Half military tax reduction requires eight years of duty

BGE 56 I 107Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I26 de fev. de 1930Dismissed

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J. G. challenged the refusal of the Aargau authorities to grant him the half-rate military tax reduction. He argued that his 1923 extra repetition course should count as a service year. The Federal Court held that Art. 6 MStG requires eight years of military-duty status, not merely completed service or make-up service. Since he was only under military duty from February 1921 until 9 November 1927, he lacked the required eight years. The complaint was dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 6 MStG; military tax reduction to one-half requires at least eight years under military duty. The decisive factor is the duration of the period during which the conscript stood at the disposal of the military authorities, not the mere number of actual services performed. Missed obligatory services do not prevent counting the year if the person remained available; conversely, extraordinary make-up service cannot substitute for a missing service year when the statute links the tax privilege to the length of military-duty status. Consid. 1-2.

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wurde diese Frage allerdings wieder offen gelasSen). Umsoweniger kann diese Befugnis einem Einzelnen, einer Gemeinde oder einer Gemeindebehörde zukommen, die lediglich öffentliche staatliche Interessen verfolgen. Wenn der Einzelne nicht befugt ist, für das allgemeine Wohl im Interesse des Staates staatsrechtliche Beschwerde zu führen ,-Popularbeschwerde-(BGE 16 S. 323; 27 I S. 493), so steht das auch einer Gemeinde oder Gemeinde- behörde nicht zu, weil eben der staatsrechtliche Rekurs nur zum Schutze subjektiver Rechte gegeben ist. Nach wiederholten Entscheiden des Bundesgerichts ist daher eine Gemeinde oder ein Gemeinderat auch nicht legiti- lniert, über die angeblich den öffentlichen Interessen schädliche Erteilung eines Wirtschaftspatentes sich beim Bundesgericht zu beschweren (BGE 30 I 634 ;34 I 472). Vgl. auch Nr. 16 und 17. -Vöir aussi n OS 16 e 17. BundesrechtJiche Abgaben. No 20. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL 20. Urteil vom 14. April 1930 i. S. J. G. gegen Aargau.

Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. -Anspruch auf die Vergünsti- gung der halben Ersatzleistung nach Art. 6 MStG haben Wehrpflichtige, die nicht Aktivdienst geleililtet haben, nur, wenn sie während wenigstens 8.J ahren der Militärdienstpflioht unterstanden. Der Beschwerdeführer, geboren 1898, wurde bei der Aushebung i Jahre 1917 hülfsdiensttauglich erklärt. Im Jahre 1921 wurde ihm die Revision des ersten Kom- lnissionsentscheides nach Art. 53 der Verordnung vom 9. April 1910 betreffend die Aushebung der Wehrpflich- tigen bewilligt. Die neue Untersuchung vor U. C. ergab Diensttauglichkeit (3. Februar 1921). Er bestand 1921 die Rekrutenschule und in den Jahren 1922 bis 1927 sechs ordentliche Wiederholungskurse. Ausserdem wurde er 1923 zu einem weiteren Wiederholungskurs aufgeboten. Ein Gesuch der Kreispostdirektion Aarau um Rücknahme des Aufgebotes wurde abschlägig beschieden, einesteils aus dienstlichen Gründen und andernteils weil G. lnit den Dienstleistungen gegenüber seinen Altersgenossen

101 Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege. stark im Rückstande sei, weshalb man ihn zur Nach- holung des im Jahre 1921 versäumten Wiederholungs- kurses aufgeboten habe. Am 9. November 1927 wurde er nach Art. 13 MO als Telegraphist und Telephonist vom Dienst befreit. Die Militärsteuer für d8.s Jahr 1928 hat er bezahlt, erhebt aber bei Anlass der Veranlagung für 1929 Anspruch auf Herabsetzung des Ersatzbetrages auf die Hälfte gemäss Art. 6 MStG. Das Begehren wurde von der Militärdirek- tion und vom Regierungsrat des Kantons Aargau nach Einholung von Meinungsäusserungen der eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen. G. beschwert sich rechtzeitig und erneuert seinen An- trag auf Anwendung von Art. 6 MStG. Die Zeitbestim- mung von 8 Jahren in Art. 6 MStG, stehe im Zusammen- hang mit der Pflicht, während 8 Jahren die Rekruten- schule und 7 Wiederholungskurse als ordentlichen obli- gatorischen Dienst zu leisten. Wer diesen Dienst geleistet habe, habe Anspruch auf die Vergünstigung des halben Ersatzbetrages. Er habe diesen Dienst bestanden, aller- dings in 7 Jahren. Wenn man ihn im J 1923 ausser- ordentlicher Weise für einen Wiederholungskurs aufge- boten habe zur Nachholung des Dienstes eines fr;üheren Jahres, so müsse ihm auch dieses Jahr angerechnet werden. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die eid- genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Nach Art. 6 MStG haben Wehrpflichtige, welche mindestens acht Jahre Dienst getan haben und für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder nach Art. 2 des Gesetzes über die Militärorganisation temporär befreit werden, die Hälfte des für die betreffende .. .ltersklasse festgesetzten Ersatzes zu leisten, sofern letz- terer nicht nach den Bestimmungen des Art. 2 MStG ganz erlassen werden muss. Die Befreiungsgründe nach Bundesrechtliche Abgaben. No 20. 109 Art. 2 der Militärorganisation von 1874 entsprechen den- jenigen von Art. 13 der Militärorganisation von 1907, die auf den Beschwerdeführer angewendet wurden. Der Be- schwerdeführer hat demnach Anspruch auf die Herab- setzung seiner Militärsteuer auf die Hälfte des ordent- lichen Betrages, wenn er die Bedingung achtjähriger Dienstleistung erfüllt. Nach der älteren Praxis des Bundesrates wurde Art. 6 MStG nicht schon dann angewendet, wenn ein Wehr- pflichtiger nach 8 Jahren Militärdienstpflicht dienst- untauglich oder vom Militärdienst befreit wurde, vielmehr wurde verlangt, dass er während acht Jahren Dienst getan habe (RBl. 1890 II S. 321 ; SALIS, Bundesrecht III S. 603 Nr. 1324). Jahre, in denen ein Wehrpflichtiger einen Dienst versäumt hatte, wurden nicht angerechnet. Später hat der Bundesrat diese Auffassung verlassen. Als Dienstjahre im Sinne von Art. 6 MStG wurden auch Jahre angesehen, in denen ein obligatorischer Dienst versäumt worden war, unter der Voraussetzung, dass der betreffende Wehrpflichtige den Militärbehörden zur Ver- fügung stand. Als massgebend wurde somit die Dienst- bereitsnhaft während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes angesehen. Die Bundesversammlung hat diese neuere Praxis bestätigt (BBl. 1909 IV S. 342, 1911 I S. 695). D.abei wurde vom Bundesrat darauf hinge- wiesen, dass diese Auslegung des Art. 6 MStG, die auf die Dienstbereitschaft absteiIt, dem Wesen der Dienst- pflicht, wie sie in Art. 8 und 9 der MO von 1907 um- schrieben ist, besser entspreche als die ältere Praxis. Noch vor Inkrafttreten der neuen MO, am 17. Juni 1907, ist der Bundesrat von der neuen Praxis, auf Wunsch der nationalrätlichen Kommission, in der dem heutigen Beschwerdefall analogen Beschwerdesache Magnin inso- fern abgewichen, als er die N ach hol u n g eines Dien- stes als Dienstjahr gelten liess. "Magnin war 1895 bei der Aushebung auf zwei Jahre zurückgestellt worden, aus sanitarischen Gründen, und hatte für 1896 und 1897 die

llO Verwaltungs-und Disziplin Steuer bezahlt. 1898 hat er die Rekrutenschule bestanden und von da an bis 19M regelmässig Dienst geleistet 1900 einen Nachdienstkurs, worauf ihm die Steuer des Jahres 1897 zurückerstattet wurde. 1905 Wurde er.ausgemustert. Das Jahr 1897, in welchem er nicht dienstpflichtig ge- wesen war, wurde ihm nachträglich im Wiedererwägungs- verfahren als Dienstjahr im Sinne von Art. 6 MStG an- gerechnet unter Berufung auf die Dienstnachholung des Jahres 1900, rein vom Standpunkte der Billigkeit aus und angesichts der besonderen Umstände des Falles)). Mit Ausnahme dieses einzelnen Entscheides wurde an der Auffassung, dass es für die Steuerherabsetzung nicht auf die Dienstleistung, sondern auf die Dauer der Dienst- zeit ankomme, stets festgehalten. Ausdrücklich bestätigt wurde diese Praxis bei Erlass des BundesbeschlUBSes vom 18. Februar 1921 betreffend Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei Bemessung des Militärpflichtersatzes. Es handelte sich darum, den durch die Aktivdienstzeit der Armee geschaffenen besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen und es wurde umschrieben, unter welchen Voraussetzungen mit Rücksicht auf gelenteteri Aktiv- dienst eine Herabsetzung der Ersatzleistung einzutreten habe. Bei diesem Anlass wurde für Wehrpflichtige, die keinen Aktivdienst geleistet haben, das Erfordernis einer mindestens achtjährigen Dienstzeit neuerdings aufgestellt (Art. 1). Die Botschaft des -Bundesrates bemerkt dazu: Neben dem Aktivdienst eine gewisse Anzahl Tage In- struktionsdienst als besondere Voraussetzung für die Herabsetzung des Militärpflichtersatzes festzusetzen, wäre unseres Erachtens unrichtig. Der Instruktionsdienst ist in der Voraussetzung von acht Dienstjahren genügend berücksichtigt. Die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Diensttagen wäre auch deshalb sehr schwierig, weil mit Bezug auf die Dauer der Schulen und Kurse für die verschiedenen Waffengattungen und innerhalb derselben für die verschiedenen Grade grosse Unterschiede bestehen. Als Dienstjahr hätte gemäss der bisherigen konstanten Bundesrechtliche Abgaben. No 20. 111 Praxis der Bundesversammlung und des Bundesrates als eidgenössische Beschwerdeinstanzenin Militärsteuersachen auch efu Jahr zu gelten, in welchem der Wehrpflichtige zwar einen bestimmten Dienst versäumt hat, sonst aber den Mintärbehörden zur Verfügung gestanden ist (vgl. EntscheId der eidgenössischen Räte vom 29. Oktober 1909/6. Juni 1910, Bundesbl. 1911 I 695 und den zuge- hörigen Bericht des Bundesrates vom 20. Juli 1909, Bundesbl. 1909 IV 341 f.) . (BBL 1920 V S. (93). Die Meinung war also die, . dass es auf die Dauer der enstznit ankommen soll, nicht auf den Umfang der DienstleIstung. Unerheblich ist demnach einerseits ob einzelne Dienste versäumt worden sind, Es wird nge nommen, dass bei einer achtjährigen Dienstzeit auch bei Nichtleistung einzelner Dienste eine gewisse Minimal- dienstleistung vorliegen werde. Besonders aber werden anderseits ausserordentliche Dienste, die im Verlaufe der tatsächlichen Dienstzeit geleistet worden sind, nicht als Ersatz für die fehlende Dienstzeit angesehen. Demgemäss bestimmt Art. 2 des für das Bundesgericht nach Art. 114 bis BV verbindlichen Bundesbeschlusses : Als Dienstjahr zählt jedes Jahr, in welchem der Wehrpflichtige eine Schule 'oder einen Kurs bestanden oder den Militärbehörden während mehr als 6 Monaten zur Verfügung gestanden hat, in letzterem lfalle auch dann, wenn ein Dienst versäumt worden ist. Wenn demnach ein Wehrpflichtiger seine Rekrutenschule und die obligat6rischen Wiederholungs- kurse im Auszug in weniger als 8 Jahren leistet und dann militäruntauglich oder nach Art. 13 MO vom Dienst befreit wird, so besteht der Anspruch auf Hälftebesteue- rung nach Art. 6 MStG nicht, wenn der Wehrpflichtige nicht während 8 Jahren der Militärdienstpflicht unter- stand. 2. -Aus diesen allgemeinen Erörterungen ergibt sich für dnn vorliegenden Fall folgendes : Der Beschwerdeführer ist im Februar 1921 diensttaug-. lieh erklärt worden. Er unterstand der Militärdienst-

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. pflicht und erfüllte die Voraussetzung der Dienstbereit- schaft bis am 9. November 1927. Er hat somit nur 7 Jahre Dienst getan im Sinne von Art. 6 MStG und Art. 2 des BB, erfüllt demnach die gesetzliche Voraussetzung für die beanspruchte Vergünstigung nicht. . Der zweite Wiederholungskurs, den der Beschwerde- führer 1923 leisten musste, wird zwar nach der bestehenden Praxis, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, als Nachholungsdienst für einen Wiederholungskurs angesehen, der bei Diensttauglichkeit im 19. Altersjahr und nachfolgender normaler Abwicklung der obligatori- schen Dienste in eInem früheren Jahre hätte bestanden werden sollen. Es wird demnach in diesen Fällen der Tatbestand einer Dienstnachholung konstruiert, um die Rückerstattung früher bezahlten Militärpflichtersatzes zu ermöglichen (BGE 56 I S. 38 H.). Dem Wehrpflichtigen, der seine persönliche Dienstpflicht nachträglich erfüllt, wird ein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzbeträgen zugestanden, die er früher mangels persönlicher Dienst- pflicht gezahlt hat. Eine solche Berücksichtigung der effektiven Dienst- leistung ist aber nicht zulässig, wo das Gesetz eine Ver- günstigung bei der Ersatzbemessung von der Dienstzeit abhängig macht. Der zweite Wiederholungskurs des Jahres 1923 kann zwar als nachträgliche Dienstleistung im Hinblick auf einen Wiederholungskurs angesehen werden, der früher hätte llestanden werden müssen; und rechtfertigte-die auch erfolgte Rückerstattung eines be- zahlten Ersatzbetrages. Er ersetzt aber nicht ein fehlen- des Dienstjahr, das nach Art. 6 MStG erforderlich wäre, um den Anspruch auf die Steuerherabsetzung zu be- gründen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Bundesreehtliche Abgaben. N° 21. 21. Urteil vom aa. Kai 1930 i. S. Dr. med. X. II. gegen Zürich.

M i I i t ä r p f I ich t e r s atz. Ersatzleistungen, die im ordent- lichen Veranlagungsverfahren festgestellt wurden, sind formell gesChuldet. Sie können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, auch wenn sich die Veranlagung nachträglich als unrichtig erweist. Der Beschwerdeführer, dessen Vater zur Zeit noch als Hauptmann im Territorialdienst (Territorialkommando V, Stab) eingestellt ist, war in den Jahren 1922 bis 1928 zum Militärpflichtersatz für anwartschaftliches Vermögen herangezogen worden. Er hat die betreffenden Ersatz- beträge bezahlt, im ganzen .... Nachträglich, mit Eingabe vom 10. Februar 1930, forderte sein Vater diese auf 1 .nwartschaft entfallenden Ersatzbeträge zurück, weil er selbst immer noch aktiv dienstpflichtig sei. Er wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich durch Entscheid vom 26. Februar 1930 abgewiesen und beschwerte sich rechtzeitig im Namen seines Sohnes. Erst beim letzten Steuerbezug sei ihm mitgeteilt worden, dass bei der Militärsteuer seines Sohnes das anwartschaftliche Vermögen nicht zu berechnen sei. Man habe dem Steuer- pflichtigen sechs Jahre lang zu viel Steuern abgenommen, ohne ihn auf die Vergünstigung genügend aufmerksam zu machen. Man hätte ihn schon bei der ersten Zahlung auf den Irrtum hinweisen sollen. Zudem seien in analogen Fällen Ersatzbeträge zurückerstattet worden. Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Gemäss Art. 5 A 2 MStG ist der Ersatzpflichtige vom Zuschlag für Anwartschaft ausgenommen, wenn sein Vater persönlichen Militärdienst leistet oder die Ersatz- AS 16 1-1930

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appellant met the statutory eight-year military duty requirement for half military tax under Art. 6 MStG.

Decisão extraída

No. The decisive criterion is eight years of military-duty status, and the appellant was only under military duty from February 1921 to 9 November 1927.

Fundamentação extraída

The Court held that the later practice under Art. 6 MStG and the 1921 federal decree requires the duration of the period under military duty, not merely completed service. Occasional missed services do not help, but extraordinary catch-up service also cannot replace a missing service year.

Questão jurídica principal

Whether the 1923 additional repetition course could be counted as a service year for the half-tax reduction.

Decisão extraída

No. It may justify reimbursement as make-up service, but it does not replace a missing year of military duty required by Art. 6 MStG.

Fundamentação extraída

The Court distinguished between effective service used to reconstruct a belated duty performance for refund purposes and the separate statutory condition that the taxpayer must have been under military duty for eight years.

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