Choice-of-court clause valid despite travelling-salesman protection

BGE 59 I 290Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I9 de mar. de 1933Granted

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Fellheimer sought enforcement in Switzerland of a Vienna default judgment against Hausmann Oie. The Zurich courts refused enforcement, holding that the order-form forum clause was invalid under the Travelling Salesmen Act because the seller's representative might also have solicited private customers. The Federal Court allowed Fellheimer's complaint. It held that the relevant question under Art. 11 was whether the representative acted as a small or large travelling salesman in the transaction at issue. Since the goods were intended for use in the buyer's factory, the representative acted as a large travelling salesman and the jurisdiction clause was valid. The Austrian judgment was therefore enforceable.

Sumário Omnilex

Art. 11 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden; Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages; Gerichtsstandsvereinbarung mit Handelsreisenden. Für die Frage der Nichtigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 11 HRegG ist nicht auf die gesamte Reisetätigkeit des Vertreters abzustellen, sondern darauf, ob er beim Abschluss der betreffenden Vereinbarung als Klein- oder Grossreisender handelte. Die Schutzbestimmung bezweckt den Schutz geschäftsunkundiger Privater vor dem Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand; sie ist daher nicht anwendbar, wenn der Vertreter im konkreten Geschäft mit einem Unternehmer in Verkehr tritt, der Waren für den Gebrauch in seinem Betrieb erwirbt. Eine auf solche Weise geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung steht der Vollstreckung des ausländischen Urteils nicht entgegen (vgl. Erw. 1-2).

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VI. STAATSVERTRÄGE TRAITEs lNTERNATIONAUX 51. Auszug aus dem Orteil vom 15. Dezember 1933 i . S. FeUhlimer gegen llausmann Oie. Anwendung des Art. II des BG über die Handelsreisenden auf Gerichtstandsvereinoorungen im Sinne desArt. 2 Aha. 2 Ziff. I des österreich.-schweiz. Vollstreckungsvertrages. Sinn jener Bestimmung, insbesondere des Begriffs des Kleinreisenden. A. -Der Rekurrent ist Inhaber einer chemiSchen Fabrik in Nürnberg. Sein Generalvertreter Wilhelm veranlasste am 8. November 1932 in Au bei Wädenswil die Rekursbeklagte, die dort eine Werkzeugfabrik betreibt, einen Bestellschein zu unterzeichnen, wonach ihr der Rekurrent 2-3 liter Kollektrin aRM 20.-ab Nürnberg liefern sollte. In der Mitte des Bestellscheins steht die gedruckte Klausel : Zahlbar und klagbar im Erfüllungsort Wien Die Rekursbeklagte erklärte, nachdem sie die Rechnung erhalten hatte, dass sie die Ware nicht annehme ...... Darauf erhob der Rekurrent gegen jene beim Bezirksgericht für Handelssachen in Wien Klage auf Zahlung von 60 RM 70 samt 9 % Zins seit dem 18. De- zember 1932. Das Gericht h,iess, nachdem die Rekurs- beklagte erfolglos zur Verhandlung vorgeladen worden war, durch Versäumnisurteil vom 9. März 1933 die Klage gut und verurteilte die Rekursbeklagte zur Zahlung von Prozessk08ten im Betrage von 34 Sch. 76. Auf Begehren des Rekurrenten verfügte der Präsident des Bezirksgerich- tes von Horgen am 10 . Juli 1933 : Das Versäumnisurteil des Bezirksgerichtes für Han- delssachen vom 9. März 1933 .... , wird als vollstreck- bar erklärt . Hiegegen rekurrierte die Rekursbeklagte an das Ober- gericht des Kantons Zürich, indem sie bestritt, dass das St.aatsverträge. N° 51. 291 Wiener Gericht zur Beurteilung der Klage zuständig gewesen sei. Die IV. Kammer des Obergerichtes ent- schied am 7. September 1933 : . Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juli 1933 aufgehoben und das Begehren um Vollstreckung des Versäumnisurteils des Bezirksgerichtes für Handelssachen in Wien vom 9. März 1933 in Sachen obiger Parteien abgewiesen. Dieses Urteil ist wie folgt begründet: Die Bestellung bei der Beklagten wurde namens der Klägerin von ihrem Generalvertreter, Direktor Ernst Wilhelm, aufgenommen. Es ist nicht streitig, dass dieser dadurch eine Tätigkeit als Handelsreisender im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 ausgeübt hat. Nach Art. 11 desselben sind Vereinbarungen mit Kleinreisenden, die beim Auf- suchen von Bestellungen abgeschlossen werden und womit der Käufer auf seinen ordentlichen Gerichtsstand ver- zichtet, nichtig. Die Nichtigkeit ist, wie das Gesetz besonders hervorhebt, von Amteswegen zu berücksich - tigen. Die Beklagte behauptet, die im Bestellschein gedruckt enthaltene Gerichtsstandsklausel wäre, falls sie als Vertragsbestandteil überhaupt in Betracht kommen könnte, gemäss dieser Gesetzesvorschrift auf alle Fälle nichtig, weil es sich bei dem Vertreter der Klägerin um einen Kleinreisenden gehandelt habe. Denn ein Reisender, der Geschäfte oder Private besuche, um so geringe Waren- mengen, wie es hier der Fall gewesen sei, abzusetzen, könne nicht als Grossreisender betrachtet werden. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Gerichtsstandsverein - barung vorliege, ist das schweizerische Recht schon deshalb massgebend, weil der Vertrag über die Lieferung der Ware, der die betreffende Klausel enthält, in Au-Wädenswil abgeschlossen worden ist und nach ständiger Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes auf alle das Zustande- kommen eines Vertrages betreffenden Fragen ausschliess-

lich das Recht des Abschlussortes anzuwenden ist (Ent- scheidungen des Schweiz. Bundesgerichtes Bd. 32 II S. 415,

II S. 519, 49 II S. 73). Ausserdem ist die Bestimmung von Art. 11 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden um der Öffentlichen Ordnung willen aufgestellt. Eine Anerkennung des in Frage stehenden Wiener Urteils darf deshalb nur erfolgen, wenn sie nicht diesem Art. 11 des Handelsreisendengesetzes zuwiderläuft ; in Art. I Ziff. 2 des Staatsvertrages mit Österreich vom 15. März 1927 ist der Fall des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, ausdrücklich als Grund für die Verweigerung der Voll- streckung vorgesehen ...... Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 sind als Grossreisende zu betrachten Handelsreisende, die aus- schliesslich mit Geschäftsleuten oder privaten und öffent- lichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art in Verkehr treten, welche Waren der angebotenen Art in ihrem Betriebe verwenden. Alle andern Handels- reisenden sind nach dem Gesetz Kleinreisende. Aus der Eingabe der Klägerin vom 22. Juni 1933 an die Vorinstanz geht hervor, dass sie geltend machen will, ihr General- vertreter habe die in Frage stehende Bestellung als Gross- reisender aufgenommen, denn sie führt unter Berufung auf die oben erwähnte Gesetzesbestimmung aus, die von der Beklagten gekaufte Ware. (Kollektrin) sei ein Reini- gungsmittel für Kollektoren (elektrische Maschinen), wie solche im Betriebe des schuldnerischen Unternehmens im Gebrauche seien und könne daher für diesen Zweck im Betriebe des Schuldners verwendet werden. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass das Kollektrin nur für elektrische Maschinen brauchbar sei und deshalb nur für Firmen, die solche Maschinen besitzen oder die sich mit dem Wiederverkaufe des Produktes befassen, ver- wendbar sei. Auf den Fakturenköpfen der Klägerin werden Kollektrin und (( Fuetterin im Gegenteil als (( Universal-Reinigungs-Produkte bezeichnet, woraus ge- Staatsverträge. No 51.

schlossen werden muss, dass Kollektrin nicht nur für die Reinigung von Maschinen der genannten Art, sondern auch für andere Zwecke benutzbar ist und dass es also auch von Privatpersonen, die nicht Geschäftsleute sind, verwendet werden kann. Dann kann nicht schon aus der Natur des Erzeugnisses abgeleitet werden, dass der Vertreter der Klägerin nur mit den in Art. 3 des Gesetzes angeführten Interessenten in Verkehr trete, sondern es liegt speziell deshalb, weil er auch ganz kleine Quantitäten abgibt, nahe, anzunehmen, dass er auch Private zur Aufnahme von Bestellungen aufsuche ...... Die Frage, ob die Bestellung vom 8. November 1932 bei der Beklagten von einem Grossreisenden oder einem Kleinreisenden aufgenommen worden sei, ist somit unabgeklärt. Die Möglichkeit, dass der Vertrag namens der Klägerin von einem Reisenden abgeschlossen wurde, der nicht nur Geschäftsleute, An- stalten usw., sondern auch Private besucht und der deshalb im Sinne des Gesetzes als Kleinreisender zu be- trachten ist, besteht. Infolgedessen kann für den Fall, dass die Absicht der Parteien ..... dahin gegangen sein sollte, eine Gerichtsstandsvereinbarung abzuschliessen, nicht mit Bestimmtheit angenommen werden, dass hierüber eine gültige Abmachung zustande gekommen sei. Nur wenn hiefür der unanfechtbare Nachweis vorliegen würde, könnte aber von einer für die Beklagte verbindlichen Unterwerfung unter die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Wiener Gerichtes gesprochen werden. Die Vollstreckung des von der Klägerin vorgelegten öster- reichischen Versäumnisurteils kann demnach nicht ge- stützt auf Art. 2 Absatz 2 Ziff. I des mit Österreich abge- schlossenen Staatsvertrages vom 15. März 1927 erfolgen. B. -Gegen dieses Urteil hat Fellheimer die staats- rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, es sei aufzuheben und das Versäumnisurteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen in Wien als vollstreckbar zu erklären. Der Rekurrent macht geltend : Das angefochtene Urteil stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine

Verletzung des schweiz. -österreichischen Vollstreckungs- vertrages, auch im Hinblick auf das BG über die Handels- reisenden, dar ...... Wilhelm habe noch nie Privatleute zum Zwecke des Verkaufes von Kollektrin besucht, da dieses für den Haushalt nicht geeignet sei ; er suche dieses nur bei Geschäften abzusetzen, die Kollektoren verwenden. Somit müsse er als Grossreisender betrachtet werden. Das gelte auch deshalb, weil die Rekursbeklagte nicht nachgewiesen habe, dass er Kleinreisender sei. C. -Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Da die Vollstreckbarkeit eines Urteils des Be- zirksgerichtes für Handelssachen in Wien in Frage steht, so ist nach dem österreichisch-schweizerischen Voll- streckungsvertrag vom 15. März 1927 zu entscheiden, ob das genannte Gericht zu seinem Urteile zuständig war. Nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages ist die Frage zu bejahen, wenn sich die Rekursbeklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Wiener Gerichtes unterworfen hat. Ob das zutrifft, hat das Bundesgericht nach seiner stän- digen Praxis frei zu prüfen. Auf dem Bestellschein ist die Bestimmung Zahlbar und klagbar im Erfüllungsort Wien gut sichtbar und der Sinn, den sie nach ihrem Wortlaut hat, war auch für die Rekursbeklagte als Inhaberin eines grössern Geschäftes verständlich. Diese hat sich daher mit der Unterzeichnung des Bestellscheins für Klagen des Rekurrenten aus dem Vertrag den Wiener Gerichten unterworfen. . ......... .
  2. -Was die Frage betrifft, ob die Gerichtsstands- vereinbarung nach Art. 11 des Handelsreisendengesetzes vom 4. Oktober 1930 ungültig sei, so ist davon auszu- gehen, dass die der Rekursbeklagten verkaufte Ware dazu bestimmt war, in ihrem Fabrikbetrieb verwendet zu werden. Die erste Instanz hat das angenommen und es Staatsverträge. N° 51.

ist im Rekurse an d Obe:-gericht nicht bestritten worden. Der Rekurrent hat auch in der ',staa,tsrechtlichen Be- schwerde ausdrücklioh behauptet, dass das Kollektrin zur Reinigung der im Betriebe der. Rekursbeklagten verwen- deten Kollektoren bestimmt gewesensei,und hiegegen ist kein Widerspruch erhoben worden. Es steht somit fest, dass der Vertreter des Rekurrenten bei der Bestellung vom 8. November 1932 im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Handels- reisendengesetzesmit Geschäftsleuten oder privaten Un- ternehmungen . in Verkehr getreten ist, welche Waren der angebotenen Art in ihrem Betriebe verwenden. Er er- scheint daher, wenn, man nur dieses Geschäft mit der Rekursbeklagten berücksichtigt, zweifellos als Grossrei- sender im Sinne der erwähnten Bestimmung. Dass das Obergericht gleichwohl gefunden hat, die Bestimmung über die Nichtigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen mit Kleinreisenden sei im vorliegenden Fall anwendbar, beruht darauf, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob man es mit einem Kleinreisenden im Sinne des Art. 11 des Handelsreisendengesetzes zu tun habe, die g e - sam t e Reisetätigkeit des Vertreters des Rekurrenten ins Auge gefasst und angenommen hat, die Frage sei .zu bejahen, sobald feststehe oder wahrscheinlich sei, dass der Vertreter des Rekurrenten auch Private zur Aufnahme von Bestellungen aufgesucht habe. Dieser Standpunkt lässt sich insofern vertreten, als Art. 11 nicht sagt, worauf es bei der Lösung der Frage, ob es sich um einen Klein- reisenden handle, ankommt und als in Art. 3 Abs. 2 als solche alle Handelsreisenden bezeichnet werden, die nicht aus s chi i e s s I ich mit Geschäftsleuten oder privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art in Verkehr treten, welche Waren der angebotenen Art wiederverkaufen oder auf irgend eine Weise in ihrem Betriebe verwenden. Allein wenn man auch nach Art. 3 die vom Gesetz verwendeten Begriffe des Gross- und des Kleinreisenden bestimmen kann, so über- sieht doch das Obergericht, dass Art. 3 nicht den Zweck

hat, diese Begriffe für alle Vorschriften des Gesetzes in jeder Hinsicht enau zu formuHeren. Wie sich aus seinem Wortlaut klar ergibt, bezweckt Art. 3 zu bestimmen, welche H.andelsreisenden eine taxfreie Ausweiskarte be- kommen können und welche dafür eine Taxe bezahlen müssen. Bei dieser Unterscheidung muss das Gesetz die g e sam t e Tätigkeit eines Reisenden berücksichtigen und tut das auch, indem es als Grossreiseude diejenigen bezeichnet, die aus s chI i e s s 1 ich mit gewissen Geschäftsleuten oder Unternehmungen in Verkehr treten, und als K.Ieinreisende diejenigen, die solche überhaupt nicht oder daneben noch andere zum Zwecke von Bestel- lungen aufsuchen. Anders verhält es sich aber hei Art. 11 des Handels- reisendengesetzes. Dieser bezweckt den Schutz des ge- schäftsunkundigen Publikums vor dem unüberlegten Ver- zicht auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes ; er beruht auf der Auffassung, dass es gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstosse, wenn geschäftsunkundige Leute zu einem solchen Verzicht ver- leitet und infolgedessen vor einen fremden Richter ge- zogen werden (BGE 58 I S. 83, 306 ; Entscheid des Bundes- gerichtes in Sachen Cassini g. Südtrikot vom 1. Juli 1932 S. 8). Nur aus diesem Grunde rechtfertigt sich die in Art. 11 liegende Einschränkung der Vertragsfreiheit (vgl. BBI 1929 I S. 65). InfoJgedessen kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob man es mit einem Kleinreisenden im Sinne des Art. II des Handelsreisendengesetzes zu tun habe, lediglich darauf an, ob der Reisende speziell beim Abschluss der in Frage stehenden Gerichtsstandsverein- barung als Gross-oder als Kleinreisender gehandelt hat, ob er also gerade hiebei mit Geschäftsleuten oder einer Unternehmung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 in Verkehr getreten ist oder nicht. Der Bundesrat hat denn auch in seiner Botschaft zum Gesetz die in Art. 1 I genannten Vereinbarungen mit Kleinreisenden als ( Abmachungen mit Privaten bezeichnet (BBI 1929 I S. 65). Würde man, Staatsverträge. No 51.

wie das Obergericht es getan hat, auch bei.der Anwendung des Art. II darauf abstellen, ob der Reisende au s - sc h 1 i e s s I ich mit Geschäftsleuten oder Unterneh- mungen im Sinne des Art. 3 Abs. I in Verkehr getreten ist oder nicht, so käme man zum Ergebnis, dass solche Geschäftsinhaber sich ebenfalls auf Art. 11 berufen könn- ten, wenn sie zufällig eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne dieser Bestimmung mit einem Reisenden abge- schlossen haben, der daneben auch noch mit Privatleuten in Verkehr tritt. Dass das nicht der Wille des Gesetzes sein kann, ist klar. Zudem hindert die in Art. 11 des Gesetzes vorgesehene Nichtigkeit von in der Schweiz abgeschlossenen Gerichts- standsvereinbarungen die Vollstreckung von österreichi- schen Urteilen nach der Praxis nur deshalb, weil die Nichtigkeit im Interesse der Wahrung der guten Sitten, der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit liegt, da sonst ausdrücklichen Gerichtsstandsvereinbarungen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des österreichisch-schweizerischen Urteilsvollstreckungsvertrages die Wirksamkeit für die Vollstreckbarkeit nicht versagt werden darf, wenn sie nicht an Willensmängeln leiden (vgl. BGE 58 I S. 306). Der erwähnte Grund für den Ausschluss der Vollstreckung träfe nicht mehr zu, wenn die Nichtigkeit auch zu Gunsten der in Art. 3 Abs. 1 des Handelsreisendengesetzes genannten Geschäftsleute und Unternehmungen gälte. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung kann somit nicht als nichtig betrachtet werden. Der Entscheid des Obergerichtes ist daher aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen in Wien für vollstreckbar zu erklären, da andere Einwendun- gen als die behandelten gegen die Vollstreckung nicht erhoben worden sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der IV. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege. 7. September 1933 aufgehoben und das Urteil des Bezirks- gerichtes für HandeIssachen in Wien I vom 9. März 1933 als vollstreckbar erklärt. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE BEAMTEN ECHT STATUT DES FONCTIONNAI ES 52. Extrait da l'arrit du 20 decembra 1933 dans la causa L. contre c.r.r. (ler Arr.). Le fonctionnaire coupable de violation des devoirs de service n'est passible que des peines disciplinaires enumerees a l'art. 31 du statut des fonctionnaires et ne peut partant etre licencie en vertu de l'art. 55 dudit statut. (Consid. 1.) Contrairement a ce que pourrait faire croire 1a redaction dMec- tueuse de rart. 31, alinea 4, une seule infraction grave aux devoirs de service peut justifier l'application des peines disci- plinaires de la mise au provisoire ou de la revocation. (Consid. 2.) Resume des faits : L. etait chef aux marchandises de la classe 2 b a la gare de V. Lors d'une revision un decouvert de 1261 fr. 20 fut constate dans la caisse qu'il gerait. Ayant ete revoque pour ce motif, il recourut a la Chambre du contentieux des fonctionnaires en sollicitant l'application d'une peine disciplinaire moins severe. Bea.mtenrecht. N° 52. 299 Extrait des moti/s. I. -L' Administration a base la decision attaquee sur les art. 30 et 31 StF et, en outre, sur l'art. 55, lequel l'autorise a resilier les rapports de service pour de justes motifs. En l'espece, c'est toutefois a tort qu'elle a invoque cette dernieredisposition legale. D'apres la jurisprudence (cf. 0 56 I 494), le fonctionnaire coupable de violation des devoirs de service n'est en effet passible que des peines disciplinaires enumerees a l'article 31 et ne peut partant etre licencie en vertu de l'article 55. 2. -L'art. 31 al. 4 StF prescrit que la mise au pro- visoire et la revocation ne peuvent etre prononcees que si le fonctionnaire s'est rendu coupable d'infractions graves ou continues aux devoirs de service . Il semblerait donc que la pluralite des infractions soit dans tous les cas une condition de l'application de ces sanctions. Mais ce texte, qui figure deja dans le projet de loi, est manifestement inexact : il est evident qu'une seule viola- tion des devoirs de service peut parfois avoir un caractere de gravite tel que la revocation ou la mise au provisoire s'imposent. Ainsi que le Conseil federal l'a dit dans son message a l'appui du projet de loi (page 121), le sens de cette derniere est en realite que les deux peines discipli- naires les plus severes ne doivent etre infligees que dans les cas ( d'infraction grave ou continue aux devoirs de service . Leur application suppose donc ou une infraction grave ou plusieurs infractions qui, prises isoIement, ne doivent pas etre necessairement graves (cf. KmoHHoFER, Die Disziplinarrechtspflege beim Bundesgericht, p. 43 0 57 I p. 162 in fine). PRINTED IN SWITZERLAND!LANG-DRUCK AG. BERN

Palavras-chave

enforcement of foreign judgmentsforum selection clausetravelling salesmanpublic policyjurisdictiondefault judgment

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Questão jurídica principal

Whether the Vienna court had jurisdiction based on the written forum-selection clause.

Decisão extraída

Yes. The clause 'payable and actionable at the place of performance, Vienna' was sufficiently clear and constituted an express submission to the Vienna courts.

Fundamentação extraída

Under the Swiss-Austrian enforcement treaty, express submission to the foreign court makes the judgment enforceable; the clause was visible on the order form and understandable for the buyer as operator of a larger business.

Questão jurídica principal

Whether the forum-selection clause was void under Art. 11 of the Travelling Salesmen Act because the seller's representative was only a small travelling salesman.

Decisão extraída

No. For Art. 11, what matters is whether the representative was acting as a small or large travelling salesman when concluding this specific clause; here he acted as a large travelling salesman because the goods were destined for use in the buyer's factory.

Fundamentação extraída

Art. 11 protects inexperienced private persons from waiving their home forum. That protective purpose does not extend to dealings with businesses buying goods for use in their enterprise. The lower court wrongly focused on the representative's overall activity rather than the transaction at issue.

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