Leistung. Ob hieraus für den Anspruch der Witwe und
der Kinder die Unpfändbarkeit hergeleit,et werden kann,
muss dahingestellt bleiben. Der entscheidende Gesichts-
punkt dafür, dass die Kläger als Gläubiger des Schär
keinen Zugriff auf den Betrag haben, liegt in dem eigenen
Forderungsrecht der Hinterbliebenen. Die
Frage der
Pfändbarkeit würde sich
erst stellen, wenn die Gläubiger
nicht des Schär, sondern der Hinterbliebenen, darauf
greifen wollten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
C. STRAFRECHT -DROIT PENAL
I. BUNDESSTRAFREQHT
CODE PENAL FEDERAL
9. 'Urteil des ltassationshofes vom 8. Februar 1939 i. S.
Staatsanwaltschaft Baselland gegen Müller.
Art. 61 BStR : I Bundesakte : Erw. 1.
-Zahlungsanweisung beim Postcheck und Mandatskarton beim
Mandat als Bundesakte. Erw. 1.
--auch inbezug auf den vorgedruckten und den vom Post-
benützer geschriebenen Text. Erw. 1.
Auszahlungsrechnungen, Monats-und anptbilanzen der Post-
stellen als Bundesakte. Erw. 2.
Die Vernichtung einer Zahlungsanweisungsurkunde durch einen
Postbeamten fällt unter Art. 61 BStR, nicht unter Art. 57
Aba. 3
PVG. Die von einem Postbeamten begangene Fälschung,
Verfälschung oder Zerstörung von postamtlichen Bundesakten
erfüllt zugleich den Tatbestand des Amtspflichtsverletzung.
Erw.4.
Bundesstrafre :ht. :: 0 H.
A. -Der Kassationsbeklagte hat als Postverwalter
von Pratteln der ihm anvertrauten Postkasse verschie-
dentlich Geldbeträge entnommen und diese Unterschla-
gungen dadurch zu verheimlichen versucht, dass er auf
bereits ausbezahlten Zahlungsanweisungen die Eintra-
gungen der Beträge abänderte und eine solche Zahlungs-
anweisung vernichtete, und dass er in den Auszahlungs-
rechnungen und in den Monats-und Hauptbilanzen
falsche Eintragungen vornahm.
Gestützt auf diesen Tatbestand hat das Kriminalgericht
Baselland
am 29. August 1929 den Kassationsbeklagten
wegen fortgesetzter Unterschlagung gemäss
den 140
und 138/2, wiederholter Urkundenfälschung gemäss 69
und wegen Vernichtung einer Privaturkunde gemäss 76
des Strafgesetzes zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Das Obergericht des
Kantons Baselland hat am 24. Novem-
ber 1931 auf Appellation der Staatsanwaltschaft das
Kriminalgerichtsurteil bestätigt mit der Abänderung, dass
der Kassationsbeklagte ferner
der Amtspflichtverletzung
gemä,ss
53 lit. f des Bundesstrafrechtes schuldig erklärt
und ausser zu den fünf Monaten Gefängnis noch zu 100 Fr.
Busse, eventuell zehn weitern Tagen Gefängnis verurteilt
wurde.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Baselland rechtzeitig und formrichtig die
Kassationsbeschwerde
ans Bundesgericht eingereicht, mit
Qer Begründung:
In der Verfälschung von Zahlungsanweisungen sei ent-
gegen der Ansicht der kantonalen Gerichte eine Fälschung
nicht von Privaturkunden, sondern von Bundesakten im
Sinne von Art. 61 BStR zu erblicken.
Werde die Zahlungsanweisungsurkunde als eine
Bundes-
akte betrachtet, so könne die Beseitigung und Zerstörung
einer solchen
nur entweder nach Art. 61 BStrG oder nach
Art.
57 Postverkehrsgesetz (absichtliche Verletzung der
Beförderungspflicht) beurteilt werden.
Die Verfälschung richtiger
Eintragungen in den Aus-
zahlungsrechnungen falle ebenfalls unter Art. 61 BStR,
denn auch diese Rechnungen seien Bundesakten.
Das Obergericht habe die Amtspflichtverletzung nur in
den Falschbuchungen erblickt. Aber auch die übrigen
strafbaren Handlungen des Kassationsbeklagten fielen
unter die Amtspflichtverletzung und zwar in Idealkonkur-
renz mit diesen.
Der Kassationshof zieht in E1wägung:
- -Der Kassationshof hat bereits in BGE 39 I S. 245
ausgeführt,
dass unter einer Bundesakte im Sinne von
Art. 61 BStR eine unter dem Namen oder der Unter-
schrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines
Bundesbeamten verfasste Schrift im Sinne desselben
Art. 61 BStR zu verstehen ist. Er hat das damit begrün-
det, dass anders die Ver f ä I s c h u n g einer Bundesakte
nach Bundesrecht (Art. 61), die F ä 1 s c h u n g einer
Bundesakte dagegen allenfalls (d. h. wenn sie nicht
zugleich eine unter dem Namen, der Unterschrift oder
dem Siegel einer Bundesbehörde verfasste Schrift ist) nach
kantonalem Recht zu beurteilen wäre, oder umgekehrt
die Fälschung einer unter dem Namen oder der Unterschrift
oder dem Siegel einer BundesbehÖrde oder eines Bundes-
beamten verfassten Schrift nach Bundesrecht, ihre Ver-
fälschung dagegen allenfalls
nach kantonalem Recht.
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es ist deshalb
hier in erster Linie zu prüfen, ob die vom Kassations-
beklagten verfälschten oder vernichteten Zahlungsanwei-
sungen als Bundesakten in diesem Sinne, d. h. als unter
dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer
Bundesbehörde
oder eines Bundesbeamten verfasste Schrif-
ten anzusehen sind :
Der ganze Vorgang der Überweisung eines Geldbetrages
vom Anweisenden an den Empfänger durch die Post wird
ausgewiesen durch eine geschlossene Reihe von Urkunden,
die im Besitze teils des Anweisenden, teils des Empfängers
und teils der Post sich befinden. Die Zahlungsanweisung
beim Postscheck und der Mandatskarton heim POl tmandat
insbesondere bleiben im Gegensatz zum Empfangsschein
für den Anweisenden und dem Abschnitt für den
Empfänger im Besitze der Post als Kassenbeleg dafür.
dass der darin genannte Betrag vom Anweisenden eil1llC-
zahlt und dem Empfänger ausbezahlt, bezw. dem Konto
des anweisenden Postscheckinhabers belastet und dem-
jenigen des
empfangenden Postscheckinhabers gutgeschrie-
ben worden ist, und zwar dient er als Kassenbeleg der
Einzahlungs-und der Auszahlungsstelle l owohl in ihrem
Verrechnungsverkehr unter sich, wie gegenüber dem
Anweisenden
und dem Empfänger.
Die
Bedeutung eines Kassenbelegs nehmen aher Zah-
lungsanweisung und Mandatskarton erst mit den von den
betreffenden
Poststellen angebrachten Dienstvermerken
(Poststempel, Nummern) an. Erst dann beurkunden sie
für sieh allein sowie im Zusammenhang mit den übrigen
auf dieses Anweisungsgeschäft sich beziehenden Urkundell
gewisse, in Abwicklung dieser Anweisung ausgeführte
postamtliche Handlungen, während sie ohne diese Ver-
merke nur den von einem Postbenützer der Post erteilten
Auftrag zur Vornahme dieser postamtlichen Handlungen
beurkunden. Eine im Postverkehr verwendete Urkunde,
welche erst durch den Stempel einer Poststelle ihre spezi-
fische
urkundliche Bedeutung erhält, ist aber eine Bundes-
akte im oben umschriebenen Sinne: ein unter dem Namen.
der Untersehrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde
oder eines Bundesbeamten verfasstes Schriftstück; und
zwar kommt die Bedeutung einer Bundesakte nicht nur
dem Stempel und den übrigen Dienstvermerken, sondern
dem gesamten -dem vorgedruckten und dem vom
Anweisenden geschriebenen -Texte zu, denn mit dem
Poststempel (oder der Unterschrift des Postbeamten) wird
der gesamte Urkundeninhalt zur Erklärung dieser Post-
stelle, bezw. dieses Postbeamten gemaeht.
Damit leuchtet ein, dass die Verfälschung einer Zah-
lungsanweisungsurkunde auch bloss in dem vom Anwei-
AS 58 I -1932
senden geschriebenen Text den Tatbestand der Verfäl-
schung einer Bundesakte erfüllt. Sie lässt das betreffende
Organ der eidgenössischen Postverwaltung etwas anderes
beurkunden, als was es in Wirklichkeit beurkundet hat; sie
stellt die Verfälschung einer postamtlichen Erklärung dar.
2. -Nach dem in Erwägung I Ausgeführten müssen
auch die vom Kassationsbeklagten verfälschten Auszah-
lungsrechnungen, Monats-
und Hauptbilanzen als Bundes-
akte und ihre Verfälschung deshalb wie diejenige der
Zahlungsanweisungen nach Art. 61 BStR behandelt wer-
den (vgl.
BGE 34 I 118).
3. -Ist die Zahlungsanweisungsurkunde eine Bundes-
akte im Sinne von Art. 61 BStR, so ist auch ihre Zer-
störung nach Bundesstrafrecht, nicht nach kantonalem
Strafrecht, zu beurteilen. Die hier anwendbare Bundes-
strafvorschrift ist wiederUm Art. 61 BStR und nicht, wie
die
Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BUSER das
Postverkehrsgesetz eventuell meint, Art. 57 Abs. 3 des
Postverkehrsgesetzes. Die Zahlungsanweisungsurkunde
ist,
wie die V orinstanz zu Recht bemerkt, keine Post-
sendung, auf deren Aushändigung der Postbenützer einen
(in
Art. 57 Abs. 3 strafrechtlich sanktionierten) Anspruch
hat, sondern eine Urkunde über eine Postsendung, welche
im Besitze der Postverwaltung verbleibt.
4.-Während die Bundesaktenverfälschung von jedem
Deliktsfähigen begangen werden kann, kann die Amts-
T flichtverletzung des Art. 53 lit. f BStR nur von Bundes-
heamten begangen werden. Das Delikt der Amtspflicht-
verletzung ist also nicht durch dasjenige der Bundes-
aktenverfälschung konsumiert, sondern durch eine und
dieselbe Handlung werden gegebenenfalls beide Delikte
miteinander begangen. Das Gleiche gilt von der nach
kantonalem Recht sich beurteilenden Unterschlagung zum
Nachteil der eidgenössischen Postverwaltung, die, weil von
einem Bundesbeamten in Ausübung seines Amtes began-
gen, zugleich
den Tatbestand der Amtspflichtverletzung
erfüllt.
Bumlesstrafreeht. N° 10.
5. -Die Sache ist daher unter Aufhebung des vor-
instanzlichen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Sehuldigerklärung ausser nach kantonalem Recht
wegen Unterschlagung (in welcher Beziehung das heute
angefochtene Urteil rechtskräftig ist) noch nach eidge-
nössischem
Recht wegen Verfälschung und Zerstörung
von Bundesakten und wegen Amtspflichtverletzung, lie-
gend in der Unterschlagung und der Verfälschung und
Zerstörung von Zahlungsanweisungen. Die Strafe wird
dabei gemäss Art. 33 BStR und in Berücksichtigung von
Art. 32 BStR im übrigen nach freiem Ermessen neu aus-
zufällen sein.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom
24.
November 1931 aufgehoben und die Sache sur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
10.
Orteil des ltassationshofes vom 14. März 1932
i. S. Staa.tsanwa.ltschaft '.rhnrga.u gegen ltohler.
Art. 67 BStrG: ein mit abgeblendeten Lichtern (gegen, einen
Bahnübergang) fahrendes Automobil hat so langsam zu fahren,
dass es innerhalb der herabgesetzten Sichtstrecke halten kann.
A. -Am Abend des 2. Dezember 1930, nach einge-
tretener Dunkelheit, fuhr der Kassationsbeklagte mit sei-
nem Personenauto gegen einen Niveauübergang der Mittel-
thurgau-Bahn. Ihm entgegen fuhr, wie er glaubte, ein
anderes Automobil
mit unabgeblendeten Scheinwerfern.
Tatsächlich stand dasselbe auf der andern Seite der Barriere
still, weil diese geschlossen war. Er selbst blendete seine
Scheinwerfer
ab und verminderte gleichzeitig seine Ge-
schwindigkeit. Weil
das andere Automobil nicht abblen-
dete, gab er ebenfalls wieder volles Licht und entdeckte