Directly filed appeal before Federal Supreme Court invalid

BGE 57 II 423Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II2 de ago. de 1931Inadmissible

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Resumo Omnilex

The defendant appealed a Zurich Commercial Court judgment by sending the appeal declaration directly to the Federal Supreme Court on the last day of the appeal period and only later filing it with the Commercial Court. The Federal Supreme Court held that the appeal declaration had to be filed with the court that issued the judgment under Art. 67(1) OG. A direct filing with the Federal Supreme Court was legally ineffective, and the later filing with the cantonal court was time-barred. The court therefore did not enter into the appeal.

Sumário Omnilex

Art. 67 Abs. 1 OG; filing of a civil appeal with the wrong court; legal effect of direct filing with the Federal Supreme Court. The appeal declaration must be lodged with the court which rendered the judgment; this procedural requirement is mandatory and non-compliance deprives the declaration of legal effect. The rule is not merely organizational, as the system of appellate procedure and the ensuing duties of the cantonal court require a valid filing before the competent instance. The transfer mechanism of Art. 194 Abs. 3 OG for public-law complaints cannot be extended by analogy to civil appeals absent express statutory basis (consid. 1).

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  1. -, 4. -... (Schadensberechnung) ...
  2. -Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Genugtuungsumme gemäss Art. 47 OR sind nach den genannten Tatumständen ohne weiteres gegeben. Dabei rechtfertigt die Erheblichkeit der dem Kläger zugebrachten Verletzungen einerseits, sowie die brutale, feige Art, auf welche die Beklagten den Kläger zur Nachtzeit, aus einem Hinterhalt überfallen haben, anderseits, den Betrag, entgegen der Vorinstanz auf über 1000 Fr. zu bemessen. Die Vorinstanz glaubte, dem Umstande, dass die Strei- kenden zufolge der langen Dauer des Streikes erregt gewesen seien, und dass auf beiden Seiten mit Erbitterung gekämpft worden sei, Rechnung tragen zu müssen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Dem Kläger stand es vollständig frei, der Streikaktion, wenn er diese nicht für gerechtfertigt erachtete, fernzubleiben; es geht nicht an, in der blossen Nichtbefolgung der Streik- paroIe eine Provokation zu der von den Beklagten an ihm verübten Misshandlung zu erblicken. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände erscheint es daher ange- messen, die Genugtuungssumme auf 2000 Fr. zu erhöhen. Auch für diesen Anspruch haften die Beklagten dem Kläger solidarisch; denn es sind keinerlei Gründe erfindlich, warum, wie die Beklagten glauben, die in Art. 50 OR festgesetzte Solidarhaft sich nicht auch auf die Ersatz- pflicht für immateriellen Schaden -als welche sich die Zusprache einer Genugtuungssumme darstellt -erstrek- ken sollte (vgl. auch BEoKER, Kommentar zu Art. 47 Note II S. 208). Prozessrecht. Ne 64. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE .64. l1rteU der I. ZivilaDteilung vom S. Septembnr 1931 i. S. S. gegen C. 4 3 Eine in Abweichung von der Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 OG direkt beim Bundesgericht eingereichte Berufungserklänmg ist rechtsunwirksam. A. -Unter teilweiser Gutheissung der von C. gegen S. gerichteten Klage hat das Handelsgericht des Kan- tons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 1931 -den Parteien zugestellt am 11. 'Juni 1931 -erkannt, dass die vom Beklagten der Klägerin im Conto ordinario belasteten Beträge von zusammen 80,801 Fr., nebst den für diese Beträge berechneten Zinsen, Kommissionen und Spesen zu stornieren sind . B. -Hiegegen hat die Vertreterin des Beklagten am
  3. Juli 1931 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Begehren um Abweisung der Klage; eventuell seien die Akten zur Vervollständigung und neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beru- fungserklärung wurde von der Vertreterin des Beklagten direkt dem Bundesgericht zugestellt, wo sie am 2. Juli 1931, vormittags, einlangte. Sofort nach Eingang machte die Kanzlei des Bundesgerichtes die Absenderin telepho- nisch darauf aufmerksam, dass die Berufungserklärung gemäss Art. 67 Aha. 1 OG beim Handelsgericht des Kantons Zürich hätte eingereicht werden sollen, auf welche Mitteilung hin noch gleichen Tages die Einreichung bei dieser Instanz erfolgte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Gemäss Art. 65 OG ist die Berufung binnen 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an (Art. 63 Ziff. 4) gerechnet zu erklären. Diese Frist ist im vorliegenden Falle, da die Zustellung an die Parteien am 11. Juni 1931 erfolgte, am 1. Juli 1931 abgelaufen .. Die erst am 2. Juli beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichte Berufung ist daher verspätet. Dagegen ist die von der Vertreterin des Beklagten dem Bundes- gericht direkt zugestellte Berufung an sich rechtzeitig anhängig gemacht worden. Dieser Erklärung kommt jedoch keine Rechtswirksamkeit zu, weil nach Art .. 67 Abs. 1 OG die Berufung durch Einreichung einer schrift- lichen Erklärung bei dem Gerichte, welches das Urteil erlassen , zu erfolgen hat. Das Bundesgericht ist daher in ständiger Rechtsprechung auf derartige, direkt bei ihm eingereichte Berufungen nicht eingetreten (vgl. statt vieler BGE 23 S. 612/13; 44 TII Sö 13 ; 51 TI S. 346 '; FA VEY Les conditions du recours de droit civil au Tribunal federal: S. 8 ; WEIBS, Die Berufung an das Bundesgericht in Zivilsachen, S. 100). Die Vertreterin des Beklagten glaubt .nun aber, gestützt auf ein ihr von Prof. Fritzsche in Zürich erstattetes Rechtsgutachten diese Praxis als irrtümlich anfechten zu können, mit der Begründung, dass die Bestimmung des Art. 67 Abs. 1 OG eine blosse Ordnungsvorschrift darstell . Dieser Auffassung k nicht beigetreten werden. Jedes Prozessverfahren ISt an ganz bestimmte Formen geknüpft, die im Interesse eines geordneten Rechtsganges strikte eingehalten werden müssen. Das kann aber wirksam nur dann erreicht werden, wenn den bezüglichen Vorschriften ein zwingender Cha- rakter beigemessen wird, d. h., wenn den in Abweichung hievon getroffenen Vorkehren jede Rechtswirkung versagt wird. Nun ist allerdings richtig, dass die Praxis bei Bestimmungen völlig untergeordneter Natur Ausnahmen von diesem Grundsatze anerkennt und zulässt, dass gewisse Mängel nachgeholt, bezw. richtiggestellt werden. Allein bVOO kann bei den Vorschriften, die das Gefüge des gesamten Verfahrens bilden, nicht die l-tede sein. Zu diesen sind aber zweifellos in erster Linie diejenigen Bestimmungen zu zählen, die die Zuständigkeit der ein- zelnen Instanzen regeln. Wenn daher das Organisations- gesetz in Art. 67 Aha. 1 das Gericht, welches das betreffende Urteil erlassen hat, als die zur Entgegennahme der Beru- fungsel'klärung zuständige Instanz bezeichnet, a ist cs nicht angängig, dass eine Partei ihre Berufung direkt bei der Berufungsinstanz einlegt, zumal nicht, da das betreffende kantonale Gericht auf Grund und im Anschlu,,:,: an diese Eingabe von sich aus verschiedene Vorkchren zu treffen hat (Art. 68 OG: Bekanntgabe der Berufung an die Gegenpartei; übersendung einer Urteilsabschrift samt den Akten an das Bundesgericht). Würde auch eine bei der Berufungsinstanz direkt eingereichte Berufung, trotz mangels einer ausdrücklichen bezüglichen Vorschrift, als rechtsgültig anerkannt, so wäre die betreffende kan- tonale Instanz nicht in der Lage, unmittelbar nach Ablauf der Berufungsfrist der bei ihr obsiegenden Partei (worauf diese einen Anspruch besitzt) die für die Vollstreck- barkeit des betreffenden Urteils notwendige Rechtskraft- bescheinigung auszustellen, da sie gewärtigen müsste, dass die Berufung allenfalls beim Bundesgericht anhängig gemacht worden ist. Es trifft daher nicht zu, dass ein derartiges Versehen ohne jede praktische Bedeutung sei. Nun ist zwar richtig, dass bei der anlässlich des Erlasses des eidgenössischen Verwaltungs-und Disziplinarrechts- pflegegesetzes erfolgten Teilrevision des Organisations- gesetzes in Art. 194 Abs. 3 mit Bezug auf die Staats- rechtspflege die Vorschrift aufgestellt wurde, dass, soweit eine dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde in die Zuständigkeit des Bundserates fällt oder umgekehrt, sie von Amtes wegen an die zuständige Bundesbehörde abzugeben sei und dass, wenn in diesem Falle die Be- schwerde bei der unzuständigen Behörde rechtzeitig

Prozessrecht.. N° 65. eingereicht worden sei, die Beschwerdefrist als eingehalten gelte. Allein daraus kann nicht hergeleitet werden, dass dasselbe auch für die Einreichung der Berufung gelte. Die Einführung der Vorschrüt des Art. 194 Abs. 3 OG erfolgte im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die die Abgrenzung der Zuständigkeit des Bundesrates einerseits und des Bundesgerichtes andererseits zur Beurteilung staats-bezw. verwaltungsrechtlicher Beschwerden oft bieten, ein Motiv, das für die Einreichung der Berufung nicht in Frage kommt. Hätte der Gesetzgeber die bisherige Praxis des Bundesgerichtes bezüglich Art. 67 Abs. 1 OG verpönt, so wäre nicht verständlich, warum er den in Art. 194 Abs. 3 OG neu aufgestellten Grundsatz nicht ganz allgemein ausgesprochen hat. Solange dieser aber nicht ausdrücklich im Gesetz zum allgemeinen Prinzip erhoben ist (über dessen WÜllschbarkeit hier nicht zu entscheiden ist), muss an der bisherigen Praxis festgehalten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 65. Bentenza. 17 settembre 1931 della. IIa lenone einte in causa Comune di Ba.gno o. Bpinelli. A stregua delI' art. 54 OGR gli interessi delle somme richieste in pagamento non entrano irr lines. di conto per il computo deI valore litigioso anche quando essi sono accumulati e formano oggetto di pretesa speciale. A. -Con petizione 29 febbraio 1928 il Comune di Sagno citava in giudizio il M. R. Don Giuseppe Spinelli in Salorino in pagamento delle somme seguenti : Capitale . . . . . . . . . . . . . . . . fchi. 6228,70 Interessi legali su questo capitale fino a11925 2831,70 Da questa data fino al 1927 622,85 Altra somma. . . . . . . 130,50 Interessi su questa somma 52,20 fchi. 9865,95 Prozessrecht. ",,0 65.

B. -Con giudizio 12 marzo 1931 i1 Pretore di Mendrisio statuiva: La petizione 29 febbraio 1928 e alllmessa. limitatamente a 7924 fchi. 85 eon gli interessi deeorrenti dalla data della retizione. ) C. -Da questa sentenza si appellava l'attore domau- dando, in via principale, ehe la petizione fosse alllmessa in toto, mentre il convenuto ne proponeva la reiezione. D. -La sentenza 25 giugno 1931, colla quale il Tribu- nale d'appello riduceva a 5859 fehi. 20 eogli interesSl apartire da11a data della petizione di causa la somllla aggiudieata all'attore, fu dal convenuto deferita al Tri- bunale federale eon diehiarazione di ricorso deI 2 agosto 1931, co11a quale egli domanda, in via principale, la reiezione della petizione 29 febbraio 1928. Considerando in diritto : a) A stregua dell'art. 59 OGF, l'appello e ammesso solo quando il valore dell'oggetto litigioso, secondo le conclusioni delle parti innanzi l'ultima istanza cantonale, raggiunge almeno 4000 fchi. E l'art. 67 OGF, ultimo eapoverso, aggiunge: Quando il valore dell'oggetto litigioso non raggiunge 8000 fchi. l'attore aggiungera aHa sua diehiarazione una memoria ehe motiva il ricorso. ,. D'altro canto l'art. 54 ibidem dispone, ehe nel eomputo deI valore litigioso non possono esser presi in considerazione gli interessi ", i frutti, le spese giudiziarie, ecc. b) Nel caso in esame, deducendo dalla somma totale di 9865 fehi. 95 chiesta colla petizione (rimasta totalmente litigiosa anche in sede d'appello) l'importo degli interessi (2831 fchi. 70 piu 622 fchi. 85 piu 52 fchi. 20), si ottiene un va lore di 6359 fchi. 20, eioe inferiore all'importo di 8000 fchi. c) La parte rieorrente avrebbe quindi dovuto accom- pagnare il suo rieorso con una memoria ehe 10 motivasse. A questa condizione essenziale di rito la ricorrente non ha adempiuto. Le osservazioni da essa fatte nell'atto di ricorso deI 2 agosto 1931, sollevano solo delle critiche

Palavras-chave

appeal filingcompetencedeadlineinadmissibilityprocedural formalismcivil procedure

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Questão jurídica principal

Whether an appeal filed directly with the Federal Supreme Court instead of the court that rendered the judgment is valid under Art. 67(1) OG.

Decisão extraída

The appeal is ineffective because Art. 67(1) OG requires filing a written declaration with the court that issued the judgment; direct filing with the Federal Supreme Court has no legal effect.

Fundamentação extraída

The filing deadline was met only at the Federal Supreme Court, but procedural rules governing the competent receiving court are mandatory. The later filing with the cantonal court was out of time, and the analogy to the transfer rule for certain public-law complaints does not apply to civil appeals.

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