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GAD .....
LF . .
LEF.
OGF .....
C. Abbreviazioni Italiane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procooura penale.
Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli
nare.
Legge federale.
Legge esecuzioni e
Callimenti.
Organizzazione giudiziaria federal! ,
. f
I. FAMILIENRECHT
DROIT
DE LA FAMILLE
l. Urteil der II. ZivUabteilung vom 22. Januar 1932
i. S. Itmier Ma.nnhart gegen Witwe Ma.nnhart.
ZGB Art. 214 Abs. 3: Durch Ehevertrag kann gültig und nicht
mit Herabsetzungsklage anfechtbar vereinbart werden, dass
der ganze Vorschlag dem überlebenden Ehegatten gehören
soll.
Die seit 1912 verheirateten Ehegatten Mannhart hatten
am 22. Dezember 1925 mit Genehmigung der Vormund-
schaftsbehörde einen Ehevertrag mit folgenden Bestim-
mungen abgeschlossen:
Art. 1. Als Güterstand wird grundsätzlich die Güter-
verbindung gemäss Art. 194 ff. ZGB beibehalten.
Art. 2. Während der Ehe gilt die Vorschlagsteilung
gemäss
Art. 214 Al. 1 ZGB. Beim Tode des einen Ehe-
gatten soll der Überlebende den ganzen Vorschlag zu
Eigentum erhalten. Rückschlagsteilung nach Gesetz.
Als nach dem im Jahre 1929 erfolgten Tode des Ehe-
mannes dessen Witwe und die gemeinsamen noch un-
mündigen Kinder einen Erbteilungsvertrag lediglich über
das eingebrachte Mannesgut von 21,913 Fr. 60 Cts.
abschlossen, während sich nach Ausscheidung des
Mannes-
und Frauengutes ein Vorschlag von 23,484 Fr.
45 Cts. ergeben hatte, verweigerte die Vormundschafts-
behörde die Genehmigung dieses Vertrages, nach wel-
chem die Kinder zusammen nur 16,435 Fr. 20 Cts. erhal-
ten würden.
Auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde erhob
der Beistand der Kinder beim Bundesgericht die vorliegen-
AS 58 II -1932
2 Familienrecht. N° 1.
de Klage gegen die Mutter mit den Anträgen, sie haben
vom Nachlass ihres verstorbenen Vaters einen Erbteil
von 28,177
Fr. 55 Ots. -d. i. 3/
der Summe aus dem
. eingebrachten
Mannesgut und 2/
des Vorschlages-,
eventuell von 22,894 Fr. 20 Ots. -d.). 3/
jener Summe
nach Abzug der verfügbaren Quote von 13/16 derselben-
zu erhalten. Die Klage wird damit begründet dass die
Vereinbarung
der Ehegatten über die Beteiligung am
Vorschlage mangels Beobachtung der Erbvertragsform
ungültig
oder doch als Verfügung von Todes wegen der
Herabsetzung unterworfen sei. .
Die Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Stehen die Ehegatten unter dem Güterstande der
Güterverbindung, so
gehört nach Art. 214 Abs. 1 ZGB
der sich bei der Auflösung des ehelichen Vermögens nach
der Ausscheidung des Mannes-und Frauengutes erge-
bende Vorschlag zu einem
Drittel der Ehefrau oder ihren
Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen
Erben; doch kann nach Art. 214 Abs. 3 eine andere
Beteiligung
am Vorschlage durch Ehevertrag verabredet
werden. Die gesetzliche
Ordnung. der Beteiligung am
Vorschlag ist also nachgiebiges. Recht, und der Partei-
vereinbarung darüber ist keine andere Snhranke gesetzt,
als dass sie als
Ehevertrag abgeschlossen werden muss,
also zu
ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung mit
Unterzeichnung durch die Parteien und, wenn nicht
schon vor der Ehe geschlossen, der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde bedarf (Art. 181 ZGB). Infolge-
dessen
lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass
die
Ehegatten die Beteiligung am Vorschlag an Bedingun-
gen knüpfen, was je einfach eine Seite der Privatauto-
nomie ist (vgl. von TUHR, Obligationenrecht S. 642).
Nichts anderes
haben die Ehegatten Mannhart durch
den streitigen Ehevertrag getan, der darauf hinausläuft,
dass
im Falle der Beendigung des Güterstandes der Güter
verbindung durch den Tod des Mannes der ganze Vor-
schlag der Frau, dagegen im Falle der Beendigung des
Güterstandes
der Güterverbindung durch den Tod der Frau
der ganze Vorschlag dem Manne gehören soll. Den Klä-
gern
ist zuzugeben, dass eine solche Vereinbarung je eine
Anordnung
auf den Todesfall hin sowohl seitens des
einen als
seitens des andern Ehegatten in sich schliesst
(freilich
nicht über deren eigenes Vermögen, wie noch
zu zeigen sein wird). Allein hieraus
darf nicht geschlossen
werden, dass
zu ihrer Gültigkeit die Beobachtung der
in Art. 214 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Form des Ehe-
vertrages nicht ausreiche, sondern die Beobachtung der
qualifizierten Form des Erbvertrages (öffentliche Beur-
kundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen, Art. 512
und 499 ff. ZGB) erforderlich sei. Von seltenen Ausnahmen
abgesehen wird
ja jede Vereinbarung über eine andere
Beteiligung am Vorschlage virtuell eine Anordnung auf
den Todesfall hin enthalten; Vereinbarungen über eine
andere als die gesetzliche Beteiligung am V Ol'Schlage
lediglich für den Fall der Scheidung oder des Eintrittes
des ausserordentlichen Güterstandes werden kaum vor-
kommen.
Ob diese Anordnung auf den Todesfall hin auch
aktuell werde, wird erst durch später eintretende Tatsachen
bestimmt, je nachdem das
Ende des Güterstandes der
Güterverbindung durch den Tod desjenigen Ehegatten
herbeigeführt wird, welcher dem andern eine gröseere
Beteiligung am Vorschlage zugestanden hat, oder aber
durch den Tod des andern Ehegatten oder einen andern
Endigungsgrund als
den Tod (Scheidung oder Ungültignr
klärung der Ehe, Eintritt des ausserordentIichen Güter-
standes). Dass alle diese Vereinbarungen
mit virtuellen
Anordnungen auf den Todesfall hin unter Art. 214 Abs.
a ZGB fallen und insbesondere auch wirksam sein müssen,
wenn
die darin enthaltene Anordnung auf den Todesfall
hin aktuell wird, lässt sich nicht in Zweifel ziehen, an-
sonst
Art. 214 Abs. 3 ja toter Buchstabe bliebe. Dann
ist aber schlechterdings nicht einzusehen, wieso Art.
214 Abs. 3 ZGB trotz seiner allgemein gehaltenen Fassung
nicht auch diejenigen Vereinbarungen über eine andere
Beteiligung am Vorschlag umfassen sollte, welche aus-
. schliesslich aus einer Anordnung auf den Todesfall hin
bestehen, indem eine andere Beteiligung überhaupt nur
für den Fall des Todes desjenigen Ehegatten vereinbart
wird, welcher dem andern eine grössere Beteiligung am
Vorschlage zugestehen will, während es für die Beendi-
gung des Güterstandes der Güterverbindung aus einem
andern Grund, also auch durch den Tod des andern Ehe-
gatten, bei der gesetzlichen Ordnung sein Bewenden
haben soll. Es können sehr beachtenswerte Gründe sein,
welche die Ehegatten veranlassen, eine von der gesetz-
lichen Beteiligung am Vorschlag abweichende Ordnung
gerade
für den Fall zu treffen, dass ihre Ehe und ihr
Güterrechtsverhältnis das normale Ende durch den Tod
des einen Ehegatten finde. Ist zunächst eine solche Verein-
barung über die Beteiligung am Vorschlage für den Fall
des Todes des einen Ehegatten getroffen worden -und
nach dem Gesagten als Ehevertrag wirksam -, so weist
eine
später noch hinzugefügte Vereinbarung über die
Beteiligung
am Vorschlage für den Fall des Todes des
andern Ehegatten keinen anderen. rechtlichen Charakter
auf und muss daher ebenso durch Ehevertrag getroffen
werden können.
Und zwar kann es hiefür keinen Unter-
schied ausmachen, ob die neu getroffene Vereinbarung
die gleiche Beteiligung
am Vorschlage vorsehe wie die
frühere, oder eine andere, vielleicht gerade die reziproke.
Es macht aber auch keinen grundsätzlichen Unterschied
aus, ob die beiden Vereinbarungen sukzessive geschlossen
oder aber, wie hier, von vorne herein zu einer einzigen
Initeinander verbunden werden. Endlich fallen solche
Vereinbarungen nicht etwa deswegen aus dem Rahmen
des Art. 214 Abs. 3 ZGB, weil einer der Ehegatten -oder
der eine und der andere reziprok für den umgekehrten
Fall -von jeder Beteiligung am Vorschlag ausgeschlossen
wird; denn wie Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 ergibt,
spricht das Gesetz von der Vereinbarung anderer )
Beteiligung am Rückschlag, während doch die Ehefrau
nach der gesetzlichen Ordnung regelmässig von jeglicher
Beteiligung
am Rückschlag entbunden ist, und zudem
wäre unerfindlich, wie der Mindestbruchteil des Vor-
schlages bestimmt werden könnte, der einem Ehegatten
noch belassen werden müsste, damit füglich von seiner
Beteiligung
am Vorschlage gesprochen werden dürfte.
Allein nicht nur in der Form, sondern auch in der
Wirkung sind solche Vereinbarungen über die Beteiligung
am Vorschlage, wie sie immer gestaltet sein mögen,
dem
Erbrecht entrückt. Dies ergibt sich unwiderleglich
daraus, dass
zum Gegenstück des Art. 214 Abs. 3 ZGB
bei
der Gütergemeinschaft, nämlich Art. 226 Abs. 1
ZGB: Anstelle der Teilung des Gesamtgutes nach
Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung
gesetzt
werden., in Absatz 2 das Korrektiv angebracht
worden
ist : Den Nachkommen des verstorbenen Ehe-
gatten darf jedoch ein Viertel des bei seinem Tode vor-
handenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden .
Ein Bedürfnis hienach hätte nicht bestanden, wenn
Vereinbarungen
der in Gütergemeinschaft lebenden Ehe-
gatten . über eine andere als die hälftige Teilung des
Gesamtgutes
nur im Rahmen der Verfügungsfreiheit
zulässig
wären, und, sobald sie diesen Rahmen sprengen,
mit der Herabsetzungsklage auf das erlaubte Mass zurück-
geführt werden könnten. Anlass zu materieller Beschrän-
kung der Vertragsfreiheit zugunsten der Nachkommen
durch diese ehegüterrechtliche Sondervorschrift konnte
nur das Bedenken geben, dass sonst die Stellung der
Nachkommen allzu prekär wäre, weil die erbrechtliche
Schranke nicht Platz greift. Sowohl die Vereinbarung
über eine andere Beteiligung am Gesamtgut, als über
eine andere Beteiligung am Vorschlage bei der Güter-
verbindung sind denn auch in Wahrheit gar nicht Ver-
fügungen von Todes wegen über das eigene Vermögen
des Verstorbenen, sondern bestimmen
erst den Umfang
seines Vermögens auf den Zeitpunkt des Todes hin. Es
lässt sich überhaupt nicht sagen, dass je ein anderer
als
der vereinbarte, z. B. der vom Gesetz bestimmte,
Anteil am Gesamtvermögen oder am Vorschlage Bestand-
teil des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten ge-
bildet habe. Auch
ist es nicht. etwa eine der Ergänzung
bedürftige Lücke des Gesetzes, dass eine dem Art. 226
Abs.
2ZGB ähnliche Vorschrift bei Art. 214 Abs. 3 fehlt,
weil eine
Vereinbarung gemäss Art. 214 Abs. 3 anders
als eine solche nach Art. 226 Abs. I nicht grundsätzlich
und regelniässig alles Vermögen der Eltern umfasst (mit
einziger Ausnahme des meist nur geringfügigen Sonder-
gutes). Wie dem übrigens sei, so sprechen beachtliche
GrÜlldedafür, den Ehegatten zu ermöglichen, den Vor-
schlag sich
gegenseitig-zuzuhalten, unter vorläufigem
Ausschlusse jeglichen Erbrechtes
der Nachkommen oder
gar der Seitenverwandten an einem Anteile desselben.
Demnach erkennt das Bundesgericht "
Die Klage wird abgewiesen.
2. Estratto dall sentenza 5 febbraio 1932
dalla IIa sezione chile nella causa A. c. G.
Azione per rottura ingiustificata di"promessa nnziale. -Significato
dei termini: spese sostenute in buona fede in vista deI
matrimonio di cui all'art. 92 ces.
Oonsiderando in diritto :
3. -Resta quindi solo da esaminare, se la Corte canto-
nale sia incorsa
in violazione di diritto federale (art. 57
OGF) assegnando all'attrice una somma di 1300 fchi. per
danni materiali (art. 92 COS). La sentenza querelata
basa questo suo giudizio sulla circostanza, comprovata,
che dietro desiderio espresso
ed insistente deI convenuto,
l'attrice ebbe ad abbandonare la sua professione di came-
'l
riera d'un pubblico esercizio, dove guadagnava 250 fchi. al
mese, per farsi domestica presso dei privati durante sette
mesi, Bubendo una perdita sul guadagno di circa 190 fehi.
al mese.
n disposto dell'art. 92 ces accorda alla parte cui la
rottura deI fidanzamento non e imputabile, lm'equa
indennita per le spesc sostenute in buona fede in vista
dei matrimonio . Non esiste ne PU3 esistere discussione
sull'estremo della
buona fede e indarno s'obbietterebbe
pure, ehe il cambiamento di oceupazione dell'attriee, da!
qua!e essa ebbe a subire
una perdita materiale, non sia
stato fatto in vista deI matrimonio.
In base agli atti e infatti lecito ritenere, ehe il convenuto
chiese alla fidanzata questo cambiamento afiinche nel
pubblieo
non si dicesse che Iui, uomo di famiglia facoltosa
e considerata, sposasse
una cameriera di pubblico esercizio,
cosa ancor oggi
ritenuta come poco eonvenevole in certi
ceti ticinesi. Si e dunque propriamente in vista deI
matrimonio
secondo l'articolo 92 precitato, che l'attrice
aderi, anche in questo, alle esigenze deI fidanzato.
Per quanto ha tratto alla questione, se il danno possa
considerarsi come
spesa ) (testo francese depense ) a
sensi
ll'art. 92 ces, oecorre anzitutto osservare, che
questa locuzione non riproduce integralmente il sense deI
termine corrispondente tedesco
di Veranstaltungen
(misure, provvedimenti, atti) , di significato molto piu
esteso; considerazione per cui questa Corte, interpretando
l'art. 92 in senso lato, l'ha applieato anche alla diminu-
zione
0 perdita di guadagno (lucru cessans) per i1 fatto,
che la vlttima della rottura ingiustificata di matrimonio
ha mutato il suo mestiere 0 la sua professione, vi ha
rinunciato in vista dei matrimonio . Non v'ha motivo
per cui questa giurisprudenza, ormai costante, non trovi
applicazione nel caso in esame (v., tra altre, la sen-
tenza pib recente, non edita, nella causa Kunz c. Rickli
deI 16
ot.tobre 1931: tra gli autori v. specialmente EGGER
commento all'art. 92). In merito alla misura dei danno