t forment un obstacle avec lequel un automobiliste doit
compter.
3. -Le recourant reproche enfin a la Cour cantonale
de n'avoir pas releve, comme le Tribunal d'Aigle, une
faute concomitante du conducteur de l'autocar postal,
faute consistant a n'avoir pas ralenti sa vitesse pour
permettre a l'automobile de depasser plus rapidement.
La peine tros legere infligee au recourant serait ample-
ment justifiee meme si la pretendue faute concomitante
du conducteur de l'autocar postal etait demontree:
il est des lors inutile d'examiner si cette faute pouvait
etre retenue.
Par ces molits, la Cour de cassation penale
rejette le recours.
1I.URHEBERRECHT
DROIT D' AUTEUR
13. Urteil des Xassa.tionahofes vom 16. Februar 1931
i. S. ßeichner gegen Sta.atsanwa.ltschaft Zürich.
Urheberrecht an We'rken der bildenden
Kunst.
Kriterien. -Der Nützlichkeitszweck schliesst efen Urheber-
rechtsschutz nicht aus. -Auch R e k 1 a m e n -bezw.
P I a kat z e ich nun gen können Werke der bildenden
Kunst sein (Erw. 3 und 4).
Abtretung des Urheberrechtes (Erw. 6).
Voraussetzungen für die S t r a f bar k e i t einer Urheber-
rechtsverletzung (Erw. 3-6).
Nachahmung aus I ä n rl i sc her Werke (Erw. 1 und 3).
A. -Die Firma Bamberger Hertz betreibt ein grosses
Herren-Kleidergeschäft in Deutschland. Ihr Hauptdomizil
Urheberrecht . Xo l:l.
ist Köln, doch besitzt sie in verschiedenen andern deut-
schen Städten Zweigniederlassungen, u. a. auch in l fünchen.
Im Jahre 1927 erstellte das MÜIlchnergeschäft einen Kata-
log, der in zwei Ausgaben, einer ersten im Oktober 1927
und einer zweiten an Weihnachten 1927, erschien. Dieser
Katalog hat äusserlich das Aussehen und die Form eines
mit einem dunkelgrauen Filzhut mit schwarzem Band,
sowie mit einem braun und grau karrierten Mantel geklei-
deten Herrn, der den Mantelkragen aufgeschlagen hat,
so dass nur ein schmaler Streifen des Gesichtes sichtbar
ist. Der Mann hält die Hände in den Manteltaschen, aus
denen ein zeitungsartiges weisses und rotes Blatt heraus-
ragt. Am untern Mantelsaum ist mit weissen Buchstaben
die Firma Bam berger Hertz aufgedruckt. Und in der
untern rechten Ecke steht mit roten Buchstaben der
Name des Künstlers, der das Bild geschaffen hat, H. Ehlers.
Die erste Ausgabe weist in der Mitte des vorderen Mantel-
saumes einen kleinen Einschnitt auf, der bei der zweiten
Ausgabe fehlt. Der Inhalt des Kataloges besteht aus einer
Reihe von von Kunstmaler Ernst Kretschmann geschaf-
fenen Herrenmodenzeichnungen nebst Preisangaben und zu-
gehörigem Reklametext. In der ersten Ausgabe findet sich
u. a. die Abbildung zweier mit Ulstermänteln gekleideter
Herren, wovon der eine einen gewöhnlichen Strassen anzug
nebst Hut mit schwarzem Bande, der a,ndere aber Knie-
hosen und karrierte Strümpfe, so,vie eine englische Mütze
trägt. In der zweiten (Weihnachts-) Ausgabe sind u. a. ein
Skifahrer in moderner Skikleidung, sowie ein mit einem
Schlafrock bekleideter, auf der Lehne eines Sofas sitzender,
eine Cigarre rauchender Herr abgebildet. Letztere Zeich-
nung ist mit K gezeichnet, während auf den andern
Bildern jede Angabe des Autors fehlt. Dieser Katalog
wurde in einer Spezialenveloppe versandt, auf welcher in
verkleinertem Masstab dieselbe Herrenfigur, wie sie der
Katalogumschlag aufweist, wiedergegeben ist. Gleich-
zeitig mit der Versendung dieses Kataloges erliess die
Firma Bamberger Hertz in den Münchner Neuesten
6!
Nachrichten eine Reihe von Zeitungsinseraten, auf welchen
jeweils
wiederum diese Herrenfigur als freundlicher Herr))
bezeichnet, mit abwechselndem Beiwerk und entsprechen-
dem Text abgebildet war. Auf einer dieser Annoncen
wurde er in Begleitung einer Gruppe von Kindern dar-
gestellt, die mit ebenfalls aufgeschlagenen Mantelkragen,
ihn freudig bestaunend neben ihm einherschreiten. Diese
Zeichnung stammt von Kunstmaler Karl Wolfgang
Böhmer, dessen Namenszug dem Bilde beigesetzt ist.
Sodann wurde das Motiv des ( freundlichen Herrn auch
als Figur für ein Plakat verwendet, welches in den Strassen
Münchens in zwei verschiedenen Ausführungen (wovon
die
eine auf das Weihnachtsfest Bezug nahm) angeschlagen
wurde.
Moritz Reichner, der seinerseits in Winterthur ein
Herrenkleidergeschäft betreibt, verfolgte diesen Reklame-
feldzug, um ihn nachher in der Hauptsache nachzuahmen.
Er erstellte einen Katalog, der demjenigen der Firma
Bamberger Hertz in der äussern Aufmachung völlig
gleich
sah, nur dass er am untern Mantelsaum sei ne
Firma M. Reichner, Winterthur statt diejenige von
Bamberger Hertz aufdruckte. Auch liess er den Namen
des Künstlers, H. Ehlers, sowie den bei der ersten Ausgabe
des Kataloges von Bamberger Hertz am vordern
Mantelsaum angebrachten Einschnitt weg. Der Katalog
selbst enthält genaue Wiedergaben der drei vorgenannten
Modebilder : der beiden Herren in Ulstermänteln, des
Skifahrers, sowie des
rauchenden Herrn im Schlafrock.
Er ahmte auch die verschiedenen Inserate mit dem
freundlichen Herrn als Leitmotiv nach, insbesondere
dasjenige
mit der Kindergruppe,wobei er aber wiederum
den Namenszug des Künstlers, W. Böhmers, wegliess.
Und zwar liess er diese Inserate im Landboten, dem Tag-
blatt der Stadt Winterthur, sowie teils auch im Winter-
thurer Stadtanzeiger erscheinen. Des ferner liess er auch
ein Plakat des freundlichen Herrn anfertigen, das in
Winterthur angeschlagen wurde.
Udl benecht. No 13.
B. -Gestützt hierauf reichten Bamberger Hertz,
sowie die erwähnten Künstler H. Ehlers, Wolfgang Böhmer
und Ernst Kretschmann bei der Bezirksanwaltschaft
Winterthur Strafklage gegen Reichner ein, weil in den
fraglichen Nachahmungen sowohl hinsichtlich der Zeich-
nungen als a.uch des verwendeten Textes eine vorsätzliche
Verletzung des Urheberrechtes zu erblicken sei. Sie bean-
tragten, Reichner sei mit 500 Fr. zu büssen, die noch vor-
handenen Plakate seien zu zerstören, dem Reichner sei
zu verbieten, die geistigen Produkte der Anzeiger weiterhin
nachzuahmen, sodann sei das Urteil mit der Begründung
auf Kosten des Angeschuldigten im Landboten, im Win-
terthurer Stadtanzeiger und in den weitern Blättern, in
denen die Plagiate allenfalls noch erschienen seien, je
einmal zu veröffentlichen.
C. -Auf Grund dieser Anzeige wurde eine Strafunter-
suchung gegen Reichner eingeleitet, in welcher dieser
die
ihm vorgeworfenen Nachahmungen an sich zugestand,
dagegen behauptete, sich hiezu berechtigt gehalten zu
haben, weil die in Frage stehenden Reklamen nirgends den
Vermerk Nachdruck oder Nachahmung verboten ent-
halten hätten.
Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden Bam-
berger Hertz sowie die erwähnten Künstler rogatorisch
angefragt, ob sie einen ausdrücklichen Strafantrag gegen
Reichner stellen, oder ob sie es vorzögen, auf die Strafver-
folgung zu verzichten und sich gütlich mit dem Ange-
schuldigten auseinanderzusetzen. Daraufhin antworteten
Bamberger und Kretschmann, dass sie ausdrücklich einen
Strafantrag gegen Reichner stellen. Böhmer erklärte, er
habe kein Interesse an einer Strafverfolgung, und Ehlers
bemerkte, nachdem er die Unzulässigkeit des Verhaltens
des Reichner hervorgehoben hatte, dass er sich die aus-
drückliche Strafantragstellung einstweilen vorbehalte, weil
er sich erst mit den anderen Interessenten ins Benehmen
setzen wolle.
Gestützt auf das Untersuchungsergebnis überwies die
AS 57 1-1931
Bezirksanwaltschaft Winterthur Reichner dem Gericht
mit dem Antrag, er sei der vorsätzlichen Verletzung des
Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst im
Sinne von Art. 42 Ziff. 1 des bezüglichen Bundesgesetzes
VOm 7. Dezember 1922 schuldig zu erklären und in Anwen-
dung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 50 Ziff. 1
deF genannten Gesetzes mit einer Geldbusse vo 100 Fr.
zu bestrafen. Die Anzeiger hielten an ihren in der Straf-
anzeige gestellten Anträgen fest und verlangten ausserdem
100 Fr. als Schadenersatz.
D. -Mit Urteil vom 9. Oktober 1930 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich den Angeschuldigten der
vorsätzlichen Verletzung von Art. 2 des Urheberrechts-
gesetzes schuldig erklärt und zu 200 Fr. Busse verurteil t
an deren Stelle bei Unerhältlichkeit innert dreier Monate
20 Tage Gefängnis treten würden. Die noch vorhandenen
Klischees seien zu konfiszieren und hernach zu zerstören.
Das Entschädigungsbegehren der Anzeiger wurde abge-
wiesen.
Das Obergericht erblickte zwar keine Urheber-
rechtsverletzung in der Nachahmung des fraglichen
Reklametextes (da dieser nicht als ein Werk der Literatur
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erachtet werden
könne), wohl
aber darin, dass. Reichner die fraglichen
Reklame z e ich nun gen unverändert für seine eigene
Oeschäftsreklame verwendet habe.
E. -Hiegegen hat Reichner am 20. Oktober 1930
(der 19. Oktober war ein -Sonntag) die Kassationsbe-
schwerde an das Bundesgericht erklärt mit .dem Begehren,
er 'lei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides von
Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei die Ange-
legenheit zwecks
Ergänzung des Tatbestandes an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt
die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Er'wägung :
l. -Bamherger Hertz flowie die erwähnten Künstler,
die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer er"tattet
haben, sind deutsche Staatsangehörige, und die in Frage
stehenden, vom Beschwerdeführer nachgeahmten Er-
zeugnisse sind in Deutschland erstmals veröffentlicht
worden.
Nun sind sowohl Deutschland, wie die Schweiz,
seinerzeit
der Revidierten Berner Übereinkunft zum
Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom
13.
November 1908 (AS neue Folge Bd. 26 S. 939 ff.) bei-
getreten, welche in Art. 4 Abs. 1 bestimmt, dass die einem
Verbandslande angehörigen Urheber sowohl für ihre
unveröffentlichten als für ihre zum ersten Male in einem
Verbandslande veröffentlichten Werke in allen Verbands-
ländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes
diejenigen Rechte geniessen, welche die einschlägigen
Gesetze
den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen
oder in Zukunft einräumen werden, sowie die in dieser
Übereinkunft besonders eingeräumten Rechte. Die Frage
der Schutzfähigkeit der hier im Streite liegenden Erzeug-
nisse
beurteilt sich daher auf Grund des Bundesgesetzes
betr. das Urheberrecht an Werken des Literatur und Kunst
vom 7. Dezember 1922 (AS NF Bd. 39 S. 65 H.; in
der Folge mit URG bezeichnet) in Verbindung mit den
Vorschriften der erwähnten übereinkunft (vgl. auch
Art. 6 Abs. 3 URG).
2. -Der Beschwerdeführer stellt sich in erster Linie
auf den Standpunkt, dass der von Bamberger Hertz
verfasste und verwendete, von ihm teilweise nachgeahmte
Reklametext nicht als ein Werk der Literatur im Sinne
der in Frage stehenden Bestimmungen erachtet werden
könne.
Das braucht hier nicht untersucht zu werden;
denn die Vorinstanz hat (was dem Beschwerdeführer bei
Ausarbeitung seiner Beschwerdefrist offenbar noch nicht
bekannt war) dem Text einen urheberrechtlichen Schutz
versagt, wobei es, da das Urteil von Seiten der Staats-
anwaltschaft oder der Strafanzeiger nicht angefochten
worden
ist, sein Bewenden hat.
3.-Dagegen fragt es sich, ob die Vorinstanz, was der
68 Strafrecht.
Beschwerdeführer ebenfalls bemängelt, die erwähnten
bildlichen Darstellungen: die in mehrfachen Varianten
und mit verschiedenem Beiwerk dargestellte Figur des
sog.
freundlichen Herrn )), sowie die verschiedenen Mode-
zeichnungen
mit Recht als dem Urheberrechtsschutz
unterstehende Erzeugnisse erachtet hat. Der Beschwerde-
führer bestreitet, dass den fraglichen Darstellungen die
Eigenschaft von Kunstwerken im Sinne des Urheber-
rechtsgesetzes beigemessen werden könne, weil es hiezu
einer Weltschöpfungsidee ) bedürfe und hier nur rein
gewerblichen Zwecken dienende Reklamebilder vorliegen.
Dieser
Einwand ist nicht zu hören. Allerdings ist richtig,
dass ein Reklamebild bezw. ein Plakat der Nützlichkeit
dienen solle. Es ist bestimmt, das Publikum auf eine Firma
bezw. auf gewisse Erzeugnisse und Einrichtungen aufmerk-
sam zu machen. Dieser Nützlichkeitszweck schliesst jedoch
einen Urheberrechtsschutz keineswegs aus. Das neue
Urheberrechtsgesetz führt in Art. 1 unter den diesem
Schutze unterstehenden Werken der' bildenden Künste
ausdrücklich auch die Werke der angewandten) Kunst
auf. Hiedurch wurde der Schutz, entgegen der bisherigen
gesetzlichen
Ordnung, bewusst und absichtlich ausgedehnt,
indem man erwog, dass eine Kunstschöpfung trotz ihrer
unmittelbar praktischen Verwendung, d. h. auch dann
geschützt werden müsse, wenn sie sich mit einem Produkt
der gewerblichen Tätigkeit verbindet (vgl. das Votum
des Berichterstatters Wettstem im Ständerat, Steno Bull.
:;';tR. 1920 S. 364). Der vom Beschwerdeführer für seine
Auffassung angeführten, auf dem früheren Gesetz fussenden
LikJ'atur und Rechtsprechung kommt daher nach dieser
lni0htung heute keine Bedeutung mehr zu, und es braucht
infolgedessen hierauf nicht näher eingetreten zu werden.
Da.s Kriterium, das ein Erzeugnis als eine künstlerische
I-ichöpfung erscheinen lässt, liegt nach dem neuen Urheber-
rechtsgesetz ausschliesslich darin, dass es zu deren Er-
schaffung einer neuen, originellen geistigen Idee bedurfte,
(lic durch das fragliche Werk ihren positiven Ausdruck
UrheberJ'"cht. Xo 13 ..
gefunden hat (vgl. auch E. PIOLA-CASELLI, Diritto di
autore S. 185). So hat denn auch das Bundesgericht reine
Nutzbauten (i. c. Mietshäuser), weil diese eine originelle
Fassadengliederung aufwiesen, als Verke der Baukunst
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erachtet und deshalb
für schutzfähig erklärt, und zwar ausdrücklich sowohl nach
ihrer Zweckmässigkeitsbestimmung als nach der sog.
ästhetischen Bestimmung hin (BGE 56 II K 417 ff. --vgl.
auch den ungedruckten Entscheid vom 1. Februar l!127
i. S. Buntpapierfabrik A.-G. gegen Pfeiffer und Kirsch-
baum, in welchem die Schutzfähigkeit von Tapeten grund-
sätzlich bejaht worden ist).
Bei dieser
Sachlage ist aber kein Zweifel, dass auch
Reklamezeichnungen bezw. Plakate urheberrechtlichen
Schutz geniessen, sofern sie die vorerwähnte Voraussetzung
erfüllen. Ob man sie hiebei unter die Werke der zeich-
nenden Kunst bezw. der Malerei, der Lithographie etc.
oder aber, im Hinblick auf ihren reinen Nützlichkeits-
zweck, unter diejenigen der angewandten Kunst einreihen
will,
spielt hier keine Rolle; denn auch das Revidierte
Berner Übereinkommen, dessen Bestimmungen vorliegend
mitzuberücksichtigen sind, sieht in seinem Artikel 2 einen
Schutz für beide Arten von Werken vor, nur dass dieser
mit Bezug auf die letzteren als obligatorisch, d. h. von der
Landesgesetzgebung unabhängig, vorgeschrieben ist, wäh-
rend er hinsichtlich der Erzeugnisse des Kunstgewerbes
(d. h. der Werke der angewandten Kunst)) i. S. des URG)
lediglich dann gewährt werden muss, wenn die innere
Gesetzgebung des Landes dies gestattet. Unbehelflich ist
auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass
hier bei Erfüllung der notwendigen Formalitäten allenfalls
ein markenrechtlicher Schutz hätte in Frage kommen
können; denn das schliesst (sowenig wie eine allfällige
Schutzfähigkeit auf Grund des Bundesgesetzes betr.
gewerbliche Muster und Modelle) den Urheberrechts-
schutz nicht aus (vgl. Art. 5 URG, sowie die Ausführungen
des Berichterstatters de DARDEL im Nationalrat, Steno
Bull. NR 1923 S. 260).
- -Es fragt sich nun aber, ob die hier in Frage ste-
henden Reklamezeichnungen als originelle geistige Schöp-
fungen
zu erachten seien. Mit Bezug auf die Figur des
sog.
(( freundlichen Herrn ist dies ohne Bedenken zu
bejahen; denn wenn es sich hiebei auch im Grunde ge-
nommen um eine blosse Modenzeichnung handelt und die
Darstellung eines
in einen Mantel mit aufgeschlagenem
Kragen gehüllten Mannes an sich noch nicht ohne weiteres
eine originelle Schöpfung darzustellen
vermag, so muss
doch die gesamte Ausführung dieser Figur als eigenartig
bezeichnet werden.
Es ist dem Künstler gelungen, mit
wenigen, charakteristisch stilisierten Strichen die Gestalt
eines wohlgekleideten Herrn darzustellen, dessen markante
Silhuette sofort in die Augen springt und der -zumal
in der farbigen Ausführung, wie sie die Reklame und der
Katalogumschlag aufweisen -in der Erinnerung haften
bleibt. Als originell muss aber auch die Kindergruppe
bezeichnet werden, die Böhmer der Figur ges sog. freund-
lichen
Herrn)) bei einer späteren RekIamezeichnung bei-
gefügt hat. Es handelt sich hier nicht um puppenhafte
Kindergestalten, sondern um die lebenswahre, geschickte
Darstellung einer Schar gutgekleideter Kinder und Jüng-
linge, die in frohem Zuge, ebenfalls mit hochgeschlagenen
Kragen, neben dem freundlichen Herrn ), den sie fröhlich
bestaunen, einherschreiten. Die einzelnen Gestalten sind
selbständig charakterisiert und durch eine einheitliche
Komposition zusammengehalten, so dass das Gesamtbild
das Gepräge einer selbständigen künstlerischen Schöpfung
aufweist. Fraglicher erscheint die Schutzfähigkeit der
drei genannten Katalogzeichnungen, der beiden Herren
in Ulstermänteln, des Skifahrers und des Herrn im Schlaf-
rock. Allein
auch diesen kann bei näherer Betrachtung
eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden. Sie
unterscheiden sich von bloss klischeehaften Modezeich-
mmgen, wie sie oft in Katalogen von Warenhäusern zur
Anpreisung billiger Massenartikel zu finden sind. Aunh
hier hat es der Künstler verstanden, Figuren darzustellen,
die in Haltung und Gebärde eine persönliche Note verraten.
Dass es sich hiebei, wie übrigens auch bei den übrigen hier
in Frage stehenden Erzeugnissen, nicht um Kunstschöp-
fungen von weittragender Bedeutung handelt, spielt
für die Frage ihrer Schutzfähigkeit keine Rolle. Es genügt,
dass ihnen eine gewisse Originalität anhaftet, deren Wert
an sich jedoch vom Richter weder zu beurteilen noch zu
berücksichtigen ist (vgl. auch POUILLET, Traite de la
propriete litteraire et artistique S. 544 Nr. 565). Natürlich
umfasst der Schutz nur diejenigen Elemente eines Werkes,
die sich als Neuschöpfungen erweisen. Insofern kann somit
das Mass der Originalität eines Werkes von Bedeutung sein.
Das ist jedoch vorliegend, wo Erzeugnisse in Frage stehen,
die bis in alle Einzelheiten hinein nachgeahmt worden
sind, ohne Belang. Der Tatbestand der Urheberrechts-
verletzung erscheint somit bezüglich aller vorgenannten
Reklamezeichnungen, sowie auch des fraglichen Plakates,
als efüllt.
5.
-Art. 46 URG erfordert als Voraussetzung für die
Strafbarkeit einer solchen Verletzung den Vorsatz des
Täters. Auch dieser muss ohne weiteres als gegeben erachtet
werden. Wäre sich der Beschwerdeführer der Unrecht-
mässigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, so
hätte er nicht den Namenszug Ehlers und Böhmers, der
auf den von ihm nachgeahmten Schöpfungen dieser
Künstler angebracht war, auf seinen eigenen Erzeugnissen
geflissentlich weggelassen.
Wenn er das auf der Katalog-
zeichnung des Herrn im Schlafrock von Kretschmann
angebrachte K) stehen gelassen hat, so ist dies wohl
lediglich
darauf zurückzuführen, dass er sich der Bedeu-
tung dieses Zeichens gar nicht bewusst geworden ist,
sondern es für eine blosse Verzierung gehalten hat.
6. -Endlich kann nicht zugegeben werden, dass die
Vorinstanz
Art. 47 URG verletzt habe, wonach die Straf-
verfolgung nur auf Antrag einzutreten hat. Es mag dahin-
gestellt bleiben, ob in den Aussagen Böhmers und Ehlers
im Strafverfahren ein Rückzug des von ihnen ursprünglich
gestellten Strafantrages zu erblicken sei; denn auf a11
Fälle haben Bamberger Hertz an ihrem Antrag in
vollem Umfange festgehalten. Nun haben aber alle drei
Künstler in ihrer Befragung erklärt, dass sie die fraglichen
Zeichnungen
im Auftrage von Bamberger Hertz aus-'
geführt hätten. Die letztern sind daher zum mindesten
insoweit in deren Urheberrechte eingetreten, als die Repro-
duktion und Veröffentlichung der fraglichen Zeichnungen
zum Zwecke der gewerblichen Reklame in Frag steht
(vgl. auch BGE 22 S. 1321 Erw. 4). Der Antrag von
Bam berger Hertz genügt daher für die Strafverfolgung
des Beschwerdeführers, da sich Reichner ja gerade nach
dieser Richtung eine unerlaubte Nachahmung hat zu
schulden kommen lassen. Er will allerdings behaupten,
Bamberger Hertz hätten ihren Strafantrag nur in ihrer
Eigenschaft als Urheber 'der gesamten Reklameidee, sowie
des bezüglichen
Textes erhoben. Das trifft nicht zu. In
der Strafanzeige war ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass
Bamberger Hertz zUr Ausführung ihrer
Idee eine Reihe erstklassiger Künstler in ihren Dienst
gestellt hätten und dass dann aus der Zusammenarbeit
der Reklameabteilung der Firma mit diesen Künstlern
die verschiedenen Reklamemittel (Inserate, Plakate, Ka-
taloge usw.) hervorgegangen seien. Damit hatten Bam-
berger Hertz ihren Urheberrechtsanspruch an den
fraglichen Zeichnungen zur Genüge kund gegeben; und
wenn die in Frage stehenden Künstler neben ihnen eben-
falls als Antagstellter aufgetreten waren, so konnte dies
deshalb geschehen, weil der eigentliche Urheber trotz
Abtretung seiner Urheberrechte immer ein sog. Individual-
Idealrecht an seinem Werke behält (vgl. auch BÜCHLER,
Die Übertragung des Urheberrechts S. 33 ; H. J. MEYER,
Das Urheberrecht an den Werken der Malerei, Zürcher
Dissertation 1923 S. 46):
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENJ DE JUSTICE)
14. Estra.tto deUs. sentenzs. 26 a.prile 1931 nella causa
La. Svizzera. eontro Ticino.
Laddove il regime fiscale ammette il diffalco dei passivi dalle
attivita per il computo dell'imposta sulla sostanza (cosi nel
Ticino), le COS1 dette riserve matematiche delle societa di
assicurazione sono deducibili dall'asse imponibile. -Condizioni
inammissibili poste dal fisco alla societa di assicurazione onde
dimostrare l'esistenza e l'ammontare di tali riserve. -
Obbligo deI fisco di precisare, a quest'uopo, le sue richieste
Annullamento deUa querelata decisione per violazione deI,
l'art. 4 CF.
A. -L'art. 8 1 della legge tributaria ticinese (LTT)
dispone:
DaUa sostanza imponibile si deducono i debiti compro-
vati verso individui od enti morali, che soggiaciono all'im-
posta sulla sostanza nel Cantone 0 ehe ne sono esentuati
per legge .
Interpretando questo disposto nell'ipotesi in cui il
creditore deI debito da sottrarsi abita nella Svizzera, il
Tribunale federale ha ripetutamente dichiarato (v. ad es.
sentenza Mantel c. Ticino deI 22 settembre 1922 -RU
48 I p. 390) che la deducibilita deI debito dev'essere
ammessa anche quando il creditore abita in altro Cantone.
AS 57 I -1931