Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 19.
Demnach erkennt die 8chuldbetr. -und Konkurskammer :
- In teilweiber Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 1929 aufgehoben
und die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass der Zu-
schlag des Betreibungsamtes an den Rekurrenten auf-
gehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, eine
neue Steigerung,
für die keine Gebühren bezogen werden
dürfen, vorzunehmen.
- Die Kosten der Zeugeneinvemahme vor der Vor-
instanz werden bei den Parteien je zur Hälfte auferleg!;.
Entscheid vom 16. Juli 1929 i. S. Biebel-Vogt.
Wird einem Gläubiger das Recht vorbehalten, einen dem Schuldner
als unpfändbar überlassenen kostbaren Gegenstand nach
Lieferung eines billignren Ersatzgegenstandes zu pfänden, so
hat das Betreibungsamt dem Gläubiger sofort nach Feststellung
der Kompetenzqualität jenes Objektes eine angemessene
kurze Frist zur Auswechslung unter entsprechender Androhung
anzusetzen (Erw. 2).
Auch ohne eine ausdrückliche Fristansetzung seitens des Betrei
bungsamtes darf der Gläubiger mit der Auswechslung nicht
länger zuwarten, als mit einr gl,ltgläub gen Ausübung der
Betreibungsrechte vereinbar ist ;c rw. 4).
Macht der Gläubiger von seinem Auswechslungsrecht innert
Ji'rist Gebrauch, so kann er den Erlös aus dem gepfändeten
Objekt für sich allein in Anspruch nehmen bis zur Deckung
seiner Forderung samt Kosten "und dem vom Betreibungsamt
geschätzten Wert des Ersatzstückes, sowie den Kosten der
Verbringung des letztern zum Schuldner (Erw. 3).
SchKG Art. 92.
Lorsqu'un creancier s'est vu reserver le droit de saisir UD objet
de prix, laiss eau debiteur comme insaisissable, a condition de
fournir a la place un autre objet meilleur marche, des que l'insai-
sissabilite a eM reconnue, l'office des poursuites doit fixer au
creancier, avec les comminations appropriees, un delai court
mais convenable pour operer l'echange (consid. 2).
Meme si l'office n'a pas fixe expressement un tel delai, le creancier
ne doit pas att,endre, pour faire l'echange, plus longtemps que
ne le permet lill exercice des droits de poursuite conforme aux
n gles de la bonne foi (consid. 4).
Schuldbetreibullgs. und KonkUl'srenht. 0 19.
Si le crealleier fait usage de SOll droit d'echange dalls le d"bi
fixe, il peut exiger que le produit de l'objet saisi lui soit attribuö
a lui seul jusqu'a couverture de sa creance, des frais 10 poursllitn,
de la valeur cle I'objet fourni en remplaeemont" tolle qu'ello
a ete estimee par l'offiee, ainsi que des frais ocCaSiOl1lH' 5 par
Ie transport dudit objet chez le debit61lr (consid. 3).
Art. 92 LP.
Ove al creditore sia stato riservato il diritto di sostituii-e un
oggetto di minor valore, ehe deve fornire, 3d un oggetto di
prigio maggiore dichiarato in nu prima tempo irnpigllorabilo,
l'ufficio, appena stabilita l'impignorabilita, fisser al creditore,
colle comminatorie d'uso, breve, ma congruo termine, per operare
10 scambio (consid. 2).
Anche se l'ufficio non gli ha fissato questo termine, iI creditore,
per operare questo seambio, non deve aspettare piiI a lungo
ehe non consonta l'esercizio, di buona fede, dei suoi diritti di
esecuzione (eonsid. 4).
Se fa uso deI diritto di seambio entro il termine assegnatogli,
il ereditore puo esigere ehe il prodotto dell'oggetto pignorato
siaattribuito a lui solo a tacitamento deI suo credito, delle
spase di esecuzione, deI valore dell'oggetto fornito in iscarnbio
corno fu stimato dall'ufficio, e delle spese di tra,o;porto al domi-
eilio dei debitore. (consid. 3).
Art. 92 LEF.
A. -Am 14. Januar 1928 pfändete das Betreibungsamt
Waldenburg in der Betreibung Nr. 2767 (Gläubiger
Gustav Leber, mit einer Forderung von 472 Fr. 55)
beim Beschwerdeführer ergänzungsweise
ein Küchenbüffet
im Schätz-qngswert von 300 Fr. Auf Beschwerde des
Schuldners
WUrde dieses Büffet von der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20. April 1928 al"!
unpfändbar erklärt, wobei aber dem Gläubiger das
Recht vorbehalten wurde, die Pfändung des Büffets
neuerdings
zu erwirken, sofern er dem Schuldner ein
billigeres Ersatzstück zur Verfügung stelle, das vom
Betreibungsamt a1" tauglich befunden werde.
Schon vor Erledigung dieser Beschwerdeangelegenheit
hatte die Ehefrau des Schuldners das Büffet rechtzeitig
zu Eigentu;m angesprochen und, da ibr Anspruch bestritten
wurde, innert Frist die Wide.rspruchsklage eingereicht.
Die.3er Prozess ''Vludl'l bis zum Entscheid über die Be-
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 19.
schwerde eingestellt und unterm 9. Februar 1929 weil
durch den Beschwerdeentscheid des Obergerichts des
Kantons Basel-Land vom 20. April 1928 gegenstandslos
geworden
, abgeschrieben, nachdem der Vertreter der
Klägerin dem Gericht unterm 9. November 1928 mitgeteilt
hatte, die Klage sei durch den genannten Beschwerde-
entscheid erledigt, sodass der Prozess abgeschrieben
werden könne.
Im Juni 1928 wurde über den betreibenden Gläubiger
der Konkurs eröffnet. Gleichwohl liess er durch seinen
damaligen
Vertreter am 26. Februar 1929 das Verwer
tungsbegehren stellen, wovon
das Betreibungsamt Ai.les-
heim dem Schuldner am gleichen Tag Kenntnis gab.
E. -Unterm 11. April 1929 btellte das Betreibungsamt
ArIesheim, in dessen Kreis der Schuldner unterdessen
verzogen war, diesem
die Steigerungsanzeige zu. Als
Gläubiger wird
in derselben aufgeführt: Konkursmasse
Gustav Leber, vertr. durch dab Konkursamt ArIesheim ) ;
ferner wird
darin dem Schuldner mitgeteilt: Wir werden
am Mittwoch den 17. April 1929 nachInittegs 2 Uhr die
Pfandgegenstände : Büffet und Motorrad bei Ihnen ab-
holen lassen und Ihnen zugleich ein neues Küchenbüffet
übergeben, vide
Entscheid ... Am 15. April 1929 wurde
die ursprünglich auf den 17. Aplil 1929 angeseLzte Steige-
rung auf den 26. April 1929 verschoben und die Auswechs-
lung des Küchenbüffets
auf den 24. April 1929 in Aussicht
gestellt.
.
O. -Mit Eingabe vom 17. April 1929 führte der Schuld-
ner hiegegen Beschwerde Init dem Antrag, es sei die
Steigerungs anzeige vom 15. April 1929 aufzuheben und
die Betreibung Nr. 2767, eventuell die Pfändung von
Büffet und Motorrad, eventuell nur des Büffets allein,
als aufgehoben und erloschen zu erklären.
D. -Durch Entscheid der kantonalen Aufsichts-
behörde vom 31.
Mai 1929 wurde diese Beschwerde inso-
weit als begründet erklärt, als das gestellte Verwertungs-
begehren und die damit zusammenhängende Steigerungs-
Schnldbetreibungs. und Konkursrecht. No 19.
anzeige aufgehoben werden; dagegen wird das Betrei-
bungsamt verhalten, im Sinne der Erwägungen eine neue
Pfändungsverfügung vorzunehmen.
)) Die Begründung des
Entscheides
geht dahin, die seinerzeitige Pfändung des
Büffets sei
mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entschei-
des vom 20. April 1928 dahingefallen. Das Büffet hätte
wieder neu gepfändet werden können, sobald der Gläubiger
einen brauchbaren Er"atz zur Verfügung gestellt hätte.
Diese Er;3atzleistung könne der Gläubiger in analoger
Anwendung
von Art. 88 und 116 SchKG innerhalb eines
Jahres vornehmen. In der Steigerungsanzeige vom 11.
April 1929 sei
nun dem Schuldner noch rechtzeitig das
Angebot des Gläubigers betreffend die Ersatzleistung
Initgeteilt worden, sodass die Betreibung nicht dahin-
gefallen sei und der Betreibungsbeamte nunmehr zu
entscheiden habe, ob der Ersatzgegenstand brauchbar sei,
worauf
dann gegebenenfalls das s. Z. aus der Pfändung
gefallene Büffet wieder gepfändet werden könne. Im
weitem wird ausgeführt, dass das prozessuale Schicksal
der Widerspruchsklage ) der Ehefrau des Schuldners,
die im Lauf des Monats November ihre Klage zurück-
gezogen habe, auch bei einer neuen Pfändung ver-
bindlich bleibt ),
E. -Diesen. den Parteien am 4. Juni 1929 zugestellten
Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen Init folgendem Antrag:
- Es sei der angefochtene Entscheid zu neuer Beur-
teilung und Begründung an die Vorlnstanz zurückzuweisen.
Es sei eventuell in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides
zu erkennen, dass die hierorts angefochtene
Begründung als 'unrichtig aufgehoben ist.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Der vom Rekurrenten formulierte Antrag zielt,
für sich allein betrachtet, zwar lediglich auf eine Änderung
der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ab.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 19.
Allein abgesehen davon, dass das Dispositiv des ange-
fochtenen Entscheides seinserseits auf die Erwägungen
verweist geht aus dem weitem Rekursinhalt hinreichend
deutlich' hervor, dass der Rekurrent letzten Endes ein
Dispositiv verlangt, demzufolge eine erneute Pfändung
des Büffets als unzulässig erklärt oder doch nur unter
Vorbehalt der Eigentumsansprache seiner Ehefrau zuge-
lassen werde. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
2. -Der Rekurrent bestreitet die Zulässigkeit einer
erneuten Pfändung des Büffets mit der Begründung, der
Gläubiger hätte seinerzeit ein Ersatzstück innert an-
gemessener Frist zur Verfügung stellen müssen, was
jedoch
nicht geschehen sei.
Wenn ein gepfändeter Gegenstand nachträglich als
Kompetenzstück erklärt, dem Gläubiger jedoch das
Auswechslungsrecht vorbehalten wird, so fällt die Pfän-
dung mit der Feststellung der Kompetenzqualität des
Gegenstandes
nicht ohne weiteres dahin, sondern besteht
resolutiv bedingt in dem Sinn weiter, dass sie dann, wenn
ein Ersatzstück zur Verfügung gestellt wurde, endgültig
wird. Da jedoch sowohl der Schuldner wie auch allfällige
Drittansprecher ein Interesse daran haben, über das
Schicksal der Pfändung sofort im .Klaren zu sein, hat in
einem solchen Fall das Betreibungsamt, nachdem das
betreffende Objekt von ihm selbst oder von der Aufsichts-
behörde als unpfändbar erklärt worden ist, unverzüglich
dem Gläubiger eine kurze Frist 'zur Leistung eines Ersatz-
stückes anzusetzen, unter der Androhung, daSh bei Nicht-
leistung oder bei Lieferung eines ungenügenden Gegen-
standes die Pfändung, die bis dahin ihre Wirkungen
ausübe, wieder dahinfalle. Wie gross diese Frist zu bemessen
ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.
Sie soll nicht länger, aber .. auch nicht kürzer sein als
erforderlich
ist, um dem Gläubiger die Heranschaffung
eines brauchbaren Ersatzstückes zu ermöglichen.
3. -Wollte man mit der Vorinstanz die Pfändung
mit der Feststellung der Kompetenzqualität des Gegen-
Schuldbetreibuugs-und Konkursl'echt. N0 19.
L 79
standes ohne weiteres dahinfallen lassen und den Gläubiger
während der Frist des Art. 88 SchKG auf eine Nach-
pfändung in VerbindUllg mit der Auswechslung verweisen,
so würde dadurch auch die Stellung des Gläubigers selbst
in unzulässiger Weise verschlechtert : Bei der EinräumUllg
des Auswechslungsrechtes
hat es die Meinung, dass der
betreffende Gläubiger, der aus eigenen Mitteln ein Ersatz-
stück zur Verfügung stellt, dafüe das pfändbar gewordene
Objekt bis zur Deckung seiner Forderung samt Kosten
Ulld dem vom BetreibUllgsamt geschätzten Wert des
ErsatZdtückes, sowie den Kosten der Verbringung des
letztem zum Schuldner ffu sich allein in Anspruch nehmen
darf. Die Behandlung als Nachpfändung hätne jedoch
zur Folge, dass sich auch andere Gläubiger anschliessen
könnten, die inzwischen das Pfändungsbegehren gestellt
haben.
Würde mit der Feststellung der Unpfändbarkeit die
PfändUllg trotz dem Auswechslungsvorbehalt sofort
dahinfallen,
so würde auch einem Gläubiger, der die
Pfändung erstmals erst kurz vor Ablauf der Frist des
Art. 88 verlangt hatte, unter Umständen die Auswechslung
tatsächlich verunmöglicht, da inzwischen die Frist für
ein Nachpfändungsbegehren bereits verstrichen sein
könnte.
Im weitern würde diese LÖhung das aller Prozess-
ökonomie widersprechende Ergebnis zeitigen, da",s ein
Widerspruchsverfahren, das auf Grund der ersten Pfän-
dung eingeleitet worden war, infolge des Wegfalls der
Pfändung abgeschrieben werden, jedoch später, Wenn das
gleiche
Objekt wieder nachgepfändbt würde, neuerdings
eingeleitet werden
müsste. Denn davon, dass eine zufolge
Dahinfallens
der PfändUllg zurückgezogene Widerspruchs-
klage bei nochmaliger
Pfändung des gleichell Gegenstandes
nicht mehr eingebracht werden könne, wie die Vorinstan:t.
annimmt, kann keine Rede sein.
4. -
Im vorliegendem Fall ist nun allerdings dem
Gläubiger seinerzeit keine Frist zur Auswech, lung ange-
setzt worden. Allein es, ist klar, dass zur BUlchaHung
SO Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 20.
eines Ersatzstückes eine kurZ ; Frist genügt hätte. Jeden-
fall wäre der Gläubiger bei gutgläubiger Ausübung einer
Betreibungsrechte verpflichtet gewesen, mit der Aus-
. wechslung nicht münatelang zuzuwarten. Durch seine
Untätigkeit während so langer Zeit hat er dieses Recht
bereits vor der Konkurseröffnung verwirkt. Die Konkur -
masse
ihrerseits mus: te natürlich die Betreibung in dl:r
Lage annehmen, wie ich bei Konkurseröffnung bereits
herausgestellt hatte. Mit der Verwirkung des Auswechs-
lung3rechtes
war das Büffet jedoch endgültig aus der
Pfändung gefallen. Für eine Nachpfändung könnte es,
da es als Kompetenzstück erklärt worden ist, nur noch
in Anspruch genommen werden mit dem Nachweis,
dass sich die Verhältnisse. inzwischen entsprechend ver-
ändert hätten. Eine derartige Änderung der Verhältnisse
ist jedoch hier von Gläubigerseite nicht einmal behauptet
worden.
Demnach erkennt die Schuldbetf.-und Konkufskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der
Vorinstanz vom 31. Mai 1929 aufgehoben, soweit durch
diesen eine erneute Pfändung des Büffets angeordnet
wurde.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SEOTIONS OIVILES
20. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 26'. April 1929 i. S. Keta.llwerke A.-G.
gegen Solothurner Ha.ndelsba.nk .
Behandlung des K 0 n t 0 kor ren t ver h ä 1 t n iss e s i m
K
0 n kur s : Zulassung der Saldoforderung nach dem Stand
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung (Erw. a).
Ein weiterer Auszug aus diesem Urteil befindet sich im zwoiten
Teil auf S. 90
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 20. 81
Berücksichtigung von F 0 r der u n g s abt r e tun gen z a h-
lungs-oder sicherungshalber im Konkurse
des Schuldners der gesicherten Forderung: Die derart ge-
sicherte Forderung ist nur als bedingte zuzulassen (Erw. a) .
Voraussetzungen der paulianischen An f e c h t bar k e i t g e-
m ä s s Art. 2 8 8 S c h K G, wenn für neu e F 0 r-
der u n gen P f ä n der von h ö her e m V er t bestellt
wurden und dann der Mehrerlös auch für andere Forderungen
in Anspruch genommen werden will (Erw. b).
Collocation du compte-courant dans la faiUite: Admission a I'etat
de colloca.tion du solde du compte, arrete a la date de l'ouver-
ture de la failIite (consid. a).
Cessions de creances a titre de paiement ou de stlrete. -ProcMure
a suivre a leur egal'd dans la faillite du debiteul' de Ta creance
garantie. La creance ainsi garantie ne doit etre admise a l'etat
de colloca.tion que comme une creance conditionnelle (consid. a).
Conditions de I'action revocatoire, a forme de l'art. 288 LP, 10rsque
des gages d'une valeur trop elevee out ete constitues pour de
nouvelles creances et que le creancier pretend ensuite affecter
l'excedent du produit des gages a. la couverture d'autres
creances egalement (consid. b).
Collocazione del canto corrente nel faUimento : Iscrizione deI saldo
chiuso il giomo della dichiarazione di fallimento nella gra-
duatoria (consid. a).
Cessione di crediti dati in pagamento 0 in pegnQ. Norme da seguire
riguardo
a taU crediti nel faUimento del debitore del credito
garantito : TI cJ:'edito garantito in tal modo pu , essere iscritto
nella graduatoria solo come credit.o condizionale (consid. a)
Premesse dell'azione rivoca.toria giusta l'art. 288 LEF quando
dei pegni di valore troppo elevato sono stati costituiti per
dei nuovi crediti e il creditore vuol destinare l'eccedenza
ottenuta nel ricavo dei pegni a coprire altri crediti (consid. b).
A. -Am 28. Juli 1922 geriet die Aktiengesellschaft
Obrecht OIe (im folgenden als Obrecht A -G. bezeichnet)
in Konkurs, nachdem sie gemäss Feststellung der Vor-
instanz mindestens schon seit dem Frühjahr 1920 über-
schuldet gewesen und ihr am 18. Februar 1922 eine
Notstundung und am 21. April gleichen Jahres eine -
in der Folge verlängerte -Nachlasstundung bewilligt
worden war. Mit Konkurseingabe vom 31. August 1922
meldete die Solothurner Handelsbank (im folgenden als
Bank bezeichnet) folgende Forderung und Pfandrechte