projetos
BGE 56 III 1 ΓÇó Article 53 SchKG: supplementary seizure remains with original enforcement office
BGE 56 III 1Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III17 de dez. de 1929Dismissed
Miville challenged the refusal of Betreibungsamt Basel-Stadt to conduct a supplementary seizure after the debtor had moved from Geneva to Basel. The Federal Court held that, under Article 53 SchKG, continuation of the enforcement includes all acts needed to complete the proceeding, including a supplementary seizure. Competence therefore remains with the original enforcement office in Geneva, which had issued the first seizure notice, regardless of the debtor’s later change of domicile. The appeal was dismissed.
Art. 53 SchKG; continuation of enforcement and supplementary seizure: once enforcement has advanced beyond the initiation stage, all acts necessary to complete the proceeding remain with the original enforcement office. This includes the execution of a supplementary seizure and the related notifications. A subsequent change of the debtor’s domicile does not transfer competence to a new office; Article 53 SchKG seeks to fix the enforcement venue for the entire proceeding and to avoid parallel competence of several offices (consid. 1-3).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite et laHlite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:l!:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
SdHlldbetreibullgs. und Konkursrecht. XO L gehren jedoch mit Verfügung vom 1. November 1929 unter Berufung auf Art. 53 SchKG ab wit dem Bemerken, da der Schuldner seinen Wohnsitz erst nach Vollzug der Hauptpfändung verlegt habe, seien alle weitem diese Betreibung betreffenden Begehren an das Betreibungsamt Genf zu richten. B. -Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, in- dem er sich auf den Standpunkt stellte, dass mit Bezug auf den Betreibungsort eine Nachpfändung wie eine Hauptfändung zu behandeln sei, sodass dafür gemäss Art. 53 das Amt des Ortes zuständig sei, wo der Schuldner im Zeitpunkt der Nachpfändungsanzeige wohne. Der frühere Betreibungsort, an welchem die Pfändung voll- zogen worden sei, könne jedenfalls im vorliegenden Fall nicht massgebend bleiben, weil sich dort überhaupt kei- um"lei gepfändete Gegenstände mehr befinden. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel- Stadt schützte jedoch mit ihrem Entscheid vom 13. Dezember 1929 die Auffassung des Betreibungsamtes und wies die Beschwerde ab. G. -Diesen den Parteien am 17. Dezember 1929 zugestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bunrl.esgericht weiter mit . dem Antrag, das Betrei- bungsamt 3asel-Stadt zur Vornahme der verlangten achpfändung zu verhalten. Die Sch'ttldbetreibungs-und, Konkur8kammer zieht in Erwägung : Art. 53 SchKG schreibt nicht nur vor, dass einePfändung an dem Ort vollzogen werden müsse, wo der Schuldner bei Anlegung der Pfändungsankündigung gewohnt habe, sondern weitergehend, dass dort überhaupt die Betrei- bung fortgesetzt werde. Schon dieser Wortlaut verbie- tet die Auslegung, welche der Rekurrent der genannten Vorschrift geben möchte: Es bedarf keiner weitem Begründung, dass unter der Fortsetzung der Betreibung die sämtlichen Betreibungshandlungen zu verE tehen sind, Schuldbet.reibungs und KonkuI'8t'l elIL .: 0 1. welche bis zum Abschluss dieser Betreibung erforderlich werden. Insbesondere gehören daher auch eine Nach- pfändung und die mit ihr zusammenhängenden Anzeig.en zu den Verfügungen, welche am bisherigen Ort j" 1m vorliegenden Fall also in Genf, vorzunehmen und dem- zufolge auch zu beantragen sind. ., ,. Diese Auffassung entspricht auch emzlg dem Smn der genannten Bestimmung, welche fü.r dne Betreibnng von dem Moment an, wo E ie über das EmleItungsstadmm hinaus gediehen ist, den Betreibungsort ein. für alle Mnl festlegen und vermeiden will, dass in der gleIChen BetreI- bung mehrere Ämter nebeneinander zuständig sind.: . Schliesslich erschiene es auch nicht als zweckmassIg, wenn das Betreibungsamt am neuen Wohnort des Schuld- ners das Vorhandensein der Voraussetzungen einer Nachpfändung prüfen und nachweisen lassen müsst:. Dies zeigt sich namentlich dann, wenn am alten BetHI- bungsort bezüglich der gepfändeten Objekte Widerspruchs- prozesse hängig sind. Die Gerichte geben v?n ere Er- ledigung nur dem Amt Kenntnis, welches die EmleInung des Prozesses veranlasst hat. Daher wird auch nur dieses ohne weiteres in: der Lage sein, zu prüfen, ob eine Nach- pfändung vorgenommen werden darf oder nicht. . Da im vorliegenden Fall die erste PfändungsanzeIge unbestrittenermassen durch das Betreibungsamt Genf erfolgt ist, bleibt dieses letztere unbekümmert um den seither eingetretenen Wohnsitzwechsel des Schuldners auch für die Vornahme der verlangten Nachpfändung zuständig. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konku'Tskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.