liche Verantwortlichkeit ab. Die Verlängerung der Ver-
i ährungsfrist greift daher, wie auch in der Doktrin über-
einstimmend angenommen wird und wie das Bundes-
gericht in Auslegung des gleichlautenden Art. 69 Abs. II
aOR ausgesprochen hat, nur Platz in Bezug auf den Zivil-
anspruch gegen den Täter selbst, nicht aber auch in Bezug
auf die Schadenersatzklage gegen Drittpersonen, die
nur zivilrechtlich für den Schaden einstehen müssen
(vgl.
OSER, N. III, 2 und BEeKER N. 4 zu Art. 60 OR;
v. TUHR, OR I S. 348; BGE 22 S. 492).
Indessen lassen es die besonderen
Verumständungen
des vorliegenderi Falles als gerechtfertigt erscheinen, die
längere strafrechtliche Verjährungsfrist
(10, bezw. 5 Jahre
gemäss Art. 43, Ziff. 2 bund c, Art. 68 in Verbindung
mit Art. 56 des st. gall. StGB), wie sie für eine Schaden-
ersatzklage gegen B. gelten würde, auch auf den hier gegen
die
Regan", A.-G. erhobenen Zivilanspruch zur Anwendung
zu bringen, und demgemäss die Verjährungseinrede abzu-
weisen. Entscheidend kommt in Betracht, dass B. der
einzige Verwaltungsrat und Geschäftsleiter (wohl auch
der einzige Aktionär) der Beklagten ist, so dass sich wirt-
schaftlich -soweit es sich um die Folgen seines betrüge-
rischen Verhaltens handelt -die Interessenssphäre der
freilich als gesonderte Rechtspersönlichkeit bestehenden
A.-G mit seiner eigenen deckt; dies auch dann, wenn nicht
er, sondern seine Ehefrau die Aktien besitzen sollte. In-
sofern besteht daher, von dem hier allein ausschlaggeben-
den ökonomischen Gesichtspunkte aus betrachtet, Identi-
tät zwischen dem Organ der A.-G und dieser selbst, weshalb
auch die gleiche Verjährungsfrist Platz greifen muss.
-
Urteil der I. Zivila.bteilung vom 12. Februar 1929
i. S. P. gegen H. Gen.
Unerlaubte Handlung :
-
Art. 53 0 : Nichtgebundenheit des Zivilrichters an ein frei-
sprechendes Strafurteil, insbesondere auch mit Bezug auf die
Frage der Widerrechtlichkeit der Handlung (Erw. 1).
-
Verbreitung eines Flugblattes ehrverletzenden Inhalts. Haf
tung des Verbreiters ; Kriterien (Erw. 2).
-
Abweisung der Entschädigungsforderung mangels Nachweises
eines Schadens (Erw. 3).
-
Abweisung des Genugtuungsbegehrens nach Art. 49 0
(Erw. 4).
-
Art. 224 Abs. II OG : Die Abänderung des kantonalen
Kosrenspruches durch das Bundesgericht ist im Falle der Be-
stätigung des angefochtenen Urteils ausgeschlossen (Erw. 5).
Tatbestand (gekürzt) :
A. -Der Kläger P. ist Mitglied der landwirtschaft-
lichen Genossenschaft in E., deren Mitbegrüuder und lang-
jähriger Präsident er war. In seiner Eigenschaft als Mit-
glied und Präsident der Rechnungsprüfungskommission
der Genossenschaft trat er mehrfach in einen gewissen
Gegensatz
zum Vorstand und Geschäftsführer. Anlässlich
der Generalversammlung vom 17. Januar 1926 kritisierte
er das Geschäfts-und Finanzgebaren und berichtete nach-
her im Landwirt lJ, dem Organ des Bauernvereins des
Kantons Luzern, über den Verlauf der Versammlung,
wobei
er einzelne Posten der Jahresrechnung, die bemän-
gelt worden seien, hervorhob. Hieran schloss sich eine
Presspolemik
im Landwirt ,
Kurze Zeit nachher wurde in E. ein maschinenschrift-
liches
Pamphlet in Versform mit der Überschrift : Stimme
aus dem Publikum), verbreitet, dessen Inhalt" gemäss
Feststellung
der Vorinstanz, von den mit den Verhält-
nissen vertrauten Lesern nur auf den Kläger bezogen
werden
konnte. Es wurde diesem darin u. a. vorgeworfen,
dass
er Charaktermängel mit seinem vielen Gelde aus-
gleiche, dass er alle Leute kritisiere und ein Windbeutel
sei, sowie namentlich, dass er vor Jahren in einem Pro-
zesse vor Amtsgericht E. einen Eid geleistet habe, der
allen als abnormal erschienen, und dessen Folgen durch
einen geschickten Vergleich des Anwaltes abgewendet
worden seien, indem ein guter Freund 300 Fr. LöSegeld
bezahlt habe, die der Kläger heute noch schuldig sei.
B. -Anfangs November 1926 erhob der Kläger gegen
die Beklagten, als angebliche Verfasser und Verbreiter der
Schmähschrift, Klage mit den Begehren um Bestrafung
wegen Verleumdung, Beleidigung und Kreditschädigung,
Verurteilung
unter Solidarhaft zur Bezahlung von 5000 Fr.
Schadenersatz und Genugtuung und Veröffentlichung des
Urteils
in verschiedenen Zeitungen.
Die
Beklagten beantragten die Abweisung der Klage,
indem sie die ihnen zur -Last gelegte Urheberschaft und
Verbreitung der Schmähschrift bestritten. Die gelegent-
liche Weitergabe dieses,
von einem ihnen unbekannten
Verfasser stammenden Flugblattes an Verwandte und
Freunde sei ohne jede persönliche Stellungnahme zum
Inhalt, insbesondere ohne jeden animus injuriandi, erfolgt.
Zudem sei
der Nachweis einer Schädigung des Klägers
nicht erbracht, und ebensowenig seien die Voraussetzungen
für einen Genugtuungsanspruchnach Art. 49 OR ge-
geben.
C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage ab-
gewiesen, das Obergericht des ,;Kantons Luzern mit Urteil
vom 21. November 1928.
D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers
mit dem Begehren, die Beklagten seien solidarisch zur
Bezahlung einer Schadenersatz-und Genugtuungssumme
von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem Friedensrichter-
vorstand zu verurteilen.
Die Beklagten
haben sich der Berufung angeschlossen,
mit dem Antrag auf Abänderung des vorinstanzlichen
Kostenspruches
im Sinne der Auferlegung sämtlicher
Kosten an den Kläger. Die Beklagten Nr. 2-4 haben
überdies Nichteintreten auf die Hauptberufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der gegenüber der Hauptberufung gestellte Nicht-
eintretensantrag wird damit begründet, dass mit der auf
der Anwendung kantonalen Strafrechts beruhenden Ent-
scheidung der Vorinstanz, dass die Straftat bestände der
Verleumdung, Beleidigung und Kreditschädigung im Sinne
der 91 If. des luzern. PStGB nicht gegeben seien, die
Frage der Widerrechtlichkeit der eingeklagten Handlungen
für das Bundesgericht verbindlich verneint sei. Diese
Auffassung erweist sich als rechtsirrtümlich.
Zu prüfen
ist vom Bundesgericht einzig die Frage der zivilrecht-
lichen Schadenersatz-
und Genugtuungspflicht der Be-
klagten wegen Beeinträchtigung des Klägers in seinen
persönlichen
Verhältnissen; die Haftbarkeit für Eingriffe
in die Persönlichkeitsrechte eines Dritten wird aber ab-
schliessend durch das eidg. Privatrecht (Art. 49 OB in
Verbindung mit Art. 28 ZGB) geregelt. Der Zivilanspruch,
den der Kläger aus Art. 49 OR geltend macht, besteht
daher ganz unabhängig davon, ob den Beklagten eine
strafbare Handlung zur Last falle oder nicht, und es ist
infolgedessen der Zivilrichter bei Prüfung des Vorhanden-
seins
einer unerlaubten Handlung im Sinne jener Bestim-
mung sowohl nach der objektiven, als der subjektiven
Seite hin völlig frei. Der Ausspruch des kantonalen
Richters über den Strafpunkt vermag naturgemäss nur
Recht zu schaffen für die Frage der übertretung der
Strafnorm (vgl. WEISS, Berufung, S. 299 ; BGE 30 II 442 ;
42 II 591; 45 II 307; 48 II 484). In Art. 53 Abs. 1 0 wird
übrigens
ausdrücklich der Grundsatz der Nichtgebunden-
heit des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil,
wie es
hier ergangen ist, aufgestellt, und zwar erstreckt
sich diese Freiheit in der Beurteilung -trotz des engen
Wortlautes der Bestimmung -nicht nur auf die Frage
der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Ur-
teilsunfähigkeit, sondern namentlich auch auf diejenige
der Widerrechtlichkeit (vgl. v. TUHR, OR I S. 346). Eine
Einschränkung dieser Freiheit ergibt sich indessen für das
Bundesgericht, als Berufungsinstanz, insofern, als es ge-
mäss Art. 81 Abs. 1 OG die tatsächlichen Feststellungen
des kantonalen Gerichts seinem Urteile zugrunde zu legen
hat, vorausgesetzt, dass dieselben nicht aktenwidrig sind
und nicht gegen bundesrechtliehe Beweisnormen verstos-
sen (vgl. BGE 54 II 368).
2. -Es ist unbestritten, dass durch die anonyme
Schmähschrift der Kläger in erkennbarer Weise getroffen
wird, so dass seine Aktivlegitimation
zu bejahen ist. Wie
beide
kantonalen Instanzen mit Recht annehmen, ent-
hält dieses Flugblatt einen schweren Angriff auf die Ehre
des Klägers, indem dieser darin nicht nur einer verwerf-
lichen Gesinnung, des
mangelnden Rechtlichkeitsgefühls
bezichtigt,
sondern namentlich auch des Meineides ver-'
dächtigt wird. Die für die Anwürfe gewählte Form von
unbestimmten, der Nachprüfung des Lesers auf ihre tat-
sächlichen Unterlagen hin sich entziehenden Anspielungen
lässt
deutlich erkennen, dass es den Verfassern darum zu
tun war, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung ver-
ächtlich zu machen.
Soweit der Kläger die Beklagten als Urheber dieser
Schmähschrift ins Rncht fasst, stellt die Vorinstanz für
das Bundesgericht verbindlich fest, dass der ihm hiefür
obliegende Beweis misslungen sei.
Es kann sich somit bloss fnagen, ob sich die Beklagten
durch die Verbreitung des Flugblattes einer unerlaubten
Handlung schuldig gemacht haben. Dabei würde es sich
nicht, wie das Obergericht anzunehmen scheint, um die
Teilnahme
an der von den Verfassern der Schmähschrift
verübten Ehrverletzung handeln, sondern es wäre darin
der Tatbestand einer neuen, selbständigen deliktischen
Handlung zu erblicken (vgl. BGE 27 I 450; 35 I 348).
Nach seinem Wortsinne bedeutet Verbreiten die
Mitteilung fremder,
mündlicher oder schriftlicher Behaup-
tungen an Dritte, sei es an einen nicht individuell bestimm-
ten und begrenzten Personenkreis. wenn die Verbreitung
eine öffentliche ist, oder aber nur an eine oder einige
wenige
Personen bei vertraulicher Zugänglichmachung der
von dritter Seite erfolgten Äusserungen (vgl. SPECKER,
Persönlichkeitsrechte, S. 179, 169; STAUDINGER, Komm.
N. 2 ß zu 824 BGB). Dabei kann auch die Weitergabe
an sich wahrer Tatsachen, namentlich im Hinblick auf
ihre Form und ihren Zweck, widerrechtlich sein. Uner-
heblich ist an sich, ob die Weiterverbreitung eines Gerüchts
unter Vorbehalt, als der Bestätigung bedürftig, geschieht,
oder
ob der Verbreiter demselben sogar entgegentritt, da
auch solchenfalls die Zahl der um die Sache Wissenden
vergrössert wird (vgl.
SPEOKER a. a. O. S. 169). Von
einer Weiterverbreitung kann dabei aber immer nur dann
die R3de sein, Wenn die -sei es rein objektiv oder unter
persönlicher Stellungnahme des Verbreiters (Zustimmung,
Betonung der Zuverlässigkeit der Quelle, etc.) -wieder-
gegebenen beschimpfenden Äusserungen
einer dritten Per-
son für den Adressaten auch verständlich sind.
In subjektiver Hinsicht ist zur Annahme einer erneuten
Begehung der Ehrverletzung erforderlich, dass sich der
Verbreiter bewusst ist oder bei Anwendung der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt bewusst sein musste, dass
die Äusserungen
unwahr sind oder doch nach ihrer Form
für den Betroffenen eine Ehrenkränkung bedeuten. Im
einzelnen Falle ist darauf abzustellen, aus welchen Beweg-
gründen,
in welcher Art und Weise, auf Grund welcher
Beziehungen zwischen
dem Verbreiter und dem Betrof-
fenen, zu welchem Zwecke
etc. die Weiterverbreitung
erfolgt ist (vgl. Revue der Gerichtspraxis, Bd. 16 Nr. 5).
3. -Vorliegend nun steht fest, dass die Beklagten den
Inhalt der Schmähschrift Dritten bekanntgegeben haben,
wie die Vorinstanz
auf Grund des Ergebnisses der Zeugen-
einvernahmen feststellt, jedoch ohne dazu persönlich
Stellung zu -nehmen, also insbesondere ohne jede zustim-
mende Äusserung. Wenn das Obergericht hieraus folgert,
dass es
den Beklagten nicht darum zu tun gewesen 'sei,
.
die Wirkung des Schriftstückes durch Mitteilung, an
AS 55 II -1929
:I
Obligationenrecht. No Hl.
weitere Personen zu erhöhen und so den Betroffenen zu
schädigen, so
ist diese Annahme weder materielJreehtlich,
noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraus-
setzungen zu beanstanden. Dagegen mag es als zweifel-
haft erscheinen, ob nicht den Beklagten A. und F. H.,
von denen der erstere das Flugblatt durch seinen Sohn
dem J. Achermann zustellen liess, und der zweite es in
der Wirtschaft zum Meienrisli herumbot und an-
scheinend dort auch liegen liess, ein fahrlässiges Handeln
zur Last zu legen sei. Diese Frage kann indessen offen
bleiben,
da es am Nachweise einer durch das Verhalten
dieser
und der übrigen Beklagten verursachten Beein-
trächtigung des Klägers in seiner vermögensrechtlichen
Stellung gebricht. Es kommt in dieser Beziehung in Be-
tracht, dass das Pamphlet, laut Feststellung der Vor-
instanz, durch Postversand unters Volk geworfen worden
ist , und dass es den anonymen Verfassern gelungen ist,
viele Leute
mit dem Inhalt desselben bekannt zu machen
und ein allgemeines Gerede zu verursachen . Unter
diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass der
vereinzelten Zugänglichmachung der Schmähschrift durch
die Beklagten an einige wenige Personen von vorne herein
gegenüber
der durch die Postzustellung erfolgten Verbrei-
tung nur geringe kausale Bedeutung für eine allfällige
Vermögensschädigung des
Klägers zukommen kann, zumal
die Vorinstanz weiter feststellt, dass die Leser, denen
von den Beklagten vom Pamphlete Kenntnis gegeben
wurde,
auch sonst vom Pamphlete später so oder anders
erfahren
hätten. In den Akten fehlen nun aber zurei-
chende
Anhaltspunkte, die -wie es zur Anwendbarkeit
des
Art. 42 Aha. 2 OR erforderlich ist -mit einer gewissen
überzeugungsgewalt
auf den Eintritt eines Schadens
schliessen
liessen (vgl. BGE 43 II 55 f., 240).
4. -Der Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR wegen
Beeinträchtigung
in den persönlichen Verhältnissen setzt
eine besondere Schwere der Verletzung und des VeTSChuI-
dens voraus. Wenn man hier auch das erstere Erfordernis
als gegeben annimmt, so kann jedenfalls nach dem Ge-
sagten von einem besonders schweren Verschulden der
Beklagten keine Rede sein.
5. -Da darnach das vorinstanzliche Urteil in der
Sache selbst bestätigt wird, so ist eine Abänderung des
kantonalen Kostenspruches, wie sie die Beklagten mit der
Anschlussberufung verlangen, gemäss Art. 224 Abs. 20G
ausgeschlossen (vgl. BGE 40 II 289 ; 52 II 393).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufungen wer-
den abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 21. November 1928 wird bestätigt.
11. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom l3. Februar 1929 i. S. L. gegen L.
Art. 5 4 A b s. 1 0 R: Ist auch bei Vertragsverletzungen
durch urteilsunfähige Personen anwendbar. Voraussetzung
der Ers tzpflicht ist ein Verhalten, das einem Urteilsfähigen
zum Verschulden a.nzurechnen wäre. Mitverschulden des Ver-
tragsgegners ?
Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 27. August
1926 verkaufte die Beklagte L., gesch. von P., dem Kläger
L. eine Liegenschaft in Kreuzlingen zum Preise von
118,000 Fr. Der Antritt sollte am 1. September 1926
und der Grundbucheintrag bis spätestens 15. September
1926 stattfinden.
Am 17. September 1926 verkaufte die Beklagte die
nämliche Liegenschaft an ihren geschiedenen Ehemann
von P. Der Grundbucheintrag erfolgte gleichen Tages.
Infolgedessen musste der Kläger, der das Gut nach
seiner Darstellung am 1. September 1926 in Besitz ge-
nommen hatte, am 17. September 1926 wieder abziehen.
Am 1. Oktober 1926 liess ihm die Verkäuferin die
Anzahlung
nebst Zins bis zu diesem Tage mit total