'erwaltungs, und Disziplinarrecbtspflege.
dieser Sachlage würde es aber -zumal angesichts des
Umstandes, dass dem Optiker-Verband die Führung der
Bezeichnung schweizerisch)) nicht untersagt wurde -
. eine durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung der
Beschwerdeführerin bedeuten, wenn man ihr, obwohl
sie sich festgestelltermassen
über das ganze Gebiet der
Schweiz erstreckt, verbieten wollte, auch ihrerseits diese
Bezeichnung
zu führen, nur weil ihre Mitglieder vor-
wiegend
in kleineren Städten und auf dem Lande nieder-
gelassen sind.
Es kann auch für die Frage der Zulässig-
keit dieser Nationalitäts-bezw. Territorialitätsbezeich-
nung keine Rolle spielen, dass ein Teil der Mitglieder
des beschwerdeführenden Verbandes
nur im Nebenberufe
Optiker sind. Dieser Umstand wird, wenn ihm überhaupt
eine Bedeutung zukommt, bei der Prüfung der Frage, ob
die Beschwerdeführerin sich Optiker-Union)) nennen
dürfe, zu würdigen sein. Darüber ist aber im vorliegenden
Verfahren
nicht zu befinden. Auch kann hier nicht unter-
sucht werden, ob die Benennung der Beschwerdeführerin
in der einen oder andern Landessprache möglicherweise
Verwechslungen
mit dem Schweizerischen Optiker-Ver-
band herbeiführen könnte, da derartige Streitigkeiten
der richterlichen Entscheidung im Zivilprozessverfahren
unterliegen (vgl.
Art. 30 der VO .über das Handelsregister
vom 6. Mai 1890). '
Das eidgenössische Handelsregisteramt hat in seiner
Vernehmlassung noch
darauf' hingewiesen, es sei eine
Ermessensfrage,
ob die Führung einer derartigen grund-
sätzlich untersagten Bezeichnung ausnahmsweise zu bewil-
ligen sei.
In solchen Fällen bestehe aber für das Ver-
waltungsgericht
nur dann eine Veranlassung, den Entscheid
der Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn zwingende
Gründe gegeben seien. Diese Auffassung ist an sich
richtig. Allein
das eidgenössiche Handelsregisteramt hat
vorliegend, wie sich aus dem Gesagten ergibt, die fragliche
Bewilligung
aus Gl'ünden versagt, die mit dem Sinn und
Zweck der streitigen Verordnungsvorschrift nicht vereinbar
Sozialversicherung. N0 7.
sind. Es hat daher den Rahmen des ihm von der Verord-
nung eingeräumten freien Ermessens überschritten.
Infolgedessen muss seine
Verfügung aufgehoben und der
Beschwerdeführerin die Führung des Attributes schwei-
zerisch gestattet werden, sofern, worüber noch zu
entscheiden sein wird, die Bezeichnung Optiker-Union
den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
3.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die angefochtene Verfügung des eidgenössischen Han-
delsregisteramtes vom 10. November 1931 wird aufgehoben
und die Beschwerde im Sinne der Motive gutgeheissen.
III. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
7. Orteil vom 98. Januar 1932 i. S. Güdel
gegen 13undesamt für Sozialversioherung.
Die für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Befreiung von
der. obligatorischen Unfallversicherung erstreckt sich nicht
auf Sägereien, die von Inhabern landwirt.schaftlicher Betriebe
als besondere Gewerbe neben der Landwirt.schaft betrieben
werden.
A. -Ernst und Otto Güdel in Madiswil betreiben
unter der Firma Gebr. Güdel eine Sägerei und Holz-
handlung. Ausserdem
bewirtschaften sie das landwirt-
schaftliche Heimwesen ihrer
Mutter auf Grund eines
Pachtverhältnisses,
über das, freilich erst im bundes-
gerichtlichen Beschwerdeverfahren,
ein Vertrag vorgelegt
worden
ist.
Nach den Angaben der Unternehmer wurde der Sägerei-
betrieb im Januar oder Februar 1929 begonnen; seit
54 Verwaltungs. uud DisziplinarrechtspfIege.
Juni 1929 wird darin ein ständiger Säger, sowie gelegent-
lich ein weiterer Arbeiter beschäftigt ; an Betriebseinrich
tungen werd,en genannt: eine Gattersäge, eine Wagen-
kreissäge, eine Pendelsäge, eine Schmirgelmaschine, ein
Elektromotor und eine Rollbahn. Es wird behauptet,
dass das Sägereipersonal in der Landwirtschaft aushelfe.
B. -Mit Verfügung vom 29. Mai 1931 hat die SUVAL
die Sägerei und Holzhandlung der beiden Brüder Güdel
der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt, mit
Rückwirkung auf den 25. April 1930 für die Betriebs-und
auf den 25. Januar 1931 für die Nichtbetriebsunfälle. Ein
Rekurs hiegegen ist vom Bundesamt für Sozialversicherung
am 14. Oktober 1931 abgewiesen worden.
Die Gebrüder Güdel beschweren sich mit Eingabe vom
14. November 1931 rechtzeitig. Sie machen geltend,
Landwirtschaft und Sägerei seien in den Händen derselben
Personen und demnach keine getrennten Betriebe. Die
Sägerei sei
ein Nebenbetrieb der Landwirtschaft im Sinne
von k t. 9 Abs. 2 VO I zum KUVG. Sollte die Unter-
stellung bestätigt werden, so gedenke die Firma.. den
Säger und den zeitweise beschäftigten HjIfsal'beiter zu
entlassen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in E?'wägung :
Nach Art. 60 bis Ziff. I lit . .9 KUVG und Art. 17 Ziff. 6
VO I sind Sägereien versicherungspflichtige Unterneh-
mungen. Die Beschwerdeführer beanspruchen die Aus-
nahme nach Art. 9 Abs. 2 VO I, wonach Arbeiten, die
vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes neben
diesem
mit Hülfe des Personals oder der übrigen Mittel
des Betriebes vorgenommen werden, der freiwilligen Ver-
sicherung vorbehalten bleiben, also dem Obligatorium
nicht unterstellt sind. Die Voraussetzungen hiefür treffen
indessen
nicht zu.
Da in der Sägerei besondere, nicht landwirtschaftliche
Betriebsmittel (5 Maschinen und eine Rollbahn) Verwen-
Sozial -ersicbel'Hng X" 7.
.15
dung finden, hängt die Entscheidung davon ab. ob auch
besonderes Personal oder nur das Personal des landwirt-
schaftlichen Betriebes darin beschäftigt wird (vgl. Ver-
waltungsentscheide der Bundesbehörden aus dem Jahre
1 27 No. 83 Seite 82). Hierüber ergibt sich aus den
eIgenen Angaben der Beschwerdeführer, dass für die
Sägerei ständig ein Säger und zeitweise ein Hilfsarbeiter
angestellt sind.
Ob der Säger nebenbei auch zu landwirt-
schaftlichen Arbeiten herangezogen wird, wie es die Be-
schwerdeführer behaupten, oder ob dies nicht der Fall ist
wie nach einem Berichte des Regierungsstatthalteramt
Aarwangen vom 12. Dezember 1931 anzunehmen wäre
kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall steht fest'
dass die Sägerei nicht nur mit Hülfe des Personals d
landwirtschaftlichen Betriebes geführt wird. Die Sägerei
der Beschwerdeführer hat nicht den Charakter eines
Nebenbetriebes
der Landwirtschaft zur bessern Ausnützung
des landwirtschaftlichen Personals oder der landwirtschaft-
lichen Betriebsmittel, sondern
ist ein Gewerbe für sich
das neben der Landwirtschaft betrieben wird. Die f
die Landwirtschaft vorgesehene Befreiung ist für die Säge-
rei Init Recht abgelehnt worden.
Ob es richtig ist, den Landwirtschaftsbetrieb und die
Sägerei als Gewerbe verschiedener Betriebsinhaber anzu-
sehen. und auch aus diesem Grunde die Ausnahme der
Sägerei von der Versicherung abzulehnen, wie es im
angefochtenen Entscheide versucht worden ist, braucht
nicht erörtert zu werden.
Die Unterstellung der Holzhandlung ist nicht selb-
ständig angefochten worden; sie ergibt sich übrigens ohne
weiteres aus Art. 4 VO I, sobald die Sägerei der Versiche-
rung unterstellt ist. Nicht bestritten ist auch die Rück-
wirkung der Unterstellung.