! farkenschutz. No 69.
imputera leur defectuosite. Une reputation commerciale
justement acquise pourra ainsi etre ebranlee et le discredit
rejaillir sur les produits qui portent la marque imitee,
quand meme ceux-ci seraient differents des produits de
l'imitateur (cf. FAUCHILLE, dans Annales de droit comp.,
Üm4 II p. 267 s.).
Mais
iI' est clair que la confusion entre les producteurs
n'est a craindre que 10rsque les deux marchandises, sans
etre pareilles, ont cependant entre elles une parente
suffisante pour qu'il soit vraisemblable de supposer qu'elles
ont et6 produites par le meme fabricant. Tel n'etait pas
le cas dans la cause Yale Towne Manufactury Oy.
contre Jakob Laib OIe, jugee par le Tribunal federal
le 18 octobre 1927 (RO 53 Il 355, JdT 1928 p. 72). Mais,
des le moment Oll une semblable parente existe entre deux
marchandises, on ne peut plus dire que celles-ci soient de
nature totalement differente (ihrer Natur nach gänzlich
abweichend), au sens de I'art. 6 a1. 3 de la loi. En d'autres
-termes, I'application de cette disposition est exclue des
que les deux industries sont assez voisines pour que le
public puisse raisonnablement admettre qu'elles sont
exercees par un seul et meme producteur (cf. RO 33 II
451 : papier simple et papier sensible pour la photogra-
phie ; 34 II 376 : articles de metal, etc.,et ustensiIesde
menage, instruments agricoles, etc. ; 38 II 709 : laine et
coton; -ADLER, System deEi. österreichischen Marken-
rechts (1909), p. 199-200; HAGENS,p. 121; FINGER, Das
RG z. Schutze dt;r Warenbezeichnungen, 3
e
edit. (1926),
p. 159; PINZGER Heinemann, Das d. Warenzeichen-
recht, p. 99).
c) Il faut donc examiner si une confusion du genre
qui vient d'etre indique est possible en l'espece, en d'autres
termes, s'il est a craindre que le public attribue a la deman-
deresse la fabrication de l'aperitif de la recourante. La
reponse a cette question ne saurait etre douteuse. Il suffit
de relever qu'en fait, de nombreux aperitifs -et parmi
les plus reputes -sont fabriques par des maisons dont 181
Markenschutz. No 70. 407
principale production est celle de vins mousseux assimj-
lables en tous points au champagne. Tel est notoirement
le cas de certains vermouths, dont les fabricants sont en
meme temps les producteurs des grands mousseux d'ItaHe.
Si les demandeurs eux-memes ne fabriquent pas d'ape-
ritif, il est constant que leurs marques n° 27 385 et 67 423
sont destinees a toute une variete de boissons alcooliques
et non alcooliques. TI est donc parfaitement possible que
les consommateurs s'imaginent que, parmi leurs nom-
breuses specialites, Mathiss OIe comptent des aperitifs
a base de vin ou de quinquina, et il n'y aurait rien
d'etonnant a ce qu'ils leur attribuent la fabrication du
produit de la defenderesse.
Le fait que la marque Le Sportif a coexisM depuis
1923 avec les marques des demandeurs ne permet nulle-
ment de dire qu 'une confusion de ce genre soit peu pro-
bable. Oe laps de temps est en effet beaucoup trop bref
pour qu'il soit possible d'en tirer une telle conclusion. TI
en etait tout autrement dans l'espece, d'ailleurs tros
particulitnre, que le Tribunal federal a jugee le 28 juin 1921
(RO 47 II 237-2.38; JdT H)21, 524).
O'est donc a juste titre'que la cour cnntonale a rejete
l'exception tiree de l'art. 6 a1. 3.
70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Dezemberg 1930
i. S. KigrosA.-G. undProduktioDs-A. G.gegen Walz Esohle.
M a r k e n s c hut z.
Schutzunfähigkeit der Bezeichnung S Ü S S f e t t für ein
Kochfett (Erw. 1), sowie der Idee der Anbringung eines
S t ä d t e b i I des zur Hervorhebung der Herkunft eines
Produktes (Erw. 2).
Die Schutzunfähigkeit eines oder mehrerer Elemente einer Marke
schliesst die Schutzfähigkeit der letztem als ganzes nicht ohne
weiteres aus (Erw. 2).
Der Markenschutz wird nicht erst durch die Hinterlegung, sondern
durch den befugten Gebrauch einer Marke geschaffen (Erw. 3).
Markenschutz. No 70,
A. -Die Migros A.-G. Zürich bringt seit September
1928 ein ursprünglich
von den Alkoholfreie Wein-und
Konservenfabriken Meilen A.-G., nunmehr von deren
Rechtsnachfolgerin, der Produktions-A.-G., hergestelltes
Kochfett in den Handel unter Verwendung einer nicht
im Register eingetragenen, rechteckigen Marke, die auf
einem ellyptiach gesprenkelten Grund (weiss und gelb)
die
Worte: Meilener Süssfett) gutes butterhaltiges
Kochfett 400 gr. 1 Fr. enthält. Das Wort Meilener)
befindet sich links oben, das Wort Süssfett in der
Mitte, auf einem violetten, beidseitig dreigezackten, lang-
gezogenen Band, während die Worte gutes butterhal-
tiges Kochfett unten angebracht sind und die ganze
Breite der Etikette einnehmen. Die belden Adjektive
gutes butterhaltiges sind mit halb so grosser Schrift
geschrieben, wie die Worte
Meilener) und Kochfett .
Die Quantitäts-undPreisangabe 400 gr. 1 Fr. befindet
sich
in der rechten obern Ecke. ' Das Wort Süssfett
ist mit gelber, also heller Schrift auf violettem, also
dunkelm Grund geschrieben, während umgekehrt alle
ibrigen
Worte mit violetter Schrift auf dem gelb und
weiss ellyptisch gesprenkelten Grund geschrieben stehen.
Die
Firma Walz und Eachle in 'Basel verwendet ihrer .
Seits für ein ähnliches Produkt eine ebenfalls rechteckige
Marke, die sie am 26. November 1928 Unter Nr. 68,732
ins schweizerische Markenregister eintragen liess,
und
welche die Worte (! Basler Süssfett feinstes Kochfett
mit Rahmbutter-Zusatz enthält. Auf der linken Seite
ist in einem grossen Kreise das Basler MÜDster (von
der Rheinseite gesehen) abgebildet, an welchen Kreis
eine langgezogene,
zweigezackte Flagge angefügt ist, die
die ganze
Marke überquert., und auf welcher das Wort
Süssfett steht. Die Herkunftsbezeichnung Basler
steht darüber, rechts der Mitte, während die Worte
feinstes Kochfett mit Rahmbutte -Zusatz unten ange-
bracht sind und die ganze Breite der Marke einnehmen.
Die Worte
Basler und Kochfett )) stechen gegenüber
Markenschutz. No' 70.
den Worten feinstes und mit Rahmbutter-Zusatz
durch doppelt so grosse, fette Schrift hervor. Auch hier
si .d
das Wort Süssfett mit heller Schrift auf dunkeim
Grund (in der im Handel verwendeten Ausführung weiss
auf rot), alle übrigen Worte mit dunkler Schrift auf
hellem Grund (rot auf weiss) geschrieben.
. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangen die Migros
A.-G.
und die Produktion A.-G.: die zu Gunsten der
Beklagten eingetragene Wortbildmarke Nr. 68,732 sei
gerichtlich zu löschen. Sofern die Löschung erfolge, weil
die Klägerinnen die Gebrauchspriorität besitzen, sei
der
Beklagten der weitere Gebrauch der Bezeichnung Süss-
fett gerichtlich zu untersagen. Sodann sei das Urteil
auf Kosten der Beklagten in vier von den Klägerinnen
zu bezeichnenden Zeitungen zu veröffentlichen. Die
Klägerinnen stellen sich
auf den Standpunkt, dass die
Beklagte die
von ihnen früher gebrauchte Marke
zumal
wolge der Verwendung des Wortes . Süssfett
in unzulässiger Weise nachgeahmt habe; eventuell sei
die beklagtische
Marke gar.iPicht schutzfähig.
O. -Mit Urtnil vom 5. ptember 1930 -den Parteien
zugestellt.am 12. September J930 -hat das Appellations-
g3richt des Kantolli! Basel-Stadt die Klage abgewiesen.
D. -Hiegegen haben die Kläger am 1. Oktober 1930
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie
erneut um Schutz der Klage ersuchten, eventuell sei die
Angelegenheit
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beklagte
beantragt die Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Da8 Bunde8gericht zieht in Enpägung :
- -Die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, dass
der . von beiden Parteien in ihren Marken verwendete
Ausdruck
Süssfett. an sich kein schutzfähiges Wort-
zeichen sei, da dieser lediglich eine BeschaffenheitB-bezw.
Eigenschaftsbezeichnuhg darstelle. Solchen Bezeichnungen
.'-AB 66 n -1930
Markenschutz. No 70.
hat aber das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
den markenrechtlichen Schutz versagt (vgl. BGE 54 II
S. 406 und die daselbst aufgeführten frühem Entscheide).
. Allerdings wurde in dem erwähnten Entscheide aus-
geführt, es könne nicht schon jede Anspielung auf die
Natur oder Bestimmung der Ware genügen, um ein
Wortzeichen als
markenunfähig erscheinen zu lassen, so
jedenfalls
dann nicht, wenn es sich nur um eine entfernte,
erst unter Zuhilfenahme der Phantasie im Wege besonderer
Ideenverbindungen erkennbare sachliche Beziehung handle.
Erforderlich sei vielmehr, dass die Bezeichnung
in einem
so engen Zusammenhange
mit der Ware stehe, dass sie
unmittelbar auf eine Beziehung zur Beschaffenheit, Eigen-
schaft, Herstellung oder Bestillill ung der Ware schliessen
lasse
und infolgedessen der Eignung und der Kraft, als
Sonderzeichen
für die Erzeugpisse eines bestimmten
Produzenten zu dienen, ermangle. Letzteres trifft nun
aber im vorliegenden Falle, entgegen der Auffassng der
Klägerinnen, o:ffensichtlich zu. Dass das Wort Fett eine.
reine, jedermann geläufige und von jedermann verwendete
Sachbezeichnung ist,
bedarf keiner weitem Erörterung.
Und wenn nun hieran noch das Wort 8Ü88 angefügt
wurde, so wurde
dadurch lediglich eine Eigenschaft noch
besonders hervorgehoben.
Allerdings weist 8Ü1J8 im ge-
wöhnlichen
Sprachgebrauch auf Zucker hin, während
hier mit diesem Ausdruck ganz allgemein der infolge der
Reinheit und Unverdorbenheit des Produktes diesem
anhaftende Wohlgeschmack hervorgehoben werden soll.
Das springt aber ohne weiteres in die Augen, ohne dass
es hierzu der Zuhilfenahme der Phantasie bezw. besonderer
Ideenverbindungen bedürfte.
Es sei hiebei nur an ähn-
liche, jedermann geläufige Übertragungen dieses Wortes
in den Ausdrücken Süsswasser, SÜSS8 Butter u. a. hinge-
wiesen (ganz abgesehen von den zahllosen vulgären
Redensarten,
in denen das Wort süss an Stelle von ange-
nehm verwendet wird: ein süsser Mensch, das süsse
Nichtstun u. s. w.).
Markenschutz. N° 70. 411
2. -Erweist sich somit der Ausdruck Süssfett nicht
als schutzfähiges Wortzeichen, so hat dies aber an sich
nicht ohne weiteres zur Folge, dass deshalb der Marke
der Beklagten der markenrechtliche Schutz zu versagen
sei; denn die Schutzunfähigkeit eines oder mehrerer
Elemente einer Marke schliesSt die Schutzfähigkeit der
letztem nicht aus, wenn das Gesamtbild der Marke zufolge
der eigenartigen Anordnung und Gestaltung (originelle
Schrift etc.) oder zufolge Kombination mit originellem,
figurativem Beiwerk einen charakteristischen, indivi-
duellen
Eindruck zu erwecken vermag (vgl. BGE 20
S. 104
; 30 II S. 123 Erw. 5 ; 38 II S. 308 f.). Das trifft
nun aber bei der beklagtischen Marke zu. Zwar entbehren
auch die übrigen auf der Marke angebrachten Worte als
reine Sachbezeichnungen ebenfalls an sich jeden schutz-
fähigen Charakters.
Und auch die Idee, die Herkunft
des Produktes durch eine Abbildung des Basler Münsters
noch besonders hervorzuheben,
kann an sich nicht als
schutzfähig erachtet werden. Allein die gesamte Kombi-
nation aller dieser Elemente, verbunden mit dem übrigen
figurativen Beiwerk (die Darstellung des
Basler Münsters
in einem Kreise, an den sich, wie an einem Ring befestigt,
die
die ganze Marke durchquerende Flagge anschliesst,
auf der das Hauptkennwort Süssfett geschrieben steht)
erzeugt doch,. wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt
hat, als Ganzes betrachtet, eine eigenartige WIrkung und
ist daher geeignet, das dazugehörende Produkt von
Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zwar
ist nicht zu leugnen, dass das an sich nicht schutzfähige
Wort Süssfett -was auch zweifellos von der Beklagten
beabsichtigt war -besonders in die Augen springt.
Dem kommt jedoch für die Beurteilung der Schutzwürdig-
keit der gesamten Marke deshalb keine ausschlaggebende
Bedeutung zu, weil es sich hiebei um eine reine, jeder
Originalität entbehrende Beschaffenheits-bezw. Eigen;.
schaftsbezeichnung handelt. Das kaufende Publikum
wird daher .angesichts der Farblosigkeit dieses Ausdruckes
412 Markenschutz. No 70,
darin nur eine allgemeine Gattungsbezeichnung erblicken.
und deshalb, wenn es ein Kochfett bestimmter Pro-
. venienz einkaufen will, sein Augenmerk gerade nicht
auf diese Bezeichnung, sondern auf die übrigen Merkmale
der Marke richten.
3. -Muss somit
der Marke der Beklagten die Schutz-
würdigkeit grundsätzlich
zuerkannt werden, so fragt sich
nun aber noch, ob sie wegen Nachahmung der klägnrischen
Marke zu löschen sei. Es ist nicht bestritten, dass die
Klägerinnen
ihre Marke zuerst verwendet haben. Aller-
dings
haben sie sie nicht ins schweizerische Markenregister
eintragen lassen.
Das schliesst jedoch ihre bessere Berech-
tigung
nicht aus; denn der Schutz wird, wie sich e con-
trario aus Art. 5 MSchG ergibt, nicht erst durch die
Hinterlegung bezw. die -Eintragung, sondern durch den
befugten Gebrauchgeschaffen (vgl. statt vielerBGE 26 II
S. 649 Erw. 4). Die Klägerinnen hätten daher einen
Anspruch
auf Löschung der beklagtischen Marke, wenn
mit Bezug auf die beiden Marken eine Verwechslungs-
gefahr als bestehend erachtet werden müsste. Das trifft
jedoch, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerinnen
das Wort ( Süssfett )) nicht für sich allein beanspruchen
können,
nicht zu. Denn ausser der analogen Vernendung
dieses Ausdruckes weichen die beiden Marken, sowohl
mit Bezug auf den übrigen Text, wie auch bezüglich der
Kombination und figurativen Ausgestaltung, fast in allen
Teilen völlig
von einander ab. Einzig zwischen dem
gezackten Band der klägerischen Marke und der Flagge
der beklagtischen Marke, auf welchen das Wort Süssfett I)
(und zwar mit ähnlicher Steilschrift) aufgedruckt ist, mag
ßine gewisse entfernte Ähnlichkeit bestehen. Dieser
Umstand allein genügt jedoch nicht zur Annahme einer
Verwechslungsgefahr , zumal
da in der beklagtischen
Marke die grosse kreisrunde Zeichnung des Basler Münsters
als wichtiges Merkmal in die Augen springt, während der
klägerischen Marke ein ähnlich gestaltetes Motiv völlig
mangelt.
Ein weiteres, jedermann auffälliges Unter-
scheidungsmerkmal bilden auch die auf beiden Marken
in grosser, fetter Schrift aufgedruckten örtlichen Her ..
kunftsbezeichnungen Meilener)) bezw. Basler)), und
endlich verleiht auch der ellyptische, gesprenkelte Unter-
grund der klägerischen Marke ein völlig anderes Aussehen
gegenüber
dem gänzlich neutralen Untergrund des beklag-
tischen Marketibildes.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die BerUfung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt
vom 5. September 1930 bestätigt.
VIII. URHEBERRECHT
DROIT D' AUTEUR
71. Urteä d.er I. ZivilabteUung vom 11. N'ovamber 1930
i. S. Derh gegen Sohnelder's irben.
Urhe b erre 0 h t an Werken der Bau kuns t.
Die Bestellung eines Projektes bei einem Architekten für einen
bestimmten Bau bereohtigt den Besteller nur zur ein m a-
li gen Ausführung des betr. Baues (Erw. 1).
Auslegung des Begrüfes eines Werkes der Bau ku n s t (Art. 1
Abs.
4: URG) und der erneuten W i Ei der gab e eines solohen
(Art. 14: URG) (Erw. 2 ff.).
A. -Im Jahre f927 übertrug der heutige Beklagte
Engen ,Berli, Baumeister in Basel, den Architekten Gott-
fried Schneider und H. Hindermann, die unter der Firma
Schneider und . Hindermann in Bern gemeinsam ein
Architekturbureau betrieben, die Schaffung eines Bau-