Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. X 4.
de pouvoirs (art. 65 LP) et que, comme il n'en existe pas
actuellement, l'autorite cantonale a admis avec raison
qu'en l'etat la notification est impossible, car meme la
voie indiquee par l'art. 64 dernier alinea LP ne conduirait
pas au but, puisque la remise a un agent communal ou
de police n'a lieu qu'a charge de notifier l'acte au debi-
teur ou a son representant,
que l'art. 393 eh. 4 du code civil suisse, dont l'enume-
ration n'est pas limitative, fournit toutefois le moyen de
sortir de l'impasse, car il y a lieu d'appliquer par voie
d'analogie
a la societe anonyme cette disposition, aux
termes de laquelle ( l'autorite tutelaire est tenue de
pourvoir a la gestion des biens dont le soin qu'incombe a
personne et d'instituer une curatelle, en particulier ..... .
4° lorsque l'organisation d'une corporation ou d'une fon-
dation n'est pas complete et qu'il n'est pas pourvu d'une
autre maniere a son administration (cf. KAUFMANN,
e
Mit. comment. ad art. 393 CC n
OS
3, 28, 38 et 44)
la Ghambre des Poursuites et des FaiUites
rejette le recours.
4. Entscheid vom 5. Februar 1930 i. S. Le.,. ..
F an s t p fan d r e c h t und P f ä 11 dun g s p fan d l' e c h 't
an einem G run d p fan d titel, der anlässlich der Zwangs-
verwertung des belasteten GnmdsWcks in bar ausbezahlt
wurde: Vorgehen bei der Vertei1ung. wenn der Erlös sowohl
vom Titeleigentii.mer als vom Faustpfand. md vom Pfän
dungsgläubiger beansprucht wird.
Art. 109 SchKG schliesst eine Klage des Schuldners gegen den
beE'itzenden Dritten a.uf Aberkennung des von diesem geltend
gemachten dinglichen Rechtes nicht aUB.
Der Streit über Bestand und Umfang eines solchen Faustpfand-
rechtes gehört nicht ins Lastenbereinigungsverfahren in eder
Betreibung auf Verwertung des Grundstückes. Legitimation
zur Bestreitlmg des Faustpfandrechtes.
Hinterlegtmg des auf den Titel entfallenen V tlrwertungsergeb.
nisses gemäss Art. 168 OR. Hinterlegungsort.
SchKG Art. 109; VZG Art. 34, 36, 81; ZGB Art. 906; OR
Art. 168.
Schuldbetreibungs. und Konkursl'echt. );"0 4.
II
Droit de gage rnobilie'r et saisie portant sur un titre hypothecaire
dont le montant a eM verse en especes lors de la realisation
de l'immeuble grave : Procedure applicable a la distribution
lorsque le produit de la realisation afferent au titre est l'eclamE-
a la fois par le proprietaire du titre, le creancier gagiste et
un creancier saisissant.
L'art. 109 LP n'exclut pas une action du debiteur contre le tiers
possesseur tendant a faire prononcer l'inexistence du droit
reel revendique par ce dernier.
La contestation qui a pour objet l'existence ou le montant d'un
tel droit de gage mobilier ne fait pas partie de la procMure
d'epuration de l'etat des charges relative a la poursuite en
realisation de l'immeuble. QualiM pour contester le droit de
gage mobilier. '
Consignation du produit da la realisation afferent au titre, suivant
l'art. 168 CO. Lien Oll consigner.
I,P art. 109; ORI art. 34, 36 et 81 ; ces art. 906; CO art. 168.
Diritto di pegno manuale e pignoramento di un titolo ipotecario,
il cui import.o e stato soluto in contanti al momenw della
realizzazione dello stabile gravato. -Procedura applicabile
31 riparw, il prodotto deU;' realizzazione essendo rivendicato
dal proprietario deI titolo, dal creditore pignoratizio e dal
creditore pignorant.e.
L'art.. 109 J.,ET non esclude l'azione deI debitore contro il terzo
possessore per dichia.raziolle di inesistenza deI diritto reale da
questi rivendicato.
Il litigio sull'esistenza e l'estensione di siffatto diritto di pegno
non .e parte deI procedimento di appuramento dell' elenco-
oneri nell' esecuzione per realizzazione dello stabile. -Veste
per contestare il diritto di pegno manuale. .
Deposito guidiziale deI prodotto di realizzazione deI titolo secondo
l'art. 168 CO: -Luogo deI deposito.
Art. 109 LEF ; 34, 36, SI RR1" ; 906 ce; 168 CO.
A. -In einem beim Betreibungsamt Zürich 4 gegen
Paul Tauner geführten Grundpfandverwertungsverfahren
(Grundpfand: die Liegenschaft Müllerstrasse 77) figu-
rierte im Lastenverzeichnis u. a. eine bei der Verwertung
fällig werdende Schuldbriefforderung
der Rekursgegnerin
Frau Meier-Vogt in Höhe von 11,453 Fr. 70 Cts. (Kapital
und Zinsen). Der Titel befand sich schon damals im
Besitz des Rekurrenten, der daran für eine Forderung
gegenüber Frau Meier-Vogt in Höhe von 12,519 Fr.
45 Cts. ein Faustpfandrecht geltend machte, das im
Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. :, 0 4.
Lastenverzeichnis vorgemerkt wurde. -An der Steige-
rung wurde die Liegenschaft einem Lipper zugeschlagen,
der den Betrag der erwähnten Schuldbriefforderung beim
Betreibungsamt
bar bezahlte. Unterm 9. Juli 1929 teilte
das
Betreibungsamt Zürich 4 den Beteiligten, darunter
auch dem Rekurrenten die Auflegung der Verteilungsliste
mit,
in welcher die in Frage stehende Schuldbriefforderung
voll gedeckt
wurde; wer das Geld jedoch erhalten sollte,
liess
das Betreibungsamt offen mit dem Bemerken, der
Betrag werde von drei Seiten beansprucht; sofern dagegen
nicht innert Frist Beschwerde geführt werde, werde es
das Betreffnis gerichtlich hinterlegen.
Mit diesen weiteren Ansprachen hatte es folgende Be-
wandtnis: Einmal hatte Frau :Meier-Vogt nach Auflegung
des Lastenverzeichnisses
mit Eingabe vom 16. April 1929
die
Forderung des Rekurrenten bestritten. Das Betrei-
bungsamt setzte daraufhin dem Rekurrenten am 17. April
1929 Frist zur Klage gegen Frau :Meier auf Anerkennung
seines
Faustpfandrechtes an, hob diese Verfügung jedoch
unterm 25. April 1929 wieder auf mit der Begründung, sie
beruhe
auf einem Irrtum. .
Anderseits
war der fragliche Schuldbrief schon am
3. Juli 1928 auf Requisition des Betreibungsamtes Zürich 8
durch das Betreibungsamt Basel beim Rekurrenten zu
Gunsten einer :Mehrzahl gegen Frau :Meier geführter Be-
treibungen (Gruppe
V Nr. 200) gepfändet worden. Als
der Rekurrent sein Faustpfandrecht ebenfalls geltend
machte,
setzte das Betreibungsamt Zürich 8 den Gläubigern
Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG an, betrachtete
jedoch, da keine Klage eingeleitet wurde, die Pfändung
des Schuldbriefes als dahingefallen und stellte den Gläu-
bigern
am 21. Januar 1929 Verlustscheine aus. Auf
Grund eines solchen Verlustscheines verlangte der Rekurs-
gegner Halbheer,
der auch zu jener Gruppe gehört hatte,
Fortsetzung der Betreibung (Nr. 1794) für seine Forde-
rung von 1880 Fr. nebst Kosten und erwirkte am 15. Fe-
bruar 1929 eine erneute Pfändung des nämlichen Schuld-
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 4.
briefeIJ durch das Betreibungsamt Zürich 6, in dessen Kreis
Frau :Meier unterdessen gezogen war. Der Rekurrent
machte wiederum sein Faustpfandrecht geltend; diesmal
wurde es von Halbheer bestritten, der auf Fristansetzung
des Betreibungsamtes hin l'echtzeitig beim zuständigen
Gericht in Basel gegen den Rekurrenten auf Aberkennung
seines Faustpfandrechtes klagte; der Prozess ist noch
nicht erledigt.
B. -:Mit der vorliegenden 'Beschwerde verlangt der
Rekurrent, dass die Verfügung des Betreibungsamtes
Zürich 4
vom 9. Juli 1929 aufgehoben und das Amt
angewiesen werde, ihm den Betrag von 11,453 Fr. 70 Cts.
herauszugeben.
O. -Die Beschwerde wurde von den kantonalen Auf-
sichtsbehörden abgewiesen,
von der obern mit Entscheid
vom 20. Dezember 1929. In den Erwägungen führt die
letztere aus,
dass der auf den fraglichen Schuldbrief
entfallende
Betrag weder dem Rekurrenten herausgegeben
noch gerichtlich
hinterlegt werden. dürfe; das Betreibungs-
amt Zürich 4 habe ihn vielmehr dem Betreibungsamt
Zürich 6 zu überweisen, und dieses müsse ihn seinerzeit
nach :Massgabe des Urteils in dem in Basel hängigen
Widerspruchsprozess unter die an jener Betreibung betei-
ligten Personen, nämlich
den Rekurrenten, Frau :Meier
und Halbheer .verteilen.
D. -Diesen den Parteien am 11. Januar 1930 zuge-
stellten Entscheid zog der Reknnt rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter unter Wiederholung seines vor den
Vorinstanzen gestellten Antrages. Zur Begründung führt
er aus, er habe als früherer Besitzer des Schuldbriefes
ohne weiteres Anspruch
auf den an Stelle d Titels
getretenen Erlös.
Der Aufforderung des Betreibungs-
a.m.tes, den Titel herauszugebe , sei er nur unter der
Voraussetzung nachgekommen, dass er dafür Zug um
Zug den Erlös erhalten werde. Nur eine Verfügung des
zuständigen
Richters könnte unter diesen Umständen d
Betreibungsamt zu einer Hinterlegung ermächtigen; eine
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. XO 4.
solche fehle jedoch. Er berufe sich auch auf Art. 81 VZG,
dessen Voraussetzungen erfüllt seien : seine Forderung sei
fällig
und unbestritten geblieben. Weder Frau Meier
noch
Halbheer hätten ein Recht, sich der Herausgabe des
Erlöses
an ihn zu widersetzen. Frau Meier habe im Pfän-
dungsverfahren das Faustpfandrecht des Rekurrenten
nicht bestritten ; daher sei ihre nachträgliche Anmeldung
ins Lastenverzeichnis (soll wohl heissen: Bestreitung
des im Lastenverzeichnis vorgemerkten Faustpfandrechtes)
bedeutungslos. Ob Frau Meier ausserhalb der. Betreibung
das Pfandrecht des Rekurrenten noch bestreiten könne,
sei hier
nicht zu untersuchen. Die Pfändung zu Gunsten
des Halbheer bewirke nur, dass der Rekurrent, falls
Halbheer im Prozess obsiegen werde, ihm den Betrag
seiner Forderung samt Kgsten (1911 Fr. 70 Cts.) heraus-
zugeben habe.
Eventuell sei lediglich dieser letztere
Betrag zu hinterlegen und zwar in Basel (Betreibungsamt
oder Gerichtskasse), als
dem Ort, wo sich der Schuldbrief
befunden habe.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- -Der Umstand, dass der Rekurrent den in Frage
stehenden Pfandtitel im (Faustpfand-) Besitz hatte, bis er
ihn auf Aufforderung hin an das Betreibungsamt Zürich 4
ablieferte,
gibt ihm noch keinen. Anspruch auf die sofortige
Herausgabe des
dem Ti.tel zugewiesenen Verwertungs-
ergebnisses.
Von dem Moment an, wo der Titeleigentümer
oder
ein Pfändungsgläubiger den nämlichen Erlös in
gehöriger Form ganz oder teilweise für sich reklamiert
haben, ist zuerst festzustellen, welcher der verschiedenen
Ansprecher
den Vorrang hat, bevor eine Auszahlung,
welche
nicht das von den Ansprechern geforderte Betreff-
nis zurücklässt, erfolgen
kann. Für einen solchen Auf-
schub der Auszahlung bedarf es keiner richterlichen
Verfügung. Keine
Rede kann auch davon sein, dass
dem
Rekurrenten der Erlös unter Vorbehalt seiner Rück-
Schuldbetreibung.;-und Konkursrecbt. Xo 4.
erstattungspflicht gegenüber einem im Rechtsstreit obsie-
genden Drittansprecher herausgegeben wird. Der Dritte,
der seine Rechte im Betreibungsverfahren richtig geltend
gemacht hat, braucht sich das Risiko, den ihm zukom-
menden Betrag nachher beim Rekurrenten eintreiben zu
müssen und eventuell zu Verlust zu kommen, nicht
gefallen lassen und wäre befugt, sich an das Betreibungs-
amt zu halten, das den Betrag zu Unrecht herausgegeben
hat. Es fragt sich daher lediglich, ob die TiteleigentÜIDerin
oder der Pfändungsgläubiger Halbheer allfällige Ansprüche
auf den Erlös beim Betreibungsamt in einer Weise ange-
meldet haben, dass es bei
der Verteilung darauf Rücksicht
nehmen musste. Dies ist in der Tat der Fall :
2. -Was einmal Frau Meier-Vogt anbetrifft, so hat
dieselbe allerdings die Pfändung des Titels zu Gunsten
Halbheers nicht angefochten und kann sich daher auch
einer Auszahlung Halbheers, sofern dieser im Prozess
gegen
den Rekurrenten obsiegt, nicht widersetzen. Anders
verhält es sich dagegen mit dem Faustpfandrecht des
Rekurrenten. Aus dem Umstand, dass Frau Meier bisher
nicht gegen den Rekurrenten auf Aberkennung seines
Faustpfandrechtsanspruches geklagt hat, kann nicht ge-
folgert' werden, sie habe diesen Anspruch anerkannt;
denn es wurde ihr nie eine Frist für eine solche Klage
angesetzt. Kejne verbindliche Anerkennung der Forde-
rung wie des für dieselbe beanspruchten Faustpfand-
rechtes des Rekurrenten kann sodann in dem Umstand
erblickt werden, dass Frau Meier seinerzeit gegenüber dem
Betreibungsamt Zürich 8 die Erklärung abgab, der Titel
befinde sich im Faustpfandbesitz des Rekurrenten; der
Beweis, dass sowohl Pfandrecht als Forderung seit ihrer
Begründung aus irgend einem Grunde untergegangen (oder,
wie sie
in der Beschwerdebeantwortung vor erster Instanz
ausführen liess: von Anfang an nichtig gewesen) seien,
muss
ihr offen gelassen werden. Zwar sieht Art. lO9
SchKG lediglich eine Klage des pfändenden Gläubigers
gegen
den besitzenden Dritten vor; doch will damit
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° .4.
keineswegs dem Schuldner die Möglichkeit 'abgeschnitten
werden,
dem Dritten gegenüber seinen Eigentumsanspruch
unter Bestreitung des von jenem beanspruchten dinglichen
Rechtes
durchzusetzen; nur muss ein solcher Streit ge-
gebenenfalls ausserhalb des Betreibungsverfahrens aus-
gefochten werden. Bis zu dessen Erledigung hat aber
eine Auszahlung des Erlöses aus den schon genannten
Gründen zu unterbleiben.
Die
Tatsache, dass seinerzeit im Lastenverzeichnis
Forderung und Faustpfandrecht des Rekurrenten vor-
gemerkt wurden und das Betreibungsamt die zuerst
infolge
der Bestreitung der Forderung durch Frau Meier
erlassene Klagefristansetzung wieder zurücknahm, schliesst
eine Anfechtung sowohl
der Forderung wie auch des
Pfandroohtes durch Fra,u Meier, wie die Vorinstanz mit
Recht ausgeführt hat, nicht aus. Ins Lastenverzeichnis
gehören nur dingliche Belastungen des Grundstückes,
nicht auch dingliche Rechte an Pfandtiteln, sodass der
(durch die Bestreitung der Frau Meier in die Wege gelei-
tete) Streit über Bestand und Umfang sowohl der Forde-
rung als auch des Pfandrechtes des Rekurrenten ausser-
halb des Lastenbereinigungsverfahrens ausgetragen werden
muss
und die Behandlung von Forderung und Pfa:gdrecht
im Lastenverzeichnis nicht präjudizierlich ist (vgl. BGE
44 111 S. 62).
Anderseits ergibt sich
aus Art. 906 Abs. 2 ZGB für das
(an Stelle des Grundpfandschuldners getretene) Betrei-
bungsamt die Verpflichtung, keine Auszahlung an den
Rekurrenten ohne die Einwilligung der Frau Meier als
PfandtiteleigentÜIDerin vorzunehmen. An dieser Ver-
pflichtung ändert der Umstand nichts, dass man es im
vorliegenden Fall mit einem Inhabertitel zu tun hat,
denn der Rekurrent macht ja an demselben nur ein Pfand-
recht, nicht Eigentum geltend. -Dass Frau Meier eine
solche Zustimmung
je erklärt habe, wurde vom Rekur-
renten selbst nie behauptet und geht auch sonst nicht
aus den Akten hervor.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. o 4. 17
3 -Der Rekursgegner Halbheer seinerseits hat zwar
in seiner ersten, zur Gruppe V Nr. 200 des Betreibungs-
amtes Zürich 8 gehörigen Betreibung das Faustpfandrecht
des Rekurrenten durch Unterlassung einer rechtzeitigen
Klageerhebung
anerkannt (Art. 109 SchKG). Dieser An-
erkennung kam jedoch nur Bedeutung innerhalb jener
Betreibung zu und steht einer Bestreitung in einer neuen
Betreibung nicht entgegen. Nachdem nun Halbheer tat-
sächlich eine erneute Pfändung des nämlichen Titels
erwirkt und den Anspruch des Rekurrenten rechtzeitig
auf dem Weg der gerichtlichen Klage bestritten hat, muss
auch der Ausgang dieses Verfahrens vor einer Auszahlung
des Erlöses
aus dem Titel abgewartet werden. Siegt
Halbheer ob, so hat er Anspruch auf Deckung seiner
Forderung samt Kosten ohne Rücksicht auf den Streit
zwischen dem Rekurrenten und Frau Meier.
4. -
Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent auf Art. 81
VZG; denn seine Forderung ist nicht, wie er behauptet,
unbestritten geblieben, sondern wurde von Frau Meier
nach Auflegung des Lastenverzeichnisses ausdrücklich
bestritten.
Unter diesen Umständen könnte nach der
angerufenen Vorschrift eine Auszahlung an den Rekur-
renten nur erfolgen, wenn seine Forderung gerichtlich
gutgeheissen wäre, was
aber bis heute noch nicht der
Fall ist. In welchem Verfahren eine derartige Feststel-
lung zu erwirken ist, wird in Art. 81 VZG nicht gesagt.
Dass es nicht das Lastenbereinigungsverfahren sein kann,
wurde . schon weiter oben ausgeführt ; es muss daher aus-
serhalb der Betreibung noch Gelegenheit zur Erlangung
eines solchen Urteils geboten werden.
Die Bestreitung
der Frau Meier kann auch nicht etwa
deswegen überhaupt als nicht erheblich erklärt werden,
weil
zu einer solchen Bestreitung eines im Lastenverzeichnis
vorgemerkten
Faustpfandrechtes an einem Grundpfand-
titel nur die auch zur Bestreitung des Lastenverzeich-
nisses befugten Gläubiger legitimiert seien. Eine solche
Auslegung findet einmal
im Wortlaut von Art. 81 VZG
A8 56 III -1930
Sehuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4.
keinerlei Stütze und würde zudem den Vorbehalt einer
Bestreitung der Forderung des Faustpfandansprechers
praktisch wertlos machen, da es ja den betreibenden
Gläubigern gleichgültig sein kann, ob der Gegenwert eines
von ihnen anerkannten Grundpfandtitels dem Eigentümer
des Titels oder einem Faustpfandgläubiger desselben aus-
gehändigt wird.
5. -
Nach dem Gesagten hat der Rekurrent vor Erle-
digung
der Klage des Halbheer und der Bestreitung der
Frau Meier keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuld-
briefbetrages. Es fragt sich indessen, was mit dem Geld
in der Zwischenzeit zu geschehen habe.
E,swurde bereits ausgeführt, dass Frau Meier sich auf
alle Fälle die Deckung der Forderung Halbheers gefallen
lassen muss, wenn letzterer gegen den Rekurrent obsiegt.
Diese Verteilung
der 1911 Fr. 70 Cts. wird Sache des
Betreibungsamtes Zürich 6 sein, das die Betreibung führt,
in welchem die Pfändung des Schuldbriefes erfolgt ist.
Dieser
Betrag ist daher in der Tat, wie es von der Vor-
instanz angeordnet wurde, vom Betreibungsamt Zürich 4
an das Bekeibungsamt Zürich 6 zu überweisen. Dagegen
krtnn keine Rede davon sein, ihn beim Betreibungsamt
oder der Gerichtskasse Basel-Stadt bis zur Erledigung des
in Basel hiingigen Prozesses zu hinterlegen: Massgebend
fiir die Verteilung dieses Betrages ist einzig noch der
Ausgang des genannten Prozesses, der ein Bestandteil der
beim Betreibungsamt Zürich 6 hängigen Betreibung ist.
Die Erledigtmg dieser Betreibung, inbegriffen die Vertei-
1ung'
ist Sache dieses Amtes; daran ändert nichts, dass
der Titel sich im Faustpfandbesitz des Rekurrenten
befunden hat und der Prozess in Basel geführt wird.
Warum dagegen auch der nach Abzug des allenfalls auf
Halbheer entfallenden Betreffnisses verbleibende Rest
dem Betreibungsamt Zürich 6 ausgehändigt werden soll,
wie die Vorinstanz es vorgesehen
hat, ist nicht erfindlich.
Das Betreibungsamt Zürich 6 hat mit der Verteilung dieses
der Pfändung nicht unterliegenden Mehrbetrages nichts
zu tun. Es ist auch nicht zutreffend, dass dieser Mehr-
betrag nach Massgabe des Entscheides im Basler-Prozess
zu verteilen sein werde: Dieses Urteil wird nur Rechts-
kraft erlangen zwischen dem Rekurrenten illld Halbheer,
dagegen keinerlei Wirkungen entfalten mit Bezug auf die
Rechte, die der Frau Meier allenfalls am Mehrerlös zu-
stehen. Die Verteilung dieses Mehrbetrages bleibt dahC'l'
Sache des Betreibungsamtes Zürich 4, das die Verwertung
durchgeführt hat, in welcher der fragliche Erlös erzielt
wurde,
und bei dem sowohl der Rekurrent sein 'aust-
pfandrecht als auch Frau Meier die Bestreitung der Fm'-
derung des Rekurrenten angemeldet haben. Und da
einerseits die nach Art. 906 ZGB erforderliche Zustimmung
der Frau Meier zu irgendwelcher Auszahlung an den
Rekurrenten fehlt und anderseits unter den Beteiligten
streitig ist, wem
der Mehrbetrag zustehe, ist das Betrei-
bungsamt befugt, die Zahlung zu verweigern und den
Betrag gerichtlich zu hinterlegen : Art. 168 OR.
Auch hier kann keine Rede davon sein, dass das Amt
zur Hinterlegung in Basel verpflichtet sei : Beträge, die
im Verlauf einer Zwangsverwertung unter die Gläubiger
zu verteilen sind -handle es sich dabei um die betrei
benden Gläubiger selbst oder um weitere am Erlös Berech-
tigte -, sind von diesen Gläubigern auf dem Amt abzu-
holen. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, sondern
nur berechtigt, sie den Gläubigern -auf deren Kosten -
zuzustellen (vgl.
den Text des Formulars VZG Nr. 20,
.Mitteilung
von der Auflegungdes Verteilungsplanes an
die Pfandgläubiger). In diesem Sinn verwandelt sich im
Betreibungsverfahren auch eine Bringschuld in eine Hol-
schuld.
Daher ist das Betreibungsamt auch berechtigt,
eine
an Stelle der Verteilung erforderlich gewordene Hin-
terlegung streitiger Beträge bei der an seinem Amtssitz
zuständigen Stelle vorzunehmen.
Ob in dem an die Hinterlegung anschliessenden Streit
um den Bestand der Forderung und des Pfandrechtes des
Rekurrenten der letztere oder Frau Meier die Klägerrolle
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ) 0 5.
zu übernehmen habe, ist nicht im Beschwerdeverfahren
zu entscheiden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamm.er:
Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
5. Entsoheid vom 19. Februar 1980 i. S. Dinser.
Z u s tell u n g von Betreibungsurkunden bei Abwesenheit des
Schuldners.
E r w ach sen im Sinne von Art. 6 4 A b s. 1 S c h K G
sind minderjährige Personen dann, wenn sie den Eindruck
körperlicher und geistiger Reife erwecken. Dieser Grundsatz
gilt auch bei Zustellung der BetreibUngskunde durch die Pos t.
Notification des actes de poursuite lorsque 1e debiteur est absent.
Sont eonsiderees comme adultes,' salon l'article 64 al. 1 LP,
100 personnoo mineures qui donnent l'impression de maturiM
physique et morale. Ce principe s'applique aussi a la noti-
fication par Ia poste.
Notifica
di aUi esecutivi in a8SeJnZa del debitore.
Sono da ritenersi adulti a mente dell'art. 64 cap. 1 LEF, quei
minorenni ehe appajono fisicamente e moralmente maturi. -
Quests. norma vale anehe in caso di notifica a mezzo postale.
A. -In der Betreibung des Rekurrenten gegen Oskar
Meier-Dobler, Fürstensteinerstrasse 44, Basel, wurde der
durch die Post beförderte Zahlungsbefehl infolge Abwesen-
heit des Schuldners zu seinen Randen der 17 -jährigen
Tochter zugestellt. Bei der PfändungsankÜlldigung be-
stritt der Schuldner, den Zahlungsbefehl erhalten zu
haben. Darauf verfügte das Betreibungsamt, die Betreibung
sei nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Za.hlungsbefehl
auszustellen.
B. -Gegen diese Verfügung führte der Gläubiger
Beschwerde
mit dem Antrag, die Betreibung sei auf
Grund des bereits erlassenen Zahlungsbefehls fortzusetzen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde a.b.
C. -Mit vorliegendem Rekurse an das Bundesgericht
wiederholt der Gläubiger das vor der kantonalen Instanz
gestellte Begehren.
Schuldbetreibungs und Konkll""' ... ht. o 5.
Die Schuldbetreibung8-und KonkuTskammer zieht
in Erwägung :
:11
- -Bei Abwesenheit des Schuldners können Betrei-
bungsurkunden gemäss Art. 64 SchKG an erwachsene,
zu seinem Raushalt gehörende Personen zugestellt werden.
Was unter einer erwachsenen Person im Sinne dieser
Bestimmung zu verstehen ist, hat das Bundesgericht
schon früher ausgesprochen (BGE 37 I Nr. 43 Sep.-
Ausg.
4 Nr. 23). Darnach ist erwachsen nicht gleich-
bedeutend mit volljährig. Ob man es bei lVIinderjährigen
mit Erwachsenen zu tun hat, hängt vom Grade ihrer
Entwicklung ab. Erwachsen ist eine Person, deren körper-
liche und geistige Entwicklung den Eindruck der Reife
erweckt.
Von diesem
Grundsatz abzugehen, besteht keine Veran-
lassung. Abzulehnen ist insbesondere die Auffassung
des Rekurrenten, es sei auf die Zustellung von Betreibungs-
urkunden, soweit sie durch die Post besorgt wirrl, 99
der Postordnung vom 8. JUni 1925 anzuwenden, wo als
erwachsen jede urteilsfähige, über 16 Jahre alte Person
bezeichnet ist. Die Vorinstanz weist mit Recht daraufhin
dass in 31 der Postordnung für die Zustellung von Betrei
bungsurkunden die Vorschriften des Schuldbetreihungs-
und.
Konkursrechtes ausdrücklich vorbehaltell werden
und diese. ihrerseits keine auf das Alter gestützte Prä-
sumption kennen.
Betreibungsurkunden entgegenzunehmen steht einer
minderjährigen Person auch nicht, wie der Rekurrent
dartun will, schon dann zu, wenn sie genügend Erkenntnis-
vermögen hat, um zu verstehen, dass sie die Urkunde dein
Adressaten aushändigen müsse. Diese Einsicht kann auch
ein Kind haben. Das Gesetz verlangt mehr. Es lässt die
Zustellung nur an Erwachsene zu.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt,
dass die Tochter des Schuldners in körperlicher und
geistiger Beziehung noch den Eindruck eines Kindes