8 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
selten. Zweifellos unhaltbar ist so dann der vom Betrei-
bungsamt aus Art. 146 Abs. 2 Satz 2 SchKG gezogene
Schluss, dass für die Pfandgläubiger
im Kollokationsplan
kein
Raum sei; vielmehr ist der in Abs. 2 Satz 1 dieser
Vorschrift enthaltene Hinweis auf Art. 219 SchKG ganz
allgemein gehalten
und bezieht er sich also nicht nur
auf die privilegierten, sondern auch auf die pfandver-
sicherten Forderungen (vgl. namentlich das
fakultative
Formular 4 b). Und um den Schuldner nicht vom Be-
streitungsrecht auszuschliessen,
hätte ihm schliesslich
ja hier, als -wiederum selten vorkommende -Aus-
nahme von der Regel, die Kollokationsplananfechtungs-
klage zugestanden werden können. Dagegen
ist seinerzeit
nicht genügend beachtet worden, dass die Verweisung
des Streites zwischen Vnrmieter und pfändendem Gläu-
biger
in das Kollokationsverfahren eine Umkehrung
der Parteirollen nach sich zieht. Findet zwischen ihnen
das Widerspruchsverfahren
statt, so kann nämlich
nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Vermieter
Widerspruchsklage erheben muss, weil die Art.
106 und
109 SchKG für die Verteilung der Parteirollen einzig
darauf abstellen, ob sich die gepfändete Sache im Gewahr-
sam des Schuldners befindet oder bei einem Dritten,
welcher (das Eigentum oder) ein.
Pfandrecht an derselben
beansprucht.
Lässt sich nun zwar nicht leugnen, dass
dem Vermieter eine gewisse Herrschaft über die
vom
Mieter eingebrachten Sachen zusteht, so kann deswegen
doch nicht gesagt werden, diese
Sachen 'befinden sich
bei
ihm und nicht im Gewahrsam des MieterS, was nach
der gesetzlichen Ordnung
der Widerspruchsklage ange-
nommen werden müsste,
damit die Klägerrolle dem
pfändenden Gläubiger
zugeschoben werden könnte.
Unter diesem Gesichtspunkte kann an der früheren
Entscheidung nicht festgehalten werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
- Entscheid vom a. Februar 1928 i. S.lt U!z und ltonscrten.
Gegen einen und denselben Gemeinschuldner können nie h t
gleichzeitig mehrere Konkursverfahren
(eröffnet und) durchgeführt werden (Erw 1). .
SchKGArt.197 Abs.1 (36,174): Vermögen, welches
der Gemeinschuldner während der
Pendenz seiner mit aufschiebender
Wirkung ausgestatteten Berufung
g e gen das K 0 n kur s e r k e n nt n i s e r wir b t, ist
zum Vermögen zu rechnen, das dem Gemeinschuldner
zur Zeit der Konkurseröffnung angehört; auf die Gegen-
leistung besteht eine (gewöhnliche) Konkursforderung
(Erw.2).
SchKGArt.197 Abs.2: Dem Ge me ins eh u 1 d n er
vor Schluss des Konkursverfahrens
a n f all end e s Ver m ö gen gehört nur zur Kon-
kursmasse, insoweit es Nottovermögen und auf recht-
mässige Weise erworben ist (Erw. 3).
Plusieurs
procedures de faillite ne sauraient etre (ouvertes
et) poursuhies concurremment contre un seul et meme
debiteur (consid. 1).
Art. 197 al. 1 LP (36, 174). Lorsque le failli acquiert des biens
posterieurement au prononce de faillite, mais avant solu-
tion du recours dirige contre cette decision et pourvu d'effet
suspensif, ces biens rentrent dans la masse, comme apparte-
nant au failli lors de l'ouverture de la faillite. La contre-
prestation due par le failli donne lieu a une creance (ordi-
naire)
de faillite (consict. 2).
Art. 197 al. 2 LP. Les biens qui echoient au failli jusqu'a la
clöture de la faillite ne rentrent dans la ,masse qu'en tant
qu'ils ont ete acquis regulhnrement et dans Ia mesure seule-
ment Oll Hs constituent un actif net (consid. 3).
Non sono ammissibili simultaneamente pill procedimenti
di fallimento contro 10 stesso debitore (consid. 1).
Art. 197 capv. 1 LEF (36, 174). Se il fallito acquista dei beni
posteriormente all'apertura deI fallimento, ma prima della
definizione deI ricorso
diretto contro il giudizio di apertura
e muuito dell'effetto sospensivo, questi beni fanno parte
della massa. La contro-prestazione costituisce un credito
ordinario deI fallimento (consid. 2).
Art. 197 capv. 2 LEF. I beni che pervengono al fallito prima
ehe la proeedura di fallimento sia chiusa, non fanno parte
della massa se non ove siano staU regolarmente acquistaU
e nella misura ehe costituiscono un attivo netto (eonsid.3).
10 SehuldbetreiLungs-und Konkursrecht. N° 4.
A. -Über Ernst Burri in Örlikon eröffnete der
Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich am 15. Januar
1927 den Konkurs. Hiegegen legte Burri Berufung ein,
welcher aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. In-
dessen hatte das Rechtsmittel keinen weiteren Erfolg.
als dass die Konkurspublikation bis am 8. Februar
verzögert wurde. Inzwischen nahm Burri bei den Rekur-
renten Darlehen in namhaften Beträgen auf, um daraus
seine Gläubiger zu befriedigen.
Da die Rekurrenten ihre
Darlehensforderungen
im vorher eröffneten Konkurse
nicht glaubten geltend machen zu können, verlangten
sie wegen den zu ihrem Nachteil begangenen betrüge-
rischen Handlungen ohne vorgängige Betreibung noch-
malige Konkurseröffnung über Burri, die vom Konkurs-
richter des Bezirksgerichtes Zürich
am 9. Mai dann
auch ausgesprochen wurde. Gestützt auf einen Bescheid
der oberen
kantoll9len Aufsichtsbehörde verweigerte
jedoch das Konkursamt die Durchführung eines zweiten
Konkursverfahrens neben dem ersten. Anderseits zog
es
zur Konkursmasse die Anfechtungsansprüche gegen-
über denjenigen Gläubigern des Burri, welche
aus den
von den Rekurrenten gewährten Darlehen befriedigt
worden waren,
und als die Gläubigerversammlung auf
deren Geltendmachung verzichtete, schickte sich das
Konkursamt an, sie an diejen.igen Konkursgläubiger
abzutreten, welche es begehtten.
Mit den vorliegenden Beschwerden verlangen die
Rekurrenten,
- das Konkursdekret vom 9. Mai sei zu vollziehen
und ein zweiter Konkurs durchzuführen;
- die erwähnten Anfechtungsansprürhe seien nicht
abzutreten, bezw. die allfällig bereits stattgefundene
Abtretung sei aufzuheben.
B. -Durch Entscheid vom 16. Denember 1927 hat
das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerden
abgewiesen.
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 4. 11
C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Der erste Rekursantrag scheitert an dem im
schweizerischen Konkursrecht -abgesehen von
staats-
vertraglichen Ausnahmen -geltenden Grundsatze der
Einheit und Attraktivkraft des Konkurses, welcher wäh-
rend der Durchführung des Konkurses
der Eröffnung
und Durchführung eines zweiten Konkursverfahrens
über einen und denselben Gemeinschuldner entgegensteht
(Art. 55, 197 Abs. 2, 206 SchKG; BGE 45 I S. 51 f.
Erw. 2; 35 I S.790, 812 Sep.-Ausg. 12 S.248, 284 f. ;
23 S. 1287
f. Erw. 1). Der jenen konkursrechtlichen
Grundsatz verletzende Entscheid des Konkursrichters
von Zürich
ist für die den Konkursgerichten nicht
untergeordneten Konkursbehörden
nicht verbindlich,
wie die Vorinstanzen
mit Recht angenommen haben.
- -Zur Wahrung der Rechte der Rekurrenten
bedarf es eines zweiten Konkursverfahrens auch
gar
nicht. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass
der Gemeinschuldner die Darlehen bei den Rekurrenten
aufgenommen
hat während der Pendenz seiner Berufung
gegen die Konkurseröffnung, welchem Rechtsmittel auf-
schieLende Wirkung
zuerkannt worden war, oder schon
vorher während des Laufes
der Rechtsmittelfrist, und
nicht etwa erst unmittelbar vor der Konkurspublikation,
nach der Erledigung seiner Berufung.
Dann handelt es
sich
aber gar nicht um erst nach der Konkurseröffnung
abgeschlossene Rechtsgeschäfte, wie
die Rekurrenten zur
Begründung ihres Begehrens um zweitmalige Konkurs-
eröffnung ausgeführt
und ihnen folgend der Konkurs-
richter
und die beiden Vorinstanzen angenommen haben.
Wenn nämlich der Berufung gegen das Konkurser-
kenntnis aufschiedende Wirkung zuerkalmt wird, so ver-
mag es weder auf das Vermögen des Schuldners, noch auf
12 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 4.
die Rechte der Gläubiger die in Art. 197 ff. und 208 ff.
SchKG vorgesehenen Wirkungen auszuüben vor dem
. ,Zeitpunkt, da die Berufung verworfen oder wieder
zurückgezogen (oder die aufschiebende' Wirkung ihr
wieder entzogen) worden ist (BGE 53 III S.206 f. Erw. 2).
Die gegenteilige Auffassung. dass beim Wegfall
der auf-
schiebenden Wirkung der Berufung die Wirkungen des
Konkurserkenntnisses
ex tune wieder aufleben. benimmt
nicht nur dem Art. 36 SchKG einen wesentlicl1en Teil
seiner Bedeutung, sondern
führt auch zu ganz unhalt-
baren praktischen Ergebnissen. wie in dem eben ange-
führten Urteile der zweiten Zivilabteilung dargetan
ist
und durch den vorliegenden Fan bestätigt wird. Freilich
hat die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes
in den -übrigens von keiner Seite angerufenen -
Urteilen in BGE 46 I S.365 ff. und 47 I S.205 ff. der der
Berufung gegen das Konkurserkenntnis zuerkannten
aufschiebenden
'Wirkung nur diese einschränkende Bedeu-
tung beigelegt; doch beziehen sich ihre Entscheidungen
lediglich
auf die rein prozessrechtliche Frage nach der
Zulässigkeit von nova in der Rechtsmittelinstanz des
Konkurseröffnungsprozesses, also
nicht auf die hier
streitige,
dort in keiner Weise aufgeworfene Rechts-
frage nach den materiellen Wirkungen des
J5:onkurs-
erkenntnisses im Falle der mit Suspensiveffekt aus-
gestattenen Weiterziehung. sodass Art. 23 Abs. 2
OG
nicht zutrifft. wonach die Sache dem Gesamtgerichte
vorzulegen wäre, ebensowenig wie in der erwähnten
von
der zweiten Zivilabteilung beurteilten Berufungssache.
Hieraus folgt zunächst, dass die Rekurrenten Konkurs-
gläubiger sind
und vermittelst nachträglicher Konkurs-
eingabe am Konkurse teilnehmen können, wenn sie sich
nicht
etwa schon binnen der Eingabefrist angemeldet
und die Abweisung im Kollokationsplan hingenommen
haben sollten, wobei es gegebenenfalls freilich das
Bewenden haben müsste.
Als Konkursgläubiger können die Rekurrenten als-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13
dann natürlich auch die Abtretung der infolge der der
vorliegenden Beschwerde zuerkannten aufschiebenden
Wirkung bisher noch nicht gerichtlich geltend gemachten
Ansprüche gegen diejenigen Gläubiger des Gemein-
schuldners verlangen, welche aus den Darlehenssllmmen
befriedigt worden sind, sei es ungültigerweise, insoweit
die Zahlungen
erst nach dem Definitivwerden der Kon-
kurseröffnung stattgefunden haben sollten, sei, es
vor-
her anfechtbarerweise, wie die Rekurrenten behaupten.
Irgendein Vorrecht
auf Abtretung vor anderen Konkurs-
gläubigern kann freilich den Rekurrenten nicht zuge-
standen werden, wie denn ja auch die Geltendmachung
durch die Konkursmasse selbst sämtlichen Konkurs-
gläubigern in gleicher Weise profitiert hätte.
3. -Nach dem Ausgeführten würde also der Ausgangs-
punkt der Vorinstanz, dass der Gemeinschuldner die
Darlehen
erst n ach der Konkurseröffnung erhalten
habe, nur zutreffen, wenn die seiner Berufung gegen das
Konkurserkenntnis beigelegte aufschiebende Wirkung
im massgebenden
Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte,
sei es infolge vorangegangener Abweisung oder Rück-
zuges der Berufung (oder bIosseI' Aufhebung des Suspen-
siveffektes). Allein auch in diesem Falle könnte ihrer
Entscheidung
über den zweiten Beschwerdeantrag nicbt
ohne Vorbehalte beigestimmt werden. Wie die Vor-'
instanz seinerzeit in ihrer Weisung an das Konkursamt,
dem zweiten Konkurserkenntnis keine Folge zu geben,
richtig bemerkt
hat, könnte diesfalls nicht paulianische '
Anfechtung, sondern nur die Ungiltigkeit der dann
natürlich ebenfalls. erst nach der Konkurseröffnung er-
folgten Zahlungen in Frage kommen (Art. 204 Abs. 1
SchKG). Allein derartige Zahlungen fallen
nur dann unter
die angefürte Vorschrift, wenn sie aus Konkursmasse-
vermögen geleistet worden sind. Zu Unrecht rechnet die
Vorinstanz
unter der Voraussetzung, dass der Gemein-
schuldner
erst nach der Konkurseröffnung Geld von den
Rekurrenten erhalten habe, dieses zum Konkursmasse-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
vermögen. Als Vermögen, welches dem Gemeinschuldner
vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt und infolge-
dessen gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG zur Konkurs-
masse gehört,
kann nämlich nur Nettovermögen, also
entweder unentgeltlich erworbenes Vermögen, oder ent-
geltlich erworbenes nur nach Abzug der entsprechenden
Schulden, verstanden werden, wie die untere Aufsichts-
behörde zutreffend angenommen
hat. Würde doch jede
wirtschaftliche Tätigkeit des Gemeinschuldners während
der ganzen
Dauer des Konkursverfahrens vollständig
lahmgelegt, wenn jedes Vermögensstück, das er in dieser
Zeit auf andere Weise als aus seinem Arbeitseinkommen
erwirbt
und nicht unter die unpfändbaren Sachen ein-
gereiht werden kann, in die Konkursmasse fiele. Übri-
gens wird die Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung
der Vorinstanz
am besten dargetan durch das Ergebnis.
zu welchem sie vorliegend geführt
hat: dass zwar zur
Konkursmasse gehöre, was die Rekurrenten dem Gemein-
schuldner kreditiert haben, diese jedoch von der Anteil-
nahme
am Konkursergebnis ausgeschlossen seien.
Hievon abgesehen muss
für die Admassierung von
dem Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurs-
verfahrens anfallenden
Vermögen gelten, dass sie sich
nicht
auf solches Vermögen erstrecken soll, welches vom
'Gemeinschuldner
auf deliktische Weise erworben worden
ist.
Unter diesem Gesichtspllnkte betrachtet hätte es
der Konkursmasse versagt werden müssen, gegen die
aus den Darlehenssummen befriedigten Gläubiger vor-
zugehen; denn eigentlich wäre sie durch 'die Hand-
lungsweise des Gemeinschuldners nicht nur nicht benach-
teiligt, sondern im Gegenteil infolge Wegfalles dieser
Gläubiger beyorteilt worden.
Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Sclluldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5.
- Entsoheid vom 7. Februar 1928
i. S. Spar-und. Leihkasse in Bern und Xonsorten.
Gegen die Aufnahme von Gegenständen in das K 0 n kur s-
i n v e n t a r
können Dritte nicht Beschwerde führen
(Erw. 2).
Kommt in Frage, dass das P fan d r e c h t der G run d-
pfandgläubiger an der Grundstücks-
zug e hör auf eine Sache sich erstrecke w e Ich e
ein emD r i t t eng e hör t, so darf die' Konkursver-
waltung die Sache nicht an den Eigentümer herausgeben.
bezw. erst nach recht-skräftiger Verneinung des Pfand-
rechtes im Kollokationsverfahren (Erw. 3).
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken,
Art. 41 Abs. 2, 57,130 entgegen Konkursverordnung Art. 53).
Les tiers n'ont pas qualite pour porter plainte contre l'inscrlp-
tion de tel ,ou tel objet dans l'invenlaire de la jaillite
(consid. 2).
Lorsque la question 'se pose de savoir si le droil de gage immobi-
lier grevant Ies accessoires d'un immeuble porte sur un objet
appartenant a un tiers, l'administration de la faHlite n'a
pas le droit de remettre ledit objet au proprietaire, ou du
moins pas avant que Ie droit de gage n'ait ete dMinitivement
declare nul dans la procedure de collocation (consid. 3).
Ord. realis. forcee imm. art. 41 al. 2, 57 et 130 ; contra ord.
administr. off. de f. art. 53.
Un terzo non ha qualita per lagnarsi dell'iscrizione di un
bene nell'inventario deI fallimento (eonsid. 2).
Ove sia litigioso, se il diritto di pegno immobiliare sugli
aceessori
porti sopra un oggetto spettante ad un terzo.
l'ufficio non puo consegnare quell' oggetto al terzo rivendi-
cante prima ehe il diritto di pegno sia definitivamente
dichiarato inesistente nel procedimento di collocazione
(consid.3).
Regolamento sulla realizzazione forzata dei fondi art. 41,
cap. 2, 57,
130, eontrariamente al regolamento sull'ammi-
nistrazione dei fallimenti, art. 53.
A. -Die Maschinenfabrik Winkler, Fallert Oe
A.-G. lieferte laut Vertrag vom 23. März 1926 der Ver-
lagsanstalt W. Trösch in Olten eine Setzmaschine zum
Preise von 23,240 Fr. unter Eigentumsvorbehalt, welcher