Vertragsauslegung (BGE 51 II S. 301, 441, 505). Diese
Auslegung
hat nach billigem Ermessen zu geschehen.
Grundlage bilden Art und Umfang des Geschäftsverkehrs
der Klägerin zur Zeit der Aufstellung der Konkurrenz-
klausel. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen,
an Hand der Zeugenaussagen erfolgten Feststellungen der
Vorinstanz trieb die Klägerin im Dezember 1925 Handel
in den in diesem Klagebegehren genannten Kantonen mit
Benzin, Benzol, Petrolölen, Gas-und Mineralölen, Fetten
und Teerprodukten. Daraus folgt, dass in diesem Umfang
das Konkurrenzverbot von den Vorinstanzen mit Recht
geschützt werden durfte. Ob noch weitere Gegenstände
oder Örtlichkeiten hinzukommen, hat das Bundesgericht
nicht zu prüfen, da die Klägerin das Urteil des Ober-
gerichtes nicht angefochten hat.
7. -Das Klagebegehren 3 ist nach Art. 98 OR ebenfalls
zu schützen. Es steht dem Gläubiger zu, ausser auf
Schaden wegen Missachtung der Unterlassungspflicht auch
auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu klagen.
Die frühere Auffassung des Bundesgerichtes, dass die
Anordnung der kantonalrechtlichen Reaiexekution für
obligatorische Unterlassungspflichten des eidgenössischen
Privatrechtes mit dem Obligationeilrecht im Widexspruch
stehe (vgl. das Urteil der staatsrechtl. Abteilung, veröffent-
licht in BGE 32 I S. 654), ist verlassen worden. Art. 97
des neuen OB sieht übrigens aysdrücklich vor, dass auch
Verpflichtungen des eidgenössischen Obligationenrechtes
nach kantonalen Vorschriften vollstreckt werden können.
8. -Dass der Beklagte in zahlreichen Fällen gegen
das Konkurrenzverbot gehandelt hat, wurde durch die
Vorinstanz an Hand verschiedener Zeugenaussagen für
das Bundesgericht verbindlich festgestellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes
des Kantons Solothum vom 23. August
1929 bestätigt.
- Urteil der I. Zivilabteil'llDg vom 4. Februar 1930
i. S. Blanc gegen Punet.
In der Ausstellung eines Wechsels an den Remittenten oder
dessen Ordre liegt keine Abtretung der dem Wechsel zu
Grunde liegenden Kaufpreisforderung des Ausstellers gegen
den Bezogenen an den Remittenten. OR Art. 165, 726.
A. -Die SocieM anonyme de spiritueux in Athen, die
in Genf ein Verkaufsbureau und einen Vertreter in der
Person des Klägers besitzt, lieferte anfangs April 1929
auf die durch den Kläger im November 1928 vermittelte
Bestellung dem Beklagten zwei Wagen griechischen Weines
zum Preise von 7677 Fr. 5 ets. Am 3. April 1929 sandte
der Kläger dem Beklagten die Rechnung der Verkäuferin
und fügte bei, dass für den Betrag ein Wechsel, zahlbar
Ende Mai 1929, auf den Beklagten gezogen worden sei.
Diesen
durch die Sociere anonyme de spiritueux an die
Ordre des Klägers ausgestellten Wechsel indossierte dieser
an die Union de Banques Suisses in Genf, welche ihn
ihrerseits an die Kantonalbank Bem weiterindossierte.
Im April 1929liess die Agentur Laufen der Kantnnalbank
den Wechsel dem Beklagten zur Annahme vorweisen.
Laut dem von der Agentur ausgefüllten Laufzettel der
Union de Banques Suisses hat der Beklagte die Annahme
verweigert, jedoch Zahlung bei Verfall versprochen.
Am 24. April 1929 setzte das Betreibungsamt Laufen
den Beklagten davon in Kenntnis, dass das Guthaben von
7677 Fr. der Sociere anonyme de spiritueux für gelieferten
Wein auf Gesuch ihres Gläubigers Jose Parque in Biel mit
Arrest belegt worden sei und dass er rechtsgültig nur
noch an das Betreibungsamt bezahlen könne.
Am 3. Juni 1929 liess die Agentur Laufen der Kantonal-
bank Bem den Wechsel zur Zahlung vorweisen. Der
Beklagte lehnte die Zahlung mit dem Hinweis auf. die
Mitteilung des Betreibungsamtes ab. Der Wechsel lief
darauf zum Kläger zuriick, der den Beklagten durch
58 Obligationenrecht. N° 9.
einen Anwalt auffordern liess, ihn einzulösen, er habe ja
Zahlung bei Verfall versprochen, und die Forderung stehe
gar nicht der Sociere anonyme de spiritueux zu, sond
ihm, dem Kläger. Darauf zahlte der Beklagte am 8. Jum
1929 den Betrag von 7677 Fr. an das Betreibungsamt
Laufen.
Der Kläger leitete gegen den Beklagten Betreibung auf
Zahlung von 7677 Fr. 5 Cts. nebst Zins und Kosten ein.
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
B. -Am 10. September 1929 hat der Kläger gegen den
Beklagten Klage erhoben und das Rechtsbegehren gestellt,
der Beklagte sei gehalten, dem Kläger 7677 Fr. 5 Cts.
nebst 6 % Zins seit 31. Mai 1929 und 49 Fr. 65 Cts. Retour-
spesen nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 1929 zu bezahlen.
O. -' Durch Urteil vom 21. Oktober 1929 hat das
Handelsgericht des Kantons Bern die Klage im Sinne
der Erwägungen abgewiesen.
D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, es
sei die Klage gutzuheissen.
E.-
Das Buniksgericht zieht in Erwägung :
- -Eine wecnlmässige Verpflichtung des Beklagten
aUS dem an die Ordre des Klägers ausgestellten Wechsel
besteht nicht. Der Beklagte ifjt weder Aussteller, noch
Indossant oder Wechselbiixge; er könnte nach der Sach-
lage nur als Wechselschuldner in Betracht fallen, hat aber
als solcher, wie der Kläger zugibt, den Wechsel nicht
angenommen. Das ergibt sich nicht nur aus der Aner-
kennung des Klägers und der Mitteilung der Agentur
Laufen der Kantonalbank Bern an die Union de Banques
Suisses, sondern auch aus dem Wechsel selbst, auf dem
die Unterschrift des Beklagten fehlt.
-Es bleibt zu prüfen, ob die dem Wechsel zugrunde
liegende Kaufpreisforderung
aus dem Weinkauf dem
Kläger zusteht. Diese Forderung wurde jedenfalls als
Anspruch der 80ciete anonyme de spiritueux in Athen
und nicht des Klägers begründet; denn der Beklagte
hat den Kaufvertrag, wie nicht bestritten wurde, mit
jener Gesellschaft und nicht mit dem Kläger abgeschlos-
sen.
Um das Guthaben dennoch in eigenem Namen
geltend zu machen, hat der Kläger nachzuweisen, dass es
auf ihn übergegangen sei. Diesen Nachweis hat der Kläger
leisten wollen; es ist zum mindesten missverständlich,
wenn
der Beklagte und in übereinstimmung mit ihm die
Vorinstanz
ausführt, der Kläger habe.eine Abtretung nicht
behauptet. Seine ganze Klagebegründung beruht darauf,
dass die Wechselremittierung als Zession aufzufassen sei,
dass also in der Ausstellung des Wechsels an die Ordre des
Klägers die
für eine Abtretung gemäss OR Art. 165 not-
wendige schriftliche Willenserklärung der Sociere anonyme
de spiritueux liege.
Es entspricht jedoch nicht dem schweiz. Obligationen-
recht und ist daher rechtsirrtümlich, in der Wechsel-
remittierung eine Abtretung der der Wechselziehung
zugrunde liegenden
Forderung zu erblicken. Ein aus-
drücklicher Rechtssatz ist dem schweiz. Obligationen-
recht, wie
auch der deutschen Wechselordnung nicht
bekannt, dass die Ausstellung eines Wechsels an Ordre
als Abtretung der Forderung aufzufassen sei. Nach OR
Art. 726 erschöpft sich das zwischen dem Aussteller und
dem Wechselnehmer begründete Rechtsverhältnis aus der
Wechselziehungdann, dass der Aussteller dem Wechsel-
nehmer wechselmässig für die Annahme und Zahlung des
Wechsels
haftet. Damit man ausserdem die Remittierung
als Zession behandeln könnte, wäre unerlässlich, dass in
dem Wechsel selbst Abtretungswille und Abtretungsgegen-
stand verurkundet wären. Das ist bei der Remittierung
im allgemeinen und auch beim vorliegenden Wechsel
nicht der Fall. Der Aussteller wollte nicht die zugrunde
liegende
Forderung abtreten, sondern den Trassaten an-
weisen, die im Wechsel genannte Summe an den Remit-
tenten oder seine Nachmänner zu bezahlen. In dieser
Anweisung liegt keine Verfügung über die beim Bezogenen
vorhandene Deckung
oder über die dem Trassanten
gegenüber dem Trassaten zustehende Kaufpreisforderung
(vgl.
H. O. LEHMANN, Lehrbuch des Wechselrechtes S. 445;
G:aÜNHUT, Wechselrecht II S. 149). Diese Auffassung ent-
spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerich-
tes; sie ist fesv.whalten (vgI. BGE 23 S. 1076; 25 TI
S. 620 ; 32 II S. 545 und insbesondere 26 II S. 682). Wenn
der Standpunkt des Klägers begründet wäre, müsste
übrigens wohl nicht nur in der Remittierung eine Abtre-
tung erblickt werden, sondern auch in der Indossierung,
so dass
der Kläger wegen der auf dem Wechsel befind-
lichen Indossamente
nicht mehr befugt wäre, die Forde-
rung geltend zu machen. Da jedoch eine Abtretung in
der Hingabe eines Wechsels nicht liegt, stand und steht
sie ihm überhaupt nicht zu, und die Klage muss abge-
wiesen werden.
3.-.
4. -Auf die weitere Behauptung des Klägers, der
Beklagte sei durch die Zahlung an das Betreibungsamt
nicht befreit worden, ist nicht einzutreten,' nachdem fest-
steht, dass der Anspruch jedenfalls nicht dem Kläger
zusteht. Mit Recht hat die Vorinstanz übrigens. ausge-
führt, dass es Sache des Betreibungsamtes sei, die bezahlte
Summe dem rechtmässigen Ansprecher zukommen zu
lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts
des Kantons Bern vom 21. Oktober 1929
bestätigt.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 29. Januar 19S0 i. S.Gebr.ltempfler gegen Schmidt.
S t r e i t wer t b e r e c h nun g, wenn mit einer Klage ein
negativer Feststellungsa.nspruch und ein Forderungsanspruch
geltend gemacht werden.
OG Art. 60.
Prozessgegenstand bilden ausschliesslich die vom Kläger
laut seinem Amtsbot gestellten, von den Beklagten bestrit-
tenen Rechtsbegehren, die dahin gehen, es sei zu ent-
scheiden: 1. dass der Kläger den Beklagten 3844 Fr.
nicht schulde und 2. dass die Beklagten umgekehrt dem
Kläger 2891 Fr. 9 ets. schulden. Es liegt somit einerseits
eine negative Feststellungsklage
und andererseits eine
Forderungsklage vor.
Mit 'dem ersten Begehren behauptet
der Kläger den Nichtbestand eines von seinen Gegnern
gegen
ihn erhobenen Anspruches, und mit dem zweiten
behauptet er einen eigenen Anspruch an die Gegner, den
diese leugnen
.. Die Klage beschlägt somit allerdings zwei
Ansprüche,
aber nicht zwei Ansprüche des Klägers gegen
die Beklagten, sondern einerseits einen
Anspruch der
Beklagten an den Kläger und andererseits einen Gegen-
anspruch des Klägers an die Beklagten. Dürfen nun diese
beiden
einander entgegenstehenden Ansprüche von hüben
und drüben, die der Kläger beidseitig in seinem Amtsbot
zum Gegenstand der richterlichen Beurteilung macht,
gemäss Art. 60 Abs. 1 OG zusammen gerechnet werden?
Man könnte zur Bejahung dieser Frage nur dann gelangen,
wenn
es sich bei der nach Art. 60 Abs. 1 OG vorzuneh-
menden Zusammenrechnung um die Addierung der Beträge
der einzelnen Re c h t s beg ehr e n, welche die Klage zum