rung zur Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert
werden)) (cfr, HEGLER, Prinzipien des internationalen
Strafrechts 159).
Le opinioni divergono nella dottrina circa le ragioni
deI
divieto d'estradare i nazionali. Esse sono indubbia-
mente da porrenello speciale vincolo che unisee a110 Stato
il cittadino, vuoi nel diritto incondizionato di questi di
dimorare in patria (cfr. WETTSTEIN, p. 20 e gli autori ivi
citati), vuoi in un riguardo usato dallo Stato verso i propri
nazionali. Ne l'una ne l'altra di queste ragioni valgono,
comunque, per coloro ehe persero la cittadinanza e non
si capisce perehe costoro potrebbero invocare il privilegio
di non essere estradati pel solo motivo ehe all'epoca in
cui furono ricercati 0 condannati erano cittadini de110
stato di rifugio.
4. -Poiche da quanta preeede risulta ehe l'ex-eitta-
dino non puo opporsi all'estradizione non si possono
neppure fare delle distinzioni a seeonda dei motivi per
eui la cittadinanza ando persa. Anche ia svizzera diventata
straniera in seguito a matrimonio non e piu svizzera
(RU 36 I 223). Certo tra essa ed il paese esiste ancora un
vincolo, poiche in caso di vedovanza, di divorzio 0 di
separazione di letto e di mensa puo essere riammessa
nella cittadinanza in forza dell'art. 10 let. b della legge 25
giugno 1903, ma questo disposto non le conferisce un
diritto vero e proprio aHa reintegrazione, la cui concessione
e riservata al giudizio deI Consiglio federale. Ora la sola
possibilita
d'una ulteriore reintegrazione nel diritto di
cittadinanza svizzera non puo, sul terreno dei trattato
italo-svizzero edella legge sull'estradizione, essere equi-
parata al possesso di questa cittadinanza quando si tratti
di decidere se la nazionalita dell'individuo ricercato
s'oppone alla sua estradizione.
Il Tribunale federale pronuncia :
L'opposizione di Giulietta DeI Porto e respinta e l'estra-
dizione accordata per il reato di bancarotta fraudolenta
Staatsverträge. No 4.
Iil
co11a riserva ehe dalla pena cumulativa, inflitta con
sentenza 20 ottobre 1928 deI Tribunale penale di Milano
e
ridotta secondo declaratoria 14 febbraio 1930 dello
stesso
Tribunale, sia eompletamente eliminata la quota
relativa al reato di banearotta semplice.
IV. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
4. Urteil vom 20. Februa.r 1931 i. S. Heini gegen J?ietsch.
,Begriff der yorbeha,ltlosen Einlassung auf den RechtRstreit im
Sinne des Art. 2 Abs, 2 Ziff. 2 des Vertrages mit Österreich
über die Anerkennung wld VolL'ltreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen (Erw. 2).
' Vegen ungenügender Rechtskraft-und Vollstl'eckbaI'keit,sbe-
Rcheinigung kann gegen die Vollziehung eineR österreichischen
Zivilurteils nicht Beschwerde erhoben werden, wenn desson
Rechtskraft und interne Vollstreckbarkeit nicht bestritten
wird (Erw. 3).
A. -Der Rekursbeklagte erhob vor dem Landesgericht
von Graz gegen den Rekurrenten, der damals in Ebikon
(Luzern) wohnte, eine Klage, womit er Schadenersatz im
Betrage von 1600 Schilling samt Zins wegen mangelnder
Erfüllung eines Holzlieferungsvertrages verlangte. Das
Gericht beschloss, der vom Rekurrenten erhobenen Ein-
rede der örtlichen Unzuständigkeit keine Folge zu geben,
indem es ausführte: Die beklagte Partei hat die von
ihr rechtzeitig erhobene Einrede der örtlichen Unzu-
ständigkeit nicht ausgeführt und sich ohne Erörterung
der Zuständigkeitsfrage ins meritum eingelassen, weshalb
die die Zuständigkeit dieses Gerichtes begründenden
Behauptungen der klagenden Partei als zugegeben zu
behandeln und die Zuständigkeit dieses Gerichtes gegeben
war. Die Klage wurde vom Landesgericht abgewiesen.
20 Staatsrecht.
Infolge einer Berufung des Rekursbeklagten verurteilte
das Oberlandesgericht in Graz den Rekurrenten zur
Zahlung von 1200 Schilling, eines Zinses von 7 % seit
2. Februar 1929 und der Prozesskosten. Hiegegen ergriff
dieser das
Rechtsmittel der Revision aus materiellen
Gründen. Der Oberste Gerichtshof der Republik Öster-
reich entschied, dass der Revision keine Folge gegeben
werde,
und legte dem Rekurrenten die Kosten auf. Auf
Grund dieser Urteile leitete der Rekursbeklagt gegen
den Rekurrenten in Au die Betreibung ein für 1512 Fr.
40 Cts. nebst Zins und ersuchte, nachdem der Rekurrent
Rechtsvorschlag erhoben hatte, um definitive Rechts-
öffnung. Der Rekurrent machte demgegenüber geltend,
dass die Urteile in der Schweiz nach dem Staatsvertrag
mit Österreich über die Urteilsvollziehung und Art. 59
BV nicht vollstreckbar seien. Der Rekursrichter des
Kantons St. Gallen entschied als Rekursinstanz in Betrei-
bungs-
und Konkurssachen am 30.. September 1930:
- Die definitive Rechtsöffnung ist wie folgt gewährt :
a) für 872 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 7 % seit 2. Februar
1929; b) für 237 Fr. 95 Cts. nebst Zins zu 6 % seit
- März 1930; c) für 349 Fr. 35 Cts nebst Zins zu 6 %
seit 6. März 1930; d) für 52 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu
6 % seit 21. Mai 1930; e) für 3 Fr. 40 Cts. Betr.-
Kosten. -An dieser Gesamtsumme von 1515 Fr. a Cts.
kommen jedoch in Abzug: 224 Fr. 10 Cts. per 2. Septem-
ber 1930, sodass noch eine' Restsumme von 1291 Fr.
70 Cts. verbleibt, unter entsprechender Zinsverrechnung.
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-
vorzuheben: Die Gerichtsbarkeit des österreichischen
Staates im Sinne der Art. 1 und 2 des Vertrages mit diesem
über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sei
im vorliegenden
Fall vorhanden, weil der Rekurrent sich
vor den österreichischen Gerichten vorbehaltlos auf den
Rechtsstreit eingelassen habe. Es sei nicht bewiesen, dass
Cl' die Zuständigkeit der Grazer Gerichte bestritten habe.
Aus den Urteilen des Oberlandesgerichtes und des Ober-
Stnmtsverträge. Ko 4.
sten Gerichtshofes ergebe sich im Gegenteil, dass das
nicht geschehen sei. Dem Gesuch um Edition sämtlicher
Rechtsschriften des österreichischen Prozesses sei daher
keine Folge zu geben. Das Landesgericht von Graz habe
auf den Urteilen des Oberlandesgerichtes und des Ober-
sten Gerichtshofes deren Rechtskraft und Vollstreck-
barkeit bescheinigt. Ob das der Vorschrift des Art. 4
Aha. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages vollständig entspreche,
könne dahingestellt bleiben, weil Art. 3 Abs. 2 nur eine
begrenzte Prüfungspflicht vorsehe und in dieser Beziehung
keine
Einrede erhoben worden sei.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Heini die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei
wegen Verletzung von Art. 1 und 2 des Vertrages zwi-
schen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom
28. März 1929 und Art. 4 und 59 BV aufzuheben bezw.
die
kant. Rekursinstanz zu verhalten, den vorgenannten
Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und das Rechts-
öffnungsbegehren des Klägers abzuweisen.
Der Rekurrent macht geltend: Im Urteil des Landes-
gerichtes 'werd-e erwähnt, dass er die Unzuständigkeits-
einrede erhoben habe und diese abgewiesen worden sei.
Der Rechtsöffnungsrichter hätte von Amtes wegen oder
auf Grund des Gesuches des Rekurrenten um Edition
sämtlicher Rechtsschriften und Urteile des österreichischen
Prozesses diese beiziehen sollen.
Der Rekursbeklagte habe
sich natürlich auf den österreichischen Gerichtsstand des
Vermögens berufen.
Da es dem Rekurrenten nicht mög-
lich gewesen sei, die hiefür aufgestellten Behauptungen .
zu widerlegen, so habe sich das österreichische Gericht
als zuständig erklärt. Vor der zweiten und der letzten
Instanz sei die Unzuständigkeitseinrede wiederholt wor-
den.
Der Rekurrent verlange jetzt noch die Edition der
vor den österreichischen Gerichten gewechselten Rechts-
schriften. Der Rechtsöffnungsrichter habe nach Art. 4
des
Staatsvertrages von Amtes wegen prüfen müssen,
ob die östelTeichischen Urteile rechtskräftig geworden
seien. Das Rechtsöffnungsbegehren hätte daher auch
ohne ausdrückliche Einrede des Rekurrenten wegen unge-
nügender Rechtskraft-oder Vollstreckbarkeitsbescheini-
gung abgewiesen werden müssen.
O. -Der Rekursrichter hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und u. a. bemerkt : Das Urtenl des Landes-
gerichtes sei ihm nicht vorgelegt und dessen Edition nicht
verlangt worden. Es wäre nach den gesetzlichen Bestim-
m ungen Sache des Rekurrenten gewesen, das zu tun.
Zudem habe der Rekursbeklagte noch die Antwort des
Rekurrenten auf seine Schadenersatzklage vorgelegt, wor-
aus sich ergebe, dass dieser sich vorbehaltlos auf den
Prozess in Österreich eingelassen habe.
D. -Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag
gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen. Seinen Aus-
führungen ist folgendes zu entnehmen: Der Vertreter
des Rekurrenten habe allerdings die Einrede der Unzu-
ständigkeit bei der ersten Tagsatzung "nach der Zustellung
des Doppels der Klageschrift vorgebracht, es aber entgegen
der Vorschrift des 243 d. östr. ZPO unterlassen, in der
schriftlichen Klageantwort die zur Begründung dieser
Einrede dienenden Umstände anzugeben. Nachher sei der
Vertreter des Rekurrenten im Prozess vor den österrei-
chischen Gerichten nie mehr auf die Frage der Zuständig-
keit zurückgekommen.
E. -Diese Behauptungen sind in der Replik vom
Rekurrenten nicht bestritten worden.
Das Bundesget'icht zieht in Erwägung :
- -Man hat es mit einer Beschwerde wegen Ver-
letzung des Staatsvertrages mit Österreich über die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen zu tun. Ob eine solche Verletzung vorliege, hat
das Bundesgericht frei und nicht bloss vom Gesichtspunkt
des Art. 4 BV aus zu prüfen.
'Vegen Verletzung des Art. 59 BV kann sich der Rekur-
Staatsverträge. N0 "1. 23
rent nicht beschweren. Der erwähnte Rtaatsvertmg
bestimmt nunmehr, unter welchen Vommlsctzungen üster-
reichische Urteile in Zivilsachen in der Schweiz anerlumnt
und vollstreckt werden, und ist daher für die li'ra,ge der
Vollstreckung der österreichischen Urteile, die gegen den
Rekurrenten ergangen sind, auch dann entscheidend,
wenn er mit Art. 59 BV nicht im Einklang stehen sollte,
da die von der Bundesversammlung genehmigten Htaats-
verträge nach Art. 113 AbR. 3 BV und Art. 17li Abs. :1
OG für das Bundesgericht massgebend sind. Art.!)!) nv
kann nur zur Auslegung des Htaatsvertrages heigezogen
werden,
insoweit dessen Bestimmungen auf jmw Ver-
fassungsgarantie IWcksicht genommen haben.
- -Es steht unbestrittenermassen fest, duss um'
Rekursbeklagte mit seiner Klage in Graz gegen deli
lnekurrenten persönliche Ansprüche im Sinne deR Art. 2
des Staatsvertrages geltend machte und der Hekurrent
damals zahlungsfähig war und seinen Wohnsitz in der
Schweiz hatte. Die Gerichtsbarkeit des ö..'lterreichiRchen
Staates und damit nach Art. :3 des fltaat'lvertragcs die
Vollstreckbarkeit der österreichischen Urteile wnr daher
dem in Art. 2 Abt!. enthaltenen GrllndRatz gemäss
ausgeschlossen, wenn nicht eine der AUima,hmen von
dieser tegcl zutraf, spe7.iell wenn nicht eine vorhehaltlose
Einlassung des H.ckurrentcn auf den ItechtKstreit im Ninne
des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 vorlag.
Was den Begriff dieser Einlassung betrifft, HO hat IaK
Bundesgericht angtmommen, ein Beklagter lasse "ich
dann vorhehu,ltlos auf die bci einem nach Art. f)!) nv
"unzuständigen Richter angebrachte Klage ein lind ver-
7.ichte
damit in der Regel auf die Garantie dieHol' Vm-
fasHungshestimmung, wenn Cl' unzweideutig dem Gericht
oder der Gegenpartei gegenüher den Willen hekundet,
vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln (BG 4() J
N. 247 ff.). Eine solche WiHensäusserung muss auch als
vorbehaltlose Einlassung im Hinne des Art. 2 Ahs. 2
Xiff. 2 des Staatsvertrages und dmnit alK rechtswirksa,me
Anerkennung der Gerichtsbarkeit des in Frage stehenden
ausländischen Staates gerten, da Art. 2 des Staatsvertrages
mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 59 BV auf-
gestellt worden ist (vgl. BBl. 1927 I S. 372 f. und 376).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes genügt indessen
nicht jeder Vorbehalt, den der Beklagte bei der Verhand-
lung zur Hauptsache vor einem nach Art. 59 BV unzu-
ständigen Richter erhebt, für die Annahme, dass in der
Einlassung auf die Hauptsache nicht ein Verzicht auf die
Garantie des Art. 59 BV liege. Insbesondere kann der
Beklagte jener Einlassung die Bedeutung eines solchen
Verzichtes
nicht lediglich dadurch nehmen, dass er ganz
nebenbei, nachträglich oder in unbestimmter Weise die
Kompetenz des Richters bestreitet; sondern es ist hiefür
zum mindesten nötig, dass er in gehöriger Weise, vor der
Einlassung auf die Ha.uptsache oder gleichzeitig mit
dieser, den Richter ersucht, sich für unzuständig zu
erklären, wobei ihm allerdings viellnicht nicht unter
allen Umständen die Beobachtung sämtlicher Formvor-
schriften des kantonalen Zivilprozessrechts zuzumuten ist
(vgl. BGE 3 S. 620 ff., speziell 625 ; 4 S. 353 ff., speziell
355 ; 6
S. 532 H., speziell 536; 10 S. 42 ; 18 S. 44 und
658; 23 S. 1578; 33 I S. 91 ; 46 I S. 247 ff. ; ULLMER,
Staatsrechtliche Praxis II S. 196; BUROKHARDT, Komm.
z. BV 2. Auf I. S. 581 f. ; ROGUI , Conflits des lois N° 714,
L'art. 59 de la Constitution federale S. 33 H.). Dem-
gemäss kann auch nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staats-
vertrages nicht jeder Vorbehnlt des Beklagten zur Folge
haben, dass seine Einlassung auf die Hauptsache nicht
als wirksame Anerkennung der Gerichtsbarkeit des in
Frage stehenden ausländischen Staates gilt. Was die
Anforderungen
an diesen Vorbehalt betrifft, so ist jedoch
zu beachten, dass Art. 59 BV in interkantonaler Beziehung
eine weitergehende
Bedeutung hat, als in internationaler,
und deshalb auch insofern weiter geht, als Art. 3 in Ver-
bindung mit Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 2 des Staats-
vertrages. Art. 59 BV hat unter den von ihm angegebenen
Staatsverträge. Xo J.
Voraussetzungen die Unzuständigkeit der Gerichte anderer
Kantone als desjenigen des W' ohnsitzes des Beklagten
zur Folge, während er unter denselben Voraussetzungen
ein ausländisches Gericht nicht unzuständig machen,
sondern lediglich die Vollziehung oder Anerkennung seines
Urteils in der Schweiz ausschliessen kann und dem ent-
sprechen denn auch die erwähnten Bestimmungen des
Staatsvertrages. Es ist daher möglich, dass ein öster-
reichisches
Gericht nach dem internen österreichischen
Rechte für eine Klage zuständig ist, obwohl die öster-
reichische
Gerichtsbarkeit hiefür nach Art. 2 des Staats-
vertrages als ausgeschlossen erscheint ; in einem solchen
Fall wäre die Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit
nicht am Platze. Infolgedessen muss der Vorbehalt, der
verhindern soll, dass in der Einlassung eines in der Schweiz
wohnhaften Beklagten auf die Hauptsache vor einem
österreichischen
Gericht die Anerkennung der österreichi-
schen Gerichtsbarkeit im. Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2
des
Staatsvertrages gefunden werde, nicht oder wenigstens
nicht in jedem Fall notwendig in der Erhebung der Ein-
rede der Unzuständigkeit bestehen; sondern es genügt
-wenigstens in gewissen Fällen -hiefür, wenn der
Beklagte in gehöriger Weise, mit der erforderlichen
Begründung, vor oder gleichzeitig mit der Einlassung auf
die Hauptsache geltend macht, dass ihm nach Art. 1
Abs. 1 Ziff. 1, Art. 2 und 3 des Staatsvertrages das Recht
zustehe, sich der Anerkennung oder Vollziehung des
Urteils in der Schweiz zu widersetzen, und er sich vor-
behalte,
von diesem Rechte Gebrauch zu machen (vgl.
BBI 1929
III S. 535). Es fragt sich sogar, ob nicht ein
solcher Vorbehalt u n t e r a 11 e n U rri s t ä n den ver-
hindert, dass in der Einlassung auf die Hauptsache
eine Anerkennung der Gerichtsbarkeit im Sinne des
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages liegt, und es
daher auch dann nicht nötig ist, die Unzuständigkeits-
einrede zu erheben, wenn die Umstände, die die öster-
reichische
Gerichtsbarkeit nach Art. 2 des Staatsvertrages
St .... tsrecht.
ausschliessen, zugleich -allenfalls mit andern zusammen
-nach internem österreichischen Rechte die Inkompetenz
der österreichischen Gerichte zur Folge haben. Doch
braucht man diese Frage hier nicht zu lösen, weil der
Rekurrent vor den österreichischen Gerichten weder
erklärt hat, dass er sich vorbehalte, gegen die Vollziehung
ihrer Urteile in der Schweiz Einspruch zu erheben, noch
in gehöriger Weise ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der
Klage bestritten hat. Freilich ist die Inkompetenzeinrede
vom Rekurrenten vor dem Landesgericht in Graz erhoben
worden; allein er hat nach den Akten weder das Urteil
dieses Gerichts, woraus sich das ergibt, dem Rekurs-
richter vorgelegt, noch bei diesem in Beziehung hierauf
ein Editionsgesuch gestellt, so dass man sich fragen kann,
ob es noch zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 28 I S. 51.).
Wenn das aber auch zu bejahen ist, sei es weil der Rekurs-
richter nach Art. 3 des Staatsvertrages von Amteswegen
prüfen musste, ob die Voraussetzungen der Vollstreck-
barkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1-4 vorhanden
waren, oder weil es sich um eine Beschwerde wegen
Verletzung eines Staatsvertrages handelt, so geht doch
aus der Begründung des Urteils des Landesgerichts hervor,
dass
der Rekurrent die Inkompetenzeinrede vor ihm ledig-
lich
angemeldet hat, ohne dafür irgendwelche tatsächlichen
oder rechtlichen Gründe anzuführen. Die von ihm dem
Landesgericht eingereichte schriftliche Klageantwort,
worin er nach 243 d. östr. ZPO die zur Begründung der
Inkompetenzeinrede dienende Umstände hätte angeben
und die Beweismittel dafür bezeichnen sollen, enthält
unbestrittenermassen nicht den geringsten Hinweis auf
diese Einrede, sondern ausschliesslich die Ankündigung
eines Antrages auf materielle Abweisung der Klage und
dessen Begründung. Das Landesgericht hat denn auch
keineswegs die Unzuständigkeitseinrede des Rekurrenten
deshalb abgewiesen, weil es sich auf Grund freier Prüfung
der Tatsachen, etwa nach 99 des österreichischen
Gesetzes
über die Gerichtsbarkeit (der Jurisdiktionsnorm),
St .. atsyerträge. Xo 4.
für zuständig hielt, sondern weil der Vertreter des Rekur-
renten die die Zuständigkeit begründenden Behauptungen
des Vertreters des Rekursbeklagten nicht bestritten hatte.
Auch nachher ist der Rekurrent vor den österreichischen
Gerichten nach den in der Replik nicht bestrittenen
Behauptungen des Rekursbeklagten und der Begründung
der Urteile des Oberlandesgerichts und des Obersten
Gerichtshofes nicht mehr auf die Einrede der Inkompetenz
zurückgekommen. Alles das fällt um so schwerer ins
Gewicht, als der Rekurrent vor den österreichischen
Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Unter
diesen: Umständen ist es überflüssig, dem Antrag des
Rekurrenten gemäss noch die übrigen vor den öster-
reichischen
Gerichten gewechselten Rechtsschriften bei-
zuziehen. Der Rekurrent hat somit im Sinne des Art. 2
Abs. 2 Ziff. 2 des
Staatsvertrages die österreichische
Gerichtsbarkeit anerkannt und kann sich daher nicht mit
Grund darauf berufen, dass diese nach Art. 2 des Staats-
vertrages ausgeschlossen sei.
3. -Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die östcr-
reichischen Urteile rechtskräftig und -in Österreich -
vollstreckbar sind. Er kann sich daher nicht darüber
beschweren, dass die vom Rekursbeklagten beigebrachten
Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen der
Vorschrift des Art. 4: Abs. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages
nicht entsprochen haben. übrigens hat er gar nicht
angegeben und nicht darzutun versucht, inwiefern diese
Bestimmung missachtet worden sei, und ist auch auf
diesen Beschwerdegrund in der Replik nicht mehr zurück-
gekommen.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.