Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
10. Urten der I. Zivilabtenung vom as. März 1933
i. S. J. lIorowitz Oie
gegen Eidgenössisches Amt für da.s Handelsregister.
Ver w 801 tun g s r e c h tl ich e Be s c h wer dei n Ha. n-
deI sr e gis t e r s 80 c h e n : Zulässigkeit der Beschwerde
gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Amtes für das
Handelsregister, die dieses als Vernehmlassung auf eine Anfrage
eines kantonalen Handelsregisteramtes getroffen hat. Han
deIsregisterverordnung Art. 44 (Erw. 1).
F
i r m e n r e 0 h t: Auch die Enseignes sind der Pflioht zur
Firmenwahrheit und dem Verbot reklamehafter Bezeichnungen
unterworfen. Unstatthaftigkeit der Bezeichnung Migros-
Halle für ein gewöhnliohes Detailgeschäft. Bev. Verordnung II
über das Handelsregister, Art. 1, 4, 18. (Erw. 2.4.)
A. -Am 19. Januar 1933 richtete die Firma J. Horo-
witz Oie in Basel, die sich mit der Leinen-und Baumwoll-
fabrikation und mit dem Engros-Handel mit Textilwaren
befasst,
in Basel aber auch ein Ladengeschäft betreibt,
an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister das
Gesuch, ihr zu gestatten, für ihren Detailverkauf neben
ihrer Firma den Vermerk Migros-Halle führen zu dür-
fen. Am 20. Januar 1933 antwortete das Eidgenössische
Amt für das Handelsregister, dass der Ausdruck Migros-
Halle nur zutreffend sei, wenn 'es sich um ein geräumiges
Verkaufslokal
handle, in welchem tatsächlich Waren in
Migrosquantitäten abgegeben werden. Darauf berichtete
die Gesuchstellerin, dass diese Voraussetzung erfüllt sei,
da z. B. 3 Herrenhemden, 10, 20 und 30 Meter Tuch usw.
abgegeben
würden und da das Ladenlokal sehr gross sei.
In der Folge frug die GesuchsteJlerin das Eidgenössische
Amt für das Handelsregister noch an, ob ihr die Führung
der Enseigne Leinen-Migros gestattet würde, und zur
Rechtfertigung dieses Ansinnens machte sie in einem
Nachtragsschreiben
vom 11. Februar 1933 geltend, dass
zu Leintüchern mehrere Meter Leinen notwendig seien,
also
sehr wohl von einem Migroshandel gesprochen werden
Registel'Sachen. No 10.
könne. Am 13. Februar teilte das Eidgenössische Amt
für das Handelsregister der Gesuchstellerin mit, dass es
ein
Gutachten des Vorortes des Schweizerischen Handels-
und Industrievereins über die streitige Frage bestellt
habe, dass es aber vorläufig von der Stichhaltigkeit der
Begründung des Gesuches nicht überzeugt sei. Die Be-
zeichnung Migros-Halle sei als Enseigne eher zulässig,
als
der Ausdruck Leinen-Migros , da dieser jeder Origi-
nalität entbehre. Als Firmenzusatz stosse die Bezeichnung
Leinen-Migros jedoch auf Bedenken, da das Geschäft
auch Baumwollwaren führe. Darauf erklärte die Gesuch-
stellerin, sie wolle nun die Bezeichnung Migros-Halle
wählen, und sie bat um Bestätigung, dass die Eintragung
zulässig sei. Das Amt erwiderte jedoch sofort, dass es die
Bezeichnung
durchaus nicht als statthaft erklärt habe,
und es verwies darauf, dass das Gutachten des Vorortes
des Schweizerischen Handels-und Industrievereins noch
ausstehe. Am 24. Februar 1933 traf das Gutachten ein.
Der Vorort beantragte auf Grund von Äusserungen aus
Fachkreisen der Textilbranche und auf Grund eigener
Erwägungen Ablehnung des Ausdruckes Migros-Halle
als Enseigne, da er nur Reklamezwecken zu dienen habe
und deshalb gegen Art. 4 der revidierten Verordnung II
vom 16. Dezember 1918 verstosse.
B. -Am 25. Februar 1933 teilte das Eidgenössische
Amt für das Handelsregister den wesentlichen Inhalt des
Berichtes des
Vorortes des Schweizerischen Handels-und
Industrievereins der Gesuchstellerin mit und verfügte
gestützt darauf, dass die Enseigne Migros-Halle nicht
zugelassen werden könne.
O. -Darauf hat die Firma J. Horowitz Oie die
verwaltungsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht
ergriffen und Zulassung der Eintragung der Enseigne
( Migros-Halle verlangt.
D. -In seiner Beschwerdeantwort hat das Eidg. Amt
für das Handelsregister Abweisung der Beschwerde bean-
tragt
Verwaltungs-lmd Disziplinarrechtspflegc.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- -Das durch das Eidgenössische Amt für das Handels-
register eingeschlagene Verfahren verstösst nicht gegen
die Vorschriften
der Verordnung über das Handelsregister
vom 6. Mai 1890. Gemäss Art. 44 dieser Verordnung hat
das Eidgenössische Handelsregisterbureau den Inhalt der
ihm durch die kantonalen Handelsregisterämter zur Ver-
öffentlichung
im Handelsamtsblatt übermittelten Auszüge
auf die Gesetzmässigkeit der Eintragungen zu prüfen, und
wenn eine solche zu beanstanden ist, unterlässt es die
die
Publikation und verweigert die Eintragung (STAMPA,
Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen,
Nr. 19), wogegen der betroffenen Partei allerdings noch
die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
zusteht. Hier hat der Registerführer des Kantons Basel-
Stadt die Zulässigkeit der Eintragung aber zum vorneherein
bezweifelt,
und er hat es darum nicht auf eine Beanstan-
dung durch das Eidgenössische Amt erst vor der Publika-
tion ankommen lassen wollen, sondern die Rekurrentin
veranlasst, überhaupt zuerst die Zustimmung der eidge-
nössischen
Aufsichtsllstanz beizubringen. Gegen dieses
Vorgehen
ist in Fällen, wie dein vorliegenden, nichts ein-
zuwenden,
denn es ist zweckmässig. Wo die Statthaftig-
keit der Eintragung einerseits eine zweifelhafte Frage,
anderseits von grosser praktischer Bedeutung ist, und wo
die Eidgenössische Aufsichtsbehörde
dank ihres Wirkungs-
kreises
auch über eine grössere Erfahrung und bessere
Hilfsmittel verfügt, mag es dem kantonalen Registerführer
als wünschenswert erscheinen, von Anfang an einen Ent-
scheid dieser Aufsichtsinstanz zu provozieren. Dieses
Verfahren ist übrigens durch das Bundesgericht schon am
- Mai 1930 i. S. Pro Dente A.-G. gegen das Eidgenössische
Amt für das Handelsregister (BGE 56 I S. 129 ff.) als
zulässig
behandelt worden. Dem Gesuchsteller erwächst
daraus kein Nachteil, da er bei Anwendung dieses Ver-
fahrens die verwaltungsrechtliche Beschwerde schon gegen
Registersachen . .No 10.
den ersten Befund des Eidgenössischen Amtes erheben
kann, indem dieser zweifellos eine Entscheidung im Sinne
des
Anhanges I, Abs. 2 VDG darstellt.
2. -Nach Art. 1 der revidierten Verordnung II be-
treffend Ergänzung der Verordnung vom 6. Mai 1890
über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom
16. Dezember 1918 müssen alle Eintragungen ins Handels-
register wahr sein, und sie dürfen zu keinen Täuschungen
Anlass geben. Zu den Eintragungen, an welche diese
Anforderungen gestellt werden, gehören auch die in Art. 18
derselben
Verordnung angeführten sogenannten Enseignes,
d. h. die nähern Bezeichnungen des Geschäftes oder des
Geschäftslokals. Allerdings
findet sich unter den Bestim-
mungen, welche
in Art. 18 auch auf die Enseignes anwend-
bar erklärt werden, der Art. 1 nicht. Es war jedoch gar
nicht notwendig, ihn dort zu erwähnen, denn er bezieht
sich
schon seinem Wortlaut nach auf alle Eintragungen ,
d. h. auf alle möglichen Eintragungen, und zu diesen
zählen auch die Eintragungen der Enseignes.
Es ist nun freilich nicht leicht, zu bestimmen, was unter
Migroshandel zu verstehen sei und wann infolgedessen die
Eintragung der Bezeichnung Migros J) als wahr und nicht
mit Täuschungsgefahr verbunden erscheine, denn im
Gegensatz zu den in der Handelssprache geläufigen Aus-
drücken en detail ) und en gros besitzt das Wort
Migros)) keinen eindeutigen Sinn. Es erübrigt sich
indessen,
hier eine abschliessende Begriffsbestimmung zu
geben, denn es zeigt sich, dass dem Handelsgewerbe der
Rekurrentin überhaupt keines der Merkmale eignet, die
in Betracht fallen. Stellt man mit dem Bericht, den Herr
A. Blumer-Schuler namens der Zentralstelle der Verbände
der schweizerischen Textilindustrie in einem ähnlichen
Fall dem Vorort des Schweizerischen Handels-und Indu-
strievereins erstattet hat und der bei den Akten liegt,
darauf ab, ob die Käufer die Waren nicht als Verbraucher
sondern als Wiederverkäufer, wie Hausierer und Inhabe;
kleiner Ladengeschäfte, beziehen, so kann keine Rede
42 Verwaltungs-und Disziplinarrecbtspflege.
davon sein, dass die Rekurrentin Migroshandel betreibe.
Es versteht sich, dass bei Anwendung dieses Kriteriums
ein Migroshandel nur dann vorhanden wäre, wenn aus-
schliesslich
oder doch vorwiegend an Wiederverkäufer
verkauft würde. Nun hat aber die Rekurrentin eine solche
Behauptung nicht nur nicht aufgestellt, sondern es geht
aus ihren Schreiben vom 19. und 23. Januar 1933 hervor,
dass sie
das Enseigne für ihr Ladenlokal an der Schanzen-
strasse 6 in Basel verlangt, wo sie zugegebenermassen dem
Detailhandel, d. h. dem Verkauf ihrer Waren an die
Verbraucher obliegt. Stellt man aber statt auf die Person
des Käufers auf die Menge der verkauften Waren ab, wie
es das Eidgenössische Amt für das Handelsregister in
seiner ursprünglichen Stellungnahme zum Gesuch der
Beschwerdeführerin getan hat, so harmoniert die Be-
zeichnung
Migros-Halle ebenfalls nicht mit den tat-
sächlichen Verhältnissen. Die Rekurrentin hat nicht etwa
behauptet, dass sie Hemden stets nur in einer Anzahl von
drei und mehr Stück, Gewebe nur in grössern Massen
abgebe, sondern
ihre Erklärung ist offenbar so zu verste-
hen, dass .sie auf Wunsch der Kunden auch grössere
Mengen
verkaufe oder gelegentlich Waren, z. B. um auf-
zuräumen oder besonders billige Angebote machen zu
können, in grösseren Posten ,absetze. Im übrigen steht
nach ihrer eigenen Darstellung fest, dass sie das Enseigne
hauptsächlich für den ausgesprochenen Detailhandel be-
gehrt, bei dem beliebig germge Quantitäten abgegeben
werden. Gerade
,ihre Darlegungen zur Begründung des
Gesuches
um Billigung der Bezeichnung Leinen -MigrOS
beweisen diese Annahme, denn es ist daraus ersichtlich,
dass sie auch Leinwand in dem für ein einzelnes Bettuch
erforderlichen Mass an die Hausfrau verkauft. Die
Berufung darauf, dass für Leintücher ein halber Meter
Leinen nicht hinreiche und dass es einer Hausfrau nicht
einfalle, nur so viel zu erstehen, ist natürlich unwesentlich
und kann nicht ernst gemeint sein, denn wenn der Ver-
braucher Leinwand nicht in einem Längenmass von
.l:tegistersachen. N° 10. 43
weniger als 2Y2-3 Metern kauft, so hängt das nicht mit
dem Handelssystem der Rekurrentin zusammen, sondern
mit der Zweckbestimmung der Ware durch den Kunden.
Es ergibt sich somit, dass die Bezeichnung Migros-
Halle hier nicht der Wahrheit entspricht. Sie würde aber
auch Anlass zu Täuschungen geben, indem sie den Anschein
erwecken würde, als
ob gestützt auf das Wesen des be-
triebenen Handels und infolge der Besonderheit der Ver-
kaufsorganisation zu besonders billigen Preisen verkauft
werden könnte. Aus dem Gutachten des Handels-und
Industrievereins in Verbindung mit weitern fachmänni-
schen Äusserungen
geht aber hervor, dass diese Täuschungs-
gefahr auch dann besteht, wenn im Detailhandel bei Ab-
nahme grösserer Mengen oder Posten gewisse Preis-
reduktionen gewährt werden.
3. -
Dazu kommt als weiterer Umstand, auf den auch
der Vorort des Schweizerischen Handels-und Industrie-
vereins hingewiesen hat, dass das Publikum vermutlich
der irrtümlichen Meinung verfallen würde, die Rekurrentin
hänge rechtlich oder wirtschaftlich irgendwie mit der
bekannten Migros A.-G. in Zürich zusammen und diese
sei
vom N ahrungsmittlhandel auf einen neuen Geschäfts-
zweig übergegangen. Auch insofern besteht also eine
Täuschungsgefahr.
Wenn man es aber der Migros A.-G.
selbst überlassen wollte, sich dagegen
zur Wehre zu setzen,
so
ist doch zu sagen, dass sich die Beschwerdernhrerin nicht
darauf berufen kann, dass die Migros A.-G. ebenfalls
Detailhandel betreibe, denn bei ihr hat sich die Bezeich-
nung dank einer verbreiteten und geschickten Reklame
zur charakterisierenden Bezeichnung für die besondere
Vertriebsmethode
durchgesetzt (vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichtes
vom 7. März 1933 i. S. Migros-Schuhbaus
A.-G. gegen Migros A.-G.).
Auf dem Gebiete des Marken-
rechtes
hat das Bundesgericht übrigens schon entschieden,
dass eine
in einer Marke versteckte Herkunftsbezeichnung
als
ein Mangel der Marke im Laufe der Zeit durch langen
Gebrauch
neutralisiert werden könne (BGE 55 I S. 273;
Verwaltung". und Disziplinarrechtspflege.
vgl. auch das Urteil der 1. Zivil abteilung vom 2. Februar
1933 i. S. Gebrüder Wettstein A.-G. gegen Epa Einheits-
preis A.-G. Erw.2). Das trifft auch für die Verwendung
der Bezeichnung Migros durch die Migros A-G. zu,
soweit dieser
Ausdruck in dieser Firma nicht überhaupt
als eine Mischung von Phantasie-und Sachbezeichnung
aufzufassen
ist.
4. -Das Gesuch der Rekurrentin muss aber nicht nur
deshalb abgewiesen werden, weil die Bezeichnung des
Geschäftes als
Migros-Halle unwahr ist und Anlass
zu Täuschungen geben würde, sondern auch, weil sie aus-
schliesslich
zu Reklamezwecken angestrebt wird. Nach
Art. 4 der revidierten Verordnung II sind Angaben in
der Firma, die blossen Reklamezwecken dienen, nicht er-
laubt. Art. 4 steht freilich unter den Vorschriften über die
Firmenbildung, und in Art. 18, der von den Enseignes
handelt, wird er nicht auf diesen anwendbar erklärt. Daraus
darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Enseignes
zu Reklamezwecken statthaft seien. Vielmehr kann für
die Enseignes nicht gestattet sein, was für die Firma
untersagt ist, wie das Eidgenössische Amt für das Handels-
register mit Recht bemerkt. Die Aufzählung der auf die
Enseignes
anwendbaren Bestimmungen in Art. 18 der
Verordnung II scheint überhaupt nicht abschliessend zu
sein, und überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot
der reklamehaften Angaben nur ein besonderer Anwen-
dungsfall des
Verbotes der' unwahren Eintragungen ist,
indem der Gesetzgeber die mit der Anwendung der Ver-
ordnung betrauten Behörden zum vorneherein davon ent-
heben wollte, im einzelnen Fall die heikle Frage zu lösen,
ob eine Reklame der Wahrheit entspreche.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Yerfahrnll.
H. VERFAHREN
PROcEDUBE
Vgl. Nr. 10. -Voir N° 10.