:-;"huldh"irPibungs-uml Konkursrecht. N0 44.
44. Entscheid vom a4. Oktober 1931 i. S. Räsler.
Ve einen Vo ll1sitz aufgibt" ohne einen neuen zu begründen,
Ist a mAu f e n t haI t s 0 r t e , nicht am bisherigen
W ohnOl't zu b e t I' e i ben. Art. 48 SchKG (Erw. 1). -
Die Frage, ob der P f ä 11 dun gei 11 er alt bel' n i s c h e n
Witwe das Verfangenschaftsrecht ihrer
Kin der entgegenstehe, ist im Widerspruchsverfahrell
auszutragen (Erw. 2).
Celui qui abandonne son domicile sans s'en croor un nouveau
doit tre poursuivi a l' endroit 011, il se trouve et non pas au lien
oil il avait son precedent domicile. Art. 48 LP (consid. I).
La, question de savoir si les droits que l'art. 148 de Ia loi bernoise
:'lur l'introrluction du code civil suisse confere aux enfants
darLs la sucoession paternelle sur las biens soumis au droit
.natrimonial da l'ancienne partie du Canton (Verfangen-
.9c/w,jtsrechtj font obstacla a une saisie contre Ia mere doit se
juger dans la procedure de revel1dication des art. 106 a 109 LP
(consid. 2). .
('hi abbandollll. il "uo domicilio senza acquistarne altro dev' 68sere
6801l,SSO al luogo dooe .n troM e non a quello dove dimorava
prima. Art. 48 LEF (consid. I). .
La qU 'ltione se i diritti che Part. 148 della legge bernese sul.
l'intl'oduzione deI codice civile, concede ai figli nella successione
paterl1a sui oolli soggetti al diritto matrimoniale dell'antica
parte deI Cantone (Verfangenschaftsrecht) ostino ad un pigno-
rament.o dil'etto c011tro Ia madre, dev'essere decisa 11eI proce-
oIimento di rivendicazione dagIi art. 106-109 LEF (consid. 2).
A. --Die Rekurrentin ist die Witwe eines Berner
(.berländer Landwirtes und Mutter eines im Jahre 1913
/o!f'borenen gemein.. ;amen Kindes. Vor dem Inkrafttreten
des ZGB sollen die Ehegatte eine gemeinsame schriftliche
Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen bernischen
( üterstandes zur Eintragung in das Güterrechtsregister
eingereicht haben.
Am 4. -'ebruar 1931 meldete sich die Rekurrentin von
ihrem bisherigen 'Wohnort Interlaken nach Wilderswil
ab und wurde daher am 3. März im Wohnsitzregister von
Interlaken gelöscht. Auf Verlangen der Rekursgegnerin
f'rliess das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am
19 . Juni 1931 pinen Zahlungsbefehl gegen die Rekurrentin,
8chuldlJetreiJnUlgs-und Konkll1'8reeht. Xc 104.
die sich damals in Basel befand, und auf das am 14. Juli
eingegangene Fortsetzungsbegehren hin schritt es zur
Pfändung, die jedoch, weil sich kein pfändbares Vermögen
bei
der Rekurrentin in Basel vorfand, requisitionsweise
in Interlaken und Wilderswil vollzogen werden musste,
insbesondere auf Möbel, die zum grösseren Teil bei einem
Camiomleur in Interlaken eingestellt, zum kleineren Teil
in der früheren Wohnung der Rekurrentin bei der Rekurs-
gegnerin in Wilderswil zurückgeblieben waren. Am
13.
August meldete sich die Rekurrentin dann von Wil-
derswil nach Basel ab, und am 27. August meldete sie sich
beim
Kontrollbureau in Basel an mit der Erklärung, bald
wieder abreisen zu wollen mit dem Ziel: Bern, 5 Bahnhof-
platz bei Notar Ruef.
B. -Inzwischen
hatte die Rekurrentin am 8. August
die Pfändungsurkunde erhalten und am 18. August
(durch das Advokaturbureau Roth, Ruef JOBS, Für-
sprecher, Bahnhofplatz 5, Bern) Beschwerde geführt mit
dem Antrag, die Pfändung sei aufzuheben und das Betrei-
bungsamt Basel-Stadt sei anzuweisen, der Betreibung
keine weitere Folge zu geben. Zur Begründung wendet
sie örtliche 'UnzuständigkeIt des Betreibungsamtes Basel-
Stadt ein, sowie das Fehlen einer Angabe im Zahlungs-
befehl über ihre bloss beschränkte Haftung für die ohne
Zustimmung ihres Kindes bezw. dessen Vertreters gegen-
über der Rekursgegnerin eingegangene Schuld, unter
Hinweis auf BGE 44 III S. 140 und folgende YorRchriften
des bernischen EG zum ZGB :
Art. 150: Haben beide Ehegatten das Inkrafttreten
des ZGB erlebt und ihren bisherigen Güterstand sowohl
unter sich als auch gegenüber Dritten beibehalten (Art. 144),
so .....
werden die nachfolgenden Bestimmungen des bis-
herigen Rechtes (Art. 151 und ;,)2) als güterrechtlich
bezeichnet.
Art. 151 Ziff. 2, in Verbindung mit Art. 148 Ziff. 2
und 4: Stirbt der Ehemann und sind aus der Ehe Kinder
vorhanden, so fällt dE"r Nachlass an die Ehefrau unter
li i "h"ldbetreihung -und KOllkurnrecht So !!.
Vorbehalt. de;.: Teilungsrechtes der Kinder .und gilt als
eheliches Vermögen dergesamte Nachlass'des Ehemannes.
-Für Schulden, welche die Witwe ohne die Zustimmung
der Kinder oder ihrer Vertreter, für die unter der elter-
lichen Gewalt der Mutter stehenden Kinder ohne die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eingeht, haften
neben ihrem allfälligen so:n.. ;tigen Vermögen nur die
Erträgnisse des ehelichen Vermögens. -Kommen die
Gläubiger zu Verlust, so können sie die Teilung des ehe-
lichen
Vermögens und Befriedigung aus dem Anteil der
Vitwe verlangen.
C. --Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt
des Kantons Basel-Stadt hat am 1. Oktober 1931 die
Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen
Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
-
-Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes
Basel-St,adt ist von dessen . .ufsichtsbehörde zutreffend
aus Art. 48 SchKG hergeleitet worden, wonach Schuldner,
welche keinen festen Vohnsitz haben, da betrieben werden
kömlen, wo sie sich
aufhalten. Diese ausschliesslich
betreibungsrechtliche
Vorschrift findet Anwendung, sobald
eine Person sich vom bisherigen Wohnsitz entfernt in der
Absicht, hier nicht mehr daliernd zu verbleiben, jedoch
ohne die Absicht, am neuen Aufenthaltsorte dauernd zu
verbleiben, und steht insofern in einem gewissen Gegen-
satze zu Art. 24 Abs. 1 ZGB. In diesem Sinne hat die
Rekurrentin ihren bisherigen Wohnsitz in Interlaken
unzweifelhaft aufgegeben und keinen neuen begründet, als
sie sich
zunächst für einige wenige l fonate nach Wilders-
wH und von da nach Basel begab, wo sie dann noch zwei
Monate nach der Ankunft und nach Anhebung der vor-
liegenden
Betreibung angab, nicht dauernd hier bleiben
zu woUen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrec,ht, No 4.l.
-
-Die dem angefühlten Präjudiz zugrunde liegenden
Sätze über die Betreibung gegen die Ehefrau, die in deI'
Tat (bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft und) beim
Güterstand des bisherigen Berner Rechtes für den alten
Kantonsteil auch nach dem Tode des Ehemannes brauchbar
gewesen wären, waren in Verbindung mit einer autorita-
tiven Regelung (durch Verordnung oder Kreisschreiben
des Gesamtbundesgerichtes)
gedacht und haben, weil eine
solche
nicht zustande kam, wieder verlassen werden
müssen
zugunsten einer anderen Ordnung der Betreibung
gegen die Ehefrau, was mit den Präjudizien in BGE 51 111
S. 92 und 145 geschehen ist, auf denen die seitherige
Rechtsprechung fusst (vgL BGE 53 IJJ S. 1 ; 54 III S. 320).
Deshalb kann die Rekurrentin aus jenem Präjudiz nichts
mehr herleiten. Ebensowenig aber aus der durch die
neuere Rechtsprechung getroffenen Ordnung der Betreibung
gegen die Ehefrau, wonach auf Grund eines gegen die
Ehefrau gerichteten und ihr persönlich, nicht (auch) dem
Ehemanne zugestellten Zahlungsbefehles nur ihr Sondergut
gepfändet werden darf; denn sie versagt, sobald nach
dem Tode des Ehemannes die Zustellung an ihr!. nicht
mehr in Frage kommt. DemJgegen die Witwe gerichteten
und ihr zugestellten Zahlungsbefehl kann nicht eine
ähnlich beschränkte, sondern muss vielmehr die umfassende
Wirkung beigelegt werden, dass er die Grundlage für die
Pfändung ihres sämtlichen Vermögens abgibt., ungeachtet
allfälliger Verfangenschaftsrechte der Kinder. Um letztere
gegenüber der Pfändung auszuspielen, sind Widerspruchs-
verfahren und allfällig Widerspruchsprozess die geeig-
neten Rechtsbehelfe, gleichwie die Wahrung anderer der
Pfändung entgegenstehender Drittansprachen aller Art
ohne Nachteil hat von der Rechtsprechung in dieses
Verfahren verwiesen werden können. Eine andere Lösung
wird insbesondere nicht etwa dadurch erfordert, dass öfter
auch als Präjudizialfrage darüber wird entschieden werden
müssen,
ob die Schuld noch vom Ehemann oder erst von
der Witwe, und von dieser mit oder ohne Zustimmung
d 1' Kinder bezw. ihrer Vertreter eingegangen worden ist.
Um die Einleitung des Widerspruchsverfahrens herbei-
zuführen,
braucht also die Rekurrentin einfach das Betrei-
bungsamt auf das Verfangenschaftsrecht ihres Kindes
aufmerkRam zu machen. Dies ist durch die binnen zehn
Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde geführte
Beschwerde in genügender Weise geschehen (ganz abge-
sehen
von der Frage, ob die Versäumnis der Ansprache-
frist
dmch die l'Iutter ungeachtet des virtuell bestehenden
nteressengegensatzes dem Kind entgegengehalten werden
könnte, wie
das Betreibungsamt zu glauben scheint).
lJemnach erkennt (lie Schntldbetr.-u. Konkurskamme1' :
Dt'l' R 'lnm, ,,,ird abgewiesen.
45.
Entscheid vom 27. Oktober 1931 i. S. ltanton Bern.
Im Konkurs ist HilI' üann Y01U K 0 110 kat i 0 11 I Y er fa h ren
ii her ö f fe nt J ich r e c h tl ich e :F 0 l' der II n gen (und
Akwssorien solcher) abzusehen, wenn feststeht, dass andere
Behörden als die Zh'ililerichte' zur Ents('heidung darüber
znntäntlig sind.
Dan" la faillite il Il'Y a Iieu de 8upprimer la procedure de co11o-
cation ponI' les crermces de rj;roit public (et leur8 accessoires)
'lue s'il est etabli que les cOllstatatioll8 Y relatiyes ressortissent
a cl'autres antorites qu'aux tribllnaux ch-ils.
Nel fallimento e lecito sopprimere il pl'ocedimento (li collocaziolle
per i credi.ti di diritto pubblico (e 101'0 acces.. ;ori) solo ove risulti,
ehe le contestazioni, ehe li concernono, non ROllO di cOlnpetenza
,lei tribunali civili.
In den Konkursen über Johann Kocher, Gottfried
Kocher
und Emil Grimm liess das Konkursamt Bern-
Stadt die von den Rekurrenten angemeldeten Grund-
steuern in den Kollokationsplänen bezw. Lastenver-
zeichnissen als
grundpfandversicherte Forderungen zu,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 45.
dagegen die Steuerzuschläge nur als unversicherte For-
derungen
fünfter Klasse.
Hiegegen
führten die Rekurrenten Beschwerden unter
Hinweis auf BGE 48 III S. 228 ff. und nach Abweisung
durch die kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs an das
Bundesgericht
mit den Anträgen, es seien die das Grund-
pfandrecht für die Steuerzuschläge abweisenden Kollo-
kationsverfügungen
aufzuheben und das Konkursamt
anzuweisen, die Grundsteuerzuschläge in den Lasten-
verzeichnissen pro memoria vorzumerken, sowie die
erforderlichen Vorkehren für die definitive Anerkennung
oder Ablehnung der Grundpfandsicherung der in Rede
stehenden Grundsteuerzuschläge zu treffen.
Die Schntldbetreibungs-und Konkurskamme1'
zieht in Erwägung:
Nach dem angerufenen Präjudiz sollen öffentlichrecht-
liche
Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollo-
kationsverfügung
gemacht werden, die dann durch Klage
beim Konkursgericht angefochten werden müsste -das
doch nicht zur Entscheidung über den Bestand solcher
Forderungen berufen wäre, sondern sich darauf zu
beschränken hätte, sein Urteil bis zm Entscheidung
der zuständigen Verwaltungs-oder Verwaltungsgerichts-
behörde auszusetzen
und schliesslich dementsprechend
auszufällen -, sondern zunächst lediglich pro memoria
im Kollokationsplan vorgemerkt und erst nach Massgabe
des Entscheides
der zuständigen Verwaltungs-oder Ver-
waltungsgerichtsbehörde definitiv eingestellt werden. Dass
diese Rechtsprechung durch Art. 119 A bs. 3 des seither erlas-
senen Bundesgesetzes
über das Zollwesen vom 1. Oktober
1925 erschüttert worden sei, wie die Vorinstanz anschlies-
send an BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 659 und 674, sowie
Berner Festgabe für das Bundesgericht S. 228 und 258,
meint, kann nicht zugegeben werden. Denn die Vor-
schrift, dass die rechtskräftige Feststellung zollrecht-
licher Ansprüche auf. Grund des vorliegenden Gesetzes