a Schuldbetreibungs. Wld Konkursrecht (Zivilabteilungen), N0 20.
eines Ersatzstückes eine kurZ ; Frist genügt hätte. Jeden
fall wäre der Gläubiger bei gutgläubiger Ausübung seiner
Betreibungsrechte verpflichtet gewesen,
mit der Aus-
. wechslung
nicht monatelang zuzuwarten. Durch seine
Untätigkeit während so langer Zeit hat er dieses Recht
bereits vor der Konkurseröffnung verwirkt. Die Konkurs-
masse ihrerseits mus"te natürlich die Betreibung in d(;r
Lage annehmen, wie
sich bei Konkurseröffnung bereits
herausgestellt
hatte. Mit der Verwirkung des Auswechs-
lung3rechtes war das Büffet jedoch endgültig aus der
Pfändung gefallen. Ffueine Nachpfändung könnte es,
da es als Kompetenzstück erklärt worden ist, nur noch
in Anspruch genommen werden mit dem Nachweis,
dass sich die Verhältnisse inzwischen entsprechend
ver-
ändert hätten. Eine derartige Änderung der Verhältnisse
ist jedoch hier von Gläubigerseite nicht einmal behauptet
worden.
Demnach erkennt die Sch'ttldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gut,geheissen und der Entscheid der
Vorinstanz vom 31. Mai 1929 aufgehoben, soweit durch
diesen eine erneute Pfändung des Büffets angeordnet
wurde.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SEOTIONS CIVILES
20. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom as', April lSaS i. S. Ketallwerke A.-G.
gegen Solothurner Handelsba.nk .
Behandlung des K 0 n t 0 kor ren t ver h ä 1 t n iss e s i m
K
0 n kur s : Zulassung der Saldoforderung nach dem Stand
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung (Erw. a).
Ein weiterer Auszug aus diesem Urteil befindet sich im zweiten
Teil auf S. 90
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20. 81
Berücksichtigung von F 0 r der u n g s abt r e tun gen z a h-
lungs-oder sicherungs halber im Konkurse
des Schuldners der gesicherten Forderung: Die deral't ge
sicherte Forderung ist nur als bedingte zuzulassen (Erw. a) .
Voraussetzungen der paul.ianischen An f e c h tb 80 r k e i t g e-
m ä s s Art. 2 8 8 S c h K G, wenn für neu e F 0 r-
der u n gen P f ä n der von h ö her e m Wer t bestellt
wurden nnd dann der Mehrerlös auch für andere Forderungen
in Anspruch genommen werden will (Erw. b).
OollocatWn du compte-courant dans la taillite: Admission a l'etat
de collocation du solde du compte, arreM a la date de l'ouver-
ture de la faillite (consid. a).
Oessions de creances a titre de paiement ou de 81lrere. -Procedure
a suwre a leur egard dans la faillite du debiteur de 14 creance
garantie. La creance ainsi garantie ne doit etre admise a l'etat
de collocation que comme une creance conditionnelle (consid. a).
Oondition.'t de l'action revocatoire, a forme de l'art. 288 LP. lorsque
des gages d'une valeur trop elevee ont ere constitues pour de
nouvelles creances et que le creancier pretend ensuite affecter
l'excooent du produit des gages a la. couverture d'autres
creances egalement (consid. b).
Oollocazione del conto corrente nel fallimento : Iscrizione deI saldo
chiuso il giorno delIa dichiarazione di fallimento nella. gra.-
duatoria (consid. a).
Oessione di crediti dati in pagamento 0 in pegno. Norme da seguire
riguardo
a tali crediti nel fallimento del debitore del credito
garantito :
Il c.redito garantito in ta1 modo pub essere iscritto
nella. graduatoria solo come credito condizionale (consid. a)
Premesse dell'azione rivocatoria giusta l'art. 288 LEF quando
dei pegni di valore troppo elevato sono stati costituiti per
dei nuovi crediti e il creditore vuol destinare l'eccedenza
ottenuta nel ricavo dei pegni a coprire altri crediti (consid. b),
A. -Am 28. Juli 1922 geriet die Aktiengesellschaft
Obrecht Oie (im folgenden als Obrecht A -G. bezeichnet)
in Konkurs, nachdem sie gemäss Feststellung der Vor-
instanz mindestens schon seit dem Frühjahr 1920 über-
schuldet gewesen und ihr am 18. Februar 1922 eine
Notstundung und am 21. April gleichen Jahres eine -
in der Folge verlängerte -Nachlasstundung bewilligt
worden war. Mit Konkurseingabe vom
31. August 1922
meldete die Solothurner
Handelsbank (im folgenden als
Bank bezeichnet) folgende Forderung und Pfandrechte
82 SdlUldbetreilmnp. unu Konkursrecht (Zivilabteilungen). Xo 20.
an, mit denen sie dann in dem anfangs 1925 aufgelegten
Kollokationsplane zugelassen
wurde: Faustpfandversi-
cherte Forderung laut Kreditschein vom 8. April 1920
.50,000
Fr., laut do. vom 5. Mai 1920 40,000 Fr., laut
do. vom 20. Juni 1920 80,000 Fr. und vom 15. Oktober
1920 per 6000 Fr., diversen Empfangsscheinen und Konto-
korrentabschluss auf 28. Juli 1922 Saldo6 79,650 Fr. ),
versichert durch folgende Pfänder :
Laut Verschreibung vom 8. April 1920 Diverse Uhren ...
Fakturawert 8030 Fr. 90 Cts.
Laut Verschreibung vom 15. Oktober 1920 160 Cartons
Uhren ... Fakturawert 12,000 Fr.
Laut Verschreibung vom 30. Mai 1921 30 Cartons ...
Uhren ... Wert 2250 Fr.
Laut Verschreibung vom 7. Oktober 1920 Guthaben
auf Lei-Konto bei der Solothurner Handelsbank Lei
116,160 Fr.
Die Pfandbestellungen vom 8. April und 15. Oktober
1920 waren im Zusammenhang mit der Bewilligung neuer
Kontokorrentkredite von 50,000 bezw. 6000 Fr. erfolgt.
Die
von der ersten Pfandbestellung noch vorhandenen
Uhren im Fakturawerte von 8030 Fr. 90 Cts. machen nur
einen kleinen Teil der damals verpfändeten Uhren im
Fakturawerte von insgesamt 101,465 Fr. 40 Cts. aus;
für die übrigen sind durch privaten Pfandverkaufnach
Fest.stellung der Vorinstanz 93,434 Fr. 50 Cts. erlöst
worden.
Ausserdem
hatte sich die Bank zur Sicherung ihrer
Forderung Kaufpreisforderungen für nach überseeischen
Ländern verkaufte Uhren zum Einzug abtreten und die
auf die Käufer gezogenen Kundenwechsel indossieren
lassen, ohne sie jedoch
zu diskontieren, vielmehr zur
Gutschrift nach Eingang. Endlich waren dafür auch von
Dritten Pfänder bestellt worden.
Die Kollokationsverfügung wurde von der Klägerin,
einer ebenfall"l zugelassenen Konkursgläubigerin, mit dem
Antrag auf 'Vegweisung angefochten, und zwar aus fol-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20. 83
genden Gründen, soweit noch streitig: Während des
Konkursverfahrens sei die Bank einerseits zwar noch aus
für die Gemeinschuldnerin eingegangenen Verpflichtungen
in Anspruch genommen, anderseits aber durch Bezahlung
von ihr abgetretenen Forderungen und Verwertung von
Drittpfändern befriedigt worden, sodass die Forderung
nur noch im entsprechend, nämlich um 124,015 Fr. 28 Cts.
herabgesetzten Umfange bestehe. -Die Pfandbestellungen
werden paulianisch angefochten.
B. -Durch Urteil vom 10. Juli 1928 hat das Ober-
gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen,
soweit gegen
die Zulassung der Forderung gerichtet,
dagegen zugesprochen, soweit gegen die Zulassung der
erwähnten Pfandrechte gerichtet.
D. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt :
die Klägerin am 6. Februar mit den Anträgen auf Weg-
weisung der Kontokorrentforderung für den Teilbetrag
von 124,015 Fr. 28 Cts., d. h. über 555,634 Fr. 72 Cts.
hinaus,
die
Beklagte am 7. Februar mit dem Antrag auf gänz-
liche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
a) Indem die Bank den auf den Tag der Konkurs-
eröffnung gezogenen K 0 n t 0 kor ren t s a 1 d 0 als
Konkursforderung anmeldete und die Konkursverwaltung
diesen -an sich übrigens auch von der Klägerin nicht
bestrittenen -Saldo im Kollokationsplane zuliess, sind
sie übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Konto-
korrentverhältnis mit der Konkurseröffnung . sein Ende
gefunden hat. (Auf die Weiterführung der Kontokor-
rentrechnung durch die Bank kommt nichts an, da es
sich hiebei um einen rein internen banktechnischen Vor-
gang handelt, dem nicht eine rechtliche Bedeutung bei-
gemessen werden darf, welche mit dem nach aussen
getretenen Verhalten der Bank unvereinbar wäre.) Die
84 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20.
Klägerin will diese Einwirkung der KonkuI'ßeröffnung
auf das Kontokorrentverhältnis nur unter dem Gesichts-
punkte nicht gelten lassen, dass die während des Konkurs-
. verfahrens eingetretene Reduktion der Forderung der
Bank durch Einziehung der ihr sicherungshalber abge-
tretenen Forderungen und Versilberung von Drittpfän-
dern im Kollokationsplane zum Ausdruck gelangen müsse.
Gegen diese Auffassung
spricht zunächst die überlegung,
dass mit der Auflage des Kollokationsplanes, mindestens
hinsichtlich von Konkursforderungen, von denen voraus-
zuehen ist, dass sie in absehbarer Zeit von dritter Seite
werden ganz oder teilweise getilgt werden, bis zur end-
gültigen Abwicklung der hiefür in Betracht kommenden
Rechtsverhältnisse müsste zugewartet werden, was eine
mit den Interessen der Gläubigerschaft nicht vereinbare
Verzögerung des Konkursverfahrens nach sich ziehen
könnte. Sodann besteht kein Anlass zur Befürchtung,
dass die Konkursverwaltung trotz nachträglichem (gänz-
lichem oder teilweisem)
Untergang einer im Kollokations-
plane zugelassenen Forderung der Ausrichtung der Kon-
kursdividende auf den einmal zugelassenen Betrag nicht
mehr ausweichen könnte Vielmehr braucht die Konkurs-
verwaltung in einem solchen Falle die Konkursdividende
nicht auszurichten, sondern kann sie dem betreffenden
Gläubiger eine zerstörliche Frist zur Klage auf Ausrich-
tung der Dividende ansetzen. und alsdann dieser Klage
gegenüber den Untergang der Forderung einwenden (BGE
III S. 120 f Erw. 2), ohne dass also eine .Änderung des
Kollokationsplanes
stattfinden müsste oder auch nur
dürfte, wie sie mit der vorliegenden Klage verlangt wird
(vgl.
den dem vorHegenden ähnlichen Fall in BGE 39 I
S. 662 Sep.-Ausg. 16 S. 321). So hat sich denn die
Bank auch bereit erklärt, im Verteilungs verfahren der
Konkursverwaltung Rechenschaft über die ausserhalb des
Konkurses gefundene Befriedigung abzulegen
und mit
einer entsprechend reduzierten Dividende vorlieb zu
nehmen. Insoweit sie die Befriedigung durch Verwertung
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabreilungen). No 20. 85
von im Eigentum Dritter stehenden Pfändern erlangte,
darf übrigens wegen der Frage der Subrogation nach der
ausdrücklichen Vorschrift des Art. 61 der Konkursver-
ordnung eine Reduktion der Zulassung im Kollokations-
plan ohnehin nicht stattfinden. In Art. 62 der Konkurs-
verordnung ist sodann vorgeschrieben, dass im Falle der
Pfandsicherung der Konkursforderung durch im Auslande
liegende,
nicht admassierbare Pfänder die auf die Forde-
rung entfallende Dividende so lange zurückzubehalten sei,
als
das Pfand nicht im Ausland liquidiert worden ist, und
nur soweit auszurichten sei, als der Pfandausfall reicht -
mag auch die ganze Forderung im Kollokationsplan zuge-
lassen worden sein, was vorausgesetzt
ist. Das gleiche
Vorgehen
drängt sich auch im Falle der Sicherungs-
zession auf, wo die dem Konkursgläubiger abgetretene
Forderung ebenfalls nicht wie ein dem Gemeinschuldner
gehörendes
Pfand zu dessen Konkursmasse gezogen und
von der Konkursverwaltung selbst verwertet werden
kann. Gleichwie bei der Abtretung zahlungshalber muss
sich der Zessionar diejenige Summe anrechnen lassen, die
er vom Drittschuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt
hätte erhalten können (Art. 172 OR). Daher lässt sich
die
Forderung, zu deren Sicherung die Zession dienen soll.
als durch die erfolglose Belangung des Drittschuldners
aufschiebend bedingt ansehen. Forderungen unter auf-
schiebender Bedingung aber sind nach Art. 210 SchKG
im Kollokationsplane zum vollen Betrage zuzulassen;
solange jedoch die Bedingung nicht erfüllt ist, ist der
Gläubiger zum Bezuge des auf ihn entfallenden Anteiles
an der Konkursmasse nicht berechtigt und dieser daher
bei der Depositenanstalt zu hinterlegen, sofern die Be-
dingung im Zeitpunkte der Verteilung noch schwebt
(Art. 264 Abs. 3 SchKG). Höchstens dahin hätte also
die Klägerin Abänderung der angefochtenen Kolloka-
tionsverfügung verlangen können, dass die Kontokorrent-
saldoforderung der Bank nur als in diesem Sinne bedingt
zugelassen werde; dadurch wäre erreicht worden -wofür
86 Schuldbetreibungs. unu Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 20.
die Konkursverwaltung zu sorgen verabsäumt hat -, da8s
die Bank erst dann die Konkursdividende im Umfange
der ihr sicherungshalber abgetretenen -und noch nicht
'eingezogenen -Forderungen beziehen könnte, wenn sie
sich
über unverschuldet erfolglose Belangung der Dritt-
schuldner ausgewiesen hätte.
b) Insoweit die P fan d r e c h te zur Sicherung von
neu gewährten Krediten begründet worden sind, liegt
nichts vor, was die paulianische Anfechtbarkeit auf
Grund der neueren Rechtsprechung zu begründen ver-
möchte (BGE 53 III S. 78). Allein die Bank begnügt
sich nicht damit, dass die ihr am 8. April und 15 .. Oktober
1920 verpfändeten Uhren zur Deckung der damals neu
gewährten Kredite von 50,000 bezw. 6000 Fr. nebst
Akzessorien verwendet werden, soweit dies überhaupt
erforderlich ist, sondern sie beansprucht ein kaufmänni-
sches Retentionsrecht an denjenigen Pfändern, welche zu
diesem .Zwecke
gar nicht mehr verwertet werden müssten,
bezw. am Mehrerlös, zur Deckung ihrer gesamten grossen
Kontokorrentsaldoforderung.
Hiefür liegen die zivilrecht-
lichen Voraussetzungen
vor; namentlich ist nicht einzu
sehen, woher denn, wenn nicht aus dem bankgeschäft-
lichen Verkehr mit der Obrecht A.-G. der Besitz der Bank
an den verpfändeten Uhren herrühren sollte. Dagegen
hält die Besitzübertragung an den verpfändeten Uhren,
insoweit dieselben nicht zur Deckung jener neUen Kredite
in Anspruch genommen werden'müssen, der paulianischen
Anfechtung gemäss
Art. 288 SchKG nicht stand. Daraus
allein liesse sich freilich nichts herleiten, dass die Bank die
neuen Kredite nur gegen Pfandsicherung im doppelten
Fakturawert hätte gewähren wollen. Indessen schliesst
die Vorinstanz aus verschiedenen (hier
nicht einzeln zu
wiederholenden) Tatsachen,
namentlich auch der sowohl
der Obrecht A. -G. als der Bank bekannten Überschuldung,
auf die Absicht der Bank, aufweIche die Obrecht A.-G.
eingegangen sei, die Gelegenheit
der Gewährung neuer
pfandversicherter Kredite dazu zu benützen, um sich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20. 87
auch für die bereits bestehenden Forderungen vermehrte
Sicberbeit zu verschaffen. Dieser Schluss von äusseren
auf innere Tatbachen ist, weil tatsächlicher Natur, für
das Bundesgericht ebenso verbindlich wie die Feststellung
jener Tatsachen, welche die Vorinstanz als Indizien lnefür
gewürdigt
und die Bank nicht als aktenwidrig angefot:bten
hat. Um die Anwendung des Art. 288 SchKG zu recht-
fertigen., ist nicht erforderlich, dass die Gläubigerbenach-
teilung bezw. -begünstigung der ausschliessliche oder doch
der letzte Zweck des Handels des Schuldners war, sondern
es genügt, dass die Benachteiligung bezw. Begünstigung
als notwendige Folge eines
den Beweggrund des Haudelns
bildenden anderen Zweckes vom Willen des Schuldners
mitumfasst war, namentlich genügt schon das eventuelle
Wollen
der Benachteiligung bezw. Begünst.igung, d. h. das
Wollen für einen bestimmten vorausgesehenen Fall, als
welcher hier
in Betracht fällt die Voraussicht, dass nicht
alle Pfänder zur Deckung der neuen Kredite werden in
Anspruch genommen werden müssen. Dass die Erkenn-
barkeit oder vielmehr die Kenntnis von der Benachteili-
gungs-bezw. Begünstigungsabsicht
der Obrecht A.-G bei
der Bank gegeben war, versteht sich von selbst, wenn im
Anschluss an die Argumentation der Vorinstanz angenom-
men wird, sie habe, durch das Verlangen nach doppelter
Sicherung, den Anstoss zum Ausmass der angefochtenen
Pfandbestellungen gegeben, die, wie
der Obrecht A.-G.
nicht verborgen bleiben konnte, gegebenenfalls auf eine
Begünstigung
der Bank zum Nachteil der übrigen G1äu-
biger hinauslaufen mochte. An der durch diese Verhält-
nisse
begründeten Anfechtbarkeit vermag es nichts zu
ändern, wenn in der Folge neue Forderungen in höherem
als
dem durch die neuen Kreditverträge vorgesehenen
Umfange entstanden sein mögen, wie die Bank behauptet.
-Angesichts der heutigen Ausführungen der Beklagten
mag die Bemerkung angebracht werden, dass das ange-
fochtene Urteil offenbar nicht dahin zu verstehen ist, als
ob das Pfand für den Kredit von 12,000 Fr. nur bis zum
AS 55 m -1929
88 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 26.
Werte von 6642 Fr. 05 Cts. anerkannt werde, sondern
dahin, dass jenes Pfand bIoss für eine Forderung in dieser
Höhe Deckung biete.
Um so mehr drängt sich die Anfechtbarkeit der beiden
anderen Pfandbestellungen auf, welche von vorneherein
gar nicht im Hinblick auf neu eingegangene Verbindlich-
keiten stattgefunden haben. Dass am Lei-Konto ein
Retentionsrecht bestanden habe, kann nicht angenommen
werden.
Denn wenn dieses Konto auf Grund eines Reten-
tionsrechtes ohnehin der Bank verblieben wäre, so würde
doch wohl nicht noch besonders zur Verpfändung geschrit-
ten worden sein. Auf die Pfüfung der Frage nach der
Anfechtbarkeit jenes Retentionsrechtes braucht daher
. nicht eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufungen werden abgewiesen und das angefoch-
tene Urteil bestätigt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite eL raHliLe.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
21. Entscheid vom 16. August 19as
i. S. Strub, Glutz Cle A..-G. und Konsorten.
Werden bereits gepfändete Gegenstände innert der Teilnahme-
frist arrestiert, so nimmt der Arrestgläubiger nicht proviso-
risch an der Pfändung teil, auch nicht gegenüber solchen
Gläubigern, welche erst nach der Arrestierung an der Pfän
dung teilnehmen. SchKG Art. 281.
Le creaneier qui fait sequestrer des objets saisis pendant le delai
de participation ne participe pas lut-meme provisoiremnnt a
la saisie; il n'y participe meme pas a l'egard des creaneiers
qui ont pris part a la saisie posterieurement au sequestre.
Art. 281 LP.
n creditore ehe fa sequestrare degli oggetti pignorati durante il
termine di parteeipazione non partecipa provvisoriamente al
pignoramento : non vi parteeipa neanehe rispetto ai ereditori
ehe hanno preso parte al pignoramento dopo il sequestro.
Art. 281 LEF.
A. -In einer (auf Konkursverlustschein gestützten)
Betreibung
der Ersparniskasse Olten gegen J. Studer-
Glutz daselbst wurde am 19. April 1929 ein dem Schuld-
ner angefallener Erbanteil gepfändet. Am 25. Aprillies8
die Solothurner Handelsbank den gleichen Erbanteil
arrestieren. Für diesen Arrest merkte das Betreibungs-
AB 66 !lI -1929