16 Familienrecht. N 5.
heit), nicht aber will damit ein in Art. 393 Ziff. 2 aufge-
stelltes Erfonrernis
wieder preisgegeben werden (vgl. BGE
51 II S. 106). Eine wenigsteru, teilweise Unfähigkeit zur
eigenen Vermögensverwaltung wird von der Besehwerde-
führerin nicht bestritten, dagegen nimmt sIe die Fähigkeit
in Anspruch, einen Vertreter zu ernennen, und dass diese
Fähigkeit vorhanden ist, kann nicht bezweifelt wem,en.
Es ist nicht einzusehen, wie die körperliche Gebrechlich-
keit selbst wenn diese auch bis zur Unfähigkeit, eigen-
häncllg
Briefe zu schreiben, ginge, oder auch tine gewisse
geistige Unfähigkeit, die dem Bericht de Benirknarztes
entnommen werden kann, die Beschwerdefuhrenn hmdern
!Sollte, die Vermögensverwaltung einem Dritten oder einer
Bank zu übertragen, wie sie es ja schon vor der Verbei-
ständung getan hat. Das Gesuch ist ja seinerzeit sch0.n
mit Gründen motiviert worden, die mit dieser UnfähigkeIt
nichts zu tun haben, ist doch im ersten Schrj: iben des
damaligen Vert,reters
der Gesuchstellerin noch ausdrück-
lich festgestellt worden, dass die Möglichkeit der Bestel-
lung eines Vertreters durch. die Gesuchstellerin gegeben
wäre.
Unter diesen Umständen hätte ihrem Gesuch gar
nicht entsprochen werden dürfen. In Anwendung von
Art. 439 Abs. 2 ZGB ist die Beistandschaft daher auf-
zuheben (vgl:
BGE 44 Ir S. 341).
5. Auszug 111 dem Urteil der II. Zivila.bteUung
vom aL März 19a5 L S. Kartens gegen Kartena.
Art. 151 und 152ZGB : Begriff des sohuldlosen Ehegatten: Auch
, nach eingetretener Zerrüttung der Ehe können die Ansprüche
aus Art. 151 und 152 ZGB durch ehewidriges Verhalten ver-
wirkt werden.
Die Beklagte hatte gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB
Zusprechung einer Kapitalentschädigung
von . Fr. 20,000
verlangt, wurde jedoch damit von der oberen kantonalen
Instanz und vom Bundesgericht abgewiesen, weil sie
Familienrecht. N° 6. 17
wenige Monate, nachdem die Ehe der Parteien mit Zu-
stimmung der Beklagten für die Dauer von drei Jahren
getrennt worden war, die Einleitung einer Strafunter-
suchung gegen den Kläger veranlasst und damit bewirkt
hatte, dass dieser zu einem Tag Gefängnis verurteilt
wurde.
Der Einwand der Beklagten, die Ehe sei damals
schon völlig zerrüttet gewesen, wurde vom Bundesgericht
mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Eine Schuld i. S. der Art. 151 und 152 ZGB liegt nicht
bloss dann vor, wenn dadurch die Zerrüttung der Ehe
herbeigeführt wurde; in Betracht fällt überhaupt jede
Betätigung ehe widriger Gesinnung, selbst wenn die Ehe
schon vorher unheilbar zerrüttet war. Die Annahme,
dass
ein Ehegatte die mit der Eheschliessung übernom-
menen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung seiner
An-
sprüche aus Art. 151 und 152 ZGB schuldhaft verletzen
dürfe, sobald einmal das eheliche Verhältnis ohne sein
Zutun zerrüttet sei, würde jegliches R9chtsgefühl ver-
letzen und kann daher dem Willen des Gesetzes nicht ent-
sprechen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit
ihrer einzig aus R1Chsucht, ohne jedes anerkennenswerte
Motiv vorgenommenen Denunzierung die Grenzen weit
überschritten
hat, die einem Ehegatten, solange die Ehe
nicht aufgelöst ist, dem andern gegenüher gezogen sind,
bedarf keiner weitern Ausführungen.
Damit hat sie auch
ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 151/2 ZGB verwirkt.
6. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 97. Mirz 1929 i. S. Brand gegen Kisermann.
Eine Anwendung von Art. 139 OR auf Verwirkungsfl'isten (in
casu auf die Frist zur Anhebung der V atersohaftsklage nach
Art. 308 ZGB) ist aUsgeschlossen.
Die in Art .. 308 ZGB vorgeschriebene Klagefrist ist, wie
das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat (BGE 42 II
101, 333 ; 44 Ir 461 ; 45 Ir 237), keine Verjährungs-, son-
AB 55 II -1929
18 Erbrecht. N° 7.
dern eine Verwirkungsfrist, die als solche nur durch eine
zur Verfolgung des Klageanspruches taugliche Klage ge-
wahrt wird, d. h. durch eine Klage, die den richterlichen
Schutz in einer Weise anruft, dass der Richter verpflichtet
ist das Verfahren durchzuführen (BGE 41 III 303), also
iru:besondere nur durch eine beim zuständigen Richter
angebrachte Klage (BGE 44 II 461). Ist innert der Jahres-
frist eine Klage nicht rite eingereicht worden, so ist das
Klagerecht verwirkt. Eine Zulassung einer verspätetnn
Vaterschaftsklage aus wichtigen Gründen, wie sie z. B. In
Art. 257 Abs. 3 für die Anfechtung der Ehelichkeit vor-
gesehen ist, ist mangels einer entsprechenden Vorschrift
ausgeschlosseu ;
es besteht lediglich die Möglichkeit, dass
aus Gründen besonderer Art die Berufung auf die Klage-
verwirkung gemäss Art. 2 ZGB zurückzuweisen ist (BGE
46 11 92 ; 49 11 321). Eine Anwendung des Art. 139 OR
auf eine Verwirkungsfrist ist begrifflich ausgeschlossen:
Es handelt sich hier um eine Sondervorschrift für die Ver-
jährung, die als solche weder ausdehnend ausgelegt noch
analog angewendet werden darf.
BI. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
7. Auszug a.us d.em Urteil der U. Zivila.bteilung
'Vom 2.Februa.r 19 9 LS. La.ndtwing gegen Zuger Xautonalbank.
ZGB Art. 578. An fe c h tun g der Erb s c ha f t sau s -
s
chI a gun g in fraudem creditorum.
Die Klage ist ausschliesslich gegen den ausschlagenden Erben zu
richten (Erw. 3).
Der Kläger muss den Bestand einer Forderung glaubhaft machen,
die jedoch nicht fällig zu sein braucht (Erw. 4). .
Die Klage kann ungeachtet der (unter den übrigen Erben) berelts
erfolgten Erbteilung geführt werden (Erw. 7).
- -Durch die auf Art. 578 ZGB gestützte Anfechtung
wird die Gültigkeit der Erbschaftsausschlagung, als eines
vom
Erben einseitig vorgenommenen Rechtsgeschäftes,
angegriffen, wie mindestens vorn französischen Text des
Gesetzes a.usdrücklieh
ausgesprochen wird (( si la nullite
de 1a repudia.tion a ete prononcee ). Daher ist die An-
fechtungsklage,
und zwar ausschliesslich, gegen den a.us-
schlagenden
Erben zu richten, nicht gleichzeitig gegen
Miterben
oder nachfolgende Erben, welche ein erweitertes
Erbrecht oder ihr Erbrecht überhaupt nur aus der Aus-
schlagung herleiten könnten und allfällig bereits Werte
der Erbschaft an sich genommen haben, die ohne die
Ausschlagung
dem ausschlagenden Erben zugekommen
wären. Dass es infolgedessen letzterem anheimgegeben
ist, die Ausschlagung
durch Anerkennung der Klage nach-
träglich wieder rückgängig zu machen, erweckt (entgegen
Bf,UMENSTEIN, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins
1924 S. 296) kein Bedenken, da ja dann die amtliche
Liquidation durchgeführt werden muss, also nicht etwa
der frühere Zustand sich wieder herstellen lässt. -Sache
des
amtlichen Liquidators ist es, gegebenenfa.lls von den .
Miterben oder nachfolgenden Erben herauszuverlangen,
was
ihnen nicht gebührt, wenn sich die Ausschlagung als
ungültig erweist (vgl. Erw. 7 hienach).
- -Zur Klage legitimiert sind die (( Gläubiger des
ausschlagenden Erben. Allein es ist weder erforderlich,
dass dieser anerkenne, Schuldner des Klägers zu
sein,
noch dass dies bereits urteilsmässig festgestellt sei oder,
wie
der Beklagte will, zunächst noch urteilsmässig fest-
gestellt werde, was die Verbindung
der Forderungsklage
mit der Klage auf Anfechtung der Ausschlagung voraus-
setzen würde. Gerade in dem vom Beklagten vorliegend
behaupteten Falle des Schiedsvertrages oder auch nur
einer Prorogation würde jedoch eine solche Klagenverbin-
dung auf Schwierigkeiten stossen. Namentlich aber be-
steht kein Anlass, dieForderungssumme ziffermässig
genau zu bestimmen,
zumal wenn der Beklagte sich nicht