- Auszug a.us dem Urteil der Il Zil'Üa.bteilung
vom 26. April 1929 i. S. Met llwerke A.-G.
gegen Solothurner IIa.ndelsba.nk I,
Nur beim eigentlichen Dom i z i I we c h seI. nicht beim
blossen Zahlstellenwechsel ist zur Erhaltung des Wechsel-
rechtes gegen den Akzeptanten des gezogenen Wechsels bezw'
den Aussteller des Eigenwechsels die Pro t e s t e r heb u n g
erforderlich. Begriff des domizilierten Wechsels. OR Art. 743,
764, 765, 828.
A. -In dem am 28. Juli 1922 über die Aktiengesell-
schaft Obrecht eie (im folgenden als Obrecht A.-G.
bezeichnet)
eröffneten Konkurse meldete die Solothurner
Handelsbank (im folgenden als Bank bezeichnet) folgende
Forderung an, mit der sie dann im Kollokationsplane
zugelassen wurde :
Eigenwechsel per 31. Ja-
.nuar 1922 ........ Fr. 75,000.-
Zins. . . . . . . . .. 2,410.40 Fr. 77,410.40
Mitschuldner ; Ed. Kummer A.-G., Ad. Michel Vater,
Ad. Obrecht-Lanzano.
Dieser Wechsel lautet;
Den 31. Januar 1922 zahlen wir gegen diesen Eigen-
Wechsel an die Ordre der Solothurner Handelsbank die
Summe von Franken 75,000.
'Wert erhalten.
Solothurn, den 20. Dezember 1921.
Zahlbar im Domizil der Solothurner Handelsbank
Solothurn.
(Unterschriften der 4 Mitschuldner .)
Die Bank war bereit gewesen, den Wechsel gegen
Abzahlung von 5000 Fr. nebst Diskont, Erneuerungs-
spesen und Stempel auf 31. Juli 1922 zu prolongieren,
und es war ihr denn auch im Juni 1922 ein damals neu
ausgestellter Wechsel für 70,000 Fr. übergeben worden.
1 Ein weiterer Anszng ans diesem Urteil befindet sich im
dritten Teil auf S. 80.
Indessen hatte nur einer der Mitschuldner, die Ed. Kum-
mer A.-G., den ihn treffenden Teil hieran abbezahlt. Als
dann ein anderer Mitschuldner, Obrecht-Lanzano, anfangs
September 1922 den auf ihn entfallenden Viertel der
gesamten Wechselsumme entrichtete, gab die Bank den
oben erwähnten Wechsel zurück.
Diese
Kollokationsverfügung wurde von der Klägerin,
einer ebenfalls zugelassenen Konku.l'sgläubigerin, mit dem
Antrag auf Wegweisung angefochten, und zwar aus fol-
genden Gründen: Der angemeldete und zugelassene
Wechsel sei infolge
Novation erloschen, eventuell wäre er
mangels Protesterhebung präjudiziert.
B. -Durch Urteil vom 10. Juli 1928 hat das Ober-
gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen.
O. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Wegweisung der Wechselforderung aus dem Kollokations-
plan.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Ist auch an Stelle des Eigenwechsels vom 20. Dezember
1921 per 31. Januar 1922 für 75,000 Fr. im Juni 1922
ein anderer Eigenwechsel per 31. Juli 1922 für 70,000 Fr.
ausgestellt und der Bank übergeben worden, so ist dadurch
der erste Wechsel doch nicht ersetzt worden. Denn um
den ersten Wechsel aufzugeben, hatte die Bank die
Zurückführung der Wechselschuld auf 70,000 Fr. und
ausserdem natürlich die Bezahlung der Akzessorien zur
Bedingung gesetzt. Diese Bedingung wurde jedoch bis
zur Konkurseröffnung über die Obrecht A. -G. nicht erfüllt,
und so war denn auch die Bank damals noch im Besitze
des
geltend gemachten Wechsels. Auf die erst nach der
Konkurseröffnung erfolgte Prolongation durch Ausstel-
lung und Entgegennahme des neuen Wechsels und Rück-
gabe des alten kommt im Verhältnis zwischen der Bank
und der Konkursmasse nichts an. Daher können alle
gegen
den nenen Wechsel gerichteten Einwendungen
Obligationenreeht. N° 19.
unerörtert bleiben, namentlich auch die nur gegen diesen
Wechsel gerichtete Anfechtungsklage.
Das Erlöschen der Wechselschuld der Mitausstellerin
Obrecht A.-G. leitet die Klägerin aus Art. 828 OR her, der
entsprechend den Art. 764/5 OR, lautet:
Eigene domizilierte Wechsel sind dem Domiziliaten
oder, wenn
ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller
selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domiziliert
ist, zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung
unterbleibt, dort zu protestieren.
Wird die rechtzeitige Protesterhebung bei einem vom
Aussteller verschiedenen Domiziliaten
verabsäumt, so
geht dadurch der wechselmässige Anspruch nicht nur
gegen die Indossanten, sondern auch gegen den Aussteller
verloren.
Mit Ausnahme dieses Falles
bedarf es zur Erhaltung
des Wechse1rechtes gegen den Aussteller weder der Prä-
sentation am Zahlungstage, noch d,er Erhebung eines
Protestes.
Hiebei übersieht die Klägerin, dass das Gesetz selbst
(Art. 743 OR) den Begriff des gezogenen Domizilwechsels
dahin umschreibt, dass in dem Wechsel ein vom Wohn-
orte des Bezogenen verschiedener Zahlungsort angegeben
ist , woraus folgt, dass von einem domizilierten Eigen-
wechsel nur gesprochen werden kann, wenn in dem
Wechsel ein vom Wohnorte iJ.es Ausstellers verschiedener
Zahlungsort angegeben
ist . Sodann bestimmt Art. 826
OR, der Ort der Ausstellung gelte für den eigenen
Wechsel,
insofern nicht ein besonderer Zahlungsort ange-
geben
ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des
Ausstellers .
Somit ist der hier streitige Eigenwechsel
mit Solothurn als Ausstellungs-wie als Zahlungs ort ein
blosser Zahlstellenwechsel oder uneigentlicher Domizil-
wechsel
und fällt er daher nicht unter Abs. 1 und 2,
sondern 3 deS Art. 828 OR (BGE 35 II S. 89) -ganz
abgesehen davon, dass Solothurn auch wirklicher Wohn-
ort mindestens eines der vier Aussteller ist, während die
übrigen drei an zwei anderen Orten ihren Wohnsitz
(Gesellschaftssitz)
haben. Soviel ist der Klägerin freilich
zuzugeben, dass
kein innerer Grund für eine Unterschei-
dung zwischen Domizil-und Zahlstellenwechsel in dem
hier streitigen Punkt erfindlieh ist. Allein nicht nur
enthält das positive schweizerische Wechse1recht keine
Vorschrift, welche
die Gleichstellung des ZahJstellen-
wechsels
mit dem Domizilwechsel erlauben würde, sondern
durch Abs. 3 des Art. 828 OR wird es der Rechtsprechung
geradezu versagt, die Abs. 1 und 2 des Art. 828 OR auf
den blossen Zahlstellenwechsel anzuwenden. Und übri-
gens
geht die Rechtsentwicklung dahin, zur Wahrung des
wechselmässigen Anspruches gegen den Akzeptanten bezw.
den Aussteller auch beim echten Domizilwechsel die
Protesterhebung nicht mehr zu fordern: In diesem Sinne
sind bereits die wörtlichen Vorbilder der Art. 764/5 und
828 OR, nämlich die Art. 43 und 99 der deutschen Wech-
selordnung,
durch das Gesetz betr. die Erleichterung des
Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 abgeändert worden,
und das gleiche sehen auch die Art. 52 und 79 der auf den
Haager Wechselrechtskonferenzen festgestellten Einheit-
lichen Wechselordnung und der daran anschliessende
bundesrätliche Entwurf zu' einem Bundesgesetz über das
Wechselrecht vor (vgl. den Entwurf des Eidg. Justiz-und
Polizeidepartementes vom 27. Juli 1914 zu einer Bot-
schaft betr. den Beitritt der Schweiz zu dem am 23. Juli
1912 im Haag abgeschlossenen Abkommen über die Ver-
einheitlichung
des. Wechselrechtes, deutsche Ausgabe
S. 23/4. 47 unten, französische Ausgabe S. 24, 48 unten).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil bestätigt.