Schuldbetreibungs-und Kon.kursrecht. No 8.
Gebühr von a Rp. pro Seite in die Kostenrechnung ein-
gntzt. Die von Hofer hiegegen erhobene Beschwerde
wurde von der untem kantonalen Aufsichtsbehörde ab-
o gewiesen, von der obem gutgeheissen. Den Entscheid
der obem Aufsichtsbehörde zog das Konkursamt an das
Bundesgericht weiter, welches denselben bestätigte.
Erwägungen :
Das Konkursamt begründet sein Begehren damit, dass
für die gemäss Art. 1 KV zu erstellenden Kopien keine
besondere Gebühr vorgesehen
sei, weshalb diejenige nach
Art. 7 GebT zur Anwendung komme. Diese Auffassung
ist von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden.
Als Schriftstücke im Sinne von Art. 7 GebT können
Kopien
nur dann gelten, wenn sie infolge nachträglichen
Bedarfs
besonders angefertigt werden müssen, m. a. W.
wenn es
sich um entliche Abschriften handelt. Kopien
nach Art. 1 KV dagegen, die auf mechanischem Wege,
sei es als Durchschlag oder im Kopierbuche, mit dem
Original hergestellt werden können, fallen cht darunter.
Solche Kopien gehören
zu jeder geordneten KOITe pon-
denz und stellen nichts anderes als einen Bestandteil
der Ausfertigung dar. Sie sind demgemäss auck nicht
als besondere Schriftstücke neben den Originalen noch
Gegenstand einer weitem Gebühr, sondern werden durch
diejenige
mitumfasst, welche für das Schriftstück schlecht-
hin ausgesetzt ist.
Etwas andens müsste im Gebühren-
tarif ausdrücklich gesagt sein. Denn lediglich als Aus-
gleich
dafür, dass das Aufsetzen einzelner Schriftstücke
überdurchschnittlich viel Arbeit erfordert, wäre die Erhe-
bung einer Gebühr für die Kopien, wie das Konkursamt
es versucht, nicht
zu rechtfertigen. Für diese Fälle ist
vielmehr in Art. 53 GebT gesorgt.
Den dargestellten Grundsatz
hat das Bundesgericht
schon
früher ausgesprochen (vgl. das von der Vorinstanz
zitierte Urteil i. S. Konkursamt Weggis vom 25. Juni
1923). Warum derselbe nur für Kopien solcher Schrift-
Schuldbetreibullgs-und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 9. 37
stücke gelten sollte, welche von Dritten und nicht auch
für solche, welche vom Schuldner zu vergüten sind, ist
nicht erfindlich.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRnS DES SECTIONS CIVILES
9. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Januar 1930
i. S. Läubli gegen Giiggi.
Streitwert der Widerspruchsklage ist die kleinste
folgender Summen: Schätzungswen: des a.ngesproohenen . Ge
gensta.ndes, noch ausstehende Betrelbungssumme, (bel Pfand-
ansprache ) Pfandforderung.
La valeur litigieuse de l'action en revendication. conpon a..la.
plus petite des sommas suivantas ; valeur estunative e lobJet
revendique, montant de la crea.nce encore ez; poursnte, mon-
tant de la. crea.noe garantie par gage (Iorsqu un drOlt de gage
est revendique).
Il ooJ,ore Utigioao deU'azione di rivendticazine co nne al
minQre degli importi seguenti: valore di stlma deI hern rIven-
dicati ; importo deI credito non ancora cope:t0 ; ontar
deI credito pignoratizio (se si tratta. della. rIvendiCazlOne dl
l.ill diritto di pegno).
Der Kläge; hat ohne schriftlicne Begründun die
Berufung eingelegt gegen das
Urteil des Obergerlchtes
des
Kantons Thurgau vom 10. Oktober 1929, dunh we
ches seine Widerspruchsklage abgewiesen worden ISt, t
der er gerichtliche Feststellung verlangt hat, dass dIe
dem
Schuldner Hans Duetsch gepfändete Forderung
gegenüber der U. S. Cities Corporation of Tulsa per
nominell 100,000 Dollars Eigentum bezw. eventuell Faust-
pfand des Klägers (scil. : für eine Forderung von 15,936 Fr.
70 Cts.) sei . Die Pfändung war erfolgt
a) in der B.etreibung des Beklagten Nr. 526 für 10,282 Fr.
70 Cts. nebst Zinsen am 20. Juni 1927, woran der Beklagte
(,dmldlcetreibungs-.und Konkursret'nt (Zlvü",b",Iiungenj. ;c 9.
ausserdem noch mit einer weiteren Forderung von 30 Fr.
laut Betreibung Nr. 599 teilnahm;
b) in der Betreibung des Beklagten Nr. lO72 für 320 Fr.
am 30. Oktober 1927.
Beidemale
wurde die gepfändete Forderung auf 50,000 Fr.
geschätzt. Die Fristansetzung zur Widerspruchsklage
erfolgte
erstmals am 27. Oktober 1927, wobei die Betrei-
bungssumme mit ca. 5500 Fr.) angegeben wurde. Auch
in der Pfändungsurkunde über die Betreibung NI'. 1072
wurde als Vorgang aufgeführt: Betr. NI'. 526 noch
ca.
5000 Fr. .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Im Widerspruchsprozess zwischen dem Gläubiger und
dem das Eigentum beanspruchenden Dritten wird der
Streitwert entweder durch die Schätzungssumme des
angesprochenen Gegenstandes
oder durch die Betrei-
bungssumme gebildet,
und zwar ist von diesen beiden
Grussen die kleinere massgebend (BGE
31 II S. 178 und
784). Gleiches gilt auch im Widerspruchsprozess zwischen
dem Gläubiger und dem ein Pfandrecht beimspruchenden
Dritten, ausseI' wenn der Betrag der Forderung, für die
das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, noch. kleiner
ist, in welchem Falle hierauf abzustellen wäre. Vorliegend
betrugen aber die beiden Betreibungssummen zusammen
schon im Zeitpunkt der Erhebqng der dann miteinander
verbundenen Widerspruchsklagen kaum mehr 6000 Fr.
Höher kann der Streitwert unter mehr als einem Gesichts-
punkte nicht bemessen werden : Um die gepfändete For-
derung vom Pfändungspfandrecht zu befreien, muss der
Drittansprecher nicht mehr als diese Summe aufwenden
(zuzüglich
der Zinsen und Kosten, die jedoch bei der
Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht fallen,
Art. 54 OG). Ungeachtet der Pfändung bleibt dem Dritt-
ansprecher das Recht auf den Mehrerlös über die Betrei-
bungssumme (nebst Akzessorien)
hinaus gewahrt. Wird
ein solcher Mehrerlös nicht erzielt, so geht freilich der
Schutdbetreibungs. und Konkursrecht (ZivllahteilungEml. No 9.
gepfändete Gegenstand dem Drittansprecher info1ge der
Pfändung gänzlich verloren, also namentlich auch eine
gepfändete
Forderung, die ja im ganzen Umfange ver-
wertet wird, auch wenn ihr Nominalbetrag grösser ist als
die Betreibungssumme ; allein dies ist dem im Ergebnis
der Steigerung zum Ausdruck gelangenden Minderwert
der gepfändeten Forderung zuzuschreiben und beweist,
dass die Einbusse des Drittansprechers in Wahrheit nicht
den Nominalwert (und auch nicht den höheren Schätzungs-
wert) der gepfändeten Forderung erreicht, sondern auf
den Betrag des Steigerungserlöses beschränkt bleibt.
Erreicht somit der Wert des Streitgegenstandes den
Betrag von 8000 Fr. nicht, so hätte der Kläger seiner
Berufung eine sie begründende Rechtsschrift beilegen
sollen (Art.
67 Abs. 4 OG). Deren Mangel macht die
Berufung unwirksam.
Demnach erkennt da-8 B1tndesge'l'icht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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