Familienrecbt. );" :l.
Recht der Frau, das sie weder übertragen, noch zum
voraus preisgeben kann . Dass der von der Experten-
kommission beschlossene Zusatz: ce Verzicht zu gunsten
einzelner Gläubiger auf einen andern Gedanken zurück-
zuführen wäre, lässt sich deren Protokoll (I S. 228) nicht
entnehmen. Danach soll also zwar nicht etwa ein anderer
Konkursgläubiger als die Ehefrau des Gemeinschuldners
statt ihrer für sei n e Forderung das Konkursvorrecht
in der IV. Klasse beanspruchen dürfen, noch sollen
ein z eIn e Konkursgläubiger eine höhere Konkurs
dividende als andere auf Kosten der Ehefrau des Gemein-
schuldners verlangen dürfen, wie sie sich ergäbe, wenn
die Frau im ganzen Umfang ihres eingebrachten Gutes
nur eine Konkursforderung in V. Klasse angemeldet
hätte. Dafür aber, dass Art. 211 Abs. 2 ZGB über den
Wortlaut hinaus auch die Verfügung über ihre Frauen-
gutsersatzforderung, mindestens in ihrem privilegierten
Teil, habe verhindern wollen, insbesondere zum Zwecke
besserer
Deckung einzelner Konkursgläubiger, lässt sich
kein Anhaltspunkt finden. Steht aber der Abtretung der
Forderung als solcher nichts entgegen, so muss sie auch
das Konkursvorrecht mitumfassen aus den in BGE 49
III S. 201 für Lohnforderungen I. Klasse angeführten
Gründen, die im wesentlichen auch für das Frauenguts-
privileg zutreffen. Auch in dieser Beziehung darf es keinen
Unterschied ausmachen, ob die Abtretung an irgend
einen Dritten oder aber an einen anderen Konkursgläu-
biger erfolgt; denn es können sehr wohl beachtliche Gründe
die Ehefrau des Gemeinschuldners veranlassen, einzelnen
Konkursgläubigern auf diese Weise zu besserer Deckung
zu verhelfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Thurgau vom 11. November
1930 bestätigt.
ll. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
4. Urteil der n. Zivilabteilung vom 13. Februa.r 1931
i.. S. Senn-Brugger und ltonsorten gegen Brugger-Xeller
und Konsorten.
E i gen h ä n d i g e s T e s t am e n t.
Als Unterschrift i. S. von Art. 505 ZGB genügt jede Unterzeich-
nung, welche keinen Zweifel über die Person des Testierenden
aufkommen lässt unter Umständen auch der biosse VOl'lliLme,
ein Pseudonym und derg!. (Erw. 1.)
Wird das eigenhändige Testament niedergelegt in einer Nach-
schrift eines Briefes, welche mit dem Brief ein untrennbares
Ganzes hildet, so bedarf die Nachschrift keiner besondern
Datierung, sondern wird durch das Datum des Briefes gedeckt.
Voraussetzungen für die Annahme untrennbaren Zusammen-
hangs von Brief und Nachschrift (Erw.3.)
Art. 505 ZGB.
A. -Am 7. Januar 1930 starb in Eschlikon August
Brugger. Gesetzliche Erben waren seine 4 Geschwister
bezw.
deren Nachkommen. Bei der Teilung des Nachlasses
legten die Kinder des verstorbenen Bruders Ulrich, die
heutigen Kläger, einen Brief vor, den der Erblasser am
23. N ovem ber 1929 dem Kläger Ulrich Brugger geschrieben
hatte, und erhoben gestützt auf denselben Anspruch
auf die im Nachlass befindliche Liegenschaft.
Dieses Schreiben des
Erblassers besteht aus einem
gefalteten Briefbogen von 4 Seiten und enthält auf der
ersten Seite oben rechts das Datum: ( Eschlikon . den
23. Novb. 29. Nach der Anrede Lieber Ulrich folgen
auf den heiden ersten Seiten verschiedene hier nicht
weiter interessierende Mitteilungen, darunter auf der
2. Seite der Satz: Mit mir geht es so langsam bergab.
16 E'rl red t. Ne 4.
Kann ja höchstens noch in die Knche be . ordentlichem
Wetter. Die 2. Seite schliesst mIt: Grusse DIch und
Deine Lieben herzlich. August. Dann fährt das Schreiben
auf der dritten Seite, ohne Wiederholung eines Datums,
wie folgt weiter: Lieber Ulrich r Sollte ich unverhofft
sterben, so kannst Du Deine Schwester Lisette das Haus
ansprechen zu je einem ';I'heil von 3000 Franken Du. u.
Lisette gleichviel u. Marie den Rest 1500 Franken. Meme
Schwestern
haben Ihren Theil schon erhalten) .. , etc ....
Mit Gruss u. Dank August ... -Das ebenfalls bei den
Akten liegende Couvert, in welchem dieser Brief unbestrit-
tenermassen zur Versendung gelangte, trägt den Post-
stempel vom 23. November 1929 und auf der Rückseite
den Vermerk: Abs. August Brugger, Eschlikon.
B. -Da die beklagten Miterben dieses Schreiben nicht
als Testament anerkennen wollten, leiteten die Kläger
die vorliegende Klage auf Feststellung der Gültigkeit der
letztwilligen Verfügung des Erblassers ein. Die Beklagten
nahmen den Standpunkt ein, als Testament komme einzig
die
dritte Seite des Briefes in Betracht ; diese enthalte aber
weder ein Datum noch eine genügende Unterschrift. Die
vor erster Instanz ausserdem noch erhobenen Einwendun-
gen, der Brief sei nicht echt, eventuell habe dem Verfasser
der animus testandi gefehlt, wurden schon vor der obern
kantonalen Instanz nicht mehr aufrechterhalten.
G. -Mit Urteil vom 18. November 1930 hat das Ober-
gericht des Kantons Thurgau die Klage gutgeheissen,
wogegen die
Beklagten rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärten mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerschaft
beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das Gesetz selbst gibt keinen Aufschluss darüber,
was notwendiger Bestandteil einer Testamentsunterschrift
sei, sondern überlässt es der Praxis, dies zu bestimmen.
Dabei muss ausgegangen werden vom Zweck, den die
Unterschrift zu erfüllen hat, und dieser besteht (abgesehen
von der hier nicht weiter in Betracht fallenden Funktion
der Unterschrift als Bestätigung, dass der Inhalt der
Urkunde den Willen des Testierenden wiedergibt), im
Ausschluss jeden Zweifels über die Person des Testierenden.
. Von diesem Gesichtspunkt aus besteht keine Notwendigkeit
dafür, dass das eigenhändige Testament in jedem Fall mit
Vor-und Geschlechtsnamen des Testierenden unterzeich-
net sei, vielmehr ist grundsätzlich jede Unterzeichnung
als genügend zu betrachten, welche nach der erwähnten
Richtung keine Unsicherheit aufkommen lässt. Dieser
Anforderung
kann unter Umständen auch ein Pseudonym
genügen oder auch der bIosse Vorname des Testierenden
oder eine Wendung wie Dein Vater , (, Dein Bruder ,
etc., wie sie namentlich in der Korrespondenz im engern
Familien-oder Freundeskreis oft üblich ist. Dass ein
Testament auch in Form eines Briefes erstellt werden kann,
ist allgemein anerkannt. Will man die Anwendung dieser
Verfügungsform
nicht in einer zweifellos vom Gesetz nicht
gewollten Weise erschweren, so dürfen nicht besondere
Anforderungen
an die Art der Unterschrift gestellt werden,
sondern muss die vom Testierenden für seine Korrespon-
denz
im engern Kreis bevorzugte Unterzeichnungsweise
als ausreichend anerkannt werden. Eine solche weitherzige
Auslegung des Begriffes
der Unterschrift im Sinne von
Art. 505 ZGB wird auch durch den allgemein anerkannten
Grundsatz nahegelegt, dass der Wille des Erblassers
erfüllt werden soll, wenn er geäussert wurde in einer Weise,
die nicht gegen eine klare Formvorschrift verstösst; dass
aber der Begriff der Unterschrift in Art. 505 ZGB eindeutig
sei,
lässt sich nicht behaupten. Man mag es daher streng
nehmen mit dem Beweis dafür, ob die verwendete Unter-
schrift keinen Zweifel über die Person des Testierenden
aufkommen lässt. Sind aber solche Zweifel nicht vorhanden,
so besteht kein Anlass, eine abgekürzte Unterschrift der
genannten Art zu beanstanden.
AB 57 n -1931
Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 505 ZGB
spricht für diese Auffassung: Nach dem Entwurf von 1900
war die Verfügung ... mit dem Namen zu unterschrei-
ben , wobei der Name nach der ausdrücklichen Meinung
des Antragstellers
nicht Vor-und Geschlechtsnamen zu
umfassen brauchte (Prot. der Expertenkommission S. 153/
154); dafür, dass demgegenüber mit dem Ausdruck
Unterschrift des definitiven Textes wieder ein Mehr
gefordert
werden wollte, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Auf dem nämlichen Standpunkt stehen von den Kom-
mentatoren des ZGB Escher (S. 89) und Rossel Mentha
(Manuel II 91), während Tuor (S. 328) sich auf die Er-
klärung beschränkt, dass ausschlaggebende Gründe für
die eine oder andere Anschauung fehlen, wozu sich indessen
bemerken lässt, dass die von ihm zu Gunsten der strengeren
Auffassung angeführten Argumente nicht überzeugen:
Der Gesetzestext ( seine Unterschrift ), ist, wie bereits
gesagt wurde, keineswegs schlüssig, und die Wendung des
Entwurfes 1900 ( mit dem Namen zu unterschreiben )
beruhte, wie ebenfalls schon festgestellt wurde, auf einem
Antrag, der unter dem Namen nicht Vor-und Geschlechts-
namen verstand.
In Frankreich, wo das Gesetz ebenfalls keine Definition
der Unterschrift enthält, steht die Rechtsprechung über-
wiegend
auf dem Boden der milderen Auffassung, ohne
allerdings
in der Literatur einhellige Zustimmung zu finden
(vgl.
COLIN et CAPITANT, COJITS elementaire de droit civil
fran ;ais In 856 ; ferner SmEY, Code civil annote, 5
e
edi-
tion, 11 p. 318 N0 185 et s. ; JOSSERAND, Cours de droit
civil (1930) III p. 683; PLANIOL, Traite elementaire de
droit civil, 8
e
edition, 111 p. 657). In Deutschland hat das
Reichsgericht die Unterzeichnung von letztwilligen Ver-
fügungen in Briefen an nahe Angehörige mit dem biossen
Vornamen als zulässig erklärt, wenn sich aus dem durch die
Unterschrift gedeckten Text die Person des Ausstellers
für jeden Dritten mit Sicherheit ergebe (zitiert bei ENNEc-
CERUS, KIPP und WOLFF, 17. und 18.A.,III, 3 S. 43Anm. 23),
Erbyecht. No 4. 19
während die Meinungen in der Literatur ebenfalls geteilt
sind (vgl. die Zitate an der eben angegebenen Stelle bei
ENNECCEltUS, KIPp und WOLFF, ferner bei STAUDINGER,
Kommentar zum BOB, 9. A., Bd. V S. 742).
2.
-Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festge-
stellt, dass die Identität (seil: des Erblassers mit dem
Briefschreiber
August) ausser allem Zweifel stehe und
(I klar aus dem Inhalt des Briefes, event. in Verbindung mit
der Ortsangabe hervorgehe; denn der Erblasser ist
in der nähern Familie Brugger der einzige des Namens
August und zwar nicht nur in Eschlikon, sondern über-
haupt. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, von
den Berufungsklägern -mit Recht -nicht als akten-
widrig angefochten und daher gemäss Art. 81 OG für das
Bundesgericht verbindlich. Infolgedessen muss die Unter-
schrift des Testamentes nach dem Gesagten als dem
Gesetz genügend betrachtet werden.
3.
-Die weitere Frage, ob das streitige Testament auch
vorschriftsgemäss datiert sei, könnte nur dann verneint
werden, wenn angenommen werden müsste, das Schreiben
vom 23. November 1929 setze sich aus zwei verschiedenen
von einander unabhängigen Teilen zusammen, nämlich
aus einem (mit Datum versehenen) indifferenten, durch
die ersten zwei Seiten gebildeten Brief, und einer (un-
datierten) letztwilligen Verfügung auf der dritten Seite der
Urkunde. Davon kann jedoch keine Rede sein. Allerdings
hat die zweite Seite durch Gruss und Unterschrift einen
gewissen Abschluss'
erhalten, während die dritte Seite
wieder mit einer neuen Anrede beginnt, ohne dass das
Folgende ausdrücklich als Nachschrift oder derg!. bezeich-
net wurde. Allein mit der Vorinstanz muss diese dritte
Seite der Urkunde gleichwohl als Fortsetzung oder Nach-
schrift und infolgedessen als Bestandteil des Briefes
betrachtet werden. Nicht nur hat man es schon rein äusser-
lich mit einer einzigen Urkunde zu tun; es muss auch ein
inhaltlicher Zusammenhang des Textes der dritten Seite
mit dem Vorangegangenen festgestellt werden: Wenn der
Erblasser seine letztwillige Verfügung einleitet mit den
Worten : Sollte ich unverhofft sterben , so ist das, wie
schon die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, nichts
anderes als ein Anknüpfen an den bereits auf der zweiten
Seite des Briefes zum Ausdruck gebrachten Gedanken
an ein baldiges Ableben. Dieser sowohl in der Substanz
der Urkunde als auch im Gedankengang des Textes vor-
handene Zusammenhang der beiden Teile des Briefes
genügt, um trotz dem formellen Abschluss der zweiten
Seite, trotz der neuen Anrede auf der dritten Seite und trotz
dem Fehlen eines Nachschrift - Vermerkes den Inhalt
der dritten Seite zusammen mit dem vorangegangenen
Text als ein einheitliches Ganzes erscheinen zu lassen,
und verbietet, die dritte Seite der Urkunde für sich allein
in Betracht zu ziehen. Dann aber ist auch die letztwillige
Verfügung
durch das Datum am Eingang des Briefes
gedeckt.
Dass dieses Datum (23. November 1929) nur für die
ersten beiden Seiten zutreffe, nicht aber auch für die
letztwillige Verfügung,
haben die Beklagten selbst nie
behauptet -übrigens mit gutem Grund; denn die (ein-
heitliche)
Urkunde ist laut dem Poststempel, der sich auf
dem unbestrittenermassen zum Brief gehörigen Umschlag
befindet, am gleichen 23. November 1929 der Post über-
geben worden. Muss
daher angenommen werden, dass der
Brief in einem Zug, jedenfalls am nämlichen Tag nieder-
geschrieben wurde, so
spieit auch der Umstand keine
Rolle, dass sich
das Datum am Anfang und nicht am
Schluss der Verfügung befindet (vgL BGE 56 11 248).
Unerheblich ist endlich auch, dass der Erblasser bei
der Angabe des Monats im Datum eine Abkürzung
( I Novb. ) verwendet hat; denn diese Abkürzung ist
eindeutig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen.
Erbrecht. No 5. '
- trrteil der II. Zivilabteilung vom 19. Februar 1931
i. S. Moser-Brunner und ltippler Brunner gegen Brunner.
Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft
abschliesst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Fonn (die auch genügt, wenn die Erbschaft Liegenschaften
umfasst) und beim Abschlusse der Mitwirkung und Zustimmung
des Erblassers in dieser Form (Erw. 1). Die Zustimmung ist
nicht widerruflich (Erw. 2).
A. -Die Parteien sind die Nachkommen des Johann
Brunner, der in zwei eigenen Liegenschaften zunächst
allein, seit 1910 in Kollektivgesellschaft mit dem Beklagten
das VoIksmagazin in Zug betrieb.
Am 24. Mai 1916 trafen die Parteien und ihre Mutter
folgende Abmachung )l :
Die zukünftigen Erben, unseres lieben Vaters Johann
Brunner, Kaufmann, Zug: Frau Brunner, Johann Brunner
Sohn, Töchter Martha Käppler-Brunner und Josy Brunner
beschliessen bei Todesfall folgende rechtsgültige Erb-
verteilung :
- Die zwei Häuser Neugasse 5 und 7 samt Inventar
gehen in den alleinigen Besitz von unserer L Mutter
sowie Bruder Johann über. Nach Ableben unserer lieben
Mutter wird unser Bruder Johann ohne weiteres Besitzer
der zwei Häuser, Neugasse 5 und 7 samt Inventar.
2 . "
- Das Geschäft geht in den Besitz von Bruder Johann
mit den gesamten Aktiven und Passiven nebst den ZWej
Lebensversicherungspolizen auf Ableben von Vater und
Mutter (seil. von je 10,000 Fr.) über. Derselbe ver-
pflichtet sich dafür seinen Schwestern Martha und Josy
je 10,000 Fr. als Gesamtauszahlung innert einem Jahre
nach Ableben unseres 1. Vaters auszubezahlen.
- Nach Ableben unserer lieben Mutter verpflichtet
sich Bruder Johann aus der fälligen Lebensversicherung