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Schuldbetneibungs. und Konkursrecht. N° 10.
Pfändung an dnnPatentinhaber, welche, sofern dieser in
der Schweiz wohnt, wirksam von einem schweizerischen
Betreibungsamt erlassen werden kann.
Auch kann durch
'zwangsvollstreckuDgsrechtliches Verwertungsgeschäft eben-
sogut wie
durch privatrechtliches Veräusserungsgeschäft
der 6 des deutschen Patentgesetzes befolgt werden,
wonach
das Recht aus dem Patent durch Vertrag, nämlich
einfache Abtretung, auf andere übertragen wird, was
(nach
der herrschenden Meinung; vgl. KOHLER, Handbuch
S. 65; KENT S. 588; Is,AY S. 212) auch dann zutrifft, wenn
die
Übertragung ausserhalb Deutschlands stattfindet.
Nichts gegenteiliges ergibt sich aus 12 des deutschen .
Patentgesetzes, wonach der Ort, wo der inländische Ver-
treter des nicht im Inlande wohnenden Patentinhabers
seinen Wohnsitz hat, im Sinne des 23 der Zivilprozess-
ordnung als der Ort gilt, wo sich der Verm ögensgegenstand
i befindet . Damit will nur für vermögensrechtliche Klagen
,gegen
nicht in Deutschland wohnende Inhaber deutscher
Patente ein deutscher Gerichtsstand geschaffen werden,
womit keineswegs die Meinung
verbunden zu werden
braucht, das Patent sei eine unbewegliche Sache, über die
im Auslande nicht verfügt werden könne. Freilich wird in
Anwendung der angeführten Bestimmung (und des 919
der deutschen Zivilprozessordnung) in Deutschland Arrest
auch auf ein Patent gelegt werden können, dessen Inhaber
nicht in Deutschland, sondern z. B. in der Schweiz wohnt
(gleichwie ja die Arrestierung schneizerischer Patentrechte,
deren Inhaber im Auslande wohnen, in der Schweiz zu-
lässig
ist; vgl. EGE 38 I S. 702 Sep.-Ausg. 15 S.282).
Allein deswegen ist die Arrestierung und Pfändung in der
Schweiz nicht ausgeschlossen, ebensowenig wie die schwei-
zerische Arrestierung
und Pfändung von Forderungen,
deren Gläubiger
im Auslande wohnen, und die zu diesem
Zweck ausnahmsweise als
am inländischen Wohnsitze des
Drittschuldners liegend angesehen ,werden,
während sie
natürlich auch am ausländischen Wohnsitz ihrer Gläubi-
ger, als
dort, liegend, arrestiert und gepfändet werden
.8chuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0.ll.
können. (Gerade im Verhältnis zu Deutschland erweist
sich
zwar die schweizerische Arrestierung und Pfändung
von Forderungen, deren Gläubiger dort wohnen, als
unpraktikabel vgl. BGE 52 III S. 102 , jedoch einzig aus
dem Grunde,
dass sich Deutschland die Zustelhmg schwei-
zerischer Pfändungsanzeigen
an dort wohnende Dritt-
schuldner verbittet, der in diesem Zusammenhange nicht
von Belang ist, weil die Pfändung eines deutschen Patentes,
dessen Inhaber in der Schweiz wohnt, nach dem Gesagten
in der Schweiz ohne Erlass einer AnZeige nachDeutschland
vollzogen werden kann).
Endlich verbietet 19 des deutschen Patentgesetzes
nicht etwa, dass in der Patentrolle eine im Auslande, sei
es
auch auf dem Wege der Zwangsvollstreckung, erfolgte
Übertragung des Patentrechtes vermerkt werde.
Was zur Wahrung der Rechte des allfälligen Ersteigerers
eines
derart gepfändeten Patentrechtes vorgekehrt werden
muss,
steht gegenwärtig noch nicht zur Entscheidung.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konlcurskammer
Der Rekurs wird abgewiesen.
- Auszug aus dem Entscheid vom 17. Februar 1931
- S. Stucky.
Unzulässigkeit. eine von der Aufsichtsbehörde wegen missbräuch
licher Beschwerdeführung verhängte Busse durch Hinzurech-
nung zu den Betreibungskosten der betreffenden Betreibung
einzuziehen.
Il n'est pss admissible de porter dans le compte da Ja. poursuite.
en vue d'en SSSUl'er le recouvrement, 1'Imlende a laquelle
l'autoriM de surveillance a conda.mne le plaigna.nt pour cause
d'abus dans l'exercice du d,roit de pIa.inte.
Non e lecito aggi mgere alle spese dell'esecuzione in corso una
multa inflitta dall'Autoritä. di Vigilanza. per esercizio abusivo
deI diritto di ricorso.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 11.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte dem Beschwerde-
führer wegen missbräuchHcher Beschwerdeführung eine
Busse
von 5 Fr. auferlegt und dabei das Betreibungsamt
'angewiesen, die Busse durch Hinzurechnung zu den
Betreibungskosten einzuziehen.
Das Bundesgericht erklärte dies als unzulässig aus
folgender
Erwägung:
... Bussen sind keine Betreibungskosten. Der Fiskus hat
keinen Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös von
Gegenständen, die nicht für ihn gepfändet waren, er hat
vielmehr nötigenfalls selbst auf dem Betreibungsweg gegen
den Gebüssten vorzugehen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
PoursuiLe et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBlJNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
, ET DES FAILLlTES
12. Entscheid vom a7. Februa.r 1931 i. S. Ed. Vielle Co.
Auf Art. 93 SchKG (relative Unpfändbarkeit des Lohnes U'
dergl.) kann sich auch der im Aus 1 a n d w 0 h n end e
Sc h u 1 d ne r berufen, sofern er die Voraussetzungen nach-
weist (Änderung der Rechtssprechung).
L'art.93 LP (insaisissabilite relative du salaire. etc.) peut aussi
etre invoque par le debiteur qui habite a l'etranger. autant
qu'il etablit que les conditions de la loi sont realisees (modi-
fication de la jurisprudence).
L'art. 93 LEF (impignorabilita relativa de salari) pUD essere
invocata anche dal debitore domiciliato aU' estero se ne dimo-
stra l'applicabilita (riforma deUa giurisprtldenza).
Die Rekurrentin liess das pfändbare Lohnguthaben des
Rekursgegners, eines
in BurgfeIden, französischem Grenz-
ort bei Basel, stationierten schweizerischen Monteurs der
Maschinenfabrik Schindler Cie in Luzern, mit Arrest
belegen, das dann vom Betreibungsamt Luzern auf 37 Fr.
für je zwei Wochen bestimmt wurde. Hiegegen führte der
Rekursgegner Beschwerde mit der Begründung, sein Stun-
denlohn betrage laut vorgelegtem Zahltagscouvert (über
92 Stunden) nur 1 Fr. 50 Cts., seine Frau sei kränkli.ch und
stnhe laut vorgelegter Bescheinigung seit Mai i 930 wegen
AS 57 III -1931