VerwaltungR' und Disziplinarrechtspflege.
S. 282, VSA 1920 S. 389). Sie fehlen bei sonstigen Umsatz-
geschäften, weshalb bei diesen Geschäften eine Befreiung
von der Abgabe ausgeschlossen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
32. Urteil der I. Zivilabtei1u.ng vom 14. September 1932
i. S. Verba.nd. SOl1waizeriscller Postwartzeiohennändler
gegen ßJdelma.nn und Luzern, Regierungsrat.
Ver wal t 11 n g s re c h t 1 ich e Be sc h wer d e. Legitima-
tion eines Berufsverbandes zur Sache, der ein Begehren um
Eintragung eines Dritten in das Handelsregister gestellt hatte.
VDG Art. 9 (Erw. 1).
Zum Bundesrecht, dessen Verlet'zung gerügt werden kann, gehört
auch die Bestimmung des Art. 4 der BV über die Rechtsgleich-
heit und das Willkürverbot. (Erw. 2.)
Ha n deI s r e gis t e r. Eintragungspflicht eines Briefmarken-
händlers? Fehlen dos Erfordernisses der Gewerbsmässigkeit
im konk13ten Fall. Handelsregisterverordnung Art. 13, spe-
ziell Ziff. 1 Lit. c (Erw. 3-5).
A. -Am 5. Mai 1931 wurde Lebrecht Edelmann in
Luzern auf Begehren des Verbandes schweizerischer Post-
wertzeichenhändler aufgefordert, sich im Handelsregister
eintragen zu lassen. Er verweigerte die Eintragung mit
der Begründung, dass er wohl Marken kaufe, verkaufe
und eintausche, die Liquidation von Sammlungen über-
nehme und dem Philatelistenverband in Luzern angehöre,
sowie
von Banken als Experte zugezogen werde, dass er
aber nicht als Händler auftrete, keine Reklame mache
und als von Beruf Kapitän der Dampfbootgesellschaft
Registersachen. No 32. 201
anch nieht mit einer Briefmarkenfirma im Handelsregister
emgetragen sein dürfte. Am 20. Juli 1931 teilte das
Handelsregisteramt von Luzern dem Verband schweize-
risnher Postwertzeichenhändler mit, dass eine Eintragungs-
pflicht Edelmann's nicht bestehe, da er seine Geschäfte
nicht gewerbsmässig betreibe. Darauf blieb die Sache
liegen, bis
der genannte Verband am 22. März 1932 ein
neues Eintragungsbegehren stellte. Am 4. April 1932
lehnte Edelmann die Aufforderung neuerdings ab ; seine
etätigung im Briefmarkenhandel sei nur eine gelegent-
liche und mache kein Gewerbe aus, überdies habe er schon
seit mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr abgeschlos-
sen. as Handelsregisteramt teilte diesen Standpunkt
und WIes das Begehren ab, unterbreitete aber die Akten
gleichzeitig dem Regierungsrat zur Entscheidung gemäss
Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über Handelsregister und
Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890.
B. -Durch Entscheid vom 18. April 1932 hat der
Regierungsrat des Kantons Luzern das Eintragungs-
begehren des Verbandes schweizerischer Postwertzeichen-
händler abgewiesen. Edelmann betreibe den Briefmarken-
handel nicht gewerbsmäE'sig, obschon seine Kaufs-und
Kommissionsgeschäfte in hohe Summen. gehen könnten.
Schon sein Posten als Schiffskapitän lasse diese Beschäfti-
ung als nebensächlich erscheinen. Gewerbsmässigkeit
hege
nur vor, wenn der Inhaber im betreffenden Gewerbe
seinen
Beruf und die Nutzbarmachung seines Vermögens
suche
und darin seine soziale Existenz begründe (STAMPA,
Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen,
Nr. 7 cl. Auch davon könne keine Rede sein, dass Edel-
mann aus den Postwertzeichengeschäften eine dauernde
Einnahmequelle ziehe. Lombardierungen habe er ,nur
aus Gefälligkeit und ebenfalls nicht gewerbsmässig vor-
genommen. Schliesslich sei auch seine Beteiligung an einer
Aktiengesellschaft,
die den MarkenhandJl zum Zwecke
habe, in dieser Beziehung rechtlich ohne Bela,ng. Dass
Edelmann ein Lager im Werte von 2000 Fr. habe und
Verwaltungs. und DisziplinatTechtspflege.
einen Umsatz von 10,000 Fr. im Jahr erreiche, könne das
Erfordernis der Gewerbsmässigkeit nicht ersetzen.
C. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat
'der Verband schweizerischer Postwertzeichen-Händler
rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die
Verfügung sei aufzuheben, und Edelmann sei von Amtes
wegen im Handelsregister einzutragen. In der Beschwerde
wird bemerkt, dass das Bundesgericht sowohl als Verwal-
tungsgericht in Handelsregistersachen, als auch als Staats-
gerichtshof wegen Verletzung des Art. 4 der Bundes-
verfassung und des Art. 4 der luzernischen Kantonsver-
fassung angegangen werde. In der Begründung sodann
wird geltend gemacht, dass Edelmann nur während der
Sommermonate Schiffskapitän sei, dass diese Funktion
sein Neben-oder Saisonberuf sei und dass er während
des ganzen Jahres dem Briefmarkengeschäft obliege, und
zwar im Einverständnis mit der Direktion der Dampf-
bootgesellschaft. Er betreibe seit einigen Jahren den
Briefmarkenhandel auf eigene Rechnung. Zum An-und
Verkauf von Marken unternehme er grosse Auslandsreisen,
bis
nach Amerika. Er sei sodann geschäftsführender
Präsident und Verwaltungsratsmitglied einer Aktien-
gesellschaft in Brüssel, die sich mit dem Briefmarken-
handel beschäftige. Er habe im Februar 1931 publiziert,
dass er mit der Liquidation der grossen Briefmarken-
sammlung Emmenegger im Werte von Fr. 250,000 beauf-
tragt worden sei. Er sei somit sowohl Eigenhändler als
Kommissionär. Ausserdem gehe aus seinem grossen
Geschäftsverkehr
mit Dr. Ratz in Frankfurt a. M. hervor,
dass
er einschlägige Geschäfte in hohem Ausmass finanziere.
Er betreibe sogar ein eigentliches Lombardgeschäft, und
es sei nur sonderbar, dass die Direktion der Dampfboot-
gesellschaft Verpflichtungen in der Höhe zulasse, wie
Edelmann sie eingehe. Die Behauptung Edelmann's,
dass er seit mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr
abgeschlossen habe, sei falsch; er habe noch im März 1932
Registersachen. N° 32.
an einer Auktion Sekula in Luzern Marken erworben. In
rechtlicher Beziehung sei nicht erforderlich, dass der
Briefmarkenhandel der einzige Beruf sei, den Edelmann
ausübe. In weitem Kreise sei er zudem nur als Brief-
markenhändler, nicht aber als Kapitän bekannt. In der
ungenügenden Abklärung der wirklichen Verhältnisse
durch die Luzerner Behörden liege sodann eine Willkür,
und ferner sei es eine rechtsungleiche Behandlung, wenn
Geschäftsleute mit geringeren Umsätzen längst zur Ein-
tragung verpflichtet worden seien. Die Nachsicht gegen-
über Edelmann sei auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu
weit getrieben worden; er zahle Steuer nur von einem
Einkommen von 9000 Fr., während er ein weit grösseres
Einkommen gehabt habe. Auch von der Verpflichtung
zur Einholung eines Geschäftsagentenpatentes habe man
ihn merkwürdigerweise enthoben.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat in
seiner Beschwerdeantwort Abweisung des Rekurses bean-
tragt. Die hohen Summen, in die einzelne Geschäfte
Edelmann's gingen, könnten das Requisit der Gewerbs-
mässigkeit
nicht erfüllen. Die soziale Stellung des Be-
schwerdegegners
werde trotzdem durch seinen Posten bei
der Schiffsgesellschaft begründet. Weder die Fachkennt-
nisse Edelmann's, noch seine Auslandsreisen vermöchten
die Eintragungspflicht darzutun, zumal es auch an einem
kaufmännischen Apparat fehle. Die Liquidation Emmen-
egger sei ihm wegen seiner Kenntnisse anvertraut worden.
Die
Geldvermittlungen liessen, so wie sie bekannt seien,
nicht auf eine fortgesetzte, gleichartige Tätigkeit schliessen,
wie sie das eidgenössische J ustiz-und Polizeidepartement
i. S. Caflisch-Danuser verlangt habe. An der Auktion
Sekula habe er nach einer schriftlichen Bestätigung eines
Zürcher
Hauses nur eine Marke im Auftrage desselben
erworben.
Der Vorwurf der rechtsilngleichen Behandhmg
und der Willkür sei ebenfalls unbegründet.
E. -Edelmann hat in seiner Beschwerdeantwort
gleichfalls Abweisung des Rekurses beantragt, unter
Wiederholung seiner frühern Begründung.
204 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfl0ge.
F. -Das eidgenössische Justiz-illld Polizeidepartement
endlich, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung zuge-
stellt wurde, hat auch den Antrag gestellt, sie sei abzu-
weisen. Seine zutreffenden und erschöpfenden Erwägungen
sind dem Entscheid zu Grunde zu legen, und es ist des-
halb auf sie im rechtlichen Teil zurückzukommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
L -Zur Erhebung der verwaltungsrechtlichen Be-
schwerde ist nach Art. 9 VDG berechtigt, wer in dem
angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt. war oder
durch ihn in seinen Rechten verletzt worden 1st. Unter
der Beteiligung als Partei am angefochtenen Entscheid
versteht das Gesetz jedoch nicht die eigentliche formelle
ParteisteIlung,
sondern es. kommt darauf an, ob der
angefochtene Entscheid eine bestimmte Person angeht,
ob jemand durch den Entscheid unmittelbar betroffen
worden
ist (KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege
beim
Bundesgericht S. 28 ff.). Der Rekurrent ist im
vorliegenden Fall nun allerdings insofern betroffe worden,
als der Regierungsrat des Kantons Luzern sem gen
Edelmann gerichtetes Eintragungsbegehren abgewIesen
hat. Allein es frägt sich gerade, ob der Rekurrent zur
Stellung dieses Eintragungsbegehrens sachlich legitimiert
gewesen war,
denn Beschwerdelegitimanion und Sach-
legitimation fallen auseinar:der, .. wenn l yerwaltungs-
behörde ein von einer sachlich mcht legItImIerten Person
gestelltes Begehren materiell abweist, ohne die Legitima-
tionsfrage
zu prüfen (KIRCHHOFER a. a. O. S. 33). Ohne
Zweifel hat nun der Beschwerdeführer als Berufsverband .
kein eigenes materielles, pekuniäres Interesse an der
Eintragung Edelmann's, sondern nur ehr ein idee.lles,
oder
höchstens nur ein mittelbares, das Ihm durch semen
Verbandszweck, die Wahrung der Berufungsinteressen
seiner Mitglieder, übergeben ist.
(V gI. darüber BURnK
HARDT Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der SchweIze-
rische Eidgenossenschaft, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissen-
Registersachen. N° 32.
schaft 1931 S. 235.) Das Bundesgericht hat jedoch bei
Beurteilung staatsrechtlicher Rekurse schon wiederholt
Berufsverbänden die Sachlegitimation zuerkannt, so bei
Zulassung eines Arztes mit ausländischem Diplom zur
Berufsausübung in der Schweiz (BGE 28 I S. 240, 46 I
S.
99, vgI. auch BURCKHARDT, Kommentar der Bundes-
verfassung, 3. Auf I. S. 35), wobei auf den Umstand kein
Gewicht gelegt wurde, dass sich die Verbände sehr oft
aus Konkurrenten zusammensetzen. Diese Praxis des
Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof ist ohne Weiteres
zu übernehmen, und es ist deshalb die Legitimation des
Beschwerdeführers
zur Stellung des Begehrens um Ein-
tragung eines Dritten in das Handelsregister und zur
Erhebung der verwaltungsrechtlichen Beschwerde zu be-
jahen.
2. -Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung
des Rekurses auf Art. 4 der luzernischen Kantonsverfassung
berufen hat, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Mit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde kann
der Beschwerdeführer nur geltend machen, der Entscheid
beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (VDG
Art. 10 Abs. 2). Überdies enthält ja Art. 4 der Kantons-
verfassung die Garantie der Rechtsgleichheit, die schon
durch Art. 4 der Bundesverfassung gewährleistet ist, sodass
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes der betref-
fenden
kantonalen Verfassungsbestimmung keine selb-
ständige Bedeutung zukommt (BGE 5 S. 336, FLEINER,
Bundesstaatsrecht S. 274).
Dagegen gehören
zum Bundesrecht im Sinne des Art. 10
VDG auch die Bestimmungen der Bundesverfassung, und
das Bundesgericht hat deshalb auch als Verwaltungsgericht
gegen Rechtsungleichheiten
und Willkür einzuschreiten,
wie die
I. Zivilabteilung schon am 2. Dezember 1930 i. S.
Maschinenöl-Import-Gesellschaft m. b. H. gegen Eidgenös-
siehes
Amt für geistiges Eigentum erkannt hat (BG E 56 I
S. 476). Allein
von einer Rechtsungleichheit kann schon
deshalb keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer nicht
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
einen einzigen Fall namhaft gemacht hat, in dem unter
gleichen Voraussetzungen ein anderer Briefmarkenhändler
, zur Eintragung verpflichtet worden wäre. Aber auch der
Vorwurf der Willkür bei der Abklärung des Tatbestandes
ist nicht begründet, denn der Regierungsrat ist auf die
einzelnen
Behauptungen des Rekurrenten eingetreten,
soweit es für die Beurteilung des Eintragungsbegehrens
notwendig war und soweit nicht leere, ungenügend substan-
Werte Behauptungen aufgestellt worden waren.
3. -Für die Beurteilung der Eintragungspflicht sind
nach der Praxis sowohl des eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartementes (STAMPA, a. a. O. Nr. 15, BURcK-
HARDT, Bundesrecht III Nr. 1487, II S. 957) als des Bundes-
gerichtes (BGE 57 I S.143) die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend., wie sie
im Zeitpunkt der vom Handelsregister-
amt gemäss Art. 26 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung
vom 6. Mai 1890 erlassenen Aufforderung bestanden haben.
Da der Rekurrent gegen die abweisende Verfügung des
Handelsregisteramtes, die
nach seiner ersten Aufforderung
von 1931 ergangen war, nicht gemäss Art. 2 Abs. 3 der
Handelsregisterverordnung Beschwerde geführt, sondern
die Sache auf sich hatte beruhen lassen, kommen nur die
Verhältnisse
in der Zeit zwischen dem 24. März und dem
4. April 1932 in Betracht, in weIcher die zweite Auffor-
derung an Edelmann ergangen sein muss. In dienr Zeit
hat jedoch Edelmann kein nach kaufmännischer' Art
geführtes Gewerbe betrieben. Es wäre Sache des Rekur-
renten gewesen, nachzuweisen, dass dies zutraf und dass
die Darstellung Edelmann's unrichtig war, wonach er
schon während mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr
abgeschlossen habe. Dieser Nachweis ist nicht erbracht
worden, denn die Eintragungspflicht kommt jedenfalls
nicht deswegen in Frage, weil Edelmann an der Sekula-
Auktion vom 14. März 1932 im Auftrage eines Dritten
eine Marke zum Preis von 470 Fr. gekauft hat. Andere
Käufe oder Verkäufe aus derselben Zeit sind nicht nach-
gewiesen worden.
HegisterBRochen. ; 0 :32.
4. -Mit Recht hat das eidgenössische Justiz-und
Polizeidepartement jedoch bemerkt, dass die Eilltragnngs-
pflicht auch nicht gegeben wäre, ,,,'e11n man auf den
Zeitpunkt der ersten Aufforderung vom 5. Mai Hl31 abstel-
len wollte. Die Liquidation der Sammlung Emmcnegger
war ein ausgesprochenes Gelegenheitsgeschäft, mit dcm
der Beschwerdegegner als Fachmann betraut worden ",nI'.
soweit diese Liquidation überhaupt im Mai 1931 nicht
schon beendet war. Dass Gelegenheitsgeschäfte nioM
zur Eintragung verpflichten, hat schon das eidgcnössische
Justiz-und Polizeidepartement entschieden (STAMPA
Nr. 69 und 71).
5. -Über die Beziehungen Edelmann's mit Dr. Ratz
hat das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement
folgende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden
kann:
Die Eintragungspflicht kann endlich auch nieht
dadurch begründet werden, dass Edelmann an Dr. Ratz
in Frankfurt a. M. und Emil Wettler in Zürich Kredite
gewährte. Was den erstem anbetrifft, so fallen sie schon
deswegen
für das vorliegende Verfahren ausser Betracht,
weil die Beziehungen Edelmann's zu Dr. Ratz bereits in
der ersten Hälfte des Jahres 1930 abgebrochen wurden.
Da Edelmann am 1. Mai 1930 bei der Staatsanwaltschaft
von Frankfurt a. M. eine Strafanzeige eingereicht hat, ist
anzunehmen, dass jedenfalls spätestens mit diesem Tage,
somit mehr als ein Jahr vor Erlass der ersten Aufforderung
zum Eintrag, jeder geschäftliche Verkehr mit Dr. Ratz
eingestellt wurde. Die an Emil Wettler gegen Hinter-
legung von Marken gewährten Vorschüsse sind aber nicht
von solcher Bedeutung, dass behauptet werden kann,
Edelmann habe im Sinne von Art. 13 Ziff. 1 Lit. c der
Handelsregisterverordnung gewerbsmässig die Vermittlung
von Geld-, Wechsel-, Effekten-oder Börsengeschäften
betrieben. Wie
der Regierungsrat in seiner Vernehm-
lassung
mit Recht bemerkt, ist das Vorschiessen von Geld
aus eigenen Mitteln nicht gewerbsmässig, wenn es in einem
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
verhältnismässig bescheidenen Umfang erfolgt. Denn
von einem Gewerbe kann, wie der Bundesrat am 31. Januar
1930 und das eidO'enössische J ustiz-und Polizeidepartement
o
, am 8. April 1929 in Sachen W atch Tower Bible and
Tract Society entschieden haben, nur gesprochen werden,
wenn eine organisierte, dauernde wirtschaftliche Tätigkeit
gegeben ist, welche die Erzielung einer jährlichen Ein-
nahme mit sich bringt. Edelmann hat nun allerdings die
betreffenden
Darlehen gewährt in der Absicht, dadurch
einen Gewinn zu erzielen ; er hat aber -jedenfalls im
Jahre vor der ersten Aufforderung zum Eintrag -nicht
eine organisierte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit
ausgeübt, welche die Gewährung von Darlehen gegen
Faustpfand zum Gegenstand hatte. Ein Privatier, der
nur vereinzelt Geschäfte anderer finanziert, ist aber nicht
zur Eintragung verpflichtet.
Demnach erkennt das Bunde8gericht .-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
33.
Urteil der I. Zivilabteilung vom gO. September 1932
i. S. Welter gegen
Eidgenösliisches Am für geistlges Eigentum.
Verstoss einer Wortmarke gegen d guten Sitten wegen Unwahr-
heit. Zulässigkeit der Wortmarke Menthocologne für
Medikamente ?
Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der allgemeinen Pariser Verbands übereinkunft
zum Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Ziff. 2
MSchG.
A. -Heinrich WeIter, chemisch-pharmazeutische Fa-
brik, in Uslar (Deutschland), liess am 9. Mai 1932 auf
Grund eines in Deutschland bestehenden Eintrages die
Wortmarke Menthocologne für Medikamente (medi-
caments) unter No. 79,060 ins internationale Marken-
register eintragen.
B. -Am 12. Juli 1932 liess das Eidgenössi8che Amt
für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau mit
teilen, die fragliche Marke könne für den Schutz in der
Schweiz nur teilweise (partiellement) zugelassen werden.
In den lVlotiven wurde darauf hingewiesen, die Marke
enthalte die Bezeichnung Mentho ... . Eine solche könne
nur für Medikamente, die aus Minze oder Minzextmkten
hergestellt seien, für zulässig anerkannt werden, da, wenn
sie auch für andere Produkte, die diesen Anforderungen
nicht entsprechen, verwendet würde, das Publikum durch
diese Anspielung
über deren Zusammensetzung irrcgeführt
würde. Darin läge aber ein Verstoss gegen die guten Sittell.
O. -Hiegegen hat WeIter am 23. Juli 1932 die verwaJ-
tungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erho-
ben mit dem Begehren, es sei die streitige Marke entspre-
chend dem Eintrag im internationalen Markenregister in
der Schweiz zum Schutze zuzulassen. Zur Begründullg
berief er sich darauf, dass das von ihm unter der Marke
Menthoeologne in den Handel gebrachte Produkt zu
99 % aus reiner japanischer Minze und zu 1 % ami
Extrakten von kölnischem Wasser (Ätherischen Pflan-
zenölen) hergestellt sei.
Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hiclt
in seiner Vernehmlassung an den in den Motiven seiner
Verfügung
angeführten Gründen fest und fügte bei, die
vorliegende
Beschwnrde sei gegenstandslos, da die Pro-
dukte, für welche der Beschwerdeführer die streitige
Marke tatsächlich verwende, den daselbst aufgestellten
Anforderungen entsprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Nach Art. 5 Abs. 1 des internationalen Abkommens
von Madrid vom 14. April 1891, revidiert am 6. November
1925 im Haag, haben die Behörden eines Landes, dessen
Gesetzgebung sie
ermächtigt, die Befugnis zu erklären,
dass einer ihnen vom internationalen Bureau mitgeteilten
ausländischen Marke der Schutz verweigert werden müsse.