einer dinglichen Verfügung nicht weniger als die Begrün-
dung des Pfandrechtes durch die Frau selbst, und bedarf
daher nach dem Gesagten keiner behördlichen Zustimmung.
Allerdings
hat hier die Einwilligung im Zeitpunkt der
grundbuchlichen Fertigung noch nicht vorgelegen, sodass
das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet gewesen
wäre, die
Fertigung bis nach Beibringung des Ausweises
über das Einverständnis der Klägerin abzulehnen (der
Ehemann ist eben nur mit Zustimmung der Ehefrau zur
Anmeldung legitimiert). Allein Art. 202 ZGB schreibt
für die Einwilligung weder eine bestimmte Form vor noch
verlangt er, dass sie schon im Moment der Verfügung des
Ehemannes vorliege. Infolgedessen muss auch die von
der Klägerin nachträglich erteilte Genehmigung berück-
sichtigt werden und würde den Beklagten heute berech-
tigen, die (Wieder-) Eintragung nötigenfalls auf dem
Prozessweg
zu erzwingen; denn dass die damals erteilte
Einwilligung mit Willensmängeln behaftet sei, hat die
Klägerin selbst
nicht behauptet. Unter diesen Umständen
aber stünde einem Begehren der Klägerin um Löschung
jener Grundpfandverschreibung die Einrede der Arglist
entgegen (nach
der Regel dolo facit qui petit quod reddi-
turns est), wenn man noch darüber hinwegsehen wollte,
dass
ein solches Löschungsbegehren gar nicht, wenigstens
nicht ausdrücklich, gestellt. worden ist.
II. SACHENRECHT
DROITS REELS
3. Urten der II. Zivllabteilung vom a. Februar 1933
i. S. Thaler und Schmer gegen Itantonalbank Appel1lell A. Bh.
OG Art. 87 Ziff. 1 : Die z i v i Ire c h t I ich e B e s c h wer d e
ist insbesondere dann zulässig, wenn streitig ist, ob eine auf
das alte oder aber eine auf das neue Recht verweisende Bestim
mung des Übe r g a n g s r e c h t e s des ZGB anzuwenden
sei.
Sachenrecht. N0 3; .
n
ZGB Art. 853: Bei Z e deI n de s alt e n A p p e n zell e r
Re c h t e s (Appenzell A. Rh.) ist .der Umfang der. Pfand
sicherung nach wie vor auf die in den letzten 18 Monaten ver
fallenen (und die laufenden) Zinse beschränkt.
A. -Auf den Liegenschaften Nr; 1467 und 1428 B
des
Johann Frommenwiler in l;Ierisau lasten im ersten
Rang zwei am 17. September 1906 errichtete, je am
- Mai verzinsliche liegende Zedel von je 12,000 Fr. und
in hinteren Rängen verschiedene teils am gleichen Tage,
teils
im Jahre 1910 errichtete liegende Zedel und Hand-
wechselzedel, sowie seit 1912 errichtete Terminschuld-
briefe und Grundpfandverschreibungen. In dem am
- April 1932 über Frommenwiler eröffneten Konkurs
wurden die Beklagten als Inhaber je eines der liegenden
Zedel ersten
Ranges mit den je am 1. Mai der Jahre 1929,
1930, 1931 und 1932 fälligen Zinsen von je (2160 Fr. abzüg-
lich einer Abschlagszahlung ) 1856 Fr. 75 Cts. nebst
Betreibungskosten und Verzugszinsen zugelassen.
B. -Mit der vorliegenden Kollokationsplananfech-
tungsklage
verlangt die Klägerin, Inhaberin nachgehender
Zedel, Verweisung
der je am 1. Mai 1929 und 1930 ver-
fallenen Zinsen der Beklagten in die fünfte Klasse.
O. -Das Obergericht des Kantons Appenzell A. Rh.
hat am 1. November 1932 die Klage zugesprochen und
das Konkursamt angewiesen, die Kollokation der beklag-
tischen Zinsforderungen gemäss Art. 33 EG zum SchKG
durchzuführen. Diese am 27. April 1913 erlassene Vor-
schrift lautet: Bei den appenzell-ausserrhodischen Zedeln
des bisherigen
kantonalen Rechtes haftet das Unterpfand ...
c)
für die in der Zeit von 18 Monaten vor der Konkurs-
eröfinung ... verfallenen und die laufenden Zinse ... , und
entspricht inhaltlich dem 37 des früheren EG zum
SchKG, der lautete: Das Unterpfand haftet ausser
für das Kapital a) für den: laufenden Zins und auf die
Dauer von 18 Monaten förden verfallenen , sowie dem
Art. 5 des entsprechend abgeänderten kantonalen Zedel-
gesetzes.
D. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zivil-
rechtliche Beschwerde
geführt mit dem Antrag, das
Obergericht sei anzuweisen, die Streitsache statt nach
kantonalem nach eidgenössischem Recht zu entscheiden.
E. -Die Klägerin hat die Anträge gestellt, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell, sie sei abzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -Die Klägerin meint, die zivilrechtliche Beschwerde
gemäss Art. 87 Ziif. I OG sei nicht zulässig, weil sich der
vorliegende Streit darauf konzentriert, ob als Übergangs-
bestimmung Art. 853 ZGB oder Art. 26 des Schlusstitels,
beides Vorschriften des Bundesrechtes,
Platz greife.
Allein
ob Bundesrecht oder aber kantonales Recht zur
Anwendung zu bringen sei, wird gerade vornehmlich
durch die bundesrechtlichen Übergangsvorschriften be-
stimmt, ebenso wie durch die bundesrechtlichen (geschrie-
benen oder ungeschriebenen) Normen des internationalen
Privatrechtes bestimmt wird, ob Bundesrecht oder aus-
ländisches
Recht zur Anwendung zu bringen sei. Die der
zivilrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 87 Zi:ff. I, erste
Hälfte, zugedachte Aufgabe, den Kantonen zu verwehren,
ihr früheres Zivilrecht noch weiterhin anzuwenden, soweit
es
nicht aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist, könnte
gar nicht erfüllt werden, wenn es bei der Anwendung
kantonalen Rechtes überaß da sein Bewenden haben
müsste, wo sie auf die präjudizielle Anwendung einer
bundesrechtlichen Übergangsbestimmung gestützt wird,
gleichgültig
ob diese Übergangsbestimmung unrichtig
ausgelegt wurde. Zutreffend haben daher die Beklagten
zivilrechtliche Beschwerde geführt, um geltend zu machen,
dass Art: 853 ZGB die weitere Geltung der von der Vor-
instanz zur Anwendung gebrachten Art. 33 des EG zum
SchKG bezw. Art. 5 des Zedelgesetzes für den Kanton
Appenzell A. Rh., die auf die Verdrängung des Art. 818
ZGB hinauslaufen, nicht zu rechtfertigen vermöge. Wie
. !
schon vielfach entschieden worden ist (vgl. z. B. BGE 53
II S. 461/2), kommt darauf nichts an, dass diese Vorschrif-
ten vom Bundesrate genehmigt worden sind.
2. -Die Beschwerdeführer wollen nicht gelten lassen,
dass Art. 853 ZGB eine lex specialis im Verhältnis zu den
Art. 22 :ff. des Schlusstitels des ZGB sei, wie die Vor-
.
instanz im Anschluss an die ständige Rechtsprechung
des Bundesgerichtes angenommen hat (vgl. BGE 47 I S.
; 53 II S. 457 ; 55 II S. 238). Allein entgegen ihrer
Ansicht kann die Aufstellung des Art. 853 ZGB bezw.
die
später erfolgte Aufstellung der Übergangsbestimmungen
für Grundpfandrechte im Schlusstitel unmöglich darauf
zurückgeführt werden, dass bei der Aufstellung der
ersteren Vorschrift die letzteren übersehen worden seien
oder umgekehrt. Ist doch Art. 853 ZGB schon von der
Expertenkommission in den ihr vorliegenden sogenannten
Vor-Entwurf eingeschaltet worden, dessen Schlusstitel
zwar noch nicht endgültig formuliert war, jedoch in Ziff.
vrr des dritten Abschnittes die für die Einführung des
Grundpfandes in Aussicht genommenen Übergangs-
bestimmungen bereits in aller Ausführlichkeit enthielt,
und insbesondere lassen sich aus dem Protokoll der
Expertenkommission, Band 3 Seite 270 der Original-
ausgabe, Seite
330 des Nachdruckes, die Gründe ersehen,
welche die
von den sonstigen Übergangsbestimmungen
für Grundpfandrechte unabhängige, ganz eigenartige
Übergangsbestimmung
für Gülten erfordert haben, die
dann zum Art. 853 des ZGB geworden ist. (Übereinstimmend
auch die Referate in der Bundesversammlung, zumal im
Nationalrat, stenographisches Bulletin 1906 Seite 669
(und 1412), sowie eine Meinungsäusserung des Gesetzes-
redaktors aus dem Jahre 1910 in der Schweizerischen
Juristenzeitung 11 Seite 256, drittes Alinea der rechten
Spalte.) Danach kann nicht ernstlich von einem Wider-
spruch der einen zu den andern Übergangsbestimmungen
gesprochen werden, welcher einer
Lösung analog dem
Grundsatz lex posterior derogat priori bedürftig oder
Sanhenrechl . No 3.
auch nur zugänglich wäre. Vielmehr bleibt es dabei, dass
Art. 853 ZGB als eine
auf ganz wenige Kantone zuge-
schnittene Sondervorschrift für alte Gülten von den für
alle übrigen alten Pfandarten und daher in allen andern
Kantonen geltenden Übergangsbestimmungen der Art. 22
ff. des Schlusstitels nicht berührt worden ist.
3. -Freilich betrifft
der Vorbehalt des Art. 853 ZGB
nur diejenigen Vorschriften des bisherigen kantonalen
Hypothekarrechtes, welches sich speziell auf die Gülten
im Gegensatz zu andern Grundpfandarten . bezogen
(vgl.
BGE a.a.O.). Warum hiezu heute auch solche Vor-
schriften des Hypothekarrechtes von Appenzell A. Rh.
gerechnet werden dürfen, die seinerzeit auch für Wider-
legbriefe galten, die
nicht Gülten waren, ist in BGE 55 II
S. 241 näher ausgeführt, in Berichtigung der zuvor in
BGE 53 II S. 461 niedergelegten gegenteiligen Auffassung;
hieran ist festzuhalten. Hievon abgesehen verneint die
Vorinstanz
in für das Bundesgericht verbindlicher Ausle-
gung des kantonalen Rechtes, dass die hier streitige
Vorschrift des
Art. 33 (alt 37) des EG zum SchKG
bezw. Art. 5 des entsprechend abgeänderten Zedelgesetzes
auf die Widerlegbriefe angewendet worden sei. An der
gleichen Stelle ist auch begründet worden, inwiefern
Terminzedel mindestens eines
der Gültmerkmale aufweisen
-weshalb
den auf sie anwendbaren Vorschriften die
Eigenschaft spezifischer Gültrechtssätze
nicht abgespro-
chen werden kann. Zudem hat die Vorinstanz auf Seite
17 ihres Urteils überzeugend dargetan, dass die hier
streitige Beschränkung der Pfandsicherung auf wenige
rückständige Zinsen
durch die Unkündbarkeit, also ein
typisches Gültmerkmal,
bedingt ist. Endlich steht nicht
das mindeste Bedenken entgegen, auf die unter dem alten
Recht begründeten Zedel den abgeänderten Art. 5 des
Zedelgesetzes bezw.
den übereinstimmenden Art. 33
(früher
37) des EG zum SchKG anzuwenden, dagegen
auf die unter dem neuen Recht errichteten Grundpfand-
rechte, welche
zwar die gleichen Liegenschaften, jedoch in
ObligatioD.enrecht. No 4;
anderen Rängen belasten als jene, Art. 818 ZGB, m.a.W.
die Pfandsicherung
für ZiDze verschieden weit auszu-
dehnen; denn deswegen entsteht keinerlei Kollision,
anders als
in dem von den Beschwerdeführern angeführten
umgekehrten Fall, und als zwingende bundesrechtliche
Vorschrift kann Art. 818 Ziff. 3 ZGB höchstens in der
vorgeschriebenen Maximaldauer angesehen werden. Somit
verstösst das angefochtene Urteil der Vorinstanz in keiner
Weise gegen
den Grundsatz der derogatorischen Kraft des
Bundesrechtes,
sondern wird im Gegenteil von Art. 853
ZGB gedeckt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
4. Urteil der I, ZivUabteüung vom 17. Januar 1933
i. S. Sunlight A,-G. gegen lvtigroa A.-G.
Uni So U t e r e r W e t t b ewe r b bei geschäftlicher Propaganda..
Vergleichung mit Konkurrenzprodukten; Kritisierung der von
der Konkurrenz verlangten Preise; Verunsta.ltung der Ma.rke
eines Konkurrenten.
A. -Die Klägerinnen, Sunlight A.-G., betreiben in
Olten eine Fabrik zur Herstellung von Seifen und andern
Wasch-und Reinigungsmitteln. Am 25. Februar 1910
liessen sie beim eidgenössischen
Amt für geistiges Eigen-
tum unter Nr. 27060 für ilire Produkte die Wortmarke
Vim l) eintragen. Am 4. Januar 1923 und 28. November
1929 hinterlegten sie
beim gleichen Amte unter Nr. 53390,
71271 und 71272 kombinierte Wort-und Bildmarken, die
als
Hauptbestandteil ebenfalls das Wort ( Vim l) auf-
weisen. Unter dieser Bezeichnung vertreiben die Kläge-