18 Erbrecht. N° 7.
dern eine Verwirkungsfrist, die als solche nur durch eine
zur Verfolgung des Klageanspruches taugliche Klage ge-
wahrt wird, d. h. durch eine Klage, die den richterlichen
Schutz in einer Weise anruft, dass der Richter verpflichtet
ist das Verfahren durchzuführen (BGE 41 III 303), also
in;besondere nur durch eine beim zuständigen Richter
angebrachte Klage (BGE 44 II 461). Ist innert der Jahres-
frist eine Klage nicht rite eingereicht worden, so ist das
Klagerecht verwirkt. Eine Zulassung einer verspätetnn
Vaterschaftsklage aus wichtigen Gründen, wie sie z. B. m
Art. 257 Abs. 3 für die Anfechtung der Ehelichkeit vor-
gesehen
ist, ist mangels einer entsprechenden Vorschrift
ausgeschlossen; es besteht lediglich die Möglichkeit, dass
ans Gründen besonderer Art die Berufung auf die Klage-
vei'wirkung gemäss
Art. 2 ZGB zurückzuweisen ist (BGE
II 92; 49 II 321). Eine Anwendung des Art. 139 OR
auf eine Verwirkungsfrist ist begrifflich ausgeschlossen:
Es handelt sich hier um eine Sondervorschrift für die Ver-
jährung, die als solche weder ausdehnend ansgelegt noch
analog angewendet werden darf.
IH. ERBRECHT
DROIT DES EUCCESSIONS
7. A.uszug a.us dem Urteil der II. Zivil.a.bteilung
vom 22. Februa.r 1929 i .S. Landtwing gegen Zuger Xautonalbank.
ZGB Art. 578. An f e c h tun g der Erb s c h a f t sau 8
S c h lag u n g in fraudem creditorum.
Die Klage ist ausschliesslich gegen den ausschlagenden Erben zu
richten (Erw. 3).
Der Kläger muss den Bestand einer Forderung glaubhaft machen,
die jedoch nicht fällig zu sein braucht (Erw. 4). .
Die Klage kann ungeachtet der (unter den übrigen Erben) bereits
erfolgten Erbteilung geführt werden (Erw. 7).
- -Durch die auf Art. 578 ZGB gestützte Anfechtung
wird die Gültigkeit der Erbschaftsausschlagung, als eines
vom Erben einseitig vorgenommenen Rechtsgeschäftes,
angegriffen, wie mindestens vom französischen Text des
Gesetzes
ausdrücklich ausgesprochen wird (( si la nullite
de la repudiation a eM prononcee )). Daher ist die An-
fechtungsklage,
und zwar ausschliesslich, gegen den aus-
schlagenden
Erben zu richten, nicht gleichzeitig gegen
Miterben
oder nachfolgende Erben, welche ein erwejtertes
Erbrecht oder ihr Erbrecht überhaupt nur aus der Aus-
schlagung herleiten
könnten und allfällig bereits Werte
der Erbschaft an sich genommen haben, die ohne die
Ausschlagung dem ausschlagenden Erben zugekommen
wären.
Dass es infolgedessen letzterem anheimgegeben
ist, die Ausschlagung durch Anerkennung der Klage nach-
träglich wieder rückgängig zu machen, erweckt (entgegen
B:r.uMENSTEIN, Zeitschrift des bernischen Juristen,ereins
1924 S. 296) kein Bedenken, da ja dann die amtliche
Liquidation durchgeführt werden muss, also nicht etwa
der frühere Zustand sich wieder herstellen lässt. -Sache
des
amtlichen Liquidators ist es, gegebenenfalls von den
Miterben oder nachfolgenden Erben herauszuverlangen,
was
ihnen nicht gebührt, wenn sich die Ausschlagung als
ungültig erweist (vgl. Erw. 7 hienach).
- -Zur Klage legitimiert sind die Gläubiger)) des
ausschlagenden Erben. Allein es ist weder erforderlich,
dass dieser anerkenne, Schuldner des Klägers zu sein,
noch dass dies bereits urteilsmässig festgestellt sei oder,
wie der Beklagte will, zunächst noch urteilsmässig fest-
gestellt werde, was die Verbindung
der Forderungsklage
mit der Klage auf Anfechtung der Ausschlagung voraus-
setzen würde. Gerade in dem vom Beklagten vorliegend
behaupteten Falle des Schiedsvertrages oder auch nur
einer Prorogation würde jedoch eine solche Klagenverbin-
dung auf Schwierigkeiten stossen. Namentlich aber be-
.steht kein Anlass, die Forderungssumme ziffermässig
genau zu bestimmen,
zumal wenn der Beklagte sich nicht
anheischig macht, die Forderung sicherzustellen. Genügt
für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung,
also einen viel empfindlicheren Eingriff
in die Rechts-
sphäre des Schuldners, nach Lehre und Rechtsprechung,
dass
der Antragsteller den Bestand einer Forderung
glaubhaft mache, so ist nicht einzusehen, wieso für die
Legitimation
zur Klage auf Anfechtung der Ausschlagung
grundsätzlich etwas anderes gelten sollte. Freilich greift
hier nicht wie dort das summarische Verfahren platz;
infolgedessen kann hier mit Fug gefordert werden, dass
der Kläger den Bestand einer Forderung in höherem
Grade wahrscheinlich mache als dort. Natürlich bleibt
die Entscheidung über diesen Präjudizialpunkt ohne jeden
Einfluss auf die Frage, in welchem Umfange der Kläger
alsdann aus der amtlichen Liquidation Befriedigung be-
anspruchen dürfe ...
Dass die
Forderung des Klägers fällig sei, kann nicht
verlangt werden, ebensowenig wie für den Antrag auf
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, da bei der
amtlichen Liquidation ebensowohl wie im Konkurs auch
nicht fällige Forderungen berücksichtigt werden müssen
(vgl.
Art. 596 ZGB ; 208, 210 SchKG Es Hesse sich denn
auch schlechterdings nicht rechtfertigen, solche Gläubiger,
deren Forderung nicht schon fällig ist oder nicht zu
beliebiger Zeit innerhalb sechs Monaten gekündigt werden
kann,
vom R9chtsbehelf der Anfechtung fraudulöser
Erbschaftsausschlagung
ausi'uschliessen.
7. --.. , Nach der für das Bundesgericht verbindlichen
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz ist nicht dar-
getan, dass die Teilung der Erbschaft unter den durch
die Ausschlagung begünstigten Söhnen des Beklagten
bereits stattgefunden habe. Übrigens stünde weder die
Teilung
der Erbschaft, noch die Vermischung des den
einzelnen Erben zugeteilten VermögeUß mit ihrem bis-
herigen Vermögen
der Klage auf Ausschlagung entgegen.
wie TuoR,
Noten 10 zu Art. 578 und 23 zu Art. 594 ZGB,
und BLUMENSTEIN, Zeitschrift des bernischen Juristen-
Sachenrecht. Xo 8.
2I
vereins, 1914, S. 296, meinen. Wäre eH doch aJl(lernfalb
den Miterben oder den nachberufenen Erben anheim-
gegeben, die Anfechtung durch das unter Umständen Hm
wenige Stunden erfordernde Manöver der Teilung zu ver-
eiteln. Fällt infolge Gutheissung der Anfechtung:,;ldage
die Berufung der nachbcrufenen Erben oder die Anwach-
8ung zugunst,en der Miterben nacht.räglich dahin, ::::0
haben sie an den Erbschaftsliquidator herauszugelX'Jl,
was sie, gestützt auf ihr nachträglich vernichtetes Erb-
recht, erworben haben, wobei das Surrogatioll::::prinzip
gilt. Tun sie es nicht freiwillig, so wird sich der Liqui-
dator vom Anfechtungskläger die Prozesskosten für die
gerichtliche
Belangung der Mitel'ben oder llachbel'ufenen
Erben vorschiessen lassen oder ihn selbst mit der Prozü s-
führung beauftragen oder endlich den Herauf'gabeanspruch
als solchen verwerten können.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
8. Extrait da l'arret da 1a. IIe Saction civila du 15 ma.rs 1929
dans la cause lIoirs Righini contre Da.yer.
Droits de propri6M admis par l'ancien droit cantonal, dont 1110
constitution n'est plus possible a. teneur de 1110 loi nouvelle:
Les rapports de voisinage entre les differents proprietrures
d'appartements situes dans le meme immeuble sont regis par
les prescriptions du code civil suisse (art. 684 et SS. ces).
Resume de8 faits.
En vertu des dispositions de l'anden code civil valaisan
qui admettait la propriete par etages, Victor Dayer est
proprietaire de trois locaux amenages en boucherie, se
trouvant au rez-de-chaussee d'un batiment. Au premier
etage du meme immeuble les hoirs Righini possedent,