Erbrecht. N" 4.
peut des lors etre modifiee par un acte des autorites
cantonales.
2. -Aux termes de l'article 437 CC, les heritiers les
plus proches
sont les descendants. D'autre part, l'ar-
ticle 470 CC prescrit que celui qui laisse des heritiers
reservataires (les descendants figurent parmi eux) ne peut
disposer pour cause de mort que ( de ce qui excede le
montant de leur reserve . 11 s'ensuit que les reservataires
sont necessairement heritiers et que le de cujus ne peut
les priver de cette qualite par testament que dans les
cas et selon les formes prevues par les articles 477 et
479 CC.
La doctrine unanime admet cette interpretation, qui
avait ete d'ailleurs explicitement formuIee dans le projet
de 1904. Celui-ci prevoyait a l'article 535 que ( les heri-
tiers areserve qui n'intentent pas l'action en reduction
sont,
meme en cas d'exclusion toale, consideres conune
heritiers aussi longtemps qu'ils n'ont pas repudie la suc-
cession
I). Il est vrai que, par la suite, les Chambres fede-
rales ont supprime cet article, mais la seule raison en fut
que, estimant la loi suffisamment claire, elles conside-
rerent des lors la disposition susmentionnee comme super-
flue.
(V. Bull. stenog. 1905, p. 1398 et 1906, p. 427.)
En l'espece, la circonstance que feu Emile Coeytaux
n'a attribue a sa fille qu'un legs et a institue son fils unique
heritier ne peut, de toute evidence, etre consideree .comme
une exheredation faite en conforIhite des articles 477 et
479 CC. Les intimes eux-memes ne lepretendent d'ail-
leurs pas. Des lors, la recourante, n'ayant pas perdu sa
qualite d'heritiere reservataire, participe sans autre aux
droits et aux obligations que la loi confere aux heritiers
des l'ouverture de la succession. Comme teIle, elle peut,
en vertu de l'article 604 CC, requerir en tout temps le
partage. Les intimes n'ont en effet pas pretendu qu'elle
soit Iegalement ou conventionnellement tenue de demeurer
dans l'indivision. Il va toutefois sans dire que ce partage
devra etre execute de faQon a ne pas prejudicier au droit
d'usufruit qui peut appartenir a la veuve du de cujus sur
les biens de la succession.
Par ces motifs, le Tribunal federal
admet le recours et adjuge a la demanderesse ses conclu-
sions.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
5. UrteU der 1I. Zivila.bteUung vom. 16. Januar 1930
i. S. Gemeinnützige Baugenossenschaft nanzweg
gegen NeuweUer.
Bau vor s ehr i f t e n im Sinne von Art. 686 Abs. 2 ZGB
sind Bestimmungen privatrechtlicher, nicht baupolizeilicher
Natur (Erw. 2).
Zulässiger Gegenstand einer solchen Bauvorschrift ist auch die
finanzielle Folge eines Anschlusses an eine auf dem Nachbar-
grundstück bestehende Brandmauer (Erw. 3).
A. -Der Kläger ist Eigentümer des 1914 erstellten
Wohnhauses Schaffhauserstrasse 76 in Zürich, dessen
Brandmauer zur Hälfte auf dem der Beklagten gehörigen
Nachbargrundstück steht. Im Frühjahr 1927 überbaute
die Beklagte illre Liegenschaft und schloss dabei ihren
Bau an die schon bestehende Brandmauer an.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der
Beklagten 2000 Fr. als Einkauf in diese Brandmauer.
B. -Mit Urteil vom 6. September 1929 hat das Ober-
gericht Zürich die Klage im Betrage von 1927 Fr. 60 Cts.
(gleich
der Hälfte der seinerzeitigen llli'stellungskosten der
Brandmauer) geschützt in analoger Anwendung von 83
des zürcherischen Baugesetzes, welcher bestimmt, dass der
Grundeigentümer, der an eine a n der Grenze seiner
Liegenschaft bestehende
Brandmauer anbaut, dem Eigen-
tümer derselben die Hälfte des Schätzungswertes der für
die Mauer beanspruchten Bodenfläche, sowie die Hälfte
der Erstellungskosten zu ersetzen hat, wogegen die Brand-
mauer samt Bodenfläche in das unausgeschiedene Mit-
eigentum der beiden Anstösser übergeht.
C. -Diesen 'Entscheid hat die Beklagte durch zivil-
rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Klage abzuwei-
sen, eventuell die
Sache an die Vorinstanz zu neuer Beur-
teilung zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt,
83 des Baugesetzes dürfe nicht angewendet werden, weil
das Bundeszivilrecht den vorliegenden Sachverhalt selber
eingehend (in Art. 671 H. ZGB) geregelt habe und Art. 686
ZGB,
der die Kantone zum Erlass von weiteren Bauvor-
schriften ermächtige, nur baupolizeiliche Vorschriften im
Auge habe. Überdies wird ausgeführt, 83 des Baugesetzes
treffe
auf den vorliegenden Fall gar nicht zu und sei auch
von den zürcherischen Gerichten bisher nie auf eine der-
artige Sachlage (Bau der Brandmauer beidseits der Grenze
statt an der Grenze) angewendet worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Bei der Beantwortung der Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen
ein
Nachbar sich in eine bereits bestehende Brandmauer
einkaufen muss, sind keine öffentlichen Interessen im
Spiel. Der mit der vorliegenden Klage verfolgte Anspruch
ist daher rein privatrechtlicher Natur. Daran ändert es
nichts, dass er seine Regelung im kantonalen Baugesetz,
d.
h. in einem Gesetz, mit vorwiegend öffentlichrechtlichem
Inhalt, gefunden hat. Man hat es somit mit einer Zivil-
sache im Sinne von Art. 87 OG zu tun.
- -Es fragt sich nun weiter, ob dieser Einkauf in
eine Brandmauer Gegenstand einer ( Bauvorschrift l) im
Sinne von Art. 686 Abs. 2 ZGB sein konnte -eine andere
bundesrechtliche Grundlage
für den kantonalen Erlass
kommt nicht in Betracht -, oder ob es sich hier um eine
Sachenrecht. No 5. 23
vom ZGB selbst unter Ausschluss kantonaler Vorschriften
geregelte Materie
handelt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist
nun davon auszugehen, dass Art. 686 Ahs. 2 ZGB nicht
baupolizeiliche Vorschriften im Auge hat. Vielmehr muss
aus dem Unistand, dass das Recht der Kantone zum
Erlass von bau-, gesundheits-und feuerpolizeilichen Be-
stimmungen
in Art. 702 ZGB besonders vorbehalten
wurde, gerade der Schluss gezogen werden, dass sich der
Vorbehalt von Art. 686 Abs. 2 nicht auf das Gebiet der
Baupolizei, sondern des privaten Baurechtes bezieht.
Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch bei
grammatikalischer Auslegung dieser
Bestimmung: Durch
das ( weitere wird der Anschluss an Abs. 1 von Art. 686
ZGB hergestellt,
in welchem die Befugnis der Kantone
zur Aufstellung von unbestreitbar privatrechtlichen, nicht
polizeilichen Vorschriften geschaffen wird. Auch noch
die Entstehungsgeschichte
von Art. 686 Ahs. 2 spricht
in diesem Sinne: Die im Entwurf von 1904 (Art. 676
Ahs. 2) vorgesehene ausdrückliche
Ermächtigung der
Kantone, zu bestimmen, dass Scheidemauern und ähn-
liche Vorkehrungen auf die Grenzlinie gesetzt werden
dürfen,
unter Vorbehalt der Entschädigungspflicht oder
des
Einkaufsrechts des Nachbarn ( Recht der ( halben
Hofstatt / einiger kantonaler Rechte), wurde im defini-
tiven Gesetzestext nur deswegen nicht mehr aufgeführt,
weil sie sich
bereits aus dem allgemeinen, zu Gunsten der
Kantone gemachten Vorbehalt ergebe (vgl. WIELAND,
Anm. 2 zu Art. 686 ZGB).
-Keinem Zweifel unterliegt darnach, dass man es
bei
der Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen ein
Recht auf Anschluss an eine bereits bestehende Brand-
mauer gegeben sei, mit einer privatrechtlichen Bauvor-
schrift im Sinne, von Art. 686 Abs. 2 ZGB zu tun hat.
Gleich wie dieses Recht zum Anschluss selbst muss aber
auch die finanzielle Folge eines Anschlusses mit Rücksicht
auf ihren engen sachlichen Zusammenhang mit dem erstern
als zulässiger Gegenstand einer derartigen Bauvorschrift
betrachtet werden, gleichgültig, ob die vorgängige Bezah-
lung der Entschädigung als Voraussetzung des Anschluss-
rechtes formuliert wurde und der Eigentümer der Brand-
mauer demzufolge berechtigt ist, den Nachbarn vor der
Bezahlung der Einkaufssumme am Anbauen zu verhin-
dern, oder ob das Anschlussrecht auch schon vorher besteht.
Beschlägt aber die der Vorinstanz vorgelegte Streitfrage
einen
nach dem Gesagten in zulässiger Weise vom kanto-
nalen Recht geregelten Sachverhalt, so hat die Vorinstanz
. ihn in nicht anfechtbarer Weise nicht nach eidgenössi-
schem Recht beurteilt. Ob das kantonale Recht richtig
zur Anwendung gelangte, entzieht sich der Beurteilung
durch das Bundesgericht.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Ausnug aus dem t1rtenl der I. ZivilabteUung
vom 15. Januar 1980 i. S. llaco-Gesellschaft A.-G., Bern
gegen Fabrik von Maggis Nahrungsmitteln A.-G. .
UnI a u t e r e r W e t tb ewe r b.
Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 48 OR. Herab-
würdigung der Produkte einer Konkurrenzfirma (Suppenwürze
etc.) durch unwahre Angaben, durch Hervorhebung einer
Eigenart (im Geschmack), welche die eigenen Produkte eben-
falls aufweisen (Erw I und 2).
Förderung dnr Verwechslungsgefahr (durch Bekanntgabe, dass in
den Würzeflaschen der Konkurrenz auch die eigene Würze
nachgefüllt werden dürfe.) (Erw. 3 und 4.)
Haftung des Geschäftsherrn, wenn die unlauteren Handlungen
von seinen Hülfspersonen begangen worden sind (Erw. 6).
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung, Unt.er-
lassung der unlauteren Handlungen, der Publikation des
Urteiles (Erw. 7).
Aus dem Tatbestand:
Die klägerische Firma Fabrik von Maggis N ahrungs
r
mitteln , welche am 31. Dezember 1912 als A.-G. mit-
Sitz in Kempttal gegründet und im Handelsregister ein-
getragen wurde, betreibt an dem genannten Orte eine
Fabrik zur Herstellung von Suppenwürze, Bouillonwürfeln
und dergleichen:
Die Beklagte,
Haco-Gesellschaft A.-G. Bem in
Gümligen, ist eine am 6. Juli 1923 gegründete Aktien-
gesellschaft, deren Geschäftszweck in der Fabrikation und
in dem direkten oder indirekten Vertrieb von Heil-und
Nährpräparaten, sowie von Nahrungsmitteln aller Art
besteht. Im August 1923 kaufte sie das Fabrikinventar
der Firma Karl Hefermehl-Jaggi, Nahrungsmittelfabrik in
Bern, der Nachfolgerin der im Jahre 1918 gegründeten
Firma Texton-Fabrik A.-G. in Gümligen. Damit be-
zweckte sie die Fortsetzung der einige Jahre vorher von
der Texton-Fabrik begonnenen Herstellung von Suppen-
würze, Bouillonwürfeln, Suppenwürfeln und Mehlen, sowie
deren Vertrieb
unter der Bezeichnung Tex-Ton.
Die Beklagte
übte ihre Werbetätigkeit, abgesehen von
Reklamen in Zeitungen, Zeitschriften usw., in der Weise
aus, dass sie für bestimmte Gebiete Reisende anstellte,
welche regehnässig die
Knnden -meistens Spezerei-
händler, Konsumgenossenschaften und Gastwirte -zu
besuchen hatten. Sodann liess sie durch ihre Vertreter
öffentliche Propaganda-Vorträge, die in Wirtschaften
stattfanden, halten, wobei oft Kostproben von Texton-
Produkten verabreicht wurden. Ferner liess sie auch durch
ihre Vertreter oder durch Kochfrauen, die entweder von
ihr selbst oder von ihren Vertretern im Taglohn angestellt
wurden,
Texton-Produkte in den Spezereigeschäften zu-
bereiten und dem Publikum verabreichen. Bei diesen
Veranstaltungen, sowie
auch bei andem Gelegenheiten,