Obligationelll'OOht. No 6.
als zulässiger Gegenstand einer derartigen Bauvorschrift
betrachtet werden, gleichgültig, ob die vorgängige Bezah-
lung der Entschädigung als Voraussetzung des Anschluss-
rechtes formuliert wurde
und der Eigentümer der Brand-
mauer demzufolge berechtigt ist, den Nachbarn vor der
Bezahlung der Einkaufssumme am Anbauen zu verhin-
dern, oder ob das Anschlussrecht auch schon vorher besteht.
Beschlägt aber die der Vorinstanz vorgelegte Streitfrage
einen
nach dem Gesagten in zulässiger Weise vom kanto-
nalen Recht geregelten Sachverhalt, so hat die Vorinstanz
ihn in nicht anfechtbarer Weise nicht nach eidgenÖSSi-
schem Recht beurteilt. Ob das kantonale Recht richtig
zur Anwendung gelangte, entzieht sich der Beurteilung
durch das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Auszug aus dem trrtei! der I. Zivilabteilung
vom 15. Januar 1930 i. S. Haco-Gesellschaft A.-G., :Sem
gegen Fabrik von Maggis Nahrungsmitteln A.-G. .
Uni a u t e r e r W e t tb ewe r b.
Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 48 OR. Herab-
würdigung der Produkte einer Konkurrenzfirma (Suppenwürze
et.c.) durnh unwahre Angaben, durch Hervorhebung einer
EIgenart (1m Geschmack), welche die eigenen Produkte eben-
falls aufweisen (Erw I und 2).
Förderung der Verwechslungsgefahr (durch Bekanntgabe, dass in
den Würzeflaschen der Konkurrenz auch die eigene Würze
nachgefüllt werden dürfe.) (Erw. 3 und 4.)
Haftung es Gnhäftsherrn, wenn die unlauteren Handlungen
von semen Hülfspersonen begangen worden sind (Erw. 6).
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung, Unter-
lassung der unlauteren Handlungen, der Publikation des
Urteiles (Erw. 7).
Aus dem Tatbestand:
Die klägerische Firma ( Fabrik von Maggis N ahrungs.-
mitteln I), welche am 31. Dezember 1912 als A.-G. mit-
Sitz in Kempttal gegründet und im Handelsregister ein-
getragen wurde, betreibt an dem genannten Orte eine
Fabrik zur Herstellung von Suppenwürze, Bouillonwürfeln
und dergleichen:
Die Beklagte,
Haco-Gesellschaft A.-G. Bern in
Gümligen, ist eine am 6. Juli 1923 gegründete Aktien-
gesellschaft,
deren Geschäftszweck in der Fabrikation und
in dem direkten oder indirekten Vertrieb von Heil-und
Nährpräparaten, sowie von Nahrungsmitteln aller Art
besteht. Im August 1923 kaufte sie das Fabrikinventar
der Firma Kar! Hefermehl-Jaggi, Nahrungsmittelfabrik in
Bern, der Nachfolgerin der im Jahre 1918 gegründeten
Firma Texton-Fabrik A.-G. in GÜmligen. Damit be-
zweckte sie die Fortsetzung der einige Jahre vorher von
der Texton-Fabrik begonnenen Herstellung von Suppen-
würze, Bouillonwürfeln, Suppenwürfeln und Mehlen, sowie
deren Vertrieb
unter der Bezeichnung Tex-Ton.
Die Beklagte übte ihre Werbetätigkeit, abgesehen von
Reklamen in Zeitungen, Zeitschriften usw., in der Weise
aus dass sie für bestimmte Gebiete Reisende anstellte,
,
welche regehnässig die Kunden -meistens Spezerei-
händler , Konsumgenossenschaften und Gastwirte -zu
besuchen hatten. Sodann liess sie durch ihre Vertreter
öffentliche Propaganda-Vorträge, die in Wirtschaften
stattfanden, halten, wobei oft Kostproben von Texton-
Produkten verabreicht wurden. Ferner liess sie auch durch
ihre Vertreter oder durch Kochfrauen, die entweder von
ihr selbst oder von ihren Vertretern im Taglohn angestellt
wurden,
Texton-Produkte in den Spezereigeschäften zu-
bereiten und dem Publikum verabreichen. Bei diesen
Veranstaltungen, sowie
auch bei andern Gelegenheiten,
26 Obligationenrecht. N0 6.
nahmen die Vertreter der Beklagten bezw. die genannten
Kochfra uen des öftern -sei es aus eigener Veranlassung,
sei es
auf Grund von im Publikum gefallenen Bemerkungen
-die
Gelegenheit wahr, die Texton-Produkte mit den
Prod ukten von Konkurrenzfirmen zu vergleichen und die
letztem hiebei herabzumindem. Dies geschah auch mit
den Produkten der Klägerin, wobei der Angriff bald unter
ausdrücklicher Bezeichnung der klägerischen Firma, bald
ohne die Nennung eines Namens, aber in einer Weise
erfolgte, dass die Anwesenden
nicht im Zweifel darüber
sein konnten, gegen wen die Kritik sich richtete. So
wurde von einer Reihe von Vertretem die Behauptung
aufgestellt, die Maggi-Produkte hätten einen unnatür-
lichen Fabrikgeschmack, einen unangenehmen Neben-
oder Beigeschmack, sie inäggelen ( mätschelen ), was
für die Texton-Produkte nicht zutreffe. Ein Vertreter
sprach sogar von einem übelriechenden Geschmack, Maggi
stinke geradezu. Sodann wurde behauptet, die Maggi-
Produkte hätten einen scharfen, aufdringlichen oder
ätzenden Geschmack, sie enthielten viel Salpeter, Konser-
vierungssäure, sie
bestünden hauptsächlich aus Salz, sie
seien
stark gepfeffert und kratzen deshalb im Hals, erzeu-
gen Hustenreiz, die seien schon von Aerzten verboten
worden, sie greifen den Magen an. FemeJ; wurde erklärt,
die Klägerin sei ein deutsches Untemehmen, eine Schwa-
ben-Firma, mit deutschem Gelde finanziert, eine inter-
nationale Trutzgesellschaft j), ein Judengeschäft, die
Pflanzungen
der Klägerin seien Schwindel, sie existierten
nur in der Einbildung, sie seien vielfach nur Reklame.
Bei
den Maggi-Produkten könne man nie sagen, wie alt
sie seien, man wisse nie, ob man frische Ware erhalte, da
sie nicht mit dem Datum bezeichnet werden. Texton sei
schwerer
und rentabler, es enthalte weniger Papier als
die
Produkte der Maggi, da die Texton-Fabrik eben eine
Suppenfabrik
und nicht eine Papierfabrik sei; in Burgdorf
führe selten mehr ein Laden Maggi-Suppe.
Die Klägerin gibt die Suppenwürze an ihre Wieder-
Obligationenrecht. No 6. 27
verkäufer (Spezereihändler) in kleinen Originalfläschchen
oder
in grossen Flaschen ab, zu welchen sie zur Weiter-
gabe
an die Kunden kleine AbfülIfläschchen von spezi-
fischer Form, mit der Maggi-Etikette versehen liefert.
Dadurch wird es der Klägerin möglich, den Konsumenten
die Würze zu möglichst billigen Preisen
zur Verfügung zu
stellen, da auf diese Weise die Kunden das in ihr Eigentum
übergegangene Fläschchen jedesmal zum Nachfüllen brin-
gen können
und deshalb nicht immer ein neues Fläschchen
zu bezahlen brauchen. Die Beklagte wendet das gleiche
Verkaufssystem
an. Die Klägerin hat nun von jeher die
Auffassung vertreten, dass es
den Händlem verboten sei,
in ein Maggi-Fläschchen eine fremde Würze nachzufüllen.
Sie bringt daher am Hals ihrer Fläschchen eine Etikstte
an mit der Aufschrift: Gesetzlich darf in dieser Flasche
nur Maggi-Würze feilgehalten werden bezw. In diese
Fläschchen
darf der Händler nur Maggi-Würze nach-
füllen.
Auch teilte sie dies ihren Kunden durch ein im
März 1926 erlassenes Kreisschreiben mit. Umgekehrt
verbreitete die Beklagte, die (wie auch schon früher
Fabrikant Hefermehl) von jeher die Nachfüllung von
Würzen anderer Herkunft in Maggi-FläSchchen als zulässig
erachtete,
bei ihrer Kundschaft ein Zirkular folgenden
Inhaltes: Da bezüglich Nachfüllen von Würzeflaschen
vielfach
Unklarheit herrscht, geben wir die gesetzlichen
Unterlagen wieder, wie sie sich aus der Stellungnahme
des hohen Bundesrates anlässlieh
der Revision der eidg.
Lebensmittelverordnung ergeben. Gemäss
der eidg. Le-
bensmittelverordnung vom 23. Februar 1926 ist gesetz-
1i ehe r lau b t: den Kunden Tex ton -W ü r zein
i r gen dei n e vom Kunden mitgebrachte Flasche nach-
zufüllen' wenn der Kunde damit einverstanden ist, resp.
es wünscht. Trotzdem das Nachfüllen von Texton-
W ü r zein irgendeine fremde, dem Kunden gehörende
Würzeflasche
mit Einverständnis des Kunden durchaus
zulässig ist, sollte wenn möglich Tex ton -W ü r zein .
Texton-Flaschen nachgefüllt werden und zwar sowohl zur
Obligationenrecht. Na 6.
Vermeidung von Irrtümern wie auch, damit der Konsu-
ment sich bewusst wird, dass Tex ton - W ü r z e ein
vorzügliches Qualitätsprodukt mit r ein s t e m B 0 u i l-
Ion g e s c h mac k ist I). Ferner liess die Beklagte
einen kleinen
Texturstreifen drucken mit der Aufschrift :
Es ist gese tzlic h erlau bt, dem Kunden Texton-
Würze in irgendein vom Kunden mitgebrachtes Fläschchen
nachzufüllen,
wen n der K und e damit ein ver -
s
t an den ist, resp. es wünscht. Trotzdem sollte,
wenn irgend möglich,
Tex ton - W ü r z e mit dem
reine!! Bouillongeschmack nur in Tex ton -F I ä s c h-
c h e n nachgefüllt werden. Diese Texturstreifen wurden
auf die den Kunden geschickten Preistabellen aufgeklebt.
Im gleichen Sinne äusserten sich auch die Vertreter der
Beklagten den Kunden gegenüber anlässlich ihrer Ge-
schäftsreisen, Kostproben und Vorträge, wobei es sogar
vorkam, dass diese die Spezereihändler veranlassten bezw.
zu veranlassen suchten, auch ohne Wissen und Willen der
Kunden Texton-Würze in Maggi-Fläschchen abzufüllen
und zu verabreichen. Ferner kam es vor, dass Vertreter
der Beklagten die Spezereihändler zu überreden versuch-
ten, in gleicher Weise auch beim Verkauf der Suppen-
Stangen und Bouillon-Würfel vorzugehen, d. h. den Kun-
den, die Maggi-Produkte verlangten, Texton-Produkte zu
verabreichen. Ein Vertreter erklärte hiebei, man könne
von den Texton-Produkten einfach die Umhüllung ent-
fernen, dann merke niemand: ob es ein Texton-oder ein
Maggi-Produkt sei.
Auf Klage der Fabrik von Maggis Nahrungsmitteln A.-G.
hin erkannte das Handelsgericht des Kantons Bern mit
Urteil vom 28. Dezember 1928 :
I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Haco-
Gesellschaft A.-G.,
in Bern durch die nachfolgenden
Äusserungen
ihrer Organe und Vertreter des unlauteren
Wettbewerbes gegenüber der Fabrik von Maggis Nahrungs-
mitteln in Kempttal schuldig gemacht hat:
a) Maggi habe Fabrikgeschmack, einen Beigeschmack
Obligationenrecht. N0 6. 29
oder unangenehmen, durchdringenden Nebengeschmack,
es mäggele,
und andere derartige Ausdrücke. Maggi
bestehe
zur Hauptsache aus Salz, Papier, es enthalte
Pfeffer und Salpeter, Konservierungssäuren, chem. Salze,
es sei
nicht bekömmlich, sei schwachen Magen nicht
zuträglich, sei gesundheitsschädlich und dergl.
b) Die eigenen Pflanzungen der Firma Maggi seien
Schwindel,
nur Reklame und dergl.
c) Maggi sei eine deutsche, eine ausländische Firma,
sei nicht schweizerisch, eine internationale Firma, sei ein
Judengeschäft.
d) In Burgdorf führe selten mehr ein Laden l Iaggi.
e) Durch Äusserungen, die die Wiederverkäufer in den
Glauben zu versetzen geeignet waren, Maggi lasse bei den
Kunden alte Waren liegen.
t) Durch fortgesetzte Nennung der Firma Maggi und
Hinweis auf deren Produkte anlässlich der Reklame und
Propaganda für Texton im Sinne der Motive.
g) Durch die zu Zwecken des Wettbewerbes planmässig
erfolgte Ankündigung, es sei gesetzlich
erlaubt, Texton-
würze in irgendein vom Kunden mitgebrachtes Fläschchen
nachzufüllen,
wenn der Kunde damit einverstanden sei,
und dergl. Äusserungen.
h) Durch die durch die Haco-Vertreter erfolgten Anstif-
tungen von Wiederverkäufern, Texton-Produkte als Maggi-
Produkte abzugeben.
2. Der Beklagten Haco-Gesellschaft A.-G. werden Äus-
serungen
der in Ziffer 1 erwähnten Art untersagt, unter
Androhung der in Art. 403 ZPO genannten Folgen im
Wiederholungsfalle, nämlich Busse bis 5000 Fr., womit
Gefängnis bis
zu 60 Tagen oder Korrektionshaus verbun-
den werden kann.
3. Die Klägerin wird ermächtigt, Ziff. 1 dieses Urteils-
dispositivs auf Kosten der Beklagten Haco einmal in der
Schweiz. Spezereihändlerzeitung zu veröffentlichen.
4. Soweit weitergehend, werden die klägerischen Rechts-
begehren gegenüber
der Haco abgewiesen.
Obligationenrecht. o 6.
Hiegegen hat die Beklagte am 3. Oktober 1929 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie die
Abweisung der Klage im vollen Umfange beantragte.
Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen.
A U8 den Erwägungen :
- -Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen,
dass, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
-im Gegensatz zu der in Frankreich herrschenden Dok-
trin und Praxis -entschieden hat (vgl. BGE 21 S. 1188 f.;
43 II S. 51 ff. ; 55 11 S. 181 f.), eine Anpreisung, die sich
im Rahmen einer objektiven Vergleichung der Eigenschaf-
ten des eigenen Produktes mit denjenigen von Erzeugnissen
von Konkurrenzunternehmen bewegt, die Grenzen der
erlaubten geschäftlichen Propaganda nicht überschreitet,
sofern
der Vergleich auf richtigen Angaben fusst, auch
wenn im übrigen die Vorzüge des eigenen Erzeugnisses
in möglichst helles Licht gerückt werden. Dagegen hält
eine Anpreisung, die augenscheinlich auf eine Herab-
setzung, eine Anschwärzung der Konkurrenz hinausläuft,
vor dem Gesetze nicht Stand, zumal dann nicht, wenn
dies
durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über das
Konkurrenzunternehmen, bezw. dessen Produkte genchieht.
Die Vorinstanz hat nun festgestellt, und es ist dies von
der Beklagten in ihrem Rundschreiben vom 1 färz 1926 im
wesentlichen auch ausdrücklich anerkannt worden, dass
die Behauptungen unwahr seien, wonach die Produkte der
Klägerin zur Hauptsache aus Salz oder Papier bestünden,
Pfeffer, Salpeter, Konservierungssäuren und chemische
Salze enthielten,
nicht bekömmlich, gesundheitsschädlich
und schwachen Magen nicht zuträglich seien, dass die
klägerische
Firma nicht wirklich eigene Pflanzungen
besitze, dass diese ein deutsches
Unternehmen bezw. eine
ausländische
-, eine internationale Firma, ein Juden
geschäft sei, dass inBurgdorf selten mehr ein Laden Maggi-
Produkte führe, und dass die Klägerin bei den Kunden alte
Ware habe liegen lassen. Da alle diese Behauptungen
geeignet waren, das Ansehen der Klägerin herabzusetzen
und sie dadurch in ihrer Geschäftsklmdschaft zu beein-
trächtigen, ist der Tatbestand des unlauteren Wettbewer-
bes gemäss Art. 48 OR bezüglich dieser Bezichtigungen
ohne weiteres erstellt.
2.
-Dies trifft aber auch mit Bezug auf die von den
Vertretern der Beklagten den 1 faggi-Produkten vorge-
worfenen Geschmacksmängel zu.
Zwar hat die Vorinstanz
festgestellt, dass die Maggi-Produkte, insbesondere die
Suppen, einen
ihnen eigenen Geschmack besitzen, wobei
sich
nicht feststellen lasse, ob dieser mit der Art der
Fabrikation, speziell mit der Art des Abbaus der Eiweiss-
stoffe, zusammenhange,
oder durch die verwendeten Ge-
würze
bedingt sei. Dasselbe trifft aber nach der Fest-
stellung der Vorinstanz auch für die Texton-Produkte zu,
wie es
eben in der Nahrungsmittelfabrikation bis heute
überhaupt noch nicht gelungen ist, ein der natürlichen
Fleisch-bezw. Kraftbrühe (Bouillon) dem Geschmacke
nach völlig gleichartiges Ersatzmittel gewerbsmässig her-
zustellen. Bei dieser Sachlage muss es aber ebenfalls als
eine
unerlaubte Beeinträchtigung der Klägerin erachtet
werden, wenn die Vertreter der Beklagten die Tatsache,
dass dEm Produkten der Klägerin eine geschmackliche
Eigenart zukommt, als einen diesen anhaftenden speziellen
Mangel
hervornuheben und in ihrem Konkurrenzkanpf
verwenden zu dürfen glaubten; zumal wenn SIe hiebel
Ausdrücke gebrauchten, die geeignet waren, die kläge-
rischen
Produkte als verdorben erscheinen zu lassen, wie :
die Maggi-Produkte
hätten einen übelriechenden, scharfen,
ätzenden Geschmack, sie stinken oder mäggelen . Es
soll allerdings -wie der Vertreter der Klägerin in der
Berufungsverhandlung ausgeführt hat --der letztgenannte
Ausdruck als mätschelen ausgesprochen worden sein,
so
dass es sich hier um eine von dem Wort Maggi abge-
leitete
Wortbildung zu handeln scheint, und nicht um die
in der deutschschweizerischen Mundart für faulig riechen
verwendete Bezeichnung
mäggele (vgl. Schweizerisches
Idiotikon Bd. 4 S. 119). Allein gerade diese klangliche
Ähnlichkeit
der beiden Ausdrücke, die geeignet war, beim
kaufenden
Publikum eine Begriffsverwirrung zu schaffen,
hätte geboten, von der Prägung und Verwendung einer
solchen Bezeichnung abzusehen, ganz abgesehen
davon,
dass es sich hiebei um eine Wortbildung handelte, die an
sich schon deutlich auf eine Geringschätzung und Herab-
würdigung der klägerischen Produkte abzielte, und dass
zudem, wie bereits
bemerkt, die besondere Hervorhebung
der geschmacklichen Eigenart der Maggi-Produkte unter
den obwaltenden Umständen ohnehin nicht zulässig war.
Ob, wie die Beklagte behauptet, der Ausdruck mät-
schele) oder mäggele schon vor dessen Verbreitung
durch die beklagtischen Vertreter da und dort im Publi-
kum bekannt war und verwendet worden ist, spielt selbst-
verständlich keine Rolle.
Auch ist ohne Bedeutung, ob
die von den beklagtischen V ertretem an den Maggi -Pro-
dukten geübte Kritik vom Publikum als zulässig und
gerechtfertigt erachtet worden sei; denn hierüber hat
einzig der Richter zu entscheiden. . .. .
3. -Mit
Recht hat die Vorinstanz aber auch das Ver-
halten der Beklagten bezw. deren Vertreter mit Rücksicht
auf die Abfüllung der Texton-Würze in Maggi-Flägchchen
als unlauteren Wettbewerb bezeichnet. Das Bundes-
gericht
hat schon mehrfach entschieden (vgl. BGE 50 II
S. 200 Erw. 3 ; 55 II S. 254' ff.), dass das Abfüllen und
in den Handel bringen von Produkten in Originalflaschen
einer
Konkurrenzfirma eine unzulässige Beeinträchtigung
der betreffenden Firma darstelle, weil dadurch das kaufende
Publikum irregeleitet wird und infolgedessen der Ruf, den
sich diese Konkurrenzfirma für ihr Produkt erworben hat,
zu ihrem Nachteil von andern Firmen ausgebeutet wird.
Nun besteht aber kein Unterschied, ob die betreffende
Firma dieses unzulässige Nachfüllen selber besorgt oder
aber, ob sie
ihre Kunden und Wiederverkäufer hiezu ver-
leitet; auch letzteres muss in gleicher Weise als unlauter
bezeichnet werden. Es bedarf daher keiner weitern Aus-
Obligationenrooht. N0 6.
führungen, dass das Gebahren der Vertreter der Beklagten,
die
ihre Kunden veranlassten bezw. zu veranlassen trach-
teten, die Texton-Würze ohne Wissen und Willen der
betreffenden Käufer in Maggi-Fläschchen abzugeben,
unzulässig war. Fraglich erscheint nur, ob auch die von
der Beklagten an ihre Kunden erlassene Mitteilung zu
beanstanden ist, es sei erlaubt, Texton-Würze in irgend
eine von den Kunden mitgebrachte Flasche nachzufüllen,
wenn der Kunde damit einverstanden ist, resp. es
wünscht
1). Von einer Täuschung des betreffenden Käu-
fers selber kann in solchen Fällen natürlich nicht die Rede
sein. Allein die Vorinstanz hat mit Recht hervorgehoben,
dass
der Käufer in den seltensten Fällen der einzige Kon-
sument des gekauften Produktes ist. Alle die, die sich in
der Folge der betreffenden Fläschchen bedienen und die
nicht zufällig Kenntnis davon haben, dass deren Inhalt
nicht mit der Aufschrift übereinstimmt (und das wird
z.
B. bei den Gästen einer Pension oder Gastwirtschaft in
der Regel nicht der Fall sein), werden daher durch ein
solches Vorgehen in den falschen Glauben versetzt, dass
das
ihnen vorgesetzte Produkt die auf der Flasche be-
zeichnete
Würze sei; und wenn ihnen dann diese nicht
behagt; so werden sie in Zukunft davon absehen, das auf
der Flasche angeführte Produkt zu kaufen. Die Abfüllung
einer Würze in.eine fremde Flasche
bietet daher auch dann
für die Firma, deren Originalflasche hiebei verwendet
wird, eine Gefahr der Beeinträchtigung ihrer Ge schäfts-
kundschaft, wenn dies
mit Wissen und Willen des betref-
fenden Käufers geschieht.
Es muss daher auch in diesem
Falle ein solches Vorgehen -wie auch schon die Auffor-
derung hiezu -jedenfalls
dann als gemäss Art. 48 OR
unzulässig erachtet werden, wenn derjenige, der eine
solche Abfüllung
vornimmt, bezw. hiezu auffordert, hie-
durch zum Schaden der Firma, deren Originalflaschen
verwendet wurden, einen
Vorteil für sich zu erzielen
trachtet. Das trifft aber beim vorliegend zu beurteilenden
Verhalten
der Beklagten ohne Zweifel zu ; denn sonst wäre
AB 56 II -1930
34 Obligationenrecht. N° 6.
nicht einzusehen, warUm sie sich überhaupt zu der frag-
lichen
an ihre Kunden gerichtete Mitteilung veranlasst
gesehen hätte. Es könnte sich übrigens auch fragen,ob
das Gebahren der Beklagten nicht, abgesehen von der
durch die Verwechslungsmöglichkeit für die Klägerin
bestehenden Schadensgefahr, auch deshalb als unzulässig
bezeichnet werden müsste, weil
darin ein unbefugter Ein-
griff in die Verkaufsorganisation der Klägerin zu erblicken
wäre, Das mag indessen dahingestellt bleiben, wie auch
nicht untersucht zu werden braucht, ob sich das Verhalten
der Beklagten als eine Verleitung zum Vertragsbruch
darstellt, weil die Klägerin
ihren Kunden ausdrücklich
verbietet,
in Maggi-Fläschchen andere als Maggi-Würze
abzugehßn.
4. -Was endlich die -von verschiedenen Vertretern der
Beklagten an ihre Kunden gerichtete Aufforderung anbe-
trifft, sie sollten dem Publikum, wenn es Maggi-Suppen-
stangen oder Maggi-Bouillonwürfel verlange,
Texton-Pro-
dukte verabreichen (wobei zur Erleichterung der Ver-
wechslung von den letztem die Umhüllung zu entfernen
sei), so
bedarf die Unzulässigkeit dieses Gebahrens keiner
weitem Erörterung.
5.-.
6. -Muss somit der Tatbestand des unlauteren Wett-
bewerbes bezüglich sämtlicher von der Vorlnstanz ange-
führten Handlungen als erstellt erachtet werden, so fragt
sich nun aber, ob und wie. weit -die Beklagte hiefür ver-
antwortlich gemacht werden kann. Soweit diese Hand-
lungen von den Organen der Beklagten selber begangen,
bezw.
veranlasst worden sind, ist die Haftbarkeit der
Beklagten gemäss Art. 55 ZGB ohne weiteres und unbe-
schränkt gegeben. Das trifft jedoch direkt nur für die Mit-
teilung betreffend die angebliche
Zulässigkeit der Abfüllung
und Verabreichung der Texton-Würze in Maggi-Fläschchen
zu, während die übrigen unlauteren Handlungen (mit
wenigen Ausnahmen) von den Vertretern der Beklagten
bezw. von den von letzteren beigezogenen Hülfspersonen
(Kochfrauen) verübt worden sind. Allein die Vorinstanz hat
aus den gesamten Verumständungen, insbesondere der
grossen -Zahl der Verfehlungen, sowie der Gleichartigkeit
der .Angriffe bezüglich der geschmacklichen Eigenart der
Maggi-Produkte geschlossen, dass der Kampf gegen die
Klägerin von diesen Personen mit Wissen und Willen
der beklagtischen Organe geführt worden sei. Diese
Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für das
BUIidesgericht verbindlich, da ihm die überprüfung der
Schlüssigkeit von Indizien nicht zusteht (vgl. statt vieler
BGE 54 II S. 478 und die daselbst angeführten früheren
Entscheide). Richtig ist allerdings, dass gewisse An-
schwärzungen nur in vereinzelten Fällen. nachgewiesen
werden konnten.
Die Beklagte behauptet daher, es sei
aktenwidrig, wenn die Vorinstanz von einer ( Gleichartig-
keit)
der Verfehlungen spreche. Das ist nicht richtig.
Die Vorinstanz hat eine solche Gleichartigkeit nur mit
Bezug auf die Herabwürdigung des Geschmacks -der klä-
gerischen
Produkte festgestellt, bezüglich welcher auch
tatsächlich eine Reihe von teils wörtlich gleichlautenden,
teils
dem Sinne nach übereinstimmenden. Behauptungen
aufgestellt worden sind. Ob aber diese an sich akten-
mässige Tatsache genügte, um auch bezüglich der weitem
die Klägerin bezw. deren Produkte herabwürdigenden
Behauptungen .eine direkte Anstütung durch die Beklagte
als erwiesen zu erachten, ist wie bereits bemerkt, eine
der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogene
Frage der Beweiswürdigung. Es scheint zwar die Vor-
instanz eine solche direkte Anstütung durch die beklag-
tischen
Organe nicht bei allen vorgehend festgestellten
Verfehlungen
der beklagtischen Vertreter als gegeben zu
erachten, sondern die Vorinstanz nimmt selber an, die
Vertreter der Beklagten seien in der Bekämpfung der
Klägerin weiter gegangen, als im Plane der Leitung der
Beklagten gestanden habe. Trotzdem hat sie mit Recht
die Beklagte für sämtliche vorliegend streitigen Verfeh-
lungen direkt haftbar erklärt, da die Beklagte, nachdem sie
einmal das Signal zum Angriff auf die Klägerin gegeben
hatte,damit rechnen musste, dass ihre Vertreter und deren
. Hülfspersonen den Kampf mit den ihrem Charakter,
Temperament und Bildungsgrad entsprechenden Mitteln
führen und sich hiebei auch Ausfälle erlauben werden,
die
von der Beklagten nicht beabsichtigt waren. Nachdem
aber feststeht, dass die Beklagte selber ihre Vertreter zum
Kampfe gegen die Klägerin aufgefordert hat, kann sie
sich
nicht -wie sie heute versucht -zu ihrer Entlastung
darauf berufen, dass sie in den bezüglichen Anstellungs-
verträgen ihren Vertretern jeweils ausdrücklich jede kre-
ditschädigenden Äusserungen gegen die Konkurrenz ver-
boten habe ...
7. -Es bleibt daher nur noch zu untersuchen, ob die
von der 'Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeord-
neten Sanktionen den Vorschriften des eidgenössischen
Rechtes Stand zu halten vermögen. Die Vorinstanz hat
im Dispositiv Ziffer 1 die Unzulässigkeit der fraglichen
Handlungen festgestellt und in Ziffer 2 der Beklagten deren
Wiederholung
unter Androhung von Busse ,untersagt, und
sodann in Ziffnr 3 die Klägerin für berechtigt erklärt, den
Entscheid, soweit er die Feststellung der unlauteren Hand-
lungen der Beklagten beschlägt, ein Mal auf Kosten der
Beklagten in der schweizerischen Spezereihändlerzeitung
zu veröffentlichen. Art. 48 OB sieht die Feststellungsklage
nicht ausdrücklich vor ; allein da dieser Artikel nur eine
Ausführungsvorschrift der allgemein den Schutz der Per-
sönlichkeit regelnden Bestimmung des Art. 28 ZGB dar-
stellt (vgl. BGE 42 II S. 600; 46 II S. 427), so ist kein
Zweifel,
dass auch in den Fällen des unlauteren Wett-
bewerbes ein Anspruch auf Feststellung grundsätzlich
besteht, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vor-
handen sind, d. h. insbesondere, wenn im Zeitpunkt der
Klageerhebung Störungshandlungen noch bestehen, bezw.
noch fortdauern (vgl. BGE 48 II S. 16 und die daselbat
angeführi;en
frühem Entscheide). Letzteres war aber vor-
liegend nach der für das Bundesgericht verbindlichen
Obligationenreeht. N0 6.
Feststellung der Vorlnstanz der Fall, indem auch noch
während des Prozesses schwere Angriffe gegen die Klä-
gerin vorgekommen sind. Auch das Interesse an einer
solchen
Feststellung ist hier gegeben, da die Klägerin die
Veröffentlichung des
Urteils verlangt. Auf alle Fälle muss
der Klägerin heu t e ein solches Interesse und damit ein
bezüglicher Anspruch zuerkannt werden, nachdem die
Vorinstanz
nur die Veröffentlichung von Dispositiv Ziffer I
zugelassen und die Klägerin hiegegen keine Berufung
erklärt hat; denn sonst würde ja die Klägerin des ,An-
spruchs auf Veröffentlichung, der, wie sich aus dem fol-
genden ergibt, gerechtfertigt erscheint, verlustig gehen.
Der Unterlassungs anspruch ist, nachdem die Beklagte
für die streitigen unlauteren Handlungen direkt haftbar
erklärt werden muss, ohne weiteres begründet.
Dasselbe
trifft auch mit Bezug auf das Veröffentlichungs-
begehren zu.
Die Veröffentlichung stellt sich als eine
besondere
Art des Schadenersatzes dar; sie setzt daher
gemäss Art. 48 OB sowohl ein Verschulden auf Seiten
der Beklagten wie einen Schaden auf Seiten der Klägerin
voraus. Dass ersteres gegeben ist, bedarf nach den vor-
ausgegangenen Ausführungen keiner weiteren Erörterung ;
dass
eiil' Schaden vorliegt, hat aber die Vorinstanz in für
das Bundesgericht verbindlicher Weise bejaht. Und end-
lich
ist auch kein Zweifel, dass die Veröffentlichung, da
die streitigen 'unlauteren Handlungen zum grossen Teil
öffentlich begangen worden sind, sich zur Wiedergut-
machung des
von der Beklagten angerichteten Schadens
sowohl
rechtfertigt als auch eignet. Von einer Verjährung
dieses Anspruches kann aus den früher erwähnten Gründen
nicht die Rede sein.