l5-1
Obligationenreeht. : 0 25.
fOrIlmlees par Me Dicker a l'adresse de l'agent d'affaires
FeIler
avaient ete dementies d'avance, un instant aupa-
ravant, par le representant du :Ministere public. Le cor-
respondant du Travail , present a l'audience, ne pouvait
des lors admettre, purement et simplement, que ces accu-
sations etaient conformes a la verite. En les reprodmsant,
sans faire la moindre allusion aux declarations du subs-
titut du Procureur general, ce correspondant a donc
rapporte des propos diffamatoires qu'il savait etre pour
le moins tendancieux. Ainsi il a manque de toute objec-
tivite, et cette attitude ne peut s'expliquer que par l'in-
tention de porter prejudice a FeIler et, par lui, au corps
professionnel. des
agents d'affaires dans son ensemble.
Cette intention s'est affirmee quand, a la reclamation du
lese, Sieur Leon Nicole, redacteur en chef du Travail ,
a oppose
une fin de rion-recevoir qui indiquait la volonw
bien arretee de ne pas faire entendre aux lecteurs de ce
journal un autre son de cloche , et de les laisser sciem-
ment sous l'impression des accusations sans fondement
rapportees dans le numero du 21 aout 1930.
En "d'autres termes -loin d'etre imputable a une
negligence ou imprudence minimes, comme la Cour
genevoise parait tout au plus .l'admettre, l'acte illicite a
eM commis volontairement. Conformement a l'art. 41 CO,
la demande de FeIler est donc justifiee dans son principe
sans qu'il y ait lieu d'examiner si -et dans quelle mesure
-les chroniqueurs judiciaires
attaches a la redaction
des quotidiens sont en faute, lorsque, cl seuZes tins de
1'enseigneT leurs lecteuTs, ils reproduisent, sans les contröler,
des affirmations
plus ou moins suspectes formulees a la
barre.
3. -Le Tribunal de premiere instance a evalue le
dommage subi par FeIler a 100 fr. Si l'on tient compte
de la grande publicite donnee aux accusations injustifiees
portees contre le demandeur et au prix que tout homme
de loi attache a sa reputation professionnelle, cette somme
parait trop minime, et il est justifie de l'augmenter a
500 fr., sans qu'il y ait lieu de distinguer entre les dom-
mages-interets proprement dits et la reparation morale.
:Mais il n'est pas possible d'aller au dela, a defaut de tout
indice d'un prejudice plus considerable.
Quant a la publication du present arret (dispositif),
elle
est pleinement justifiee. Il suffira cependant qu'elle
soit faite dans Le Travail ).
4. -L'acte illicite a ew commis, en premiere ligne,
par le correspondant judiciaire du Travail . Or celui-ci
est inconnu et, d'ailleurs, il n'a pas ete. assigne par le
demandeur. Mais le redacteur en chef est aussi respon-
sable
en l'espece, et cela non pas seulement en vertu de
l'art. 55 CO, ou peut-etre a raison de la responsabiliM
generale
incombant a l'editeur d'un journal, mais parce
qu'il a lm-meme participe a cet acte, et que l'intention
de nuire a FeIler etait sa propre intention, ainsi que cela
a
eM demontre sous chiffre 2 ci-dessus ...
Par ces moti/s, le Tribunal /erUral prononce:
Le recours est admis. L'arret attaque est reforme et
les conclusions de la demande sont partiellement admises
en ce sens que:
a) Le Travail , soit, pour lui, son redacteur en chef,
:M. Leon Nicole, estcondamne a payer au demandeur,
avec inwrets legaux des le 13 novembre 1930, la somme
de 500 fr. a titre de dommages-inMrHs.
b Le present arret sera publie dans le journal Le
Travail , aux frais de la partie defenderesse ...
26. 'Orteil der I. Zivilabteilung vom 7. Mä.rz 1933
i. S. Migros A.-G. gegen 'rextil-Migros-Gesellschaft.
Grundsätze für die Beurteilung der hinreichenden 1; n t e I' -
S ehe i d bar k e i t zweier Firmen gemäss Art. 873 OR
(Erw. 1-4). -Natürliche Geschäftsbezeichnungen sind in der
Regel sprachliches Gemeingut, können aber u. r. zufoJge
geschickter Reklame zum individuellen Sehlagwort für einen
bestimmten Geschäftsbetrieb werden (M i g I' 0 s) (Erw. 2).
AB 59 II -U33 11
Obligationenrecbt. No 26.
A. -Die klägerische Aktiengesellschaft wurde im
Jahre 1925 gegründet und (am 15. August 1925) unter
der Firma Migros A.-G. mit Sitz in Zürich in das Han-
delsregister eingetragen. Ihr Zweck ist laut dem Ein-
trage: Handel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen und Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen. II
Am 4. November 1931 hinterlegte die Klägerin das
Wortzeichen MigrOS auch als Marke beim eidgenössi-
schen
Amte für geistiges Eigentum für Sämtliche
Nahrungs-und Genussmittel, sowie Wasch-und Putz-
mittel, und Gebrauchsgegenstände )l. Der Eintrag erfolgte
am 3. Dezember 1931 unter No. 76243. Die Klägerin
verkauft ihre Produkte in eigenen Läden und insbesondnre
an ihren Autos, die bestimmte Routen nach einem fest-
gelegten Fahrplan innehalten. Eine weitere Besonderheit
ihres
Verkaufssystems besteht darin, dass sie nur gegen
bar verkauft und dass sne ihre Lebens-, Wasch-und
Putzmittel nicht in den bisher üblichen runden Mengen
nach Gewicht oder Rauminhalt vertreibt, sondern ver-
packt in Mengen, die runden Preisbeträgen entsprechen.
Die Klägerin
hat sich zufolge ihrer intensiven und origi-
nellen
Reklame, wie auch durch die Zweckmässigkeit
ihrer Vertriebsorganisation, die Qualität und die verhält-
nismässig niedrigen Preise ihrer Waren eine grosse Volks-
tümlichkeit erworben und einen ausgedehnten Kunden-
kreis geschaffen.
Die beklagte Genossenschaft wurde im März 1932 unter
der Firma Textil-Migros-Gesellschaft mit Sitz in Bern
gegründet und am 31. März 1932 in das Handelsregister
eingetragen.
Ihr Zweck besteht laut dem Eintrag im
Verkauf von Textilwaren aller Art zu Migrospreisen .
B. -Die Klägerin erblickt im Gebrauch des Wortes
Migros durch die Beklagte eine Verletzung ihres Fir-
men-, Marken-und Namenrechtes sowie unlauteren
Wettbewerb. Sie reichte deshalb beim Handelsgericht
des Kantons Bern Klage gegen die Beklagte ein mit den
Rechtsbegehren : 1. Das Gericht möge erkennen, dass
Obligationenrecbt. No 26.
die beklagte Firma nicht berechtigt sei, sich in ihrer Firma,
in ihren Reklamen, Publikationen, auf ihren Geschäfts-
papieren und auf ihren Verpackungen des Firmenbestand-
teiles und der Bezeichnung MigrOS zu bedienen und
diese Bezeichnung in Verkehr zu bringen. 2. Das Gericht
möge infolgedessen die Löschung dieses
Firmenbestand-
teiles aus der im Handelsregister des Amtsbezirkes Bern
am 31. März 1932 vorgenommenen Firmen -Eintragung
der Beklagten anordnen. 3. Das Gericht möge der Be-
klagten und ihren Organen die Weiterführung des erwähn-
ten Firmenbestandteils und der erwähnten Bezeichnung
(i Migros unter Androhung der in Art. 403 ZPO vor-
gesehenen
Strafen: Busse von 5000 Fr., Gefängnis bis zu
60 Tagen oder Korrektionshaus bis zu einem Jahre,
ausdrücklich untersagen, sowohl in der Firmenbezeichnung,
Geschäftspapieren
und auf ihren Verpackungen. 4. Die
Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der
Beklagten zu veröffentlichen und zwar im Schweizerischen
Handelsamtsblatt , im Bund)l und in der Neuen
Zürcher Zeitung . 5. Alle Begehren unter Kostenfolge.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
O. -Mit Urteil vom 13. Oktober 1932 hat das Handels-
gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen und die
rechtlichen
und ausserrechtlichen Kosten der Klägerin
auferlegt.
D. -Hiegegen hat die Klägerin am 13. November 1932
die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie
erneut um Schutz ihrer Klagebegehren ersuchte.
Die
Beklagte hat die Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 873 OR können Aktiengesellschaften
und Genossenschaften ihre Firma frei wählen, nur muss
diese sich von jeder schon eingetragenen Firma deutlich
unterscheiden
und darf keinen Namen einer bestimmten
lebenden Person enthalten. Da sodann der durch Art.876
158 Obligationenreeht. Xo 26.
Abs. 1 OR aufgestellte Grundsatz der Ausschliesslichkeit
der Firma ohne örtliche Beschränkung gilt, soweit nicht
der firmenmässige Gebrauch des bürgerlichen Namens in
Betracht kommt und die Spezialbestimmung des Art. 868
OR anzuwenden ist, hatte die beklagtische Genossenschaft
bei
der Wahl ihrer Firma und Prüfung der hinreichenden
Unterscheidbarkeit auf sämtliche in der Schweiz einge-
tragenen Firmen und somit auch auf die in Zürich domi-
zilierte Klägerin
Rücksicht zu nehmen (vgl. BGE 24 II
S. 896 ; 36 II S. 38 ; 43 II S. 43 ; SIEGMUND, Kommentar
zu Art. 873 Note 4 S. 526; A. MÜLLER, Die Lehre von der
Geschäftsfirma S. 17 ; R. GSELL, Das schweizerische Fir-
menrecht und seine Revision, Zürcher Dissertation 1919
S.
66 ff.). Deutlich unterscheidbar voneinander sind zwei
Firmen dann, wenn der Unterschied bei Anwendung der
im Verkehr üblichen Sorgfalt und nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalles erkennbar ist. Für diese
Prüfung ist auf die Bevölkerungskreise abzustellen, die
mit den betreffenden Unternehmen regelmässig in Verkehr
treten, und zwar sind hiebei die zu vergleichenden Firmen
zunächst als Ganzes ins Auge zu fassen, so dass eine
genügende
Unterscheidung unter Umständen auch dann
möglich ist, wenn einzelne Bestandteile zwar übereinstim-
men, der Gesamteindruck aber verschieden ist ; doch ist
das entscheidende Gewicht auf diejenigen Teile der Firma
zu legen, die von den beteiligten Verkehrskreisen als
charakteristisch empfunden'werden (vgl. BGE 17 S. 649 ff. ;
21 S. 229 ; 36 II S. 70 ; 37 II S. 539 ; 38 II S. 644 ; 40 II
S. 124; 43 II S. 45 ff. ; 53 II S. 34; die ungedruckten
Entscheide vom 3. Mai 1932 in Sachen Sanitasverlag A.-G.
c.
Sanitas A.-G. und vom 1. November 1932 in Sachen
Epa Einheitspreis-Aktiengesellschaft c. Sepa A.-G.).
2. -Die Klägerin ist nun der Auffassung, das charak-
teristische Kennzeichen in den bei den hier streitigen
Firmen sei das Wort Migros ; dessen Verwendung durch
die Beklagte bewirke, dass das Publikum die beiden Firmen
miteinander verwechsle oder doch zum mindesten in
Beziehung bringe; die Klägerin habe daher einen Anspruch,
dass der Beklagten die Führung dieser Firma verboten
respektive dass diese im Handelsregister gelöscht werde.
Dem hält die Beklagte in erster Linie entgegen, der Aus-
druck (( Migros stelle eine jedem Kaufmann längst
bekannte Geschäftsbezeichnung dar; es stehe daher der
Klägerin kein ausschliessliches Individualrecht daran zu,
vielmehr dürfe diese
von jedermann verwendet werden.
Es ist richtig, dass, wie das Bundesgericht schon mehr-
fach entschieden hat, natürliche Geschäftsbezeichnungen
als sprachliches Gemeingut,
nach Analogie der Freizeichen
im . Markenrecht, grundsätzlich allen Inhabern von Ge-
schäften der fraglichen Art zustehen. Es kann daher das
dem Firmenberechtigten in Art. 876 OR verliehene Recht
auf den ausschliesslichen Firmengebrauch mit Bezug
auf solche Bezeichnungen als Firmenbestandteile nur die
Befugnis verleihen
zu verlangen, dass dieselbe Bezeich-
nung in einer später eingetragenen Firma eines gleich-
artigen Geschäftes in anderem Zusammenhange, insbe-
sondere
mit einem unterscheidenden Zusatze verwendet
werde, um dadurch Verwechslungen der beiden Betriebe
möglichst zu vermeiden (vgl. statt vieler BGE 37 II S. 538
und die daselbst angeführten frühem Entscheide; 54 II
S. 128 Erw.3 c). Nun kann aber nicht anerkannt werden,
dass
das Wort Migros ein sprachliches Gemeingut
darstelle. Zwar handelt es sich hiebei in der Tat nicht
um eine reine Phantasiebezeichnung. Unter l figros ,
einer Abkürzung des französischen Wortes demi gros I),
wird in der Handelssprache eine bestimmte Art des
Handels verstanden, ein Handel, der in Bezug auf die
Grösse
der im Einzelfalle umgesetzten Warenmenge zwi-
schen Gross-bezw.
Engroshandel und Klein-bezw.
Detailhandel liegt (vgl. auch Art. 13 Ziff. 1 lit. a HRegV).
Einen derartigen Handel betreibt jedoch die Klägerin
nicht, sie verkauft ihre Waren im Detail. Wenn sie den-
noch für ihre Firma das Wort l figros ) gewählt hat, so
wollte sie
damit zum Ausdruck bringen, dass sie ein
Obligationonrecht. Xo 26.
Geschäft sei, da-s zufolge besonderer Rationalisierung des
Betriebes, insbesondere
durch Vermeidung zu hoher Pro-
duktions-und Zwischengewinne, die Waren auch im
Detail zu Preisen, wie sie im l Hgroshandel verlangt
werden (welche im allgemeinen niedriger als die Detail-
preise sind), abzugeben vermöge. Angesicht dieser
vom
gewöhnlichen Sprachgebrauch abweichenden, nur im über-
tragenen Sinne zu verstehenden Bedeutung des Ausdruckes
l Iigros l) kann daher hiebei von einer natürlichen Ge-
schäftsbezeichnung (wenn
darunter überhaupt auch die
Angabe
bestimmter Handelsbetriebsarten zu verstehen
ist) wohl
nicht die Rede sein. (Nur so ist auch zu verstehen,
dass
das Handelsregisteramt seinerzeit den Eintrag der
klägerischen Firma nicht wegen Wahrheitswidrigkeit ver-
weigert
hat.)
Das braucht indessen nicht näher untersucht zu werden.
Das Bundesgericht hat schon mehrfach den auch im
deutschen Warenzeichenrecht anerkannten Grundsatz aus-
gesprochen, dass
aus einer Sachbezeichnung bestehende
Wortmarken sich im Verkehr durch dauernden und
umfangreichen Gebrauch oder weitverbreitete und ge-
schickte
Reklame unter Umständen als Kennzeichen von
Waren eines bestimmten Produzenten oder Händlers
durchsetzen und damit Schutzfähigkeit erlangen können
(vgl.
BGE 55 I S. 273 ; 59 Ir S. 82 ; PINZGER und HEINE-
MANN, Kommentar zum deutschen Warenzeichengesetz
S. 81,
244 und Zitate). Das hat in analoger Weise auch
für das Firmenrecht zu gelten. Wenn der Inhaber einer
aus einer natürlichen Geschäftsbezeichnung bestehenden
Firma es verstanden hat, sein Geschäft unter dieser
Bezeichnung
in den in Frage kommenden Verkehrskreisen
derart allgemein bekannt zu machen, dass jedermann sie
mit seinem Geschäfte identifiziert, dann muss diese,
unbekümmert um ihre ursprüngliche Gemeingültigkeit, als
für den betreffenden Inhaber charakteristisches Kenn-
zeichen gewertet und gewürdigt werden. Ein solcher Fall
liegt aber hier gerade vor. Die Vorinstanz hat festgestellt,
Obligationenrecht. K9 26.
und es ist auch dem Bundesgericht bekannt, dass unter
dem Worte ( Migros ll, wenn es als Eigenwort gebraucht
wird, in der breiten Masse des Volkes -und aus dieser
rekrutieren sich die
Kunden beider Parteien -allgemein
das Geschäft der Klägerin verstanden wird. Die Klägerin
hat durch intensive und geschickte Reklame sowie auch
durch die Originalität und Volkstümlichkeit ihrer Ge-
schäftsprinzipien
zu bewirken vermocht, dass das Wort
Migros II innert relativ kurzer Zeit zum Schlagwort für
ihren Geschäftsbetrieb wurde.
3. -Bei dieser Sachlage
geht es aber nicht an, dass
andere Handelsgesellschaften den Ausdruck Migros
ebenfalls als kennzeichnenden Bestandteil in ihren Firmen
verwenden, und zwar auch dann nicht, wenn dies in
Verbindung mit andern Bezeichnungen geschieht; denn
angesichts der schlagwort-ähnlichen Bedeutung, die dem
Worte Migros als Name für den klägerischen Geschäfts-
betrieb zukommt, wird auch eine blosse Kombination mit
diesem Worte immer zum mindesten den Eindruck erwek-
ken, dass diese
Firmen zu derjenigen der Klägerin in
Beziehung stehen. Schon das braucht sich aber ein
Firmainhaber nicht gefallen zu lassen (vgl. auch den
ungedruckten Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. Okto-
ber 1932 in Sachen Migros A.-G. gegen Oel-und Fettwerke
Sais und Zitat ; BGE 53 II S. 34 f.), und zwar selbst dann
nicht, wenn es sich hiebei um Geschäftsbetriebe anderer
Branchen handelt; denn das Firmenrecht gewährt als
eine Abart des Namenrechtes dem Inhaber der ältern
Firma einen Schutz schlechthin und nicht nur in Bezug
auf ein bestimmtes Gewerbe. Der Firmainhaber soll nicht
nur wegen der Gefahr der Schmälerung seines Kunden-
kreises vor Verwechslungen gesichert sein, sondern auch
wegen seiner Geheimsphäre, wegen seines geschäftlichen
und privaten Rufes, wegen der mit Verwechslungen ver-
bundenen Umtriebe etc. (vgl. BGE 38 II S. 645; 54 II
S. 127 Erw. 3 a; die ungedruckten Entscheide vom 3. Mai
in Sachen Sanitasverlag A.-G. gegen Sanitas A.-G.
Obligation('Ill' (-ht. Ne 26.
und vom 1. November 1932 in Sachen Epa Einheitspreis-
Aktiengesellschaft gegen
Sepa A.-G.; ÜLSHAUSEN, Das
Verhältnis des Namenrechtes zum Firmenrecht S. 106 ff.).
Es kommt daher dem Umstande, dass die Beklagte
den Textilhandel betreibt, d. h. in einer andern Branche
als die Klägerin tätig ist und dass sie in ihrer Firma das
Wort Migros in Verbindung mit ce Textil verwendet,
keine Bedeutung zu. Venn auch demzufolge direkt eine
Verwechslung
der beiden Firmen normalerweise nicht
vorkommen wird (die Klägerin war freilich in der Lage,
einige bezügliche
Fälle nachzuweisen), so besteht doch
jedenfalls
die Gefahr, dass das Publikum einen Zu-
sammenhang zwischen den bei den Firmen vermuten
wird. Insbesondere liegt es nahe, dass die Beklagte für
eine Gründung der Klägerin gehalten werde ; denn es ist
heute allgemein bekannt, dass oft Gesellschaften, die sich
einen
neuen Produktions-oder Handelszweig angliedern
wollen, dies
nicht in eigener Person tun, sondern dafür
eine Tochtergesellschaft ins Leben rufen, bei der sie sich
einen massgebenden
Einfluss sichern und deren Namen in
der Regel an den der Gründerin anklingt. Schon darin
liegt aber, wie bereits ausgeführt worden ist, eine Ver-
letzung der klägerischen Rechte. Es kann der Klägerin,
die sich, zumal infolge ihrer originellen Geschäftsprinzi-
pien, einen
Ruf geschaffen hat, nicht gleichgültig sein,
wenn andere Firmen, die vielleicht nicht nach diesen
Prinzipien handeln, und auf deren Betrieb sie keinerlei
Einfluss
hat, zu ihr in Beziehung gebracht werden. Zudem
besteht für sie die Gefahr, dass, wenn noch eine Reihe
anderer Firmen gegründet werden, in denen ebenfalls das
Wort ce Migros enthalten ist, dieser Ausdruck, auch wenn
es sich hiebei nicht um Konkurrenten der Klägerin han-
delt, den Charakter eines Individualzeichens der Klägerin
überhaupt verliert oder doch jedenfalls an seiner bis-
herigen Schlagkraft
einbüsst (vgl. auch ALEXANDER-KATz,
Moderne Fälle unlauteren Wettbewerbes, 2. Aufl. S. 39 f.
und Zitate).
Ohligationelll'echt.. Xo 21 .
All diese Momente hat die Vorinstallz bei Beurteilung
der genügenden Unterscheidbarkeit der beiden streitigen
Firmen nicht beachtet. Ihr genügte es, dass angesichts
der
bestehenden Branchenverschiedenheit sowie im Hin-
blick auf die Voranstellung des Wortes c( Textil das hier
in Frage kommende Publikum bei Anwendung der üblichen
Sorgfalt
den Unterschied bemerken müsse. Sie übersah,
dass eine genügende
Unterscheidbarkeit schon dann fehlt,
wenn zwei
Firmen derart aneinander anklingen, dass das
Bestehen rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen
unter ihnen vermutet wird. Die Vorinstanz hat allerdings
noch
geltend gemacht, die Aufmerksamkeit des Publikums
sei dadurch geschärft worden, dass seit der Gründung der
Migros A.-G. Zürich viele Konkurrenzgeschäfte dieses
Unternehmens in Ankündigungen, Plakaten und derglei-
chen
den Ausdruck Migros-Preise zu verwenden pflegen.
Auch
dieses Argument ist nicht schlüssig. Sofern solche
Angaben nicht auf realen Tatsachen beruhen, sondern
lediglich gewählt wurden, um damit auf den klägerischen
Geschäftsbetrieb anzuspielen
und dadurch aus deren
Volkstümlichkeit
Nutzen zu ziehen, wird sich die Klägerin
auch hiegegen, sei es auf Grund des Firmenrechtes oder,
falls die Bezeichnung
nicht in einer Firma verwendet wird,
wegen
unlauteren Wettbewerbes zur Vehre setzen kön-
nen.
Derartige Missbräuche, die vielleicht schon mit dem
Bekanntwerden des vorliegenden Urteiles verschwinden
werden -
und um solche Missbräuche handelt es sich
zweifellos
in vielen Fällen -können daher nicht zum
Nachweis einer erhöhten Aufmerksamkeit des Publikums
bei der Prüfung einer den Ausdruck lIigros enthalten-
den Firma ins Feld geführt werden. Auch wenn aber aus
dem von der Vorinstanz angeführten Grunde ein ver-
schärftes Unterscheidungsvermögen
der in Frage kom-
menden Bevölkerungskreise angenommen werden müsste,
so
würde dies jedenfalls nicht ausschliessen, dass eine
Beziehung
mit der Klägerin vermutet wird, wenn, wie
dies
hier der Fall war, das "Vort Migros als charakte-
ristischer Hauptbestandteil in eine Firma aufgenommen
wurde. Letzteres trifft
aber in gleicher Weise zu, ob
das Wort Migros der Bezeichnung Textil unmittelbar
vorangesetzt oder angehängt wurde.
4. -Bei dieser Sachlage
ist der Beklagten, ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz, der Gebrauch des
Wortes Migros in ihrer Firma zu verbieten, und sie ist
daher zu verhalten, ihre Firma im Handelsregister löschen
zu lassen. Es braucht infolgedessen auf die weitem von
der Klägerin auf Grund von Art. 28 ZGB und Art. 48 OR
geltend gemachten Klagegründe nicht eingetreten zu
werden. Doch sei noch bemerkt, dass der Beklagten, wenn
sie wirklich
Migroshandel betreiben sollte, nicht verwehrt
werden kann, auf diese Tatsache in einem entsprechenden
Zusatze
zu ihrer Firma -der jedoch nicht als charakte-
ristischer Bestandteil in Erscheinung treten darf -hin-
zuweisen. Dies
hat aber in rein deskriptiver, dem gewöhn-
lichen Sprachgebrauch entsprechender Weise
zu geschehen,
unter Vermeidung jeglicher Anspielung auf den abgelei-
teten Sinn, wie er dem von der Klägerin verwendeten (als
Eigenwort gebrauchten) Ausdruck
l IIigros ) zukommt.
5. -Die von der Klägerin in Ziffer 3 ihres Klagebegeh -
rens aufgeworfene Frage der. Folgen einer allfälligen
Widerhandlung gegen
das vorerwähnte Verbot bezw. einer
Unterlassung der Löschung
beurteilt sich nach dem kanto-
nalen Recht, sodass das Bundesgericht hierüber nicht zu
entscheiden vermag. Doch braucht die Angelegenheit
deswegen
nicht an die V orinstanz zurückgewiesen zu wer-
den,
da die Vollzugsbehörde bezügliche Anordnungen
treffen
kann.
6. -l IIit Klagebegehren Ziffer 4 verlangt die Klägerin
die Ermächtigung, das
Urteil auf Kosten der Beklagten
im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie in zwei
Tageszeitungen
zu veröffentlichen. Diese Massnahme
erscheint nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht
dargetan, dass ihr dadurch, dass die Beklagte die streitige
Firma führte, bis anhin irgendwelcher Schaden entstanden
161i
sei. Zudem wird ja die von der Beklagten vorzunehmende
Firmaänderung ohnehin im Schweizerischen Handelsamts-
blatt veröffentlicht werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise begründet erklärt; der
Beklagten wird in Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom
13. Oktober 1932 im Sinne der Motive der weitere Ge-
brauch der Firma ( Textil-l IIigros-Gesellschaft verboten,
und sie wird verhalten, diese Firma im Handelsregister
löschen
zu lassen; im übrigen wird die Klage, soweit
darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
27. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUabteilung
vom 10. Mai 1933. i. S. Meli gegen 'rrefzer.
Voraussetzungen für die Zusprache eines Gen u g t u u n g s -
ans p r u c he s gemäss Art. 47 OR bei Verletzung eines
Menschen (Zusammenstoss eines Automobils mit einem Velo-
fahrer). Würdigung des Verschuldens des Verletzers und des
Verletzten.
Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung im
Betrage von 1000 Fr. gutgeheissen, während die Beklagte
eine solche
in vollem Umfange als unbegründet erachtet,
da sie, die Beklagte, kein schweres Verschulden treffe.
Dieses
Argument ist nicht schlüssig ; denn die in Art. 47
OR geregelte Genugtuungsberechtigung im Falle von
Körperverletzung besteht, entgegen der allgemeinen Vor-
schrift des Art. 49 OR, nicht nur bei besonderer Schwere
des Verschuldens (vgl.
BGE 53 TI S. 429). Auch schliesst
einl lIitverschulden auf Seiten des Geschädigten einen
solchen Anspruch
nicht ohne weiteres aus (vgl. BGE 54 TI
S. 17, S. 468 Erw. 6). Allein, wenn das schuldhafte Ver-
halten des Verunfallten, wie dies hier der Fall war, geradezu
als die
Hauptursache des Unfalles bezeichnet werden