Sobald
einer der Beklagten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13, 18
mehr als 138 Fr. 18 Cts. nebst Zins dafür
bezahlt hat, kann er für den Mehrbetrag gegenüber den
Beklagten Nr. 1 und 2 Rückgriff nehmen, und sobald
der Beklagte Nr. 1 mehr als 2000 Fr. nebst Zins dafür
bezahlt hat, kann er für den Mehrbetrag gegenüber dem
Beklagten Nr. 2 (von Grünigen) Rückgriff nehmen.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt,
insbesondere die Verurteilung der Beklagten Nr. 14-17
zur Zahlung von je 125 Fr. nebst Zins.
17. Auszug aus dem P'rteil der 11. Zivilabtellung
vom 23. Juni 1933 i. S. Blatter gegen Garbaccio.
Selbstkontrahieren des gesetzlichen Ver-
t r e t e r s: ist nur verpönt, wenn die Gefahr einer Benach-
teiligung des Vertretenen besteht. Bringt das Geschäft. dem
Vertretenen ausschliesslich Vorteile, so bedarf es weder der
Bestellung eines Beistandes (Art. 392 Ziff. 2) noch der Zu-
stimmung der Aufsicht8behörde (Art. 422 Ziff. 7 ZGB).
Im Jahre 1926 war ein gewisser Bayard Vormund des
Beklagten. Derselbe
gewährte einem Mattana ein Dar-
lehen von 5000 Fr. aus dem Mündelvermögen ; der hiefür
ausgestellte Schuldschein nennt den Beklagten als Gläu-
biger und enthält am Schluss eine Erklärung, in welcher
der Vormund Bayard und der Kläger Garbaccio die
Solidarbürgschaft
für das Darlehen übernehmen.
Als der Beklagte gestützt auf diese Erklärung in einer
gegen den Kläger als Bürgen gerichteten Betreibung
Rechtsöffnung erhielt, machte der Kläger die vorliegende
Aberkennungsklage anhängig,
in welcher er u. a. den
Standpunkt einnahm, er sei gemäss Art. 497 Abs. 3 OR
befreit worden, weil die Verpflichtung des Mitbürgen
Bayard mangels Zustimmung der Aufsichtsbehörde und