Military investigation may cover civilian conduct under Art. 16 MO

BGE 57 I 120Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I15 de jan. de 1931Dismissed

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A military officer sought to have a military investigation annulled, arguing that it unlawfully probed private-life matters and encroached on civilian criminal jurisdiction. The Federal Supreme Court held that the constitutional-complaint deadline did not govern competence disputes under Art. 223 MStrG. It further held that, when assessing exclusion from military duty under Art. 16 MO, military authorities may investigate civilian conduct relevant to the person’s service fitness. Such an inquiry does not usurp civil criminal jurisdiction, which may proceed independently. The Art. 58 BV argument was also rejected or found inadmissible. The complaint was dismissed insofar as entered.

Sumário Omnilex

Art. 223 MStrG; jurisdictional conflict between military and civil jurisdiction; scope of military investigation under Art. 16 MO. The Federal Supreme Court held that the special complaint period applicable to staatsrechtliche Beschwerden does not govern competence conflicts under Art. 223 MStrG. In proceedings concerning exclusion from military service for unworthiness, the military authorities may examine facts from the civilian sphere insofar as they are relevant to the assessment of service fitness; such fact-finding does not constitute an encroachment on civil jurisdiction, even if the same facts could also be the subject of a civil criminal investigation. The military inquiry has no prejudicial effect on any parallel civil procedure; complaints directed at the internal legality of the military investigation are not reviewable within the competence-conflict procedure (consid. 1-3).

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120 Staatsrecht. IV. KULTUSFREIHEIT LIBERTE DES CULTES Vgl. Nr. 18. -Voir n° 18. V. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE Vgl. Nr. 18. -Voir n° 18. VI. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN ZIVIL-UND MILITÄRGERICHTSBARKEIT DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES 19. Urteil vom aa. M i 1931 i. S. A. gegen Eidgenössisches lCllitä.rdepartement. Für die Anrufung des Bundesgerichts zum Entscheid über die Zuständigkeit der militärischen oder der bürgerlichen Gerichts- barkeit gilt die für die staatsrechtliche Beschwerde aufgestellte Frist nicht (Erw. I). 'Venn zur Prüfung und Entscheidung der Frage des Ausschlusses von der Erfüllung der Militärdienstpflicht wegen Unwürdigkeit eine militärische Untersuchung durchgeführt wird, so darf sich diese auch auf Vorgänge be,dehen, die dem bürgerlichen Leben angehören und gegebenenfalls Gegenstand eines biirger- lichen Strafverfahrens sein können (Erw. 2). Zivil. und Militärgerichtsbarkeit. N0 19.

A. -Der Rekurrent, der Festungs-Artillerie-Leutnant ist, hatte während. des Militärdienstes in Andermatt daselbst mit einer Frau X. ein Verhältnis angeknüpft. Das Verhältnis ging nach dem Dienst weiter; schliesslich kam es aber zum Bruch, wobei Frau X. den Rekurrenten beschuldigte, er habe sich (nach dem Dienst) von ihr Darlehen geben lassen und er habe Beträge unterschlagen, die sie ihm übergeben habe zur Bezahlung einzelner ihrer Gläubiger. Sie denunzierte den Rekurrenten, der ihre Angaben bestritt, bei den vorgesetzten Militärstellen. Am 3. September 1930, während der Rekurrent im Wieder- holungskurs in Andermatt war, ordnete der Kommandant der St. Gotthardbesatzung eine sog. vorläufige Beweis- aufnahme durch den Untersuchungsrichter im Sinne von Art. 108 MStGO an, welche Bestimmung lautet: Ist eine der Militärgerichtsbarkeit unterliegende Handlung be- gangen worden, so hat der Vorgesetzte, welcher an dem Tatorte den Befehl führt, entweder selbst oder durch einen von ihm zu berufenden Offizier die nötigen Mass- nahmen zu treffen, um die Flucht des Schuldverdächtigen zu verhindern, die Spuren der Tat festzustellen und den Beweis zu sichern. Zu diesem Zwecke stehen ihm die Befug- nisse des Untersuchungsrichters zu. -Gleichzeitig ist derjenigen Stelle, welche die Voruntersuchung zu verfügen hat, Bericht zu erstatten. -Dieselbe kann zunächst die Ergänzung der Beweisaufnahme durch den Unter- suchungsrichter anordnen. 11 Als Gegenstand der Beweis- aufnahme wurde angegeben: Eine unabgeklärte Geld- angelegenheit 11 zwischen dem Rekurrenten und Frau X. Diese Beweisaufnahme wurde durchgeführt durch den Untersuchungsrichter des Divisionsgerichts 5a, das für die Gotthardtruppen zuständig ist. Sie bestand in der Einvernahme des Rekurrenten und verschiedener Personen als Zeugen. In einem Bericht an das Kommando der St. Gotthardbesatzung vom 25. /27. November 1930 fasste der Untersuchungsrichter das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammen und stellte den Antrag, die Akten dem eidge- AB 57 I -11131

nössischen Militärdepartement ZU übermitteln zur Prü- fung der Frage, ob gegen den RekuJ.'renten im Sinne des Art. 16 MO ein gerichtliches Verfahren durchzuführen sei. Art. 16 MO lautet : ( Wer durch seine Lebensführung sich des von ihm bekleideten Grades oder überhaupt der Zu- gehörigkeit zur Armee unwürdig macht, soll dem Militär- gericht überwiesen werden, das über seinen Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht entscheidet. Am 8. Januar 1931 wies das eidgenössische Militär- departement die Angelegenheit an das Divisionsgericht 5a zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der An- wendung des Art. 16 MO gegenüber dem Rekurrenten. Der Grossrichter der 5. Division überwies die Sache hierauf dem Auditor zur Erhebung der Anklage, eventuell erst nach vorher angeordneter Ergänzung der Unter- suchung, und der Auditor wies sie an den Untersuchungs- richter zwecks Ergänzung der Untersuchung in der im erwähnten Bericht des Untersuchungsrichters angedeu- teten Richtung. Anlässlich dieser Ergänzung der Unter- suchung 'wurde der Rekurrent angehört und wurden Zeugen einvernommen. Der Rekurrent hatte wiederholt wegen Unzuständigkeit der militärgerichtlichen Stellen und Ungesetzlichkeit des Verfahrens gegen dieses Verwahrung eingelegt. B. -Mit Rechtsschrift vom 14. März 1931 hat A. beim Bundesgericht gestützt auf Art. 223 MStrG folgenden Antrag gestellt: ( Es sei vom. Bundesgericht zu erkennen, dass das vom Eidgenössischen Militärdepartement durch Verfügung vom 8. Januar 1931 angeordnete und vom Untersuchungsrichter der 5. Division geführte Verfahren in der Form unzulässig und als Eingriff in die bürgerliche Gerichtsbarkeit unter Verletzung verfassungsIDässig ge- währleisteter Rechte endgültig aufzuheben sei. Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt : Die gegen den Rekurrenten geführte militärische Strafunter- suchung sei absolut unzulässig, wennschon sie nicht eine strafrechtliche Verfolgung zum Ziel habe, sondern erfolge Zivil-und l HJitärgeri('htsbarkeit. Q Ill.

im Hinblick auf Art. 16 MO. Es sei nicht Hngängig, dass nlit militärstrafprozessualen Mitteln das Zivilleben eines der Armee angehörigen Bürgers erforscht werde. Das Militär- kassationsgericht habe ausgesprochen, dass das Verfahren bei Anwendung von Art. 16 MO keine Voruntersuchung umfasse. Zudem liege hier ein krasser Übergriff vor in die bürgerliche Rechtssphäre des Rekurrenten. Der Bürger habe bei Verdacht eines Vergeheng gemäss Art. 58 BV Anspruch, vor seinen verfassungsmässigen Richter gestellt zu werden, worunter auch der Untersuchungsrichter zu verstehen sei. Alle bürgerlich-strafprozessualen Verteidi- gungsroittel seien dem Rekurrenten versagt geblieben, ferner auch die Möglichkeit, gegen die Denunziantin mit einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung vorzu- gehen. Nach dem angefochtenen Verfahren könne jeder, auch der unbescholtenste Wehrn1ann auf Grund einer Denunziation, die sein bürgerliches Verhalten betreffe, in eine Militärstrafuntersuchung einbezogen werden, die als eine verfassungswidrige Sondergerichtsbarkeit er- scheine. C. -Das Eidgenössische Militärdepartement hat den Antrag gestellt, die Beschwerde sei in vollem Umfange abzuweisen. Es bemerkt: Die Berufung auf Art. 223 MStrG gehe fehl, da kein Kompetenzkonflit zwischen der bürger- lichen und der militärischen Gerichtsbarkeit im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Eine einseitige Kompetenz- bestreitung durch eine am Verfahren beteiligte Person genüge nicht für die Anwendbarkeit des Art. 223. Übrigens könne nicht davon die Rede sein, dass die beanstandete militärische Untersuchung in die bürgerliche Gerichts- barkeit eingreifen würde, da sie ja nur zum Zwecke habe, den Tatbestand abzuklären im Hinblick auf eine Anwen- dung von Art. 16 MO. Es könne daher auch nicht davon die Rede sein, dass der Rekurrent seinem verfassungs- mässigen Richter dem Art. 58 BV zuwider entzogen worden sei. Der Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht im Sinne des Art. 16 MO sei eine Massnahme adroinistra-

tiven Charakters, über die aus Gründen des Rechtsschutzes der militärische Richter entscheide. Das Verfahren sei im Gesetz nicht geordnet. Durch Bundesratsbeschluss vom 2. Dezember 1907 sei verordnet worden, dass das militär- gerichtliche Verfahren Platz greife. Die vorläufige Beweis- aufnahme, wie sie hier durchgeführt worden sei, habe das Militärdepartement nicht angeordnet. Dass der bürger- liche Straf-oder Untersuchungsrichter im Gebiete des Art. 16 MO keinerlei Zuständigkeit habe, sei klar. Es könne sich höchstens fragen, ob die militärischen Stellen, was die Untersuchung anlange, gesetzmässig vorgegangen seien, welche Frage sich aber der Kognition des Bundes- gerichts entziehe. Der Rekurrent hätte in dieser Beziehung den Beschwerdeweg betreten müssen, was nicht geschehen sei. Das BundesgeriCht zieht in Erwägung :

  1. -Art. 223 des MStrG vom 13. Juni 1927 Abs. 1 und 2, unter dem Marginale Kompetenzkonflikte , lautet: Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit werden vom Bpndes- gericht endgültig entschieden. -Das Bundesgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der bürgerlichen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die bürgerliche Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen. Diese Zuständigkeit des Bundesgerichts ist neu. Früher entschied der Bundesrat über KompetenZanstände zwischen bürger- lichen und militärischen Gerichtsbehörden (MStGO Art. 8). Es kann heute dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des Art. 223 MStrG einen akuten Kompetenzkonflikt posi- tiver oder negativer Natur zwischen bürgerlichen und militärischen Gerichtsbehörden voraussetzt oder ob es genügt, dass die bürgerliche Gerichtsbehörde sich mit einer Sache befasst, die in die Militärgerichtsbarkeit fällt, oder umgekehrt. Ebensowenig bedarf der Erörterung, wer zur Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 223 Zivil. und Militihl"gerichtsbarkeit. N° 19.

legitimiert sei, insbesondere ob diese Legitimation auch einer am Verfahren beteiligten Person zukomme. Diese Fragen können deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden Fall von einem Eingriff der militärischen in das Gebiet der bürgerlichen Gerichtsbarkeit von vornherein nicht die Rede sein kann. Die für den staatsrechtlichen Rekurs geltende Frist kann bei Anständen nach Art. 223 1. c. nicht anwendbar sein. 2. -Gegenstand der Beschwerde ist die Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 8. Januar 1931, wie sich ja die Beschwerde ausschllesslich gegen diese Behörde richtet. Mit dem der Verfügung vorangehenden Verfahren hat das eidgenössische Militärdepartement nichts zu tun gehabt. Mit dieser Verfügung hat das Departement die Angelegenheit an das Divisionsgericht 5a überwiesen zur Prüfung und Entscheidung der Frage der Anwendung von Art. 16 MO dem Rekurrenten gegen- über. Es ist klar, dass damit das Departement in keiner Weise in die Kompetenzsphäre des bürgerlichen Straf- richters eingegriffen hat. Der Rekurrent behauptet das auch nicht. Die Verfügung hat weitere Untersuchungshandlungen seitens des militarischen Untersuchungsrichters zur Folge gehabt. Diese Untersuchungshandlungen, wie übrigens wohl schon die frühere Beweisaufnahme, haben aber nur zum Zweck, den Tatbestand abzuklären im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 16 MO. Da nach dieser Bestimmung auch die Lebensführung des Rekur- renten aUSSeT Dienst von Bedeutung sein kann, hat sich die Untersuchung auch darauf erstreckt. Wenn sie so Vorgänge einbezieht, die dem bürgerlichen Leben ange- hören und die gegebenenfalls Gegenstand eines bürger- lichen Strafverfahrens sein können, so liegt darin noch kein Übergriff in die bürgerliche Gerichtsbarkeit. Das militärische und ein allfälliges bürgerliches Verfahren verfolgen verschiedene Zwecke und können sehr wohl neben

Staa.tnr()cht. einander bestehen. Die militärische Untersuchung bezweckt die Feststellung der Vorgänge im Hinblick auf deren militärrechtliche Bedeutung vom Gesichtspunkt des Art. 16 MO aus, wofür der bürgerliche Untersuchungsrichter nicht zuständig ist ; eine bürgerliche Untersuchung kann sich auf dieselben Vorgänge als Tatbestände von Delikten des kantonalen Strafrechts beziehen, wobei die militä- rische Untersuchung keinerlei präjudizierende Wirkung hat. Die Frage aber, ob vom Standpunkt des militärischen Rechts aus hier richtig vorgegangen worden ist, ob eine eigentliche Untersuchung zu führen oder der Tatbestand in anderer Weise abzuklären ist, hat mit der Abgrenzung der beiden J urisdiktionen nichts zu schaffen und kaill daher vom Bundesgericht im Kompetenzkonfliktsverfahren des Art. 223 MStrG von .vornherein nicht geprüft werden. 3. - Der Rekurrent hat auch noch den Art. 58 BV angerufen. Soweit er mit dem verfassungsmässigen Richter die bürgerliche Strafbehörde meint, deckt sich dieser Beschwerdegrund mit Art. 223 MStrG. Soweit der Rekur- rent damit innerhalb des militärischen Verfahrens ein unrichtiges Vorgehen rügen will, kann darauf wiederum nicht eingetreten werden. Es würde sich dabei um einen Beschwerdegrund des staatsrechtlichen Rekurses handeln. Dieser ist aber nur gegeben gegenüber kantonalen, nicht auch gegenüber eidgenössischen Behörden (OG Art. 178

). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Bundesrechtliche Abgaben. N° 20. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 20. Arr6t du se mars 1931 dans la cause Thiebaud. contre Neuch5.tel. 12'1 Art. 2 lit. a LTM : TI y a lieu de considerell comme inca.pables de subvenir 8. leur existence par leur travail au sens de cet .article -et par consequent comme dispenses da a taxe mili- taire lorsqu'ils n'ont pas de fortune -ceux qui, a. raison de leurs infirmites, ne gagnent pas le minimum (600 fr.) qui, d'apres la loi, est necessaire a. l'existence. A. -Le recourant n'appartient pas a l'armee. Le fisc neuchatelois ayant refuse, pour l'annee 1930, de le liberer . completement de l'impöt militaire -maintenu a la taxe personnelle -sa mere recourut au President de 1a Commission cantonale de recours en matiere fiscale. Elle fit valoir que son fils etait maladif et peu debrouillardll, qu'il trouvait difficilement du travail et qu'il n'avait pas gagne en 1929 plus de 300 fr. , y compris 90 fr. d'allocations de chömage. B. -Par decision du 15 janvier 1931, 1e President de la Commission a rejere le pourvoi. Il a estime que l'etat maladif de Thiebaud et les difficultks qu'il rencon- trait a gagner sa vie ne permettaient pas de 1e dispenser

Palavras-chave

jurisdictionmilitary lawcivil jurisdictioncompetence conflictinvestigationlawful judge

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Questão jurídica principal

Whether the complaint under Art. 223 MStrG was time-barred by the deadline for constitutional complaints.

Decisão extraída

The constitutional-complaint deadline does not apply to jurisdictional disputes under Art. 223 MStrG.

Fundamentação extraída

Art. 223 MStrG grants the Federal Supreme Court independent power to decide competence conflicts between military and civil jurisdiction; the special deadline for staatsrechtliche Beschwerde is therefore inapplicable.

Questão jurídica principal

Whether the military authorities unlawfully intruded into civil jurisdiction by investigating private-life events for purposes of Art. 16 MO.

Decisão extraída

No unlawful intrusion occurred.

Fundamentação extraída

The military investigation served only to clarify facts relevant to possible exclusion from military service under Art. 16 MO. That inquiry may extend to civilian conduct when the person's life conduct outside service is relevant; a parallel civil criminal procedure remains possible and is not prejudiced.

Questão jurídica principal

Whether the procedure violated Art. 58 BV by depriving the appellant of his lawful judge and civil procedural safeguards.

Decisão extraída

No. To the extent the argument concerns civil criminal jurisdiction, it fails with the Art. 223 MStrG argument; to the extent it attacks the military procedure itself, it is not cognizable in this proceeding.

Fundamentação extraída

The complaint about allegedly incorrect military investigative methods concerns the internal legality of the military procedure, not the boundary between jurisdictions, and cannot be reviewed in a competence-conflict proceeding.

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