Ste.atsrecht.
dem Gesetz zu Grunde liegenden Gedanken. Das Gesetz
hat diesem allgemeinen Gedanken nur Ausdruck gegeben
in einer Strafnorm, welche die Eltern angeht ; der Richter
erstreckt sie auf einen andern weitern Personenkreis
und schafft damit, neben dem 2 III, einen neuen, weitern
Straf tatbestand.
Das Obergericht beruft sich auf seine Gerichtspranis
und nimmt auch Bezug auf diejenige anderer Kantone
in der Anwendung ähnlicher Strafnormen. Auch im
Wege
der Gerichtspraxis und des Gewohnheitsrechtes
kann indessen ein neuer, im Gesetz nicht enthaltener
Straftatbestand nicht wohl aufgestellt werden (abgesehen
vom Falle, wo mangels Kodifikation das Strafrecht eines
Kantons überhaupt ganz oder teilweise auf Gewohnheits-
recht beruht, BGE 39 I S. 42; 46 I S. 206). Die zitierten
aargauischen
Entscheide gehen übrigens auch nicht so
weit wie das angefochtene
Urteil: der eine betrifft eine
Person, deren aussereheliche
VaterquaIität feststand (VJR
1904 No. 48), der andere den geschiedenen Ehegatten
und Vater (VJR 1922 No. 28 b). Auch die angeführten
ausserkantonalen Urteile haben einen andern Sinn. 148
des zürch. StGB bedroht Eltern und Pflegeeltern mit
Strafe, die ihre Familienpflichten gegenüber Kindern
gröblich verletzen. Diese Bestimmung wird auch ange-
wendet auf den unehelichen Vater, der, wenn auch ohne
öffentliche Beurkundung,
die Vaterschaft anerkannt hat
(SJZ 16 S. 106) . .Ähnlich verhitlt es sich mit der st. galli-
schen Bestimmung
(StGB Art. 191 Eltern und Pflege-
eltern ... ) ) und der st. gallischen Praxls (das Urteil SJZ
25 S. 69 bezieht sich auf einen im Sinne von Art. 319
ZGB zu Alimenten verurteilten ausserehelichen Vater).
Richtig
ist, dass der Entwurf eines schweiz. StGB in
Art. 184 eine weitergehende Bestimmung enthält, die
jeden,
der aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit eine auf
Gesetz, Vertrag, Richterspruch oder administrativer Ver-
fügung beruhende Unterhalts-oder Unterstützungs-
pflicht nicht erfüllt, nicht nur die Eltern, mit Strafe
Interkantona.1es Axmenunterstützungsreeht. NI 4. 43
bedroht. Eine solche umfassendere Norm mag ihre Be-
rechtigung de lege ferenda haben. De lege lata besteht
aber im Kanton Aargau nur der engere Rechtssatz, der
sich an die Eltern richtet und der, wie ausgeführt, nach dem
Grundsatz nulla poena sine lege nicht auf Personen
erstreckt werden kann, die, ohne als Eltern gelten zu
können, eine Unterstützungspflicht haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. November
1931 aufgehoben.
V. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
4. AUSlUg aus dem Urteil vom 23. Januar 1932
i. S. Zürich gegen Schwyz.
Interkantonales Armenrecht: Voraussetzungen des Rückgriffs-
rechtes des unterstützenden Kantons gegen den Heimatkanton.
Am 7. Mai 1931 wurde der minderjährige Sohn der in
Schwyz (Vorderthai) heimatberechtigten und in Ausser-
Rhoden (Herisau) ansässigen Eheleute S. in das Zürcher
Kantonsspital verbracht, wo er bis zum 13. August 1931
verblieb. Der Kanton Zürich belangte darauf den Kanton
Schwyz die Gemeinde Vorderthai auf Ersatz der Spital-
verpflegungskosten. Das Bundesgericht wies im staats-
rechtlichen Verfahren nach Art. 175 Ziff. 2 OG die Klage
ab, mit der
Sta.a.tsrecht.
Beg1'ündung :
Das Konkordat betreffend die wohnörtliche 'Unter-
stützung ist, wie unbestritten, auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar. Die Klage beurteilt sich deshalb unmit-
telbar nach dem in Bundesverfassung, Bundesgesetz und
allgemeinen Rechtsgrundsätzen niedergelegten interkanto-
nalen Armenrecht.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich scheint von der
Auffassung auszugehen, dass nach interkantonalem Armen-
recht in allen Fällen der Heimatkanton primär unterstüt-
zungspflichtig sei in dem Sinn, dass der hülfeleistende
Kanton für die ihm entstandenen Kosten auf den Heimat-
kanton Rückgriff nehmen könne. Dann allerdings würde
Zürich für die ihm aus der Verpflegung des in Schwyz
heima.tberechtigten Knaben S. entstandenen Kosten auf
Schwyz (die schwyzerische Heimatgemeinde Vorderthal )
Rückgriff
nehmen können.
Allein diese Auffassung
ist irrig. Nach der auf Art. 45
BV,
dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 über die Kosten
der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstor-
bener armer Angehöriger anderer Kantone, sowie auf
allgemeinen Rechtsgrundsätzen aufgebauten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes lastet die primäre Unterstüt-
zungspflicht nur in ganz bestiIDmten Fällen auf dem
Heimatkanton, in allen übrigen Fällen dagegen auf dem
Wohnsitz-oder dem Aufentha1.tskanton (BGE 49 I S. 449;
50 I S. 296 ; 53 I S. 311 und die jeweiligen Zitate), wobei
dann für den Heimatkanton nur die' Pflicht in Frage
kommt, dem unterstützenden Kanton für seinen Rückgriff
auf private Verpflichtete Rechtshülfe zu leisten (vgl.
Art. 2 und 3 BG von 1875).
Die primäre Unterstützungspflicht trifft den Heimat-
kanton -wie aus Art. 45 BV folgt -insbesondere im
Falle dauernder Unterstützungsbedürftigkeit (BGE 49 I
S.449). Darum handelt es sich hier aber nach den Akten
nicht; denn es wird nicht behauptet, dass der Knabe S.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 5.
dauernd pflegebedürftig sei, und noch weniger, dass seine
F.Jtern
auch ohne Rücksicht auf dessen Krankheit unter-
stützt werden müssen. Auf dieser Grundlage besteht also
ein Rückgriffsrecht von Zürich gegen Schwyz (Vorderthai)
nicht. Auf welcher andern Grundlage es sonst bestehe,
wird aber nicht dargetan und ist auch nicht einzusehen.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
- BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
- Urteil vom 14. Kir! 19Sa i. S. W. W. gegen Soloth1U'D.
Art. 2 1 i t. b MStG : Die Ent.hebung von der Milit.äreTflatz-
pflicht tritt auch dann ein, wenn ein 'Wehrpflichtiger infolge
eines dienstlich erWorbenen Leidens nur voriibergehend von
der Militärdienstpflicht enthoben wird.
Wird ein ausserdienstlich erworbenes Leiden durch den Militür-
dienst so verschlimmert, dass es früher ah; es sonst der Fall
gewesen wäre, zur Ausmusterung führt, so tritt die Enthebung
von der Militärersatzpflicht fiir die Zeit ein, um welche tIer
betreffende Wehrpflichtige nun früher ausgemustert wird.
A. -Der 1905 geborene Rekurrent hat ohne Be-
schwerden
im Jahre 1926 die Rekrutenschule und im Jahre
1927 einen Wiederholungskurs bestanden. Im September
1928 begann er zu Hause am linken Fuss (Plattfuss)