lung eines rechtskräftigen Urteiles zu seinen Gunsten zum
Vormund seiner Kinder bestellt werden können, welche
Lösung
ja auch sonst vom ZGB ins Auge gefasst wird
(v gl. Art. 286 Abs. 2). Dagegen, dass die Vormundschafts-
behörde gegenüber dem Elternteil, der entgegen ihrem
Antrage die Kinder zugewiesen. erhalten hat, nachträglich
aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen das Verfahren
gemäss
Art. 285 ZGB betreibe, dürfte die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der zivilrechtlichen Beschwerde genügend
Schutz bieten. Denn natürlich kann eine solche Entzie-
hung nur auf neu e schwerwiegende Tatsachen gestützt
werden, allfällig in Verbindung mit früher eingetretenen,
die schon vom Scheidungsgericht ungünstig gewürdigt
wurden, ohne jedoch für sich allein einen genügenden
Grund gegen die Zuweisung der Kinder an den betreffen-
den Elternteil abzugeben. Gleiches gilt auch bezüglich
erst nachträglich eingetretener Tatsachen, die im Urteil
über die Zuweisung bereits anticipando gewürdigt worden
waren. -Somit wird an der bisherigen Rechtsprechung
nicht festgehalten werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Dezember 1929
aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
11. SACHENRECHT
DROITS REELS
14. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivilabteilung
vom 1S. März 19S0 i. S. Gassmann gegen 'rauner.
Eine Eintragung im Sinn der Art. 656, 731, 746, 783, 799
und 972 ZGB braucht wohl nicht alle Einzelheiten des Rechtes
bezw. der Last aufzuführen, doch muss sie unter allen Um-
ständen die Art des Rechtes bezw. der Last mit einem Stichwort
angeben. Lediglich für die Einzelheiten innerhalb des so ge
Sachenrecht. No U.
schaffenen Rahmens darf auf die übrigen Bestandteile des
Grundbuches verwiesen werden.
Keine Pflicht eines Erwerbers, zu prüfen, ob eine Ijöschung Elines
Eintrages mit dem dabei angegebenen Rechtsgrundausweis
übereinstimmt.
Art. 971 Abs. 2, 972 und 974 Abf!. 2 ZGll.
A. -Der Kläger ist seit 1927 Eigentümer der Liegen-
schaft Nr. 1168 (früher Nr. 19 und 20) der Gemeinde
Freienbach. Die Liegenschaft des Beklagten wurde 1896
von der Liegenschaft Nr. 19 abgetrennt lmd erhielt eine
selbständige Grundbuch -Nr. 1065; dabei wurde dem
Käufer (Nr. 1065) ein Fuss-und Fahrwegrecht von der
Landstrasse aus an den See eingeräumt, und zwar über
das (in seinem Anfang der Westgrenze der Liegenschaft
Nr. 1065 entlang laufende) Strässchen des Verkäufers
längs dem Riedtland Nr. 18 (heute Nr. 17). Dieses Weg-
recht wurde im Grundbuch auf Nr. 1168 unter ding-
liche
Lasten und Beschwerden und auf Nr. 1065 unter
Miteigentums-und Nutzungsrechte eingetragen. Das
Strässchen stellt die einzige Verbindung der Liegensohaft
des Beklagten
mit dem Seeufer her.
Am 17. Februar 1925 kam zwischen den damaligen
Eigentümern .der beiden Liegenschaften; Prof. Aepplis
Erben (Nr. 1168) einerseits und dem Beklagten (Nr. 1065)
anderseits ein als Rechtsverzicht betitelter Vertrag
folgenden Inhl .ltes zustande; 1. Hr. Prof. Aeppli seI.
Erben ... sind Miteigentümer zum gemeinsamen Fahrweg
von der Landstrasse aus an den See über das dasige
Strässchen
längs dem Riedt Nr. 17 ... gegen treffende
Unterhaltspflicht, und verzichten heute vollständig zu
Gunsten von Gr.-B. Nr. 1065 Walter Tanner auf ihre bis-
herigen jegliohen Reohte, sodass
Tanner in der : ..age ist,
über diese Weganlage nunmehr selbständig und allein zu
verfügen. 2. Dieser Rechtsverzicht ist am Grundbuch
entsprechend zu löschen oozw. anzumerken. Gr.-B. Nr.1l68
und 1065 ... Im Grundbuch wurde dieser Rechtsverzicht
in der Weise dargestellt, dass das 1896 begründete Weg-
recht sowohl bei Nr. 1168 als bei Nr. 1065 mit roter
Tinte gestrichen wurde; bei Nr. 1168 findet sich dazu der
Vermerk: ( Hinfällig! Vergl. Verschreibnng v. 17. TI. 1925,
Kauf-Protokoll
M. pag. 600, und bei Nr. 1065: Mit
Verschreibung v. 17. H. 1925 hinfällig geworden! Kf.-
Prot. M. pag. 600.
Mit Vertrag vom 22. Juli 1927 erwarb der Kläger die
Liegenschaft Nr. 1168 von Prof. Aepplis Erben. Im
Kaufbrief wurden als westliche Grenze die Liegenschaft
Nr. 17 und der Ziirichsee angegeben; ein Wegrooht zu
Gnnsten der Liegenschaft Nr. 1065 ist darin nicht mehr
aufgeführt.
B. -Gestützt hierauf untersagte der Kläger dem
Beklagten die Weiterbenützung des Weges und leitete
in der Folge die vorliegende Klage auf Feststellung des
NichtbeStandes des vom Beklagten weiterhin beanspruch-
ten Wegrechtes ein.
O. -Mit Urteil vom 22. Oktober 1929 hat das
Kantonsgericht des Kantons Schwyz den Weiterbestand
jenes Wegrechtes im Wesentlichen aus folgenden Gründen
bejaht: Dem Eintrag im Kaufprotokoll komme zwar keine
dingliche
Wirkung zu, eine solche sei nur mit einem Eintrag
im Hauptbuch verbunden. Dagegen vermöge der auf
beiden Grundbuchblättern Nr. 1065 und 1168 vorI!-andene
Hinweis auf den im Kaufprotokoll eingetragenen ( Rechts-
verzicht den fehlenden eigentlichen Grundbucheintrag
zu ersetzen. Der öffentliche Glaube des Grundbuches
erstrecke sich nicht nur auf ilits Hauptbuch, sondern auch
auf das Kaufprotokoll. Um die Liegenschaft gutgläubig
zu erwerben, hätte daher der Kläger. auch den Rechts-
verzicht einsehen müssen und dabei erkennen können,
dass nicht eine Aufhebung, sondern nur eine Änderung
des Rechtes der beklagtischen Liegenschaft gewollt sein
konnte. Die Rechte der Liegenschaft Nr. 1065 bestehen
daher nach Massgabe des (i Rechtsverzichtes weiter.
D. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,
die Klage ,zu schützen.
Sachenrecht. No a.
Die Berufung wurde vom Bundesgericht gutgeheissen
aus folgender
Erwägung:
- -.....
- -Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen,
dass der Bestand des vom Beklagten beanspruchten
Wegroohtes einen Eintrag im Hauptbuch (dem gemäss
266 des schwyzerischen EG das bisherige Grundbuch
gleichgestellt ist voraussetzt (Art. 731 und 972 ZGB).
Ein solcher Eintrag bestand jedoch im Zeitpunkt des
Erwerbes der Liegenschaft Nr. 1168 durch den Kläger
nicht mehr; das 1896 begründete Wegrecht war damals
im Grundbuch bereits gelöscht. Allerdings hat der Grund-
buchverwalter bei dieser Löschung entgegen der Vorschrift
von Art. 62 der Grundbuchverordnung neben dem gestri-
chenen
Eintrag statt des Ausdruckes ( gelöscht das
Wort hinfällig verwendet und überdies diese Bemerkung
nicht unterschrieben. Allein die Gültigkeit der Löschung
wird dadurch nicht beeinträchtigt. Hinfällig bringt
ebenso deutlich wie ( gelöscht ) zum Ausdruck dass der
bisherige Eintrng nicht mehr weiterbestehen soll, und
was die Unterzeichnung der Bemerkung anbetrifft, so ist
Art. 62 GBV lediglich eine Ordnungs vorschrift , deren
Nichteinhaltung keine materiellrechtlichen Folgen haben
kann.
Die Vorlnstanz will nun den neben dem gestrichenen
Eintrag befindlichen Hinweis auf den Rechtsverzicht )
als Ersatz für den fehlenden eigentlichen Grandbucheintrag
gelten lassen. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet
werden.
Eine (l Eintragung im Sinne der Art. 656, 731,
746 783 799
und 972 ZGB braucht allerdings nicht alle
Enelheiten des Rechtes bezw. der Last aufzuführen;
doch muss sie unter allen Umständen die Art des Rechtes
oder der Last mit einem Stichwort und dazu noch (im
Fall einer Dienstbarkeit) die Nummern der berechtigten
bezw. belasteten Grundstücke angeben, und lediglich für
Sachenrecht. No H.
die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen innerhalb des
so geschaffenen
Rahmens (Art. 971 Abs. 2) darf -zur
Entlastung des Hauptbuchblattes -auf die Belege oder
. das Urkundenprotokoll verwiesen werden. Nur so kann
der mit der technischen Einrichtung des Hauptbuches
verfolgte Zweck, die Darstellung aller an einem Grund-
stück besnhenden dinglichen Rechte auf einem einzigen
Blatt, erreICht werden. Die Anforderungen, die an den
Inhalt einer Eintragung gestellt werden müssen dürfen
im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen einge:chränkt
werden, weil für die Gemeinde Freienbach das neue
Grundbuch noch nicht eingeführt ist. Der Kanton Schwyz
hat in 265 seines EG die bisherige Grundbuchordnung
(unter dem hier bedeutungslosen Vorbehalt von Art. 44
Abs.
I Schl.-T.) dem neuen Grundbuch gleichgestellt.
Sol: ber das alte Grundbuch infolge dieser Gleichstellung
poSItIve
und negative Rechtskraft nach lVIassgabe des
neuen
Rechtes aufweisen, so verlangt die Rücksioht auf
den Verkehr, dass die Eintragungen auoh mit der vom
neunn Reoht geforderten Ausführlichkeit erfolgen.
HIeraus
erhellt ohne weiteres, dass eine bIosse Ver-
weisung auf die übrigen Bestandteile des Grundbuches
(Tagebuch
un Belege bezw. auf das denselben gemäss
266 E? glelOnstehende Handänderungsprotokoll) ohne
ahmenemtrag 1m Hauptbuch wirkungslos bleibt. Dies
gInt anch da , wenn die Verweisung im Zusammenhang
nut emer Loschung erfolgt; uenn durch die letztere
rd gerade der anme , zu dessen Ausfüllung die ange-
fnhrten Belege emzIg dienen können, beseitigt. -Wäre
die Löschung mit einem Vorbehalt verbunden worden
(z.
B. ( Hinfällig! vergl. jedoch ... ) oder dergl.), so könnte
allenfalls der Standpunkt eingenommen werden der
Eintra sei nioht restlos dahingefallen und infolgedessen
noch.
emer Er?änz .. mg durch Belege fähig. So liegt der
Fallmdessen hIer moht. Der Hinweis auf die Verschreibung
vom 17. Februar 1925 lässt in keiner Weise erkennen
dass das Wegreoht auch nur in geringerem, gesohweig
SaChenrecht. N0 U.
denn (na.ch der Behauptung des Beklagten) in grösserem
Umfang als bisher weit.erbestehen sollte, und darf daher
von jedem Dritten lediglich als die vorschriftsgemässe
Angabe des Rechtsgrundes der Löschung aufgefasst
werden. Keine Rede kann selbstverständlich davon sein,
dass ein Erwerber . eines Grundstüokes gehalten sei, an
Hand der Belege zu prüfen, ob eine im Hauptbuch erfolgte
Eintragung oder Löschung mit dem dem Gr.undbuch-
.
führer seinerzeit vorgelegten Ausweis über den Rechts-
grund übereinstimmt. Dritte müssen sich darauf verlassen
können, dass diese übereinstimmung wirklich vorhanden
ist; andernfalls würde der Wert des Grundbuches für den
Verkehr in unerträglicher Weise herabgesetzt.
Zweifellos
war die Löschung der streitigen Dienst-
barkeit ungerechtfertigt, weil sie dem vorgelegten Rechts-
grundausweis nicht entsprach (Art. 974 Abs. 2). Der
Kläger darf sich jedoch auf sie berufen und muss in seinem
Erwerb geschützt werden, wenn er sich in gutem Glauber
auf das Grundbuch verlassen hat. Gemäss Art. 3 ZGB
wird der gute Glaube vermutet. Der Beklagte hat daher
zu beweisen, dass der Kläger den Mangel gekannt hat
oder nach den Umstä.nden hat kennen müssen. Dass' der
Kläger im Zeitpunkt seines Erwerbes tatsächlich Kenntnis
des Rechtsverzichtes )) gehabt habe, hat der Beklagte
selbst
nicht behauptet, noch stellt die Vorinstanz eine
derartige Kenntnis fest. Und dass er die Mangelhaftigkeit
der Löschung des Eintrages hätte kennen sollen, weil
im Grundbuch auf den ( Rechtsverzicht ) hingewiesen
wurde (irgendwelche
andere Momente, welohe den guten
Glauben des Klägers zerstören könnten, wurden weder
vom Beklagten noch von der Vorinstanz angeführt),
muss verneint werden, da für den Kläger aus den bereits
dargelegten
Gründen keine Veranlassung bestand, die
Löschung der Dienstbarkeit auf ihre Übereinstimmung
mit dem angegebenen Rechtsgrund nachzuprüfen.