LF . . . .. Loi fedeFale.
LP. . . . .. Loi federale sur la poursuite pour dettes et la fami .
OJF Organisation judiciaire fooerale.
ORI . . . .. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles.
ce ..... .
CO ..... .
Cpc
Cpp .. ..
GAD .....
LF .
LEF.
OGF .....
C. Abbreviazioni italiane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura
civile.
Codice di procedura penale.
Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli-
nare.
Legge federale.
Legge
esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
- UrteU vom 27. Ja.nua.r 1933 i. S. Berger gegen Aargau.
Art. 31 BV: Voraussetzungen für die Unterstellung Ausser-
kantonaler unter die kantonale Patentpflicht.
-insbesondere der Liegenschaftsvermittler.
A. -Der im Kanton Bern wohnhafte Rekurrent hat
im Badener Tagblatt vom 18. Mai 1932 eine (im Kanton
Bern gelegene) Liegenschaft zum Verkauf ausgeboten.
Da er das als Liegenschaftsvermittler getan hat, ohne im
Besitze des nach aargauischemRecht für solche gefor-
derten Geschäftsagentenpatents zu sein, wurde er vom
Bezirksgericht Baden mit 50 Fr. gebüsst. Das Obergericht
des
Kantons Aargau wies eine gegen dieses Urteil einge-
legte Beschwerde ab.
B. -Gegen das Obergerichtsurteil erhebt der Rekurrent
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 31
BV.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Art. 31 lit. e BV ermächtigt die Kantone, die gewerbs-
mässige Liegenschaftenvermittlung unter Patentpflicht zu
stellen (BGE 42 I S. 14). Die Patentpflicht kann auch
ausserkantonalen Liegenschaftsvermittlern auferlegt
wer-
den, insofern sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit mit
solchen Handlungen ins Kantonsgebiet übergreifen, mit
AB 59 1-1933
St.aatsrecht.
Rücksicht auf welche die Liegenschaftsvermittlung gemäss
Art. 31 lit. e BV überhaupt unter Patentpflicht gestellt
werden kann (BGE 54 128/29 und dort zitierte Entscheide;
BGE vom 22. Dezember 1932 i. S. Iff c. Aargau).
Die Frage, ob der im Kanton Bern domizilierte Rekur-
rent für sein Inserat im Badener Tagblatt ohne V er-
letzung von Art. 31 BV wegen gewerbsmässiger Liegen-
schaftsvermittlung im Kanton Aargau habe bestraft wer-
den können, hängt deshalb von der andern Frage ab, ob
das Inserieren unter den gegebenen Umständen zu den
Vermittlungshandlungen im eben erwähnten Sinn gehöre.
Das ist nicht der Fall:
Die Liegenschaftsvermittlung darf deswegen unter
Patentpflicht gestellt werden, weil sie zwischen dem
Vermittler und den Parteien ein Vertrauensverhältnis
schafft, das vom ersteren leicht missbraucht werden kann.
Ein solches Vertrauensverhältnis bestand nun beim Erlass
des Inserats wohl schon zwischen dem Rekurrenten und
dem Ver kau f sinteressenten; aber ein auf aargaui-
schem Boden abzuwickelndes Vertrauensverhältnis wäre
doch erst dann entstanden, wenn auf das Inserat hin
ein Kau f s interessent sich gemeldet hätte, gegenüber
welchem
der Rekurrent wenigstens teilweise im Kanton
Aargau tätig geworden wäre. Inbezug auf diese Tätigkeit
erst liesse sich die Unterstellung des Rekurrenten unter
die aargauische Patentpflicht yor Art. 31 lit. e BV recht-
fertigen. Davon ist aber im angefochtenen Urteil nicht
die Rede. Grund zur Verurteilung war vielmehr das
Inserat allein.
Demgegenüber
lässt sich auch nicht etwa einwenden,
dass das Inserat im Erfolgsfalle für den Rekurrenten
notwendIg eine Ausdehnung seiner Vermittlungstätigkeit.
auf aargauisches Gebiet zur Folge gehabt hätte. Dieser
Standpunkt liesse sich vielleicht dann vertreten, wenn es
sich
um eine aargauische Liegenschaft handelte. So
aber kann auf das Inserat hin auch ein Auswärtiger sich
melden,
oder ein Aargauer, der sich zur Verhandlung und
Doppelbesteuel'ung. N0 2.
Besichtigung jeweils ausser Kantons begibt, ohne dass
der Rekurrent auf aargauischem Boden irgendwie tätig
werden müsste. Das eingeklagte Inserat stellt deshalb
bloss eine
an ein einzelnes Geschäft anknüpfende Reklame
für einen ausserkantonalen Geschäftsbetrieb dar, der aber
nicht infolgedessen schon den innerkantonalen Gewerbe-
polizeivorschriften
untersteht. Vor solchen Reklamen
braucht das aargauische Publikum nicht geschützt zu
werden, es ist ihm gegenteils damit gedient.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Urteile des
Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 23. September
1932 und des Bezirksgerichtes Baden vom 14. Juni 1932
werden aufgehoben.
II. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
2. Arret du 3 fevner 1933
dans la cause de Pury contra Neuchatei.
L'emolument institue par la loi neuehäteloise du 10 novembre
1920 concernant l'application de l'art. 551 Ces. et la percep-
tion d'un emolument en cas de devolution d'heredite
constitue, malgre sa designation, un veritable impöt sur las
successions.
Las principes poses par la jurisprudence federale pour trancher
les conflits de souverainew entre Cantons eIl. matiere d'impöt
progresBif Bur la fortune sont egalement applioablas an matiere
d'impöt Bur 100 succoosions.
A. -La loi neuchateloise du 10 novembre 1920,
concernant l'application de l'art. 551 du Code civil
suisse
et la perception d'un emolument en cas de devo-
lution d'herediM , contient a son art. 4-'une disposition
ainsi
consme :