Sohllidbetreibungs und Konkursreoht. N0 18.
Lohn einzuräumen mit Rücksicht auf solches Einkommen
von Familienmitgliedern, welches heranzuziehen der
Schuldner seinerseits rechtlich gar nicht die MögHchkeit
hat. Nach diesem Grundsatz hat das Bundesgericht be-
reits früher entschieden (vgl. BGE 33 I 665 Sep.-Ausg.
10, 197 und 39 I 431 Sep.-Ausg. 16 132). Immerhin
wurde dabei in einem Falle (BGK 39 I 431) e;n Recht
des Ehemannes, Arbeits-oder anderes Einkommen der
Ehefrau in Anspruch zu nehmen, schon aus Art. 161
ZGB herausgelesen.
Zu Unrecht ; dort ist nur eine allge-
meine
Beistandspflicht aufgestellt, deren vermögensrecht-
liche Tragweite durch besondere Bestimmungen umschrie-
ben wird. Den Arbeitserwerb überlässt Art. 191 ZGB der
Ehefrau unter allen Güterständen als Sondergut und ein
Rechtsanspruch steht dem Ehemanne darauf nach Art. 192
Abs. 2
nur für die Bedürfnisse des Haushaltes zu. Daraus
folgt, dass die Ehefrau ihren Arbeitserwerb auch nach
Art. 93 SchKG lediglich zur Bezahlung von Haushaltungs-
schulden einzuwerfen hat. So ist es allerdings möglich,
dass gegen
den Ehemann (für Nichthaushaltsschulden)
Verlustscheine ausgestellt werden, während die Ehefrau
ihren Lohn für beliebige andere Zwecke verwendet.
Allein darin kann nicht, wie der Rekurrent meint, eine
Unbilligkeit erblickt werden, oder man müsste denn
schon die Ordnung, dass nicht von Gesetzes wegen alles
Vermögen
und alle Einkünfte der Ehefrau auch für alle
Schulden des Ehemannes haften, überhaupt als unbillig
bezeichnen.
Dass es sich nun im vorliegenden Falle um eine Haue-
halt schuld handle, hat der Rekurrent nicht einmal
geltend gemacht. Somit bleibt für die Berechnung der
pfändbaren Quote nur der Lohn des Schuldners selbst.
Er beträgt nach der nicht aktenwidrigen und für das
Bundesgericht deshalb verbindlichen FestEteIlung der
Vorinstanz 400 Fr. im Monat. Das Existenzminimum des
Schuldners und seiner Familie ist im vorinstanzlichen
Entscheid sodann auf 480 Fr. pro Monat beziffert. Dabei
Schuldbetreibungs und KonIrorsrecht. N0 19.
muss es, da keine Rechtsgrundsätze verletzt worden sind,
sein Bewenden
haben; blosse UIiangemessenheit kann vor
Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 19 in Verbindung
mit Art. 17 und 18 SchKG). Unter diesen Umständen ist
eine Lohnpfändung, wenn auch aus andern als den von
der Vorinstanz angenommenen Gründen, ausgeschlossen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19.
Entscheid vom 8. Mai 1931
i. S. Schweiz. Versicherten-Sohutzverba.nd.
Wird die R e t e n t ion s u r ku n d e auch erst unmittelbar
nach der Zustellung des zugehörigen Zahlungsbefehles aufge-
nommen, so hat dies nicht deren Nichtigkeit zur Folge.
Si Z'inventaire des objet8 soumis au droit de retention du baiUeur
110 eM dresse immediatement apres 1a notifica.tion du commande-
ment de payer, ces acres ne sont pas nuls.
II jatta ehe l'inventario degli oggetti sottoposti a diritto di ritenzione
fu eretto solo immediatamente dopo 1110 notüica deI precetto
esecutivo non rende nulli que. rti atti.
In einer auf Verlangen der Rekursgegnerin vom Betrei-
bungsamt Luzern am 7. Januar 1929 beim Rekurrenten
aufgenommenen und am 9. Januar zugestellten Reten-
tionsurkunde wurden eine Schreibmaschine, ein Schreib-
pult und ein Bücherschrank verzeichnet. Am 23. Januar
verlangte die Rekursgegnerin neuerdings für den gleichen
Mietzins
Aufnahme einer Retentionsurkunde und ausser-
dem Anhebung der Betreibung. Hierauf stellte das Be-
treibungsamt am 26. Januar dem Rekurrenten einen
Zahlungsbefehl mit der Androhung zu, dass der Gläubiger
nach einem Monat die Verwertung der Pfandgegenstände
verlangen könne, als welche angegeben wurden: Re-
tentionsobjekte I), und nahm am 2. Februar eine neue
58 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 19.
Retentionsurkunde über die erwähnten Sachen auf mit
dem Bemerken, dass sie diejenige vom 7. Januar ersetze.
Gegen
den Zahlungnbefehl erhob der Rekurrent Rechts-
vorschlag und, als provisorische Rechtsöffnung bewilligt
wurde, Aberkennungsklage.
Im März 1929 hinterlegte er
die streitigen .l fietzinsen, um der Ausweisung zu entgehen.
Nach endgültiger Abweisung der Aberkennungsklage
verlangte der Rekurrent im November 1930 Aufhebung
der Retentionsurkunde und führte gegen die Weigerung
des
Betreibungsamtes die vorliegende Beschwerde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 20. März 1931
die Beschwerde abgewiesen.
Diesen
Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskannmer
zieht in Erwägung :
Der Rekurrent glaubt, ans dem nach Aufnahme der
Retentionsurkunden und Anhebung der streitigen Be-
treibung ergangenen bundesgerichtlichen Urteil vom
13. März 1929 i. S. Blaser (RGE 55 Irr S. 17) die Nichtig-
keit der Betreibung und der zweiten Retentionsurkunde
herleiten zu können, während die erste Retentionsurkunde
schon vorher mangels rechtzeitiger Anhebung einer
Betreibung auf Verwertung der Retentionsgegenstände
unwirksam geworden war. Wäre ihm Recht zu geben, so
käme nichts darauf an, dass er seinen Beschwerdeantrag
nicht von vorneherein derart umfassend gestellt hat, weil
die
Nichtigkeit von Amtes wegen beachtet werden muss.
Als
in dem erwähnten Präjudiz weitergehend als früher
die Nichtigkeit einer im Einleitungsstadium nicht durch
Beschwerde angefochtenen Betreibung auf Verwertung
von Retentionsgege1lständen für Mietzins ausgesprochen
wurde,
lag der Fall vor, dass der Schuldner mangels
Aufnahme einer Retentionsurkunde um die Möglichkeit
der Geltendmachung der Unpfändbarkeit gebracht worden
war. Dementsprechend wurde damals an die bisherige
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 19.
ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach einem
Begehren
um V e I' wer tun g von .l fietzinsretentions-
objekten erst Folge gegeben werden darf, nachdem zu vor
gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG eine Retentionsurkunde
aufgenommen worden ist , und, weil die s nicht ge-
schehen
war, die Frage aufgeworfen und bejaht, ob
i n f 0 I g e des sen das gesamte Betreibungsverfahren
als nichtig aufgehoben werden müsse. Ganz anders verhält
es sich im vorliegenden Falle, wo eine Retentionsurkunde
aufgenommen worden ist, freilich nicht vor dem Erlass
des Zahlungsbefehles, wie es vorgeschrieben ist, jedoch
noch während dem Einleitungsstadium der Betreibung,
das erst frühestens mit dem Ablaufe der Rechtsvorschlags-
frist sein
Ende findet. Hier war also nie Anlass zur Be-
fürchtung vorhanden, die' Verwertung könnte die sämt-
lichen Retentionsgegenstände umfassen, ohne dass dem
Schuldner Gelegenheit geboten gewesen wäre, die Un-
pfändbarkeit einzelner Retentionsgegenstände geltend zu
machen. Und wenn in einem solchen Falle der Schuldner
sich darüber beklagen wollte, er habe nicht die ganze
gesetzliche Rechtsvorschlagsfrist
zur Verfügung gehabt,
um die erst durch die Aufnahme der Retentionsurkunde
näher bestimmte Pfandhaft zu bestreiten, so könnte dem
allfällig dadurch Rechnung getragen werden, dass als
Beginn der Rechtsvorschlagsfrist erst die nachträgliche
Aufnahme der Retentionsurkunde ßngesehen würde,
nicht schon die Zustellung des Zahlungsbefehles, der
ohne Retentionsurkunde noch gar nicht vollständig war.
Dagegen
liegt kein zureichender Grund dafür vor, an den
biossen Umstand, dass von den (gleichzeitig gestellten)
Begehren
um Aufnahme der Retentionsurkunde und An-
hebung der Betreibung auf Verwertung der Retentions-
gegenstände dem letzteren vor dem ersteren Folge gegeben
wird, die
Nichtigkeit der derart angehobenen Betreibung
und, wenn sie nicht binnen zehn Tagen seit der Zustellung
der erst nachher aufgenommenen Retentionsurkunde
wiederholt wird, auch die Nichtigkeit der Retentions-
60 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19.
urkunde zu knüpfen. Zwar scheint dies nach den Ent-
scheidungsgründen des angeführten Präjudizes damals
ins Auge gefasst worden zu sein. Allein gerade der vorlie-
gende
Fall zeigt einerseits, dass es nicht notwendig ist,
so weit zu gehen, und anderseits, dass eine derart weit
ausgedehnte Nichtigkeit Missbräuchen Tür und Tor öffnen
könnte. Dazu darf nämlich . keinesfalls Hand geboten
werden, dass ein Schuldner, der aus einer kurz vorher
aufgenommenen, dann freilich unwirksam gewordenen
Retentionsurklmde weiss, welche Gegenstände als Pfand
in Anspruch genommen werden wollen, -der sich gegen
die
später in Verbindung mit einer Betreibung auf Ver-
wertung von Retentionsgegenständen, jedoch erst nach
der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgenommene Re-
tentionsurkunde nicht .beschwert, -der vielmehr Vor-
kehren trifft, welche eine gültige Betreibung zu hemmen
bestimmt sind, und den betreibenden Gläubiger zu pro-
zessualer Verfolgung der mit der Betreibung geltend
gemachten Rechte zwingt, -der schliesslich die Gültig-
keit der Betreibung dadurch anerkennt, dass er den in
Betreibung gesetzten Mietzins hinterlegt, um der ihm
angedrohten Ausweisung zu entgehen, -plötzlich nach
Jahren die unrichtige zeitliche Folge der im übrigen in
klagloser Weise vorgenommenen Betreibungshandlungen
zum Vorwande nehmen könnte, um unter dem Deckmantel
der Nichtigkeit allen inzwischen vom Gläubiger unter-
nommenen Rechtsvorkehre die unerlässliche betrei-
bungsrechtliche Grundlage zu entziehen
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkur8kammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 20.
- Entscheid vom 30. lvtai 1931 i. S. Gautschi.
E i gen t ums vor b e haI t. -Keine. Nichtigkeit, sondern
nur Anfechtbarkeit des Eintrages im Register der Eigentums-
vorbehalte, der nicht Iml Wohnort des Erwerbers erfolgte.
Kein Anspruch des Erwerbers auf schriftliche Mitteilung von der
Eintragung.
(Art. 2 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentums-
vorbehalte, vom 19. Dezember 1910.)
Reserve de propriBU. -N'est pas nulle, mais simplement atta-
quable l'inscription du pacte de reserve de proprieoo sur un
autre registre que celui du domicile de I'acquereur.
L'acquereur n'a pas le droit d'exiger un avis ecrit de l'inscription.
(Art. 2 ord. du 19 doo. 1910, concernant I'inscript. des p. de ras.
de propr.)
Patto di riserva della proprieta. -L'iscrizione d'un patto di
riservata proprieta in lL.'1 registro ehe non e quello deI
domicilio dell'acquirente e impugnabile, ma non radicalmente
nulla.
L'acquirente non ha. il diritto d'esigere d'essere avvertito per
iscritto dell'iscrizione.
(Art. 2 reg. 19 dicembre 1910 concernente l'iscrizione dei patti di
riserva della proprietA. )
A. -In der Zeit vom 4. Februar 1930 bis 26. September
1930 trug das Betreibungsamt Uznach auf Begehren ver-
schiedener
Lieferanten des Rekurrenten vier Eigentums-
vorbehalte in das einschlägige Register ein.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 1931 verlangte der
Rekurrent Nichtigerklärung und Löschung dieser Einträge
mit der Begründung, er sei nie in Uznach, sondern zuerst
in Lachen und jetzt in Tuggen wohnhaft gewesen. Schon
im Herbst 1930 habe er sich beim Betreibungsamt Uznach
über den Bestand von Eintragungen erkundigt und deren
Löschung verlangt ; er habe nie zugegeben, in Uznach :1 u
wohnen.
B. -Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen
Instanzen abgewiesen, von p.er obern mit Entscheid vom
- April 1931, im Wesentlichen mit der Begründung, der