332 Erbrecht. ! " 52.
wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen
a Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem
eigenen
Familienunterhalt aus den laufenden Vermögens-
erträgnissen decken können; allein der dadurch bedingte
Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorhandenen
Vermögen immer noch so geringfügig, dass auch diese
Leistung
nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.
Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unter-
halt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein
Vermögen ungeschmälert erhalten kann.
Demnach e:rkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932
bestätigt.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteil1.Ulg
vom 16. September 1932 i. S. Müller-Meyer und. ltonl:lorten
gt gen lieyer. .
Passivlegitimation gegenüber rIel! K lag e aus Art. 633
Z G B: Keine notwendige Streitgenossenschaft.
Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses
machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die
vorliegende Klage
auf Feststellung von Lohnansprüchen
aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser
Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation
entgegen,
da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht
gefasst habe.
Vom Bundesgericht wurde diese Einrede verworfen aus
folgender
Sachenrecht. N' 53.
Erwägung;
... Die Bestreitung der Passivlegitimation sodann ist
verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungs-
klage
nur gegen diejenigen Miterben-zu richten ist, welche
sich
dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche,
die
den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder
Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklag-
ten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan
hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbquoten
zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt.
Gegenüber denjenigen
Erben, welche nicht eingeklagt
worden sind, obwohl sie
den Anspruch nicht anerkannt
haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des
Klägers
eben der Lohnanspruch ausser Betracht zu lassen,
d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den
Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten
Miterben
erhöht. Der Kläger allein trägt daher das
Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben
entsteht.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteUung
vom 14. Juli 1932
i. S. Jakob Rumpel 'Und Konsorten gegen Jakob Rumpel.
Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im
Grundbuch eingetragen sind :
Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ihnen obliegenden
Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut
gehört (Art. 196 Abs. I ZGB), auf die Vormutung des Art. 937
ZGB berufen.
Tatbestand :
Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine
Liegenschaft
erworben; auf Grund des Kaufvertrages